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Je crois qu'il faut garder à l'esprit ces ordres de grandeur et se rendre compte que nous sommes dans une bonne direc- tion, qui ne contredit pas les principes de l'économie de mar- ché et les rêves du libéralisme, dans la mesure où il s'agit, premièrement, de doses homéopathiques d'intervention de la part de l'Etat, deuxièmement, de mesures provisoires, et troisièmement, de mesures assujetties à un contrôle d'intérêt public pour ces régions.
Je plaide donc, quant au principe - que vous avez d'ailleurs adopté en première lecture -, pour la mise en place de cet instrument. Il est dès lors bien clair que, dans mon âme et dans mon coeur, je ne souhaiterais rien d'autre que de pou- voir continuer dans le nouveau système avec les mêmes trois instruments, avec la prise en charge d'intérêts. Cela corres- pondrait en effet à la droite logique de ce que nous avons dé- veloppé jusqu'à aujourd'hui. Je serais heureux de pouvoir plaider pour la décision du Conseil national et pour la minorité de votre commission.
C'est cependant une règle d'un autre ordre qui a fini par em- porter la décision du Conseil fédéral de ne pas prendre en charge les intérêts, et je m'y tiens. C'est la règle d'une contri- bution, que vous jugerez peut-être symbolique, à la restric- tion des dépenses publiques qui nous a poussés à renoncer à l'instrument présenté ici.
Il est bien clair que, là non plus, je ne monterai pas au cré- neau de la ligne Maginot, je m'en tiens à la formule originelle, et je vous propose par conséquent de suivre la proposition de la majorité et de créer ainsi une divergence d'avec le Conseil national.
Mais ne nous gargarisons pas trop de cet exploit, il est limité, et même si vous suivez la majorité, les deux instruments res- tants - les cautionnements et les allègements fiscaux - ne seront pas des instruments inexistants, ils auront leur réalité, leur substance et leurs effets positifs. Ils seront simplement peut-être plus restreints que s'ils étaient encore accompa- gnés de ce que vous proposez d'introduire.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
17 Stimmen 16 Stimmen
D. Bundesbeschluss über Bürgschaften für Investi- tionen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten
D. Arrêté fédéral sur les cautionnements en faveur d'investissements dans les zones en redéploiement
Art. 1bis Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit (Maissen) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1bis
Proposition de la commission Majorité Biffer Minorité (Maissen) Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Präsident: Damit entfällt die Abstimmung betreffend die Ausgabenbremse.
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.013 Arbeitsgesetz. Änderung Loi sur le travail. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 2. Februar 1994 (BBI II 157) Message et projet de loi du 2 février 1994 (FF II 157) Beschluss des Nationalrates vom 23. März 1995 Décision du Conseil national du 23 mars 1995
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Mit Botschaft vom 2. Februar 1994 hat der Bundesrat dem Parlament den Ent- wurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in In- dustrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) zugeleitet. Das Geschäft war schon seit längerer Zeit Gegenstand der politi- schen Diskussion.
Ein erster Anlauf für eine Revision des Arbeitsgesetzes scheiterte 1989 im Vernehmlassungsverfahren wegen des IAO-Übereinkommens Nr. 89, das ein striktes Nachtarbeits- verbot für Frauen in der Industrie vorsah. Am 19. Februar 1992 hat dann der Bundesrat das IAO-Übereinkommen Nr. 89 gekündigt. Er liess sich vom Gedanken leiten, dass die mit der Nachtarbeit verbundene Beeinträchtigung der Ge- sundheit und des Wohlbefindens nicht mehr weiter als ge- schlechtsspezifisch betrachtet werden könne. Das wider- spreche dem verfassungsmässigen Grundsatz der Gleich- stellung von Mann und Frau. Zudem wurde festgestellt, dass alle wichtigen Konkurrenzländer der Schweiz entweder nicht an das IAO-Übereinkommen gebunden waren oder im Be- griff standen, sich von gewissen Verpflichtungen zu lösen. Mit der Kündigung des IAO-Übereinkommens wurden die Weichen für die Wiederaufnahme der Revisionsarbeiten ge- stellt. Am 2. Februar 1994 wurde schliesslich dem Parlament die Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Bun- desgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han- del zugeleitet.
Der bundesrätliche Entwurf enthielt im wesentlichen folgende Stossrichtungen:
Männer und Frauen werden bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere was Nacht- und Sonntagsarbeit anbelangt, grundsätzlich gleich behandelt. Die geltenden Sonderschutzvorschriften für Frauen im Sinne eines Nacht- und Sonntagsarbeitsverbotes im industriellen Bereich sind aufgehoben worden. Es ist hier allerdings darauf hinzuwei- sen, dass natürlich schon heute mehr Frauen als Männer Nacht- und Sonntagsarbeit verrichten. Die Nacht- und Sonn- tagsarbeit ist vor allem in Krankenanstalten und im Dienstlei- stungsgewerbe, so auch im Tourismus, stark verbreitet, und weil dort eine grosse Zahl von Frauen tätig ist, erstreckt sich natürlich die Nacht- und Sonntagsarbeit sehr stark auch auf die Frauen.
Die Arbeitszeiten sollen flexibilisiert werden. Dadurch wird namentlich die Möglichkeit geschaffen, die betriebliche Ta- gesarbeit - ich bitte Sie, das zu beachten - bewilligungsfrei auszudehnen. Als Nachtzeitraum gilt neu grundsätzlich die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. Nur noch 7 Stunden sind also Nachtarbeit. Durch eine Vereinbarung auf Betriebs- ebene kann dieser Zeitraum im beschränkten Rahmen anders gelegt werden, nämlich bis minus/plus eine Stunde. Die Dauer von 7 Stunden darf dabei aber nicht unterschritten werden. Dieser Spielraum gibt den Betrieben die Möglichkeit, indivi- duelle und angepasste Lösungen vorzunehmen. Die Zeit zwi- schen 06.00 und 23.00 Uhr gilt im Sinne des Arbeitsgesetzes nach dem Entwurf des Bundesrates neu als Tag. Die Beschäf- tigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen während dieser Zeit ist bewilligungsfrei, dies im Gegensatz zum gel- tenden Recht, das auch für die Zeit zwischen 20.00 Uhr und
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23.00 Uhr eine Bewilligungspflicht vorsieht, allerdings für die- sen Zeitraum mit etwas weniger strengen Voraussetzungen. Diese Flexibilisierung, die jetzt neu vorgesehen ist, gibt den Unternehmen einen Spielraum, den sie bis heute nicht zur Verfügung hatten.
Das soll dazu beitragen, Schädigungen durch diese Arbeits- zeitform nach Möglichkeit zu verhindern. Der Arbeitgeber wird weiter verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Es ist neu auch vorgesehen, dass Nachtarbeiter und Nacht- arbeiterinnen, die diese Arbeit medizinisch ausgewiesen nicht mehr leisten können, nach Möglichkeit eine andere Be- schäftigung im Betrieb erhalten sollen.
Weiter werden Sonderschutzvorschriften für Frauen vorge- sehen, die in einem spezifischen Schutzbedürfnis begründet sind. Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass deren Gesundheit und die Gesundheit des werdenden Kindes bzw. des geborenen Kindes nicht beein- trächtigt werden. Insbesondere dürfen Wöchnerinnen wäh- rend acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Schwangere Frauen dürfen ab der achten Woche vor der Niederkunft zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Der Schutz wird damit recht umfassend ausgestaltet.
Der Bundesrat hat schliesslich für dauernde und regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit einen soge- nannten Zeitzuschlag vorgeschlagen. Mit der Gewährung von mehr Freizeit anstelle eines vertraglich zu vereinbaren- den Lohnzuschlags - oder allenfalls daneben - soll das Pri- mat des Gesundheitsschutzes unterstrichen werden. Die Zeitkompensation sollte daher in Form effektiver Freizeit ge- währt werden. Der bundesrätliche Entwurf sah für dauernde oder regelmässige Sonntagsarbeit einen entsprechenden Zeitzuschlag von 10 Prozent vor. Bei nur vorübergehender Sonntagsarbeit wurde die geltende Regelung mit dem Lohn- zuschlag unverändert übernommen.
Der Nationalrat hat den bundesrätlichen Entwurf am 22. und 23. März 1995 behandelt. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 68 zu 56 Stimmen bei 12 Enthaltungen gut- geheissen. Der Rat stimmte der Abschaffung des Verbotes von Nacht- und Sonntagsarbeit für Frauen zu. Bei der Kom- pensation der Nacht- bzw. Sonntagsarbeit wurde stipuliert, allen Arbeitnehmern mit Familienpflichten obligatorisch einen Zeitzuschlag von 10 Prozent zu gewähren, während den üb- rigen eine Wahlfreiheit zwischen Lohn- und Zeitzuschlägen einzuräumen sei. Diese Lösung wurde in der Folge vor allem seitens der Wirtschaft stark kritisiert.
Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben befasste sich ausführlich mit dem Geschäft. Am 29. Mai 1995 wurden Hea- rings mit Vertretern von Wirtschaft und Gewerkschaften und einer Vertreterin der Pro Familia durchgeführt.
Am 29. und 30. Juni 1995 befasste sich die Kommission im Detail mit der Vorlage. Erwähnenswert und für das Eintreten wesentlich sind vor allem die folgenden Grundsatzent- scheide:
In Übereinstimmung mit dem Bundesrat werden Männer und Frauen in bezug auf Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gleichgestellt. Das faktische Nacht- und Sonntagsarbeitsver- bot für Frauen wird somit aufgehoben, soweit Sonderschutz- vorschriften für Frauen nicht einer geschlechtsspezifischen Notwendigkeit entsprechen.
Die Abgrenzung zwischen Tages- und Nachtarbeit wird, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, neu folgendermassen geregelt: Die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Tag. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitneh- merinnen während dieser Zeit erfordert - im Gegensatz zum geltenden Recht - keine Bewilligung. Die behördliche Bewil- ligung für den weitverbreiteten Zweischichtenbetrieb fällt so- mit dahin.
Der Zweischichtenbetrieb kann neu - wenn diese Vorschrif- ten in Kraft treten - bewilligungsfrei durchgeführt werden, und damit wird der Wirtschaft durch das in Beratung ste- hende Gesetz eine grössere Flexibilität eingeräumt als heute.
Zu den kompensatorischen Massnahmen bei regelmässig wiederkehrender Nacht- und Sonntagsarbeit: Der Nationalrat sieht eine Wahlmöglichkeit zwischen 10 Prozent Freizeit, d. h. Zeitkompensation, oder einem Lohnzuschlag von 25 Prozent bei der Nacht- bzw. 50 Prozent bei der Sonntags- arbeit vor. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten muss gemäss der nationalrätlichen Fas- sung obligatorisch der Zeitzuschlag gewährt werden.
Ihre Kommission beantragt, einen gesetzlichen Anspruch auf Zeit- oder Lohnzuschlag für dauernd oder regelmässig wie- derkehrende Sonntagsarbeit überhaupt aus der Vorlage zu streichen; dies vor allem mit Rücksicht auf den Tourismus. Ein Lohnzuschlag in der bisherigen Höhe soll nur bei vor- übergehender Sonntagsarbeit gewährt werden.
Bei der Nachtarbeit beantragt Ihre Kommission bei der Kom- pensation der Nachtarbeit, dass denjenigen Arbeitnehmern, die keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, obligatorisch ein Zeitzuschlag von 10 Prozent gewährt werden soll. Ist hin- gegen das Arbeitsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt oder untersteht es einem Gesamtarbeitsvertrag, so ist es Sache der Vertragspartner, eine sachgerechte Regelung zu treffen. Ihre Kommission hat versucht, in der schwierigen Frage der Zeitkompensation und der Zuschläge einen Ausweg zu fin- den, der einerseits den berechtigten Interessen der Arbeit- nehmer Rechnung trägt und auf der anderen Seite die Wirt- schaft nicht überfordert. Es ist nicht zu übersehen, dass die heutige Wirtschaftslage nicht zu grossem Optimismus Anlass gibt. Der Druck auf den Wirtschaftsstandort Schweiz hält nach wie vor an. Wenn wir die Arbeitsplätze in diesem Land behalten wollen, muss die Standortattraktivität erhalten blei- ben.
Andererseits ist aber auch nicht zu bestreiten, dass Nachtar- beit in vielfacher Beziehung Nachteile in sich schliesst und gesundheitliche Risiken beinhaltet. Ein vernünftiger Interes- senausgleich ist in dieser Situation nötig, aber nicht einfach. Die Lösung, grundsätzlich dort die Vertragsfreiheit zu beach- ten, wo die Interessen des Arbeitnehmers durch eine starke Vertretung wahrgenommen werden können und wahrgenom- men worden sind, und dort eine zwingende Regelung vorzu- sehen, wo Einzelinteressen zur Diskussion stehen, schien der Kommission ausgewogen. Jedenfalls wurde der Vorlage in der Fassung der Kommission mit 13 zu 0 Stimmen zuge- stimmt.
Ich beantrage Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustim- mung zu den Anträgen der Kommission bzw. der Kommis- sionsmehrheit.
Begrüssung - Bienvenue
Präsident: Ich habe nun das Vergnügen, auf unserer Gäste- tribüne die Delegation des Niederländischen Parlamentes zu begrüssen.
Die Delegation steht unter der Leitung von Herrn Tjeenk Willink. Herr Willink ist der Vorsitzende der Ersten Kammer des Niederländischen Parlamentes, so heisst dort der Stän- derat.
Die niederländische Delegation erwidert einen Besuch von Vertretern unseres Parlamentes im Jahre 1992. Wir freuen uns sehr, dass wir unseren Kolleginnen und Kollegen aus
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den Niederlanden, aus dem Flachland, unser Alpenland zei- gen dürfen und dass wir heute und morgen diverse interes- sante Diskussionen über zahlreiche politische Fragen führen dürfen.
Wir wünschen Ihnen einen recht schönen Aufenthalt in der Schweiz und alles Gute. (Beifall)
Weber Monika (U, ZH): Wir haben wahrscheinlich alle eine Flut von Briefen erhalten - ich erwähne einen Serienbrief aus dem Gastgewerbe und aus der Tourismusbranche, aber auch aus anderen Branchen, z. B. der Textilbranche. Daran können wir ermessen, wie politisch diese Vorlage ist.
Sie kennen meine berufliche Vergangenheit als Generalse- kretärin des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes. Ich kenne die Anfänge dieser Vorlage und muss sagen, dass die Geschichte dieser Vorlage in eine Zeit des Wandels ge- fallen ist; deshalb sieht sie so aus, wie sie uns heute vorliegt. Ich habe mich mit der Seite der Angestelltenverbände be- sprochen. Die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenver- bände war ursprünglich gar nicht für Eintreten auf diese Vor- lage, und wenn ich nun höre, wie sehr sich die Sozialpartner- schaft «auseinandergelebt» hat, wie sehr die Fronten verhär- tet sind, dann bin ich äusserst besorgt um die Zukunft auch des Arbeitsfriedens in der Schweiz. Ich erlaube mir deshalb die eindringliche Mahnung, auch in diesem Rat alles daran- zusetzen, dass dieser soziale Friede nicht verlorengeht. Des- halb müssen eben beide Seiten für ein Miteinander bereit sein.
Wir stehen vor einer Entwicklung, in welcher die soziale Si- cherheit für viele vielleicht nicht mehr ganz gesichert ist. Nur ein gesunder Staat kann sozial sein, und mit den öffentlichen Finanzen steht es bekannterweise nicht zum besten. Für ge- sunde öffentliche Haushalte braucht es eine gesunde Wirt- schaft, das muss man sehen; und das Wohlergehen dieser Wirtschaft hängt wiederum vom Image ihres Standortes ab - Herr Gemperli hat darauf hingewiesen -, vor allem eines Standortes im internationalen Wettbewerb. Dieses Image wird von verschiedenen Faktoren geprägt, unter anderem aber auch vom sozialen Frieden bzw. vom Arbeitsfrieden. So kann man sagen, dass wir alle ein Interesse daran haben müssen, uns gegenseitig zu verstehen und näherzurücken - statt auseinanderzudriften.
Diese Vorlage bedeutet gegenüber der heutigen Lösung einen Einbruch; dies just zu einer Zeit, da es offenbar in den Kreisen der Sozialpartner zunehmend schwieriger ist, über- haupt miteinander zu reden. Ich habe mich in guten Treuen auf die Seite der Gesamtarbeitsvertrags-Lösungen gestellt, sogar mit Kollege Piller zusammen einen Minderheitsantrag unterschrieben. Ich habe mich immer für GAV-Lösungen ein- gesetzt und meine auch immer noch, dass insbesondere die Arbeitsbedingungen von den Sozialpartnern ausgehandelt werden sollten. Der Hang zu mehr Staat ist gerade in diesem Bereich eher fatal. Es ist aber offenbar auch eine Tatsache, dass die heutige Gesprächskultur eher an Qualität einge- büsst hat, man hat sogar von Diktat gesprochen, so dass mit der Kompromisslösung GAV offenbar die gesetzlichen Schranken unterlaufen werden können und wahrscheinlich auch unterlaufen werden.
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Mit der berühmten Verordnung 2 ist es möglich, die Schutz- bestimmungen aufzuheben. Die Arbeitnehmerorganisatio- nen haben den Bestimmungen gegenüber, wie wir sie heute in diesem Gesetzentwurf aufzunehmen gedenken, höchste Bedenken. Ich möchte Sie deshalb einfach an Ziel und Zweck des Arbeitsgesetzes erinnern: Es ist ein Gesetz, das den Arbeitnehmerschutz im Auge behalten oder gewähren sollte. Die Teilrevision wurde vom Bundesrat in die Wege geleitet, weil das Nachtarbeitsverbot für Frauen in der Indu- strie abgeschafft werden sollte, wobei der Bundesrat das Ziel setzte, als Ausgleich für diesen geschlechtsgebunde- nen Schutz ausdrücklich eine Verbesserung der Bedingun- gen für Männer und Frauen zu realisieren, die in der Nacht arbeiten.
Die schliesslich unterbreitete Vorlage hat einen anderen Hauptinhalt. Sie realisiert in erster Linie eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten, z. B. die Verkürzung der Nachtruhe oder den bewilligungsfreien Zweischichtenbetrieb. Ich bin absolut für Flexibilisierungen, das wissen Sie; ich habe mich auch schon in diesem Sinne geäussert. Aber es ist nötig, dass man im Sinne des Ausgleichs auch die Situation der Arbeit- nehmerinnen und der Arbeitnehmer, vor allem jene der schwächeren unter ihnen, beachtet und diese nicht einfach übergeht.
Ich möchte nochmals daran erinnern, dass dies im Interesse des Standortes Schweiz auch im internationalen Wettbewerb ist. Wir alle müssen ein Interesse daran haben, den Arbeits- frieden zu bewahren.
Rüesch Ernst (R, SG): Die Änderung des Arbeitsgesetzes ist eine Folge des «Paketes» von vier Motionen, welche Vertre- ter der vier bürgerlichen Parteien 1992 parallel in beiden Rä- ten eingereicht haben. Die Motionen wurden alle überwiesen, und alle haben die gleiche Zielsetzung: Revitalisierung der Wirtschaft.
Jedermann ist heute grundsätzlich für Revitalisierung. Die Praxis sieht aber anders aus. In der Revitalisierungsdiskus- sion wird man allzuoft an die alte politische Erfahrung erin- nert, die da lautet: Wenn man einem Vorschlag grundsätzlich zustimmt, so heisst das, dass man in der Praxis nicht die ge- ringste Absicht hat, ihn zu verwirklichen.
Betrachtet man die Revision des Arbeitsgesetzes, wie sie den Nationalrat als Erstrat verlassen hat, so kann man nicht mehr von Revitalisierung sprechen, sondern im besten Falle von Treten an Ort. Die Revision geht einen Schritt vorwärts und dann gleich einen, vielleicht sogar zwei Schritte zurück. Das Gesetz liberalisiert bei der Nachtarbeit; dafür werden aber der Wirtschaft im Rahmen der Nacht- und Sonntagsar- beit finanzielle Auflagen gemacht, die für einzelne Branchen, beispielsweise für die Textilindustrie sowie für das Gastge- werbe und den Tourismus, schlechthin unannehmbar sind. Die Textilindustrie, die in den letzten drei Jahren rund 10 000 Arbeitsplätze verloren hat, muss bei einer solchen Gesetzge- bung wohl noch weitere Betriebe stillegen und Arbeitsplätze ins Ausland verlagern.
Das Gastgewerbe soll nun nach dem Willen des Bundesrates und einer breiteren Öffentlichkeit einen reduzierten Mehr- wertsteuersatz bekommen; es soll ihm unter die Arme gegrif- fen werden. Andererseits «beladen» wir mit diesem Gesetz genau diese Branche mit neuen Unzulänglichkeiten, die sie ungebührlich belasten. Ich frage Sie: Wo bleibt die Kohärenz, wo bleibt die klare Zielsetzung unserer Politik?
Der Ständerat hat es als Zweitrat in der Hand, die entspre- chenden Korrekturen anzubringen. Gelingt uns das, so muss die Revision als geglückt betrachtet werden. Gelingt uns das nicht und bleiben wir auf der Stufe Nationalrat stehen, ist das Gesetz kontraproduktiv.
In diesem Sinne bin ich für Eintreten, muss mir aber meine Zustimmung in der Gesamtabstimmung je nach Verlauf der Debatte vorbehalten.
Reymond Hubert (L, VD): Avec la révision de la loi sur le tra- vail, nous nous trouvons confrontés à un double objectif, né- cessaire pour le développement économique de notre pays: d'une part, un alignement sur les conditions européennes re- latives au travail de nuit des femmes dans l'industrie, d'autre part un assouplissement, une déréglementation portant sur la durée du travail.
Ces deux orientations constituent la base des deux nouveau- tés bienvenues de la nouvelle loi:
La suppression de l'interdiction du travail de nuit des fem- mes dans l'industrie doit être saluée, certes, par le rétablisse- ment de l'égalité des sexes qui justifie cette adaptation, mais beaucoup plus comme une mesure de revitalisation deman- dée depuis longtemps, beaucoup plus aussi par le fait qu'avec la dénonciation de la convention de l'OIT, la Suisse se met enfin au diapason de l'Europe, dont les règles juri- diques en la matière ont été définies dans une décision de la Cour européenne de justice, du 25 juillet 1991.
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Ces deux mesures doivent-elles s'accompagner de disposi- tions compensatoires portant sur des majorations de salaire ou des exigences légales de repos supplémentaire? Le Con- seil fédéral et le Conseil national ont répondu par un oui à cette question. Quant à nous, nous estimons que le projet du Conseil fédéral et la décision du Conseil national vont trop loin et constituent de nouvelles entraves, souvent, à la libéra- lisation de l'économie et au rôle moteur que doivent jouer, de manière différenciée selon les professions et secteurs d'acti- vité, les conventions collectives de travail.
Il convient aussi d'affirmer que les deux mesures proposées, relatives au travail de nuit des femmes et à la définition du travail de jour, ne sont pas du tout des dispositions en faveur des seuls patrons et contre les travailleurs. Une présentation aussi schématique, relevant finalement de la lutte des clas- ses, est dépassée. Les deux parties ont un intérêt commun et réciproque à ces deux mesures, ne serait-ce que la recher- che de nouvelles places de travail.
Dès lors, la question des compensations à octroyer lors du travail de nuit ou du dimanche n'est pas de celles qui doivent être réglées par la loi. En effet, qu'il s'agisse du projet du Conseil fédéral ou de la décision plus compliquée et plus dis- cutable du Conseil national, nous sommes en présence de mesures qui réduisent vraiment à néant, dans de grands sec- teurs économiques, le nécessaire assouplissement de la loi sur le travail. Les auditions, auxquelles nous avons pris part en commission, nous ont personnellement convaincu que, par exemple, les arts et métiers, l'industrie textile, l'hôtellerie et la restauration considèrent les compensations proposées dans la loi comme contre-productives, incitant à la délocali- sation dans beaucoup de cas, notamment dans l'industrie, et conduisant finalement à la fermeture, voire à la faillite des établissements dans les secteurs de l'hébergement.
Finalement, déréglementer sur certains points pour régle- menter ailleurs est contraire à l'esprit de la loi qui veut créer de meilleures conditions-cadres pour l'économie suisse. Il faut donc éviter que des mesures compensatoires générali- sées et uniformes ne provoquent une escalade des coûts.
Compte tenu de ces éléments, nous concluons en rappelant que la loi actuelle ne prévoit ni repos supplémentaire, ni ma- jorations de salaire pour le travail de nuit ou du dimanche ré- gulier ou périodique. La question des compensations à ac- corder pour les inconvénients liés au travail de nuit et du di- manche doit être laissée au soin des partenaires sociaux, par le biais des conventions collectives de travail ou des contrats individuels.
C'est pourquoi nous soutiendrons les propositions deman- dant de renoncer aux mesures de compensation pour le tra- vail de nuit et du dimanche. Nous entrons donc en matière; nous nous réservons cependant en ce qui concerne notre vote sur l'ensemble, en fonction des décisions qui seront pri- ses dans la discussion de détail.
Brändli Christoffel (V, GR): Mit der Revision des Arbeitsge- setzes soll auch ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbe- werbsfähigkeit der Wirtschaft unseres Landes geleistet wer- den. Die vorgesehene Flexibilisierung der Arbeitszeit, die Vereinfachung der Bewilligungsverfahren sowie die Gleich- stellung von Mann und Frau bei der Nacht- und Sonntagsar- beit sind Schritte in dieser Richtung. Bei den Bewilligungsver- fahren wird allerdings eine Verlagerung von Kompetenzen von den Kantonen auf den Bund vorgenommen. Damit ist die Erwartung verknüpft, dass das Biga diese Kompetenz so wahrnimmt, dass Pauschalbereiche von der Bewilligungs- pflicht ausgenommen werden und dass nicht jeder Betrieb vom Biga Bewilligungen einholen muss, beispielsweise im Bäckereigewerbe und in anderen gewerblichen Bereichen. Wir erwarten, dass effektiv auch Vereinfachungen im Bewilli- gungsverfahren durchgezogen werden.
Eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ist notwendig; diese trägt zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen
bei, und das liegt im Interesse der Arbeitgeber und der Arbeit- nehmer. Hie und da trennt man dies. Ich glaube auch, dass die Schaffung und die Erhaltung von Arbeitsplätzen in die- sem Sinne - auch das muss immer wieder betont werden - den besten Arbeitnehmerschutz darstellen. Es nützt uns nichts, wenn wir mit einer Vorlage beispielsweise die Arbeits- plätze in der Textilindustrie gefährden. Das nützt natürlich auch den Arbeitnehmern nichts, auch wenn wir im Gesetz noch so schöne Versprechungen machen.
Umstritten ist bei dieser Vorlage, wieweit dieses Gesetz mit zusätzlichen Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer an- gereichert werden soll. Wäre es im Interesse der Flexibilität nicht viel besser, diesen Bereich den Sozialpartnern zu über- lassen? Dabei sind die medizinischen Kontrollen, die Mass- nahmen bei Untauglichkeit zur Nachtarbeit sowie der Son- derschutz bei Mutterschaft unbestritten. Zu Diskussionen An- lass geben hingegen die vorgeschlagenen Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Erfreulicherweise beantragt die Kommission hierzu wichtige Korrekturen. Bei Artikel 17b sind Verbesserungen nötig, wenn wir das gesteckte Ziel der Stei- gerung der Wettbewerbsfähigkeit nicht in Frage stellen wol- len.
Gestatten Sie mir, Herr Bundesrat Delamuraz, noch eine Frage aus der Sicht des Tourismus zu stellen. Artikel 27 der Revisionsvorlage sieht vor, dass bestimmte Gruppen von Be- trieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung von einzelnen Bestimmungen ausgenommen werden können. Es betrifft dies vorab auch den Tourismus. Trotz dieser Ausnahmemög- lichkeit hat die Revisionsvorlage im Bereich des Tourismus Unsicherheit ausgelöst. Diese Unsicherheit - und teilweise auch Verärgerung - in Tourismuskreisen über die Rahmen- bedingungen ist durch das Hinausschieben der Behandlung des Mehrwertsteuergesetzes - d. h. der verfassungsmässig zugesicherten Mehrwertsteuervorlage - noch verstärkt wor- den; Handeln ist dringend am Platz. Aus dieser Sicht scheint es mir wichtig zu sein, dass hier von seiten des Bundesrates dargelegt wird, wie Artikel 27 Absatz 1 in bezug auf das Gast- gewerbe bzw. den Tourismus umgesetzt werden soll. Ich danke dem Bundesrat, wenn er sich hierzu klar äussert. In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Maissen Theo (C, GR): Nachdem das Arbeitsgesetz im Na- tionalrat in erster Lesung verabschiedet worden ist, hat es einigen Wirbel gegeben. Was die Betriebe vor allem be- drängt, sind die Regelungen der Nacht- und Sonntagsarbeit, wie sie vom Nationalrat beschlossen worden sind.
Wir müssen sehen, dass mit diesen Zuschlägen zum Teil in bestehende Strukturen eingegriffen wird, in Strukturen, wo Abmachungen bestehen, gemäss denen solche Zusatzlei- stungen oder diese Art der Arbeitsleistung mit Nacht- und Sonntagsarbeit bereits abgegolten sind. Dort wird es schwie- rig, wenn man vom Staat her in geregelte Situationen ein- greift. Wir sollten in der Wirtschaft generell dazu kommen, fol- gendes zu anerkennen: Es gibt vor allem im Dienstleistungs- bereich Branchen, bei denen die Hauptarbeit und die Haupt- verdienstmöglichkeiten in der Nacht oder am Abend und am Sonntag anfallen. Im Grunde genommen wäre es das Ver- nünftigste der Welt, wenn man jene Leute, die in diesen Bran- chen arbeiten, dann auch arbeiten liesse, ohne die Arbeitsko- sten unverhältnismässig zu verteuern, was letztlich auch nicht im Interesse der Arbeitnehmer liegt.
Die Analyse dieser Diskussion hat ergeben, dass man zwi- schen den Regelungen der Nacht- und jenen der Sonntags- arbeit unterscheiden muss. Bei der Nachtarbeit haben wir neu die Gleichbehandlung von Mann und Frau eingeführt. Es geht um die Annäherung an das IAO-Übereinkommen Nr. 171, und es geht auch um die Flexibilisierung der Defini- tion von Nachtarbeit und Tagesarbeit.
In diesem Bereich ist durchaus Handlungsbedarf gegeben. Man kann aber in der Arbeitsorganisation nicht auf der einen Seite Verbesserungen beschliessen und auf der anderen Seite nichts für die Arbeitnehmer unternehmen.
Bei der Sonntagsarbeit ist hingegen kein zwingender Hand- lungsbedarf gegeben, und für keinen der Punkte, die ich er- wähnt habe, drängt sich eine Neuregelung auf. Darum ist es
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richtig, dass wir von der WAK bei der Sonntagsarbeit keine Änderung gegenüber dem Status quo vorschlagen. Das kommt vor allem auch dem Tourismus zugute, wo die Sonn- tagsarbeit eine grosse Rolle spielt.
In bezug auf die Nachtarbeit haben wir, um die Vorteile der Arbeitsorganisation etwas auszugleichen, in Artikel 17b Ab- satz 1 eine Regelung gewählt, wonach diese Zuschläge nur dort gelten, wo nicht bereits Gesamtarbeitsverträge oder öf- fentlich-rechtliche Vorschriften greifen.
Hierzu hätte ich eine Frage an den Herrn Bundesrat: Gilt der Begriff der Gesamtarbeitsverträge auch für sogenannte Hausverträge, also Abmachungen innerhalb eines Betrie- bes? Es besteht nämlich die Befürchtung, dass Betriebe, die bis jetzt ohne Gesamtarbeitsverträge ausgekommen sind, nun indirekt unter Druck geraten, falls diese Bestimmung ohne Anpassung durchgeht.
Ich wäre um die Beantwortung dieser Frage dankbar, damit man Klarheit hätte, dass Artikel 17b Absatz 1, wie er jetzt beantragt wird, wirklich der Sache dient und dass für viele Betriebe eine Fortführung der bestehenden Regelungen möglich ist.
In Artikel 27 Absätze 1 und 1bis beantragt die Kommission, als Möglichkeit einer Ausnahmeregelung neu auch Artikel 17b Absatz 2 einzufügen. Hier denken wir, die diesen Vorschlag eingebracht haben, vor allem daran, dass es kei- nen Sinn macht, dort, wo die Nachtarbeit nur vorübergehend ist, zwingend Zuschläge vorzuschreiben. Mir geht es vor al- lem um den Tourismus, wo Leute Teilzeit- oder Nachtarbeit leisten - z. B. bei Banketten, Kongressen - und die Zu- schläge für die Erschwernisse der Nachtarbeit in der Entlöh- nung bereits abgegolten sind. Wir gehen davon aus, dass vor allem in diesem Bereich mit der Verordnung keine zusätzli- chen Arbeitskosten und -bedingungen eingeführt werden, die unnütz und letztlich schädlich sind.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Uhlmann Hans (V, TG): Ich bin selbstverständlich für Eintre- ten auf diese Vorlage, muss Ihnen aber sagen, dass ich von den Beschlüssen, die der Nationalrat gefasst hat, enttäuscht bin. Ich bin einigermassen befriedigt von den Anträgen unse- rer Kommission, aber ich muss Ihnen sagen, dass zu wenig für die Arbeitsplatzsicherung in der Schweiz gemacht worden ist. Man muss sehen: Es ist unverständlich, dass in der Schweiz als einzigem Land weit und breit gesetzliche Zeit- oder Lohnzuschläge für dauernde oder regelmässig wieder- kehrende Nacht- und Sonntagsarbeit eingeführt werden. Wir alle beklagen uns, wenn wir in den Zeitungen Meldungen dar- über lesen, dass Arbeitsplätze ausgelagert werden. Mass- nahmen dagegen ergreifen wir aber sehr selten, und hier hät- ten wir mindestens die Möglichkeit, diese Prozesse nicht noch zu beschleunigen.
Verschiedene Branchen, das steht fest, sind von diesen Massnahmen stark betroffen und können weitere Verteue- rungen kaum oder überhaupt nicht mehr verkraften. Es ist auch eigenartig, dass der Bundesrat jetzt schlussendlich in der Tourismusbranche, in der Hotellerie und im Gastge- werbe, eine Entlastung in steuerlicher Hinsicht vornehmen will, indem er den Mehrwertsteuersatz auf 3 Prozent redu- ziert. Wir werden uns darüber noch unterhalten. Aber ebenso falsch ist es natürlich, wenn wir jetzt hier mit Zuschlägen ope- rieren, denn damit machen wir mit der linken Hand etwas, was wir mit der rechten wieder korrigieren müssen. Ich meine, wer Arbeitsplätze gefährdet - und das ist mit dieser Vorlage im Sinne des Nationalrates nicht nur möglich, son- dern der Fall -, der hilft den Arbeitnehmern in keiner Weise. Wir wollen doch versuchen, dass wir den Werkplatz Schweiz erhalten können und dass wir sichere Arbeitsplätze haben. Ich bitte Sie, in diesem Sinne auch den Antrag Bühler Robert zu Artikel 17b Absatz 1 zu unterstützen.
Carnat Nicolas (C, JU): Dans l'hôtellerie, on travaille aussi de nuit ainsi que le dimanche. C'est une situation qui remonte à des temps immémoriaux.
menter le coût du travail dans une branche qui est, tout le monde le sait, des plus défavorisées. Si rien n'est amendé dans la révision de la loi, il y a plusieurs corps de métier qui pourront être frappés de nouvelles augmentations salariales insupportables.
Les conséquences de cette surcharge salariale pourraient être négatives en matière d'emploi et constituer une nouvelle entrave à l'offre touristique de la Suisse. Les conventions so- ciales ne seraient pas non plus les dernières à en souffrir. Cette révision, telle qu'elle est proposée, n'est visiblement pas adaptée à la réalité économique.
Il importe de distinguer entre les branches dont le travail de nuit ou du dimanche est motivé par des raisons purement économiques - pensons à la compétitivité ou à l'exploitation de machines onéreuses, etc. - et celles, telles que l'hôtelle- rie, qui nécessairement et par tradition travaillent de nuit et le dimanche, et pour qui le travail de nuit et du dimanche cons- titue une caractéristique qualitative de la branche. Ne confon- dons pas un facteur de rendement et une qualité inhérente à une branche traditionnelle. Une loi qui prévoit sans exception des charges supplémentaires, sans nuance pour le travail de nuit et du dimanche, est injuste et ne tient aucun compte de la réalité économique.
L'hôtellerie de mon canton est particulièrement touchée et ne saurait plus supporter une quelconque augmentation du coût du travail sans risquer la ruine. L'application de la loi telle qu'elle est proposée entraînerait à coup sûr une multiplica- tion des fermetures dominicales des établissements d'hôtel- lerie et de restauration.
Il n'en va pas de même pour l'hôtellerie qui doit obligatoire- ment fournir ces prestations la nuit et le dimanche. Les sup- pléments salariaux prévus se répercuteront directement et inévitablement sur les charges de personnel. Nous deman- dons les accommodations réglementaires appropriées qui sont indispensables.
De nouveaux suppléments légaux pour le travail de nuit et du dimanche remettent en cause les relations qui se sont déve- loppées au fil des années entre les partenaires sociaux. La situation économique actuelle, en particulier la cherté du franc, ne permet pas à l'hôtellerie de supporter les surcroîts de coûts dictés par le législateur. N'oublions pas que l'hôtel- lerie de montagne, saisonnière, doit réaliser son chiffre d'af- faires global en huit mois seulement, et précisément pendant les dimanches. Le projet de loi est peut-être adapté aux con- ditions de la grande industrie, mais il ne l'est en aucun cas à celles de l'industrie hôtelière.
Compte tenu de toutes ces remarques, je vous invite à entrer en matière sur cet objet; mais je formule des réserves à pro- pos de l'article 17b parce qu'il ne tient pas compte de la po- sition spécifique de la branche horlogère.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Le débat d'en- trée en matière est tout à fait révélateur des positions que nous avons enregistrées à propos de notre volonté de reviser
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la loi sur le travail lors des préconsultations que nous avons faites, et ensuite dans la procédure de consultation prévue par la constitution à proprement parler. Il ne fait pas de doute que l'âpreté des intérêts engagés tant du côté des em- ployeurs que du côté des travailleurs, et cela concerne 2,6 millions de travailleurs dont 1 million de femmes - il n'est donc pas indifférent d'imaginer que l'âpreté de ces positions existe dans ce domaine plus encore qu'ailleurs -, a été une des caractéristiques de l'atmosphère dans laquelle nous avons dû entreprendre la modification de cette loi.
Tout le monde s'accorde à dire que l'instrument dont nous disposons actuellement, qui a 30 ans d'existence et même un peu plus, est un instrument inadapté. Tout le monde est d'accord de reconnaître qu'il doit servir les intérêts de la revi- talisation, c'est-à-dire intervenir avec davantage de sou- plesse, avec moins de réglementation, avec un élargisse- ment des possibilités qui permette aux entreprises d'organi- ser leur travail, notamment leur travail hors normes, c'est-à- dire le travail de nuit et le travail du dimanche.
Chacun s'accorde à reconnaître cette nécessité. Mais d'un autre côté, chacun ou presque chacun s'accorde à reconnaî- tre que des règles de protection de santé publique, des rè- gles de protection sociale sont indispensables. Sans doute les travailleurs suisses ne sont-ils pas plus fragiles que les travailleurs d'autres pays. Mais un standard minimum de standing doit leur être reconnu si l'on veut donner à cette loi un minimum d'équilibre. Cet équilibre, nous l'avions finale- ment trouvé, mais vraiment pas sans peine, au travers de nos consultations. Il en était résulté un projet que le Conseil fédé- ral a pu arrêter comme étant l'expression, sur l'essentiel, de convergences qui étaient indispensables à une loi, si l'on voulait qu'elle franchisse le cap de la démocratie.
Or, les travaux parlementaires alimentés par toutes sortes d'auditions et de réflexions complémentaires ont, déjà au Conseil national, mis en péril l'édifice dans la mesure où d'aucuns l'ont déclaré avec force pas suffisamment libéra- teur, comme exagérément et unilatéralement chargé pour les employeurs, alors que d'autres, avec la même force et la même véhémence parfois, affirmaient que ce n'était rien d'autre qu'une loi des patrons qui n'apportait aucune des ga- ranties minima que doit obtenir le travailleur dans ce pays.
Dans cette atmosphère très contractée, qui était infiniment moins consensuelle que celle que nous avions finalement obtenue pour le compromis historique de la consultation, des solutions ont été arrêtées par le Conseil national, dont je constate que, pour une partie de votre Conseil en tout cas, elles sont tout simplement impensables et ne permettent pas d'entrer en matière.
J'ai entendu quand même, dans ce débat d'entrée en ma- tière, de fortes opinions selon lesquelles cet édifice était tota- lement inadapté, qu'il ne tenait pas compte des intérêts légi- times et indispensables de certaines branches de l'écono- mie, qu'il accusait, de surcroît, un caractère global et massif mais ne permettait pas d'entrer subtilement en matière et de faire suffisamment de distinction entre les régions et entre les métiers. Je crois que nous avons un beau débat en perspec- tive: tout le monde entre en matière, mais c'est au carrefour de certains articles que nous aurons à nous battre.
Je vous demande de ne pas perdre de vue, dans cette ré- vision, le fait que les mesures d'assouplissement que nous apporte cette nouvelle loi sont importantes, que ce sont des mesures essentielles qui vont bel et bien, de la manière la plus claire, dans le sens de la revitalisation.
Même durée du travail et du repos pour hommes et femmes, avec la suppression de l'interdiction du travail nocturne et do- minical pour les femmes dans l'industrie: j'aimerais quand même vous dire que le fait que ce travail soit simplement in- terdit actuellement a été jugé, par les milieux économiques, comme une rigueur tout à fait excessive. Nous supprimons cette interdiction.
Innovation très importante, la délimitation du travail de jour et du travail de nuit: le jour de travail ne sera plus terminé à 20 heures, comme c'était le cas actuellement, ce qui, selon les industriels, notamment, est complètement aberrant parce que cela ne permet pas la souplesse nécessaire dans l'orga-
nisation des horaires, ce sera 23 heures, voire 24 heures. C'est une mesure d'assouplissement considérable.
Permettre aux magasins de vente au détail d'occuper du per- sonnel six dimanches par an sans autorisation, c'est un ac- quis que le Conseil national a mis sur pied, c'est également un assouplissement. Et ces mesures de flexibilisation vont réellement dans le sens de ce qui était demandé, haut et clair par les milieux de l'économie, au moment où ces milieux vou- laient un changement de la législation.
Maintenant c'est aux conditions de ces flexibilisations que l'on s'en prend pour l'essentiel. On oublie les «générosités», si vous me permettez l'expression, qui sont faites quant à la flexibilisation et, dans ce débat d'entrée en matière, on s'en prend pour l'essentiel aux mesures de compensation, lois de protection des travailleurs, intérêts des travailleurs et des travailleuses excessifs, effets non souhaités de l'assouplis- sement. Or, je voudrais tout simplement vous dire que les nouvelles mesures de protection correspondent aux points essentiels de la convention Nº 171 de l'OIT. La compensa- tion du travail nocturne et dominical nous donnera l'occasion de discuter, le moment venu, des formules de compensation et de voir si vraiment, comme certains le prétendent, elles sont unilatéralement lourdes. C'est autant de questions qui devront être examinées dans le détail. Je constate qu'elles ne constituent, pour aucun d'entre vous, un motif de non- entrée en matière. Par conséquent, je vous propose d'en traiter le moment venu.
Il me paraît cependant indispensable de répondre à quelques objections particulières faites dans le cadre de ce débat d'en- trée en matière. Tout d'abord, en ce qui concerne le tourisme: M. Brändli se demande ce que l'on fait pour le tourisme. Je dirai que la nouvelle délimitation jour/nuit va exactement dans le sens des intérêts du tourisme, que la possibilité de déplacer la période nocturne va également dans cette direc- tion. Si l'on suit la proposition de la majorité de la commission de votre Conseil - il s'agit, il est vrai, de l'opinion de la majo- rité et non pas de l'unanimité de la commission - la compen- sation du travail du dimanche serait supprimée et il y a gros à parier, Monsieur Brändli, que vous serez plutôt du côté de la majorité sur ce point.
L'article 27 prévoit la possibilité d'exceptions au niveau de l'ordonnance, et, pour le tourisme, c'est important. Des dis- positions spéciales régissant les restaurants, les entreprises des régions touristiques, sont également favorables au tou- risme. Enfin, selon la proposition de la commission de votre Conseil, alinéa 1bis (nouveau): «Les petites entreprises arti- sanales, en particulier, sont exemptées de l'autorisation obli- gatoire pour le travail de nuit ou du dimanche, lorsque celui- ci est inhérent à leur activité.»
M. Maissen a également posé une question spécifique con- cernant les contrats d'entreprise. Est-ce que ces derniers sont analogues et comparables aux contrats collectifs de tra- vail? Le Code des obligations, Monsieur Maissen, ne diffé- rencie pas divers types de CCT, mais il précise quels sont les éléments nécessaires pour qu'il y ait CCT. La partie contrac- tante du côté des employeurs doit être composée d'un ou de plusieurs employeurs ou de leurs associations. La partie con- tractante du côté des travailleurs doit toujours être composée d'une association, soit qu'il s'agisse d'une association cou- vrant plusieurs entreprises, ou d'une association couvrant les travailleurs d'une seule entreprise. Dans le dernier cas, on parle de contrat d'entreprise. Les contrats d'entreprise sont donc des conventions collectives du travail au sens de l'article 17b de la loi sur le travail. Une réglementation sur le travail de nuit, contenue dans un contrat d'entreprise, pré- vaut, par conséquent, sur la réglementation légale.
Au total, ces quelques questions spécifiques ayant été trai- tées, mon souci et celui du Conseil fédéral sont bel et bien, constamment, de créer des emplois nouveaux dans ce pays, et d'éviter des délocalisations de travail vers l'étranger. A cet effet, les assouplissements que vous apporte le projet du Conseil fédéral vont exactement dans la droite ligne de cette volonté politique. Cependant, il serait inadmissible de renon- cer à toute protection en la matière. Le Conseil fédéral re- cherchera avec vous, lors de la discussion de détail, la pos-
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sibilité de trouver des compensations qui vous paraissent plus convenables que celles qui ont été mises sur pied. Je vous dis en tout cas que le produit que nous vous proposons a priori était équilibré et de nature à satisfaire une légitime vo- lonté d'harmonie dans cette loi sur le travail. J'espère que les modifications auxquelles vous pourrez être conduits respec- teront au moins l'esprit de cette harmonie et cette volonté d'équilibre. Je crois que l'économie a un prix. Je suis prêt et nous sommes prêts à le payer. La protection du travailleur et un standard minimum ont aussi un prix, et nous devons être aussi prêts à le payer.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Loi fédérale sur le travail dans l'industrie, l'artisanat et le commerce
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 1 Abs. 1; Art. 3a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; art. 1 al. 1; art. 3a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1, 2bis Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2bis Mehrheit Streichen Minderheit (Simmen, Piller)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 1, 2bis Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2bis Majorité Biffer Minorité (Simmen, Piller) Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Bei Absatz 1 hat die Kommission dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt. Die Streichung im letzten Satz ist darin begründet, dass in- zwischen das Gleichstellungsgesetz angenommen und der Schutz vor sexueller Belästigung dort verankert wurde.
Angenommen - Adopté
Abs. 2bis - Al. 2bis
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, die Bestimmung von Artikel 6 Absatz 2bis, die durch den Beschluss Nationalrates Eingang in den Gesetzentwurf gefunden hat, zu streichen.
Aufgrund der vom Nationalrat eingefügten Bestimmung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit weder Alkohol noch
andere berauschende Mittel konsumieren muss. Die Mehr- heit Ihrer Kommission beantragt, die Bestimmung zu strei- chen.
Der Grund liegt darin, dass hier nach Ansicht der Mehrheit eine Vorschrift geschaffen wird, die nicht überprüfbar ist. Zwar kann man das, was in einem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten wird, noch nachvollziehen. Es wird aber kaum zu umgehen sein, dass beispielsweise ein Verkäufer in einer Weinhandlung mit einem Kunden ab und zu ein Glas Wein trinkt. Beim Weinbau oder beispielsweise bei Beschäftigten in Brauereien gilt Ähnliches. Die Art der Tätigkeit bringt es mit sich, dass solche Vorschriften nicht eingehalten werden kön- nen.
Das war auch nicht der Grund, weshalb in Artikel 6 dieser Absatz 2bis eingeführt wurde. Schützen wollte man offenbar primär die Angestellten von Nachtlokalen. Praktische Überle- gungen ergeben aber, dass eine Kontrolle fast unmöglich ist. Es musste uns von seiten des Biga gesagt werden, dass eine Überprüfung nicht denkbar ist. Man kann keinen entspre- chenden Kontrollapparat aufbauen. Zudem bestehen kanto- nale Gastgewerbegesetze, die Animierverbote vorsehen. Auf dieser Ebene kann das erwähnte Problem geregelt und auch der Vollzug vorgesehen werden. Die Praxis zeitigt aber - das weiss man von den Kantonen her - sehr bescheidene Resul- tate.
Die Mehrheit der Kommission kam daher zur Auffassung, dass man nicht blauäugig Gesetze schaffen kann, nur um das Gewissen zu beruhigen. Auch wenn man die bestehende Problematik anerkennt, ist es völlig unrealistisch, sie mit die- ser Gesetzesbestimmung lösen zu wollen. Zudem sieht Artikel 6 Absatz 1 den Schutz der persönlichen Integrität des Arbeitnehmers vor. Hier liegt an sich der richtige Ansatz, um Exzesse zu vermeiden.
Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen daher, diesen Artikel 6 Absatz 2bis zu streichen.
Es liegt aber ein Minderheitsantrag vor, der in der Folge be- gründet wird.
Simmen Rosmarie (C, SO), Sprecherin der Minderheit: Der Nationalrat hat ohne Diskussion den Absatz 2bis eingefügt, der den Zwang zum Konsum von Alkohol und anderen berau- schenden Mitteln verbietet. Entgegen den Befürchtungen einiger Kollegen geht es hier weder um Weindegustateure noch um Bierbrauer. Bei diesen Tätigkeiten werden die Pro- dukte, die hergestellt und verkauft werden, sehr massvoll konsumiert, und zwar zwecks Qualitätskontrolle. Es ist klar, dass man diese Produkte für Kontrollzwecke auch konsumie- ren muss. Es geht also nicht um diese Branchen.
Es geht um die Vergnügungsbranche und um die Menschen, die in dieser Branche arbeiten. Zum allergrössten Teil sind das Frauen, die als Tänzerinnen - oft in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen! - tätig sind. Deren Arbeitsbedin- gungen sind häufig sehr schlecht. Die Bedingungen sind aus- beuterisch, und es herrschen Zustände, die für ein zivilisier- tes Land wie die Schweiz - und im übrigen auch für andere Länder - beschämend sind.
Schon verschiedentlich waren die Zustände im Vergnü- gungsgewerbe Gegenstand parlamentarischer Vorstösse, die auch überwiesen wurden. Es wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass hier vor allem die Kantone gefordert seien. Einige Kantone haben hier in der letzten Zeit tatsäch- lich Massnahmen ergriffen. Sie sehen gesetzliche Regelun- gen vor und machen sich vor allem auch an die Durchsetzung dieser Regelungen. Es ist ihnen gelungen, auf diesem Gebiet in gewissem Masse Remedur zu schaffen. Diese Kontrollen lassen sich dort, wo man willens ist, durchaus durchführen. Aber nicht nur die Kantone sind gefordert. Auch der Bund kann in gewissen Gebieten selber tätig werden. Eines dieser Gebiete ist das Arbeitsgesetz, das jetzt revidiert wird.
Der Zwang, Alkohol zu konsumieren, ist eine der unakzepta- blen Anforderungen, die an Menschen in der Vergnügungs- branche gestellt werden. Es gibt noch verschiedene andere unschöne Anforderungen; hier geht es nun aber um berau- schende Substanzen. Das hat überhaupt nichts mit Degusta- tion zu tun. Dort handelt es sich um Nahrungs- und Ge-
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nussmittel, welche aufgrund der kleinen Mengen keine oder kaum in Betracht fallende berauschende Nebenwirkungen zeitigen. Ausserdem besteht die Motivation der Degustieren- den, es nicht zu dieser berauschenden Wirkung kommen zu lassen. Wer jemanden dagegen im Vergnügungsgewerbe zum Alkoholkonsum zwingt, der tut es im Gegensatz zur De- gustation gerade wegen der berauschenden Wirkung des Al- kohols. Es ist kein Zufall, dass hier nicht nur der Alkohol, son- dern ebenso andere berauschende Mittel - sprich: illegale Drogen - erwähnt sind.
Die in dieser Branche tätigen Frauen stammen zum aller- grössten Teil aus Ländern, in denen schlechte Lebensbedin- gungen herrschen, sei das aus der Dritten Welt oder aus Ost- europa. Sie kommen in der Hoffnung hierher, etwas zur Ver- besserung der Lebensbedingungen ihrer Familien zu Hause beitragen zu können. Sie sind deshalb den Arbeitgebern, wenn diese nicht von sich aus korrekt und anständig sind, weitgehend ausgeliefert. Es ist unsere Pflicht, dort, wo wir zu ihrem Schutz etwas tun können, auch wirklich zu handeln. Die Minderheit bittet Sie, hier dem Nationalrat zu folgen und diese Bestimmung einzufügen. Sie ist nicht gegen Berufe ge- richtet, die Alkohol zwecks Qualitätskontrolle konsumieren, sondern bezieht sich auf ein ganz klar umschriebenes Gebiet.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: L'alinéa 2bis in- troduit par le Conseil national correspond à une volonté légi- time de protéger certaines catégories de travailleurs ou plutôt de travailleuses contre une exploitation qui, incontestable- ment, est de nature à exposer ces travailleuses à des situa- tions difficiles du point de vue des conséquences sur leur santé et des situations auxquelles elles ne peuvent pas re- médier facilement, car elles sont souvent en état de détresse morale ou de faiblesse économique tel qu'elles n'ont finale- ment plus le choix pour subsister.
Ces entraîneuses de boîtes de nuit, que l'on fait venir en grand nombre des pays du tiers monde et de l'Europe de l'Est où elles ne trouvent pas de quoi gagner leur vie, sont souvent tenues, il faut le dire, dans un état de dépendance totale et elles n'ont pas la possibilité de refuser des conditions qui peuvent être, à la limite, ignominieuses. Leur santé est incon- testablement menacée par l'alcool qu'on les oblige à ingurgi- ter. On pourrait dire que l'article 6 prévoit déjà l'obligation pour l'employeur de protéger de telles travailleuses. Mais je crois qu'il vaut la peine de lui donner une valeur supplémen- taire, et c'est le sens de l'alinéa 2bis que le Conseil national a ajouté au projet du Conseil fédéral et que la minorité de vo- tre commission voudrait maintenir, alors que la majorité veut le biffer.
Je comprends très bien la crainte que M. Gemperli a expri- mée, c'est-à-dire que l'alinéa 2bis pris à la lettre puisse con- duire à des situations aberrantes, à savoir qu'un représentant en vins, un vigneron ou son employé pourraient exciper de cet alinéa 2bis pour refuser toute consommation de vin dans l'exercice même de son métier, et qu'il pourrait en aller de même d'un brasseur ou d'un employé de brasserie. Il est bien évident que cela n'est pas le but de l'exercice, ce qui serait grotesque. Ce que l'on veut éviter, c'est d'obliger, dans le cadre des conditions de travail, un travailleur, ou une tra- vailleuse en l'occurrence, à devoir consommer de l'alcool alors que cela ne fait pas partie substantiellement, si je puis me permettre l'expression, de son métier. Le cas de ces en- traîneuses de bar est très différent de celui des vignerons ou des brasseurs.
Je vous propose de maintenir, comme le demande la mino- rité, l'alinéa 2bis, mais je prends l'engagement que dans l'or- donnance d'application on précisera la portée de cet alinéa. On dira bien qui il vise, expressis verbis, ce qu'on ne peut pas dire dans la loi sans entrer dans une casuistique un peu fas- tidieuse. Dans l'ordonnance, on montrera bien quel est le but et quel est le personnel cible que l'on veut préserver, et ainsi, on pourra mettre un terme aux inquiétudes métaphysiques des vignerons ou des brasseurs quant à la capacité de l'exer- cice de leur profession. C'est dans ce sens que j'irai, sans quoi on risque de créer une certaine injustice, mais surtout une situation absurde, par une interprétation littérale de
l'alinéa 2bis. Alors, tâchons de ne pas être absurdes. Il me semble que la garantie que je vous donne en public pourrait permettre à l'alinéa 2bis de tenir la route.
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Der Vermittlungs- vorschlag - wenn man ihn so nennen will - von Herrn Bun- desrat Delamuraz lag in der Kommission nicht vor. Mit die- sem Vorschlag wird der Verzicht auf den Streichungsantrag etwas versüsst. Aber ich möchte einfach darauf hinweisen, dass es für mich etwas problematisch ist, Ausnahmen in der Verordnung zu bewilligen, denn die gesetzliche Formulierung lässt im Prinzip keine Ausnahme zu: «Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer .... » Man hat über- haupt keine Möglichkeit, zu differenzieren, wer ausgenom- men werden soll und wer nicht.
Im übrigen habe ich den Eindruck, dass in dieser ganzen Ge- schichte zum Teil eine etwas fundamentalistische Diskussion betrieben wird. Frau Simmen, wenn wir ganz ehrlich sein wol- len, ist das Problem, das Sie aufgeworfen haben, ein sehr ernstes und ein echtes Problem. Auch ich bin der Meinung, dass hier Lösungen gefunden werden sollen. Aber es ist ebensoklar, dass mit einer solchen Bestimmung in diesem Gesetz, die nachgewiesenermassen kaum kontrolliert wer- den kann, das Problem nicht gelöst wird. Da müssten andere Massnahmen - vor allem auch in bezug auf die Beschäfti- gung solcher ausländischer Tänzerinnen überhaupt - und griffige gesetzliche Regelungen getroffen werden. Ich habe immer Bedenken, dass wir zwar ein Problem aufwerfen, Vor- stösse in diesem Rate machen, sie überweisen und glauben, das komplizierte Problem im Rahmen einer laufenden Ge- setzgebung mit einem Nebensatz lösen zu können. Wir ge- hen getrost und guten Gewissens nach Hause - aber wir dürften eigentlich dieses gute Gewissen gar nicht haben.
Ich muss es unter den gegebenen Umständen denjenigen überlassen, die die Mehrheit vertreten haben, ob sie jetzt auf die Linie von Herrn Bundesrat Delamuraz einschwenken wol- len oder ob sie weiter auf dem Streichungsantrag beharren wollen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
17 Stimmen 15 Stimmen
Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9 al. 1 let. a, al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Hier wird «die be- triebliche Tagesarbeit» umschrieben. Sie stellen hier diese erhöhte Flexibilität fest, die dadurch entsteht, dass der Zeit- raum der Tagesarbeit ausgedehnt wird.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 2-4; 14; 15a; 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 2-4; 14; 15a; 16 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
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Art. 17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Zu Artikel 17 hat sich innerhalb der Kommission eine längere Diskussion erge- ben. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es sinnvoll sei, bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit in jedem Fall dem Bundesamt die Kompetenz zur Bewilligung einzuräumen. Die Kommission hat sich gefragt, ob es nicht sinnvoller wäre, Bürokratie abzubauen und z. B. bei Kleinbe- trieben eine kantonale Kompetenz für Dauerbewilligungen vorzusehen. Nach längerer Diskussion hat die Kommission auf einen entsprechenden Antrag verzichtet, vor allem aus folgenden Gründen:
Der bewilligungsfreie Tageszeitraum wird wesentlich ver- längert. Die Zeit zwischen 20 Uhr und 23 Uhr ist nicht mehr der Bewilligung unterstellt. Zudem hat der Bundesrat die klare Absicht, kleingewerbliche Betriebe durch Sonderbe- stimmungen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz von der Bewilligungspflicht auszunehmen. Diese Kompetenz des Bundesrates ergäbe sich aus dem von der Kommission be- antragten Artikel 27 Absatz 1bis (neu) des Arbeitsgesetzes. Wenn eine derartige Lösung getroffen wird, wird die Zahl der Bewilligungen für Kleinbetriebe wesentlich zurückgehen. Der Bundesrat kann dann in der Verordnung 2 den Fächer schon bedeutend stärker öffnen, und damit können wir die Bürokra- tie entscheidend abbauen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass viele Betriebsarten bereits heute von der Bewilligungspflicht befreit sind, z. B. Touris- mus, Gastbetriebe, Hotellerie und alle Betriebe, welche in Tourismusgebieten den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen, aber auch Spitäler und andere.
Das wird so bleiben und durch die erwähnte Regelung für Kleinbetriebe noch zusätzlich ausgedehnt werden. Die WAK wünscht aber, dass der bundesrätliche Vertreter zuhanden der Materialien noch ausdrücklich den Willen des Bundesra- tes bestätigt, in dieser Richtung zu liberalisieren.
Präsident: Die Kommission wünscht eine ausdrückliche Be- stätigung zuhanden der Materialien.
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Das können wir bei Artikel 27 Absatz 1bis noch nachholen, indem dort gesagt wird, dass mit dieser Bestimmung eindeutig eine Ausdeh- nung vorgesehen wird.
Angenommen - Adopté
Art. 17a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 17b Antrag der Kommission Abs. 1
Sofern die Nachtarbeit nicht durch Gesamtarbeitsverträge oder durch Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ge- regelt ist, hat der Arbeitnehmer, der dauernd oder regelmäs- sig wiederkehrend Nachtarbeit verrichtet, Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent auf die in der Nacht geleistete Arbeitszeit; dieser ist innert eines Jahres in Form zusätzlicher Freizeit zu gewähren.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Bühler Robert Abs. 1 Streichen
Art. 17b
Proposition de la commission Al. 1
Lorsque le travail de nuit n'est pas réglé par une convention collective de travail ou par l'application de prescriptions de droit public, le travailleur qui effectue du travail de nuit régu- lièrement ou périodiquement a droit à un temps de repos sup- plémentaire équivalant à 10 pour cent de la durée du travail de nuit qu'il a fourni; ce temps de repos doit être accordé dans l'année sous la forme de temps libre supplémentaire. Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Bühler Robert Al. 1 Biffer
Abs. 1 - Al. 1
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Bei Artikel 17b kom- men wir zu einer Schlüsselbestimmung dieser Revision. Aus der Fahne ersehen Sie die Wandlungen, die diese Bestim- mung erfahren hat. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit einen Zeitzuschlag von 10 Prozent auf die in der Nacht gelei- stete Arbeit vorzusehen. Der Nationalrat hat sich für eine Zwischenlösung entschieden. Er hat eine Alternative vor- gesehen: 10 Prozent Zeitzuschlag oder 25 Prozent Lohn- zuschlag, wobei für Leute mit Familienpflichten die Wahlfrei- heit eingeschränkt würde. Diese hätten nur die Möglichkeit, den Zeitzuschlag zu wählen.
Die Kommission hat über diesen Punkt eine sehr lange und ausgiebige Diskussion geführt. Sie beantragt Ihnen, wie ich Ihnen beim Eintreten bereits gesagt habe, dass überall dort, wo die Nachtarbeit durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften geregelt ist, die Lösung des Gesamtarbeitsvertrages oder der öffentlich- rechtlichen Vorschriften anzuerkennen ist. Immer dort, wo Arbeitsverträge in dieser Art geregelt sind, sollen also der Gesamtarbeitsvertrag und mithin die Freiheit entscheidend sein. Die Vertragspartner können die Abgeltung für Nachtar- beit in ihren Verhandlungen und in ihren Verträgen grund- sätzlich frei gestalten.
Nun stellt sich die Frage: Was ist ein Gesamtarbeitsvertrag? Als Gesamtarbeitsvertrag werden einmal jene Verträge an- gesehen, die unter die gesetzliche Definition des Gesamt- arbeitsvertages nach Zivilgesetzbuch fallen. Weiter ist aber festzuhalten, dass nach der Auffassung der Kommission auch Haus- und Firmenverträge als Gesamtarbeitsverträge im Sinne von Artikel 17b des Arbeitsgesetzes anzusehen sind. Eine Regelung über die Nachtarbeit in einem Haus- oder Firmenvertrag entspricht den gesetzlichen Anforderun gen - immer natürlich unter der Voraussetzung, dass im Be- trieb auf Arbeitnehmerseite Organisationen beteiligt gewe- sen sind, die für Unabhängigkeit bürgen.
Bei den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis erforderlich.
Es muss aber nicht eine öffentlich-rechtliche Organisation sein: Wenn beispielsweise ein Privatspital die Dienst- oder Besoldungsordnung eines kantonalen Spitals übernimmt, be- steht ein durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregeltes Arbeitsverhältnis. Dann ist natürlich auch dieses Arbeitsver- hältnis im Sinne dieses Gesetzes ein öffentlich-rechtliches. Nach Auffassung der Kommission müssen nach Inkrafttreten des neuen Arbeitsgesetzes die Gesamtarbeitsverträge nicht geändert werden, auch wenn sie sich nicht expressis verbis auf die Nachtarbeit beziehen. Es genügt, wenn in den Ver- tragsverhandlungen die dauernde oder wiederkehrende Nachtarbeit diskutiert und ein Arbeitsvertrag im Wissen um diesen Sachverhalt abgeschlossen wurde. Ob eine Zeitkom- pensation, mehr Ferien, allenfalls ein Besoldungszuschlag oder eine entsprechende Entlohnung - gelegentlich ist auch die Entlohnung höher angesetzt, weil Nachtarbeit damit ver- bunden ist - ausgerichtet werden, ist nicht entscheidend. Ge- samtarbeitsverträge, die früher im Wissen um die Nachtar-
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beit abgeschlossen wurden, erfüllen die Voraussetzungen dieses Artikels 17b in der Fassung, welche die Kommission beantragt.
Ich möchte hier darauf hinweisen, dass die Lösung, wie sie die Kommission beantragt - entsprechende Signale habe ich in der Eintretensdebatte aufgefangen -, der Vertragsfreiheit zweifellos einen breiten Raum lässt. Mit der Definition, wie wir sie für diesen Gesamtarbeitsvertrag oder für das öffent- lich-rechtliche Dienstverhältnis vorsehen, wird ein sehr brei- ter Fächer geöffnet, wo die Vertragsparteien in Freiheit ihre Vorstellungen verwirklichen und die Arbeitnehmer durch un- abhängige Vertreter mitsprechen können. Das ist das Ent- scheidende. Schreiben wir doch nicht eine feste Art der Kom- pensation vor, sondern geben wir den Sozialpartnern die Möglichkeit, das zu vereinbaren, was ihnen entscheidend er- scheint! Wesentlich ist, dass die Nachtarbeit in irgendeiner Weise in diesen Gesamtarbeitsverträgen Eingang findet. Aber bei der Ausgestaltung wollen wir nicht dreinreden.
Dann bleiben aber noch - darum ist meines Erachtens die Fassung gemäss Kommissionsantrag durchaus zu begrüs- sen - Einzelverträge, also Verträge, bei denen «auf der an- deren Seite» nicht Verbände dahinterstehen, die die Arbeit- nehmer vertreten. Da ist der Arbeitnehmer zweifellos der schwächere Teil. Darum kam die WAK zur Auffassung, dass hier ein obligatorischer Schutz geschaffen werden solle. Der Arbeitnehmer soll dort, wo Arbeitsverträge in Einzelverfahren ohne eine Unterstützung durch Verbände abgeschlossen werden, geschützt werden und eine Zeitkompensation von 10 Prozent erhalten. Die Lösung, die wir hier vorsehen, ist für die Arbeitgeberseite sicher zumutbar.
Ich finde es etwas übertrieben, wenn man in der Eintretens- debatte nun Wohl und Wehe dieses Arbeitsgesetzes von die- sem Artikel 17b abhängig gemacht hat. Wir müssen einfach, ob wir das nun wollen oder nicht, in diesem Falle miteinander versuchen, eine tragfähige Lösung zu finden. Lösungen kön- nen nicht darin bestehen, dass sich einfach nur die eine Seite voll durchsetzt. Wir müssen zu einem Resultat kommen, das den Interessen beider Seiten in etwa Rechnung trägt, das nicht die eine Seite so unter Druck setzt, dass sie dann nicht mehr in der Lage ist, ihre Interessen auch wirklich wahrzu- nehmen. Der Arbeitnehmer soll Nachtarbeit leisten können und wollen. Dazu braucht es aber auch eine Kompensation, die attraktiv ist.
Andererseits bin ich persönlich überzeugt, dass wir die Standortattraktivität der Schweiz nicht mehr verschlechtern dürfen. Aber hier haben wir eine Lösung, die meiner Meinung nach die Möglichkeit eröffnet, einen zugleich gerechten und vernünftigen Interessenausgleich zu stipulieren.
Bühler Robert (R, LU): Der Antrag der Kommission zu Artikel 17b Absatz 1 ist nur vermeintlich besser als der Ent- wurf des Bundesrates und die nationalrätliche Lösung. Es ist eine Scheinlösung, ein Scheinkompromiss, und ich vermute, dass dies nicht von allen durchschaut wird, auch von Ihnen nicht, Herr Berichterstatter. Ihr engagiertes Votum macht die Sache nicht besser. Sie haben die Folgen, die daraus entste- hen, nicht richtig eingeschätzt; ich komme jetzt darauf zu sprechen.
Der Antrag der Kommission wird dazu führen, dass nach ein paar Jahren der Grossteil der Arbeitnehmer mit Nachtdienst zu einem Zeitzuschlag von 10 Prozent kommen wird. Dies wird meistens kumuliert mit anderen, schon bestehenden Zu- schlägen geschehen, und das ist heute für unsere Wirtschaft nicht tragbar. Betriebe, die einzelarbeitsvertraglich verein- barte Lohnzuschläge für Nachtarbeit kennen, werden diese nicht entsprechend herabsetzen können, weil sie sonst des Sozialabbaues bezichtigt werden. Hier wird also eine Dop- pelabgeltung für Nachtarbeit unumgänglich werden. Aber auch in vielen Branchen mit Gesamtarbeitsverträgen wird die beantragte Lösung zu einer zusätzlichen Verteuerung der Ar- beitskosten führen. Kann dies in der heutigen Zeit das Ziel unserer Bemühungen sein? Im Gefolge jammern wir dann wieder über den Verlust von Arbeitsplätzen.
Ein Beispiel: Im Gastgewerbe besteht seit drei Jahren ein neuer Gesamtarbeitsvertrag. Neu wurden unter anderem der
Mutterschaftsschutz geregelt, der 13. Monatslohn aufge- nommen und die Ferien auf 5 Wochen ausgedehnt - eine fortschrittliche Lösung. Da die Nachtarbeit aber nicht expres- sis verbis aufgenommen und auch nicht diskutiert wurde, muss die Nachtarbeit neu geregelt werden oder der 10-Pro- zent-Zuschlag kommt zum Zuge. Ich kann Ihnen heute schon sagen: Auf Druck der Gewerkschaften wird das neue Ver- handlungsergebnis auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent hinauslaufen. Dies führt das Gastgewerbe, das heute weiss Gott schon Sorgen genug hat, erneut in grosse Schwierigkei- ten. Mit dem Antrag der Kommission gefährden Sie die Ge- samtarbeitsverträge überhaupt. Solche massiven staatlichen Eingriffe und zusätzlichen Belastungen werden dazu führen, dass Arbeitgeber den Gesamtarbeitsvertrag aufkündigen. Wollen Sie das?
Die beantragte Lösung - ich nehme an, in dieser Beurteilung sind alle mit mir einig - ist mindestens unpräzis und lässt ver- schiedene Interpretationen zu. Übrigens: Die Verordnung zur Mehrwertsteuer lässt grüssen, etwas Ähnliches könnten wir dann hier erfahren.
Bei der Sonntagsarbeit schlägt die Kommission eine konse- quente Lösung vor, nämlich die Streichung. Warum hier nicht?
Ich bin ein Anhänger der vertraglichen Lösungen, insbeson- dere der branchenspezifischen Kollektivregelungen. Frau Weber Monika auch, sie handelt aber nicht so. Zu viele staat- liche Eingriffe in das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer untergraben und torpedieren die Verbände. Würde der Vor- schlag für die Kollektivregelung sinngemäss heissen «Der Zeitzuschlag von 10 Prozent für Nachtarbeit gilt für Arbeit- nehmer mit Gesamtarbeitsvertrag nicht», so könnte ich eher einverstanden sein. Aber überlassen wir doch die zur Diskus- sion stehenden Regelungen den Vertragspartnern, sie haben die Probleme auch heute gelöst. Neu kommt das Problem «Frau» hinzu, und deshalb sind zu Recht entsprechende Sonderregelungen für die Frau aufgenommen worden. Aber dann ist Schluss.
Wir sollten deregulieren und nicht neu regulieren. Wenn wir die Bestimmung streichen, ist der Nationalrat gezwungen, ei- nen besseren Kompromiss als den vorliegenden auszuarbei- ten, oder er kann sich unserer Streichung anschliessen. Kommt noch hinzu, dass das Ausland keine gesetzlich vor- geschriebenen Zeitzuschläge kennt. Der Schweizer Allein- gang schwächt die Konkurrenzfähigkeit unserer Wirtschaft ein weiteres Mal, und das noch zusätzlich.
Ich bitte Sie, die heutige Situation und unsere Ziele im Auge zu behalten und meinem Streichungsantrag zuzustimmen.
Simmen Rosmarie (C, SO): Ich bitte Sie, den Streichungs- antrag Bühler Robert abzulehnen.
Als die Kommission das Geschäft nach der Behandlung im Nationalrat übernahm, befanden wir uns in einer sehr verfah- renen Situation. Es wurde uns von verschiedenster Seite, von den Sozialpartnern und auch von der Pro Familia, versi- chert, dass man mit der Lösung, wie sie aus dem Nationalrat gekommen sei, nicht leben könne. Wir haben bei den Hea- rings festgestellt, dass sich keiner der sieben Hearingteilneh- mer bereit erklärte, die Fassung des Nationalrates zu unter- stützen.
Das stellte uns vor die Situation, eine neue Lösung finden zu müssen, wenn wir nicht die ganze Revision des Arbeitsgeset- zes gefährden wollten. Die Lösung, wie sie Ihnen die Kom- mission vorschlägt, ist tatsächlich etwas Neues, etwas Inno- vatives, indem sie nämlich dort, wo die Sozialpartner zusam- men eine Lösung gefunden haben, keine Regelung von Bun- des wegen vorsieht. Nur dort, wo die Sozialpartner keine Lösung getroffen haben, tritt subsidiär das Arbeitsgesetz in Aktion, und das erst noch nur bei der Nachtarbeit. Die Kom- mission beantragt Ihnen ja, in Artikel 20, bei der Sonntags- arbeit, überhaupt keine Lösung vorzusehen, die über das Heutige hinausgeht.
Ich bitte Sie im Interesse der Sache, auf diese massvolle und ausgewogene Lösung gemäss Antrag der Kommission ein- zugehen und ihr zuzustimmen, um zu vermeiden, dass von der einen oder anderen Seite das Referendum gegen diese
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Vorlage ergriffen wird, was sonst mit Sicherheit geschehen würde.
Rhyner Kaspar (R, GL): Die Lohn- und Zeitzuschläge, die wir heute besprechen, werden unter anderem - darauf ist bis jetzt noch niemand eingegangen - mit dem Gesundheits- schutz begründet. Es heisst in der Botschaft (S. 24): «Nach diesem Modell erhalten die Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen im Sinne des Gesundheitsschutzes ein Mehr an Frei- zeit, unmittelbar im Verhältnis zu ihrer Belastung.»
Eine dürftigere Begründung, Herr Bundesrat, hätte man sich wahrlich nicht einfallen lassen können, denn die in dieser Form vorgesehenen Lohn- und Zeitzuschläge haben doch mit dem Gesundheitsschutz überhaupt nichts zu tun. Ein Lohnzuschlag führt meines Wissens nicht zu geringeren Ge- sundheitsgefährdungen. Ein Lohnzuschlag betrifft einzig die ökonomische Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeit- nehmer und hat keine gesundheitsschützende Wirkung.
Ein Zeitzuschlag hat letzten Endes eine Reduktion der effek- tiven Arbeitszeit zur Folge, unabhängig davon, wie hoch diese ist. Effektive Zuschläge auf Nachtarbeitszeit führen im Grunde genommen zu einer echten, zu einer effektiven Ar- beitszeitverkürzung, und zwar unabhängig davon, wie hoch diese überhaupt ist. Auch das lässt sich nicht mit dem Ge- sundheitsschutz rechtfertigen. Wer nur wenige Stunden pro Woche arbeitet, braucht vom Gesundheitsschutz her keine Verkürzung seiner Arbeitszeit, auch wenn er seine Stunden nachts oder am Sonntag absolviert.
Das Argument des Gesundheitsschutzes wird somit miss- braucht, um für bestimmte Branchen unabdingbare Nacht- und Sonntagsarbeit auf gesetzlichem Wege zu verteuern und lineare Arbeitszeitverkürzungen einzuführen. Im übrigen lie- gen die effektiven Arbeitszeiten heute generell - auch bei Vollzeitstellen - weit unter dem gesundheitlich nicht mehr verantwortbaren Limit. Das möchte ich bei dieser Gelegen- heit allgemein gesagt haben.
Mit den Zuschlägen auf Nacht- und Sonntagsarbeit wird will- kürlich eine Kategorie von als belastend bewerteten Arbeiten herausgegriffen und Einschränkungen unterstellt. Andere, ebenso belastende Arbeiten - ich denke da besonders an gefahrenexponierte Arbeiten - werden diesen Einschränkun- gen nicht unterstellt. Die Zuschläge bewirken im Endeffekt nichts anderes als eine Verteuerung der Nachtarbeit. Das führt in Branchen, wo die Arbeit nicht einfach auf die Tages- arbeit umgelagert werden kann - ich denke an den Touris- mus, das Gastgewerbe, die Wintersportbetriebe usw. - , zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit. Für Ex- portbranchen, wie der Tourismus nun einmal eine ist, bedeu- tet das eine ganz markante Beeinträchtigung der internatio- nalen Konkurrenzfähigkeit.
Auf etwas möchte ich noch hinweisen, das bis heute in die- sem Saal nicht gesagt worden ist, und zwar im Zusammen- hang mit der Bewirtschaftung unserer Alpen in den Berg- regionen: Ich kann mir nicht vorstellen, dass solche gesetz- liche Regelungen, wie wir sie einzubauen gedenken, auf jene Betriebe keine Auswirkung haben. Dass diese Sonn- tagsarbeit zu verrichten haben, ist klar; wir kommen später noch darauf zurück. Aber niemand weiss, oder nur wenige denken daran, dass auch dort vom frühen Morgen bis spät in die Nacht, oft bis Mitternacht, Nachtarbeit geleistet werden muss, um unsere Produkte verarbeiten zu können. Persön- lich glaube ich nicht, dass das ohne Auswirkungen auf diese Betriebe geht.
Die Einführung dieses Zeitzuschlages läuft auch den Deregu- lierungsbestrebungen entgegen.
Strukturpolitisch führt die Bestimmung zu einer erneuten Be- nachteiligung der Berg- und Randregionen, in denen über- durchschnittlich viel Nachtarbeit geleistet wird. Diese Regio- nen werden somit dermassen beeinträchtigt, dass im interna- tionalen Wettbewerb eine Konkurrenzfähigkeit kaum mehr möglich sein wird.
Ich bitte Sie, den Antrag Bühler Robert zu unterstützen.
Weber Monika (U, ZH): Ich bitte Sie, den Antrag Bühler Ro- bert nicht zu unterstützen. Herr Bühler, es geht mir um das
Gleichgewicht. Herr Bundesrat Delamuraz hat darauf hinge- wiesen, dass das Gleichgewicht bewahrt werden muss. Das finde ich ebenfalls sehr wichtig. Dieses Gesetz bezweckt den Arbeitnehmerschutz, und was wir jetzt machen, ist ein einsei- tiges Davonabweichen. Ich meine, dass ein bisschen mehr Gleichgewicht in Form dieser Gesamtarbeitsvertrags-Lösung doch erhalten bleiben müsste.
Herr Bühler hat Angst, dass sich ein Türchen öffnen könnte, das in der Folge ganz geöffnet würde. Wenn das der Fall sein sollte, dann würde das heissen, dass die Arbeitnehmer bei den Verhandlungen über die Gesamtarbeitsverträge ein er- heblich grösseres Gewicht bekommen müssten, als dies heute der Fall ist. Ich kann mir kaum vorstellen, dass sich im Moment etwas ändern würde. Auch wenn man auf die heu- tige Konjunktur schaut und sich bewusst ist, dass die struktu- relle Veränderung wahrscheinlich noch so weitergeht, ist es kaum denkbar, dass hier plötzlich ein Einbruch zugunsten der Arbeitnehmer geschehen würde. Angesichts der heuti- gen Situation ist eher das Gegenteil der Fall. Aber ich finde, dass es ganz entscheidend ist, dass man miteinander redet. Aber das erreichen Sie nur, wenn Sie in Richtung Gesamtar- beitsverträge gehen und die Leute zwingen, dass sie sich in den Verhandlungen über die Gesamtarbeitsverträge zusam- mensetzen und miteinander reden müssen. Das, Herr Büh- ler, war das Geheimnis des Arbeitsfriedens, den wir in der Schweiz gehabt haben. Er sollte auch so weiterbestehen.
Ich plädiere für dieses Gleichgewicht und weise noch einmal darauf hin, dass wir nicht für Lohnzuschläge sind - das ist klar -, sondern dass wir mit dem Kompromiss so weit gegan- gen sind, dass wir uns rein auf die Zeitzuschläge und auf eine Gesamtarbeitsvertrags-Lösung konzentriert haben. Ich bitte Sie, der Kommission zuzustimmen.
Petitpierre Gilles (R, GE): Je ne suis pas membre de la commission et je ne suis pas du tout un spécialiste du pro- blème. Je ne suis même pas en désaccord matériel fonda- mental avec la proposition de la commission parce que je ne peux pas en apprécier la portée. Et je veux vous dire pour- quoi. D'autres juristes m'ont dit qu'ils avaient le même pro- blème.
Le fait, que dans la version de la commission, on mette dans l'état de fait la condition de «l'existence d'une convention col- lective de travail» pourrait avoir paradoxalement pour effet - à mon avis -, contrairement à toute la finalité de notre poli- tique en la matière, de faire sauter les conventions collec- tives. Ça pourrait être indirectement et paradoxalement une incitation à ne pas faire de conventions collectives ou à les faire sauter pour obtenir l'application de la loi. Je ne sais pas si cet effet est voulu, mais il me paraît exister de fait. C'est la raison pour laquelle j'ai l'intention de soutenir la proposition Bühler Robert. C'est vrai qu'on a une divergence dans les deux cas, mais on en aurait au moins une qui ne donne pas une apparence d'accord à l'idée que la convention collective doit être dans l'état de fait, pour les motifs déjà indiqués. Comme je suis hors d'état d'apprécier l'effet pervers de cette disposition sur les conventions collectives, j'aime beaucoup mieux la solution de M. Bühler, qui fait table rase, et la diver- gence pourrait être résolue dans le sens de la discussion d'aujourd'hui.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Nous sommes en effet sur la disposition cruciale de cette loi. Je vous invite à suivre la proposition de la majorité de la commission. Au préalable, je vous dois quelques explications de fait. Tout d'abord à M. Uhlmann, qui a déclaré tout à l'heure que nous serions bien les seuls au monde à exiger de la compensation pour le travail de nuit. Cela n'est pas exact. En effet, la nou- velle loi allemande sur le travail, sous réserve, elle aussi, des conventions collectives de travail, donne droit à des jours supplémentaires de congé ou à des compensations de sa- laire. C'est un nouveau courant du droit qui s'étendra vrai- semblablement à d'autres pays en Europe. Et puis, pour le reste de l'Europe, Monsieur Uhlmann, en réalité c'est vrai, il n'y a pas de compensation au travail de nuit, mais celui-ci est interdit en dessus de 8 heures. Donc on ne peut y recourir
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qu'à doses plus mesurées que chez nous, et c'est assuré- ment des dispositions qui, en Europe, sont moins flexibles que celles que nous proposons ici, même et y compris avec le système de la compensation. C'est le premier point. Le second point m'oblige à revenir sur ce que j'ai dit briève- ment lors du débat d'entrée en matière. Vous avez raison, Monsieur Bühler Robert, de dire que notre capacité de com- pétitivité doit être assurée au maximum. Cela a été le sens des débats que nous avons eus lors de la première semaine de la session, ici même, lorsque nous avons parlé de la loi sur les cartels, de la loi fédérale sur le marché intérieur, etc. J'aimerais quand même bien vous dire que nous mettons ces conditions favorables de notre côté, et aussi dans le monde du travail et dans l'organisation du travail. Monsieur Bühler, si j'ai, avec le Conseil fédéral, renoncé tout simplement à en- trer en matière quant à la durée du travail, c'est bien parce que je vois là un des atouts majeurs de notre compétitivité, puisque nous avons la durée du travail la plus élevée par rap- port à celle de tous les pays européens. Quand on fait des comparaisons, il faut les faire complètement. Et là, dans le monde du travail, nous maintenons une capacité de concur- rence élevée, par le fait que nous ne touchons en rien aux dispositions relatives à la durée maximum du travail.
En outre, en supprimant - parce que là est l'enjeu - l'interdic- tion stricte du travail nocturne et du travail dominical des fem- mes dans l'industrie, nous contribuons à une amélioration de notre compétitivité, arithmétiquement prouvable, que ne vient pas détruire aussitôt la nécessité de la compensation. Il est évident que l'adaptation de la répartition du travail nuit/jour, cette limite de 23/24 heures au lieu de la limite de 20 heures, correspond aussi à une amélioration de nos conditions de travail et de production, que ne viennent pas compenser, en tout cas pas annuler, les rigueurs des compensations que nous demandons.
A cet égard, la commission présente une bonne solution, meilleure que celle contenue dans le projet du Conseil fédé- ral, autour de laquelle la sainte alliance s'était faite.
J'avais, sur cette proposition, l'unité et le consensus des par- tenaires sociaux, ne l'oublions pas. C'était réalisé, et réalisé dans des conditions économiques qui étaient déjà mena- cées, comme elles le sont aujourd'hui; ce n'est pas un con- sensus qui date de la période du beau temps. Mais je recon- nais que la proposition de la majorité de votre commission est meilleure encore que la décision du Conseil national, qui donne un tout petit peu dans le flou artistique, et dans la- quelle on avait cru pouvoir trouver quand même un lieu de rassemblement. Il se révèle, après quelques mois de ré- flexion, que ça n'est certainement pas le cas et que, au total, cette solution que vous nous proposez, qui prend en charge et en compte équitablement les intérêts légitimes des tra- vailleurs et les nécessités de l'économie, tient la route et j'es- père qu'elle pourra être adoptée par vous et par le Conseil national.
Très importante est ici la question des contrats d'entreprise, de ces «Haus- ou Firmenverträge», dont j'ai dit à M. Maissen, tout à l'heure, qu'ils étaient considérés comme des conven- tions collectives de travail, du point de vue de cet article. Cela veut dire que nous aurons, dans l'état actuel des choses, en- viron 95 pour cent des 68 conventions collectives de travail examinées à ce propos qui contiennent des réglementations explicites sur le travail de nuit, que ces conventions collec- tives de travail, pour la majorité d'entre elles, contiennent des majorations de salaire ou des compensations en temps de repos, parfois les deux. Ces compensations en temps de re- pos supplémentaire peuvent être comprises entre 25 et 100 pour cent. Certaines conventions collectives de travail contiennent seulement des compensations en temps de re- pos, d'autres seulement des majorations de salaire. Bref, d'une manière très générale, le contenu de ces conventions collectives de travail montre que le supplément légal de 10 pour cent n'est pas dû dans ce cas-là. Or, cela représente quelque 1,2 million de travailleurs, la force dérogatoire des conventions collectives de travail étant bien établie, une fois encore. Ce que craint précisément M. Petitpierre qui dit: at- tention au phénomène de contagion.
Là où les patrons, dans telle ou telle convention collective de travail, n'auront pas, en quelque sorte, réussi pleinement leur parcours et où ils peuvent redouter que les travailleurs se prévalent des nouvelles dispositions légales, on risquera de faire éclater la convention collective. Ou bien, inversement, là où une convention collective de travail ne prévoit rien de semblable quant au temps de travail et à cette compensation de 10 pour cent, on aura les travailleurs de cette convention collective s'empressant d'aller la dénoncer pour que le patro- nat, qui y avait échappé jusqu'alors dans leur secteur, y soit dorénavant astreint.
Je crois que de l'expérience, de l'observation du monde du travail - et ce n'est pas celle que je peux valablement faire, mais c'est celle que me communique le directeur de l'Ofiamt -, on peut considérer ce risque, Monsieur le De- puté de Genève, comme un risque vraiment très faible, pour ne pas dire insignifiant.
C'est un risque théorique, c'est juste. Dans le mécanisme des affaires, on pourrait imaginer ce phénomène de conta- gion; mais de l'observation que l'on fait constamment de la marche de ces conventions collectives de travail, des analy- ses aussi périodiques, en plus de l'observation constante que nous faisons, on pense que le risque est moindre et qua- siment nul. Par conséquent, cet argument de préférer la pro- position Bühler Robert visant à biffer toute cette disposition n'est pas la bonne. Il serait probablement préférable, pour la sérénité du dialogue entre les deux Chambres, d'aller en na- vette ou en opposition avec la proposition de votre commis- sion plutôt qu'avec rien, les mains vides, en acceptant la pro- position Bühler Robert.
Tout bien considéré, je crois que, si vous faites la colonne des avantages et celle des inconvénients, c'est vraiment, en fonction des transformations qu'on apporte par ailleurs à la loi, la version de la commission qui peut être suivie sans dé- bat de conscience.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Bühler Robert 22 Stimmen Für den Antrag der Kommission 12 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 17c; 17d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 17e Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Hier ist noch die Frage der Kinderbetreuung einbezogen worden. Unsere Kommission schliesst sich der nationalrätlichen Fassung an.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Ich beantrage Ih- nen, Artikel 20 vor Artikel 19 zu bereinigen, weil die grund- sätzliche Lösung, die in Artikel 20 gewählt wird, nachher auch auf Artikel 19 Absatz 3 der Fassung unserer Kommis-
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sion Einfluss hat. Es geht um den Lohnzuschlag für vorüber- gehende Sonntagsarbeit, der von uns in Artikel 19 trans- feriert wurde.
Art. 20 Antrag der Kommission Mehrheit Aufheben
Minderheit (Piller, Weber Monika) Abs. 1
Sofern die Sonntagsarbeit nicht durch Gesamtarbeitsver- träge oder durch Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten geregelt ist, hat der Arbeitnehmer, der dauernd oder re- gelmässig wiederkehrend Sonntagsarbeit verrichtet, An- spruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent auf die an Sonntagen geleistete Arbeitszeit; dieser ist innert eines Jah- res in Form von zusätzlicher Freizeit zu gewähren. Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20
Proposition de la commission Majorité Abroger
Minorité (Piller, Weber Monika)
Al. 1
Lorsque le travail de dimanche n'est pas réglé par une con- vention collective de travail ou par l'application de prescrip- tions de droit public, le travailleur qui effectue du travail le di- manche régulièrement ou périodiquement a droit à un temps de repos supplémentaire équivalant à 10 pour cent de la du- rée du travail du dimanche qu'il a fourni; ce temps de repos doit être accordé dans l'année sous la forme de temps libre supplémentaire.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Die Kommissions- mehrheit beantragt, Artikel 20 Absatz 1 aufzuheben. Das heisst, dass für regelmässige Sonntagsarbeit, die vor allem in der Tourismusbranche von grosser Bedeutung ist, kein Zeitzuschlag als Kompensation gewährt werden muss.
Die Kommissionsmehrheit hebt auch Absatz 2 von Artikel 20 auf, regelt dann aber den entsprechenden Sachverhalt, das heisst den Lohnzuschlag von 50 Prozent für vorübergehende Sonntagsarbeit, in Artikel 19 Absatz 3.
Die Kommission vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass gesundheitliche Gründe, die für den Zeitzuschlag bei der Nachtarbeit angeführt wurden, bei der Sonntagsarbeit entfal- len. Wer am Sonntag tagsüber arbeitet, hat zwar gewisse Beeinträchtigungen in gesellschaftlicher Hinsicht in Kauf zu nehmen. Er kann unter Umständen nicht im gleichen Umfang wie andere an den Freizeitaktivitäten teilhaben, die mit dem Sonntag verbunden sind. Gesundheitliche Beeinträchtigun- gen, die die Nachtarbeit mit sich bringt, liegen aber bei nor- maler Sonntagsarbeit nicht vor. Eine Kompensation auf Zeit- zuschlagsbasis ist daher nicht angezeigt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Tou- rismus zurzeit mit gewaltigen Problemen zu kämpfen hat. Wenn hier zusätzliche Belastungen auf den Arbeitgeber zu- kommen, wird die Branche in ihrer wirtschaftlichen Existenz getroffen. Zudem haben Sie vorhin bezüglich der Nachtarbeit ohnehin einen Grundsatzentscheid getroffen, so dass ich mir nicht vorstellen kann, dass Sie dann ausgerechnet bei der Sonntagsarbeit anders entscheiden würden.
Die Minderheit schlägt Ihnen in der Sache vor, bei der Sonn- tagsarbeit auch eine Zeitkompensationsregelung und allen- falls den Vorbehalt der Gesamtarbeitsverträge und der öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften vorzusehen.
Ich bin jetzt aber nicht sicher, ob die Minderheit diesen Antrag aufrechterhalten will.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich bin auf einen Einsatz nicht vorbereitet, aber ich sehe, dass Herr Piller offenbar in den Heckwellen der Bundesratswahl verschwunden ist.
Ich denke, dass Frau Weber Monika den Antrag begründen sollte, denn sie hat ihn ja mitunterzeichnet.
Darf ich, da ich das Wort schon habe, noch zwei Sätze sa- gen: Es hat offensichtlich keinen Sinn mehr, hier bei der Sonntagsarbeit für eine Lösung zu plädieren, die Sie bei der viel schlimmeren und vor allem gesundheitlich viel schwer- wiegenderen Nachtarbeit abgelehnt haben. Ich kann Ihnen nur sagen: Bei Philippi sehen wir uns wieder!
Sowohl die Angestellten als auch die Gewerkschaften könn- ten dieses Gesetz so nicht akzeptieren, wenn es bei den Be- schlüssen bliebe, die Sie heute gefasst haben. Das geht de- finitiv zu weit. Man kann nur hoffen, dass der Nationalrat die- sen Fehler korrigiert. Wenn wir dann beim alten Gesetz blei- ben müssen, weil die Neufassung abgelehnt wird, dann haben Sie nicht revitalisiert und dereguliert, sondern der Schweizer Wirtschaft einen Bärendienst erwiesen. Ich würde sagen, dass Sie es zu weit ausgereizt haben und einen Schritt zu weit gegangen sind.
Ich bitte Sie, zu gegebener Zeit dann darüber nachzudenken.
Weber Monika (U, ZH), Sprecherin der Minderheit: Ich will mich kurz fassen, weil ich es auch so sehe wie Herr Plattner. Ich schätze die Möglichkeiten, dass wir hier obsiegen, auch nicht als gross ein. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass dieser Artikel im Grunde genommen analog ist zu Artikel 17b und dass wir von der Minderheit uns auch in dieser Richtung Vorstellungen gemacht haben, d. h., wir wollen wie- derum für einen Zeitzuschlag plädieren, und wir plädieren für eine Gesamtarbeitsvertrags-Lösung. Ich möchte sagen, dass wir in diesem Sinne einen Kompromissvorschlag machen, weil der Nationalrat wahrscheinlich sehr weit gegangen ist. Auf jeden Fall wurde von der Seite der Arbeitgeber und der Branchen vor allem dieser Lohnzuschlag von 50 Prozent kri- tisiert. In diesem Sinne waren wir der Meinung, dass man - ich möchte das noch einmal betonen - für mehr Gleichge- wicht einstehen sollte, und das wollten wir in diesem Artikel ebenfalls manifestieren. Daher plädieren wir dafür, dass man miteinander reden muss, und deshalb waren wir für eine Ge- samtarbeitsvertrags-Lösung.
Ich ziehe den Antrag nicht zurück, wir werden darüber ab- stimmen, und ich danke Ihnen, wenn Sie uns folgen.
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Wenn Sie jetzt den Minderheitsantrag Piller, den Frau Weber vertreten hat, gut- heissen würden, hätten Sie bezüglich Sonntagsarbeit eine bedeutend weiter gehende Regelung als für Nachtarbeit, und das können wir aus Konsequenzgründen meines Erachtens nicht mehr vertreten. Die WAK hat vorgesehen, die Nacht- arbeit grundsätzlich in Gesamtarbeitsverträgen zu regeln und einen Zeitzuschlag dann vorzusehen, wenn keine Gesamt- arbeitsverträge bestehen.
Bei der Sonntagsarbeit haben wir entschieden, dass keine Zeitkompensation gewährt werden soll. Damit würde man gemäss Minderheitsantrag bei der Sonntagsarbeit genau umgekehrt vorgehen und jetzt allenfalls eine Zeitkompensa- tion gewähren. Das kann nicht mehr im Sinne der bisherigen Logik der Verhandlungen liegen.
Weber Monika (U, ZH), Sprecherin der Minderheit: Es ist ei- gentlich ein Antrag von Herrn Piller, und ich weiss nicht, ob ich das Recht habe, den Antrag zurückzuziehen. Herr Gem- perli hat im Prinzip recht, aber es gehört im Grunde genom- men zu meiner Überzeugung, dass wir hier noch einmal für das Gleichgewicht plädieren.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Je crois qu'après la décision que vous avez prise tout à l'heure, il est dans un minimum de logique de suivre les propositions de la majorité plutôt que celles de la minorité.
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C'est ce que je vous invite à faire, non sans ajouter, à l'inten- tion de quelques-uns des députés qui sont intéressés par le tourisme, que la formule de la majorité consistant à abroger cet alinéa 1er de l'article 20 va bien dans le sens des intérêts du secteur touristique et hôtelier.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
26 Stimmen
3 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Die Kommissions- mehrheit beantragt Ihnen, Artikel 20 Absatz 2 aufzuheben - er hat jetzt keine selbständige Bedeutung mehr, nachdem wir Absatz 1 gestrichen haben - und das materielle Anliegen, den Lohnzuschlag von 50 Prozent bei vorübergehender Sonntagsarbeit, in Artikel 19 Absatz 3 zu verankern: «Dafür ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu gewähren.»
Ich weise darauf hin, dass diese Regelung der heutigen ge- setzlichen Regelung entspricht. Wir geben damit den Arbeit- nehmern keine zusätzlichen Leistungen für vorübergehende Sonntagsarbeit, denn das, was hier verankert wird, entspricht der bisherigen Regelung.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 19
Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 4, 5 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 3 .... wird. Dafür ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu ge- währen. Abs. 3bis Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Simmen, Piller) Streichen
Art. 19
Proposition de la commission Al. 1, 2, 4, 5 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 3
.... établi. L'employeur accorde une majoration de salaire de 50 pour cent au travailleur. Al. 3bis Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Simmen, Piller) Biffer
Abs. 1-5 - Al. 1-5 Angenommen - Adopté
Abs. 3bis - Al. 3bis
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: In den Verhandlun- gen des Nationalrates ist in Artikel 19 eine Bestimmung ein- gefügt worden, wonach Verkaufsgeschäfte jährlich an höch- stens sechs Sonn- und Feiertagen ohne behördliche Bewilli- gung Arbeitnehmer beschäftigen dürfen. Vorbehalten blei- ben die kantonalen Vorschriften über das Offenhalten von Geschäften.
Die Mehrheit der Kommission hat - mit 7 zu 2 Stimmen - be- schlossen, diesem nationalrätlichen Beschluss zuzustim- men, das aus der Überlegung heraus, dass die Dienstlei- stungsbetriebe zurzeit vom Arbeitsgesetz her den gleichen Vorschriften unterstehen wie die Industriebetriebe. Wenn so- mit ein Verkaufsgeschäft am Sonntag öffnen will, muss es ein dringendes Bedürfnis nachweisen können. Ein solcher Nach-
weis ist aber, wie auch die neuere Gerichtspraxis zeigt, kaum zu erbringen.
Die Mehrheit der Kommission ist sich zwar durchaus be- wusst, dass es grundsätzlich unerwünscht ist, die Sonntags- ruhe allzustark zu tangieren. Dem Sonntag kommt gesell- schaftlich, aber auch kulturell eine grosse Bedeutung zu. Er darf nicht «auf kaltem Wege» einfach zum Arbeitstag ge- macht werden. Auf der anderen Seite muss aber auch auf die Tatsache hingewiesen werden, dass durch bereits beste- hende Ausnahmeregelungen, aber auch durch internationale Konkurrenz eine gewisse Liberalisierung in diesem Bereich kaum umgangen werden kann. Wir haben übrigens bereits eine Liberalisierung bei Verkaufsgeschäften an Autobahnen, Bahnhöfen, Flughäfen usw.
Der Beschluss des Nationalrates, den Ihnen die Mehrheit der Kommission beliebt machen will, ist auch meines Erach- tens kein Freipass. Zwar ist zum Offenhalten an sechs Sonn- tagen keine Biga-Bewilligung mehr notwendig, aber es ist darauf hinzuweisen, dass die kantonalen Vorschriften über den Ladenschluss vorbehalten bleiben, mit anderen Worten: Die Kantone haben die Kompetenz, im Bereich der sechs freigestellten Sonntage zu entscheiden. Sie können die örtli- chen Gegebenheiten - beispielsweise wenn jenseits der Grenze Geschäfte offen sind -, auch gewisse Feiertage vor Weihnachten, welche kantonal geregelt sind, in ihre Überle- gungen mit einbeziehen. Man kann damit eine flexible, den kantonalen Besonderheiten entsprechenden Regelung ein- führen.
Ich persönlich bin voll davon überzeugt, dass der kantonale Gesetzgeber den eingeräumten Freiraum durchaus verant- wortungsbewusst nutzen will und kann. Es sind in der Regel die kantonalen Parlamente, die darüber entscheiden können, wann, zu welchen Zeiten und wie lange solche Betriebe of- fenhalten können. Der Bund gibt ihnen einfach die Möglich- keit, hier entsprechende Entscheide zu treffen.
Die Mehrheit der Kommission ist, wenn auch mit gewissen Bedenken, der Auffassung, dass die vorgeschlagene Lösung angesichts des veränderten gesellschaftlichen Umfeldes, aber auch des veränderten Umfeldes bezüglich der Konkur- renz, die man gerade in den Grenzgebieten immer stärker zu spüren bekommt, vertreten werden kann.
Simmen Rosmarie (C, SO), Sprecherin der Minderheit: Wir müssen uns nichts vormachen: Der Megatrend in unserer Gesellschaft geht dahin, den Sonntag zu einem Tag wie alle anderen - bzw. noch mehr, zum Stresstag der Woche par ex- cellence - zu machen. Stress beim Abtragen der Penden- zenberge, die sich während der Woche angesammelt haben, Stress aber insbesondere auch beim Konsumieren.
Für die Güter, die wir während sieben Tagen pausenlos pro- duzieren, brauchen wir offenbar auch sieben Tage, um sie pausenlos wieder konsumieren zu können. Das hat mit dem Ausflug am Sonntag oder mit dem Kinobesuch am Wochen- ende - als Erholung gedacht - längst nichts mehr zu tun, sondern es ist zu einem Zwang geworden.
Gesellschaftsentwicklungen kann man nicht per Gesetz um- kehren, aber man soll sie auch nicht noch ungefragt und un- nötig per Bundesgesetz fördern und verschärfen.
Eine weiter gehende Öffnung der Verkaufsgeschäfte an sechs Sonntagen ist genau eine solche Verstärkung. Wenn wir schon längere Öffnungszeiten brauchen, dann steht uns der Abendverkauf als ein taugliches und bewährtes Mittel durchaus zur Verfügung.
Ich bitte Sie, diesen Absatz 3bis, den der Nationalrat einge- fügt hat, zu streichen. Es war nicht so eine schlechte Idee frü- herer Zeiten, einen Tag der Woche zum Ruhetag zu machen; vielmehr war es die Erkenntnis aus der Erfahrung von Gene- rationen. Das sagt Ihnen nicht nur jeder Pfarrer, das sagen Ihnen heute auch die Ärzte.
Ich bitte Sie: Folgen Sie der Minderheit, und schaffen Sie so eine ganz kleine Oase vermehrter Ruhe!
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Pour les raisons qu'a énoncées le rapporteur de la commission, je vous pro- pose de suivre la version que le Conseil national avait intro-
Loi sur le travail. Modification
956
E
28 septembre 1995
duite, en supplément d'ailleurs de ce que le Conseil fédéral avait lui-même présenté dans son projet.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
18 Stimmen 8 Stimmen
Art. 19a; 20a; 21 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 19a; 20a; 21 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 22 Antrag der Kommission
Soweit das Gesetz Ruhezeiten sowie einen Zeitzuschlag für Nachtarbeit vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldlei- stungen ...
Art. 22
Proposition de la commission
Dans la mesure où la loi prescrit des temps de repos ainsi qu'un supplément de temps de repos pour le travail de nuit, ceux-ci ne doivent pas être remplacés par des prestations en argent ....
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Hier ist eine Stel- lungnahme schwierig, denn es sind jetzt Änderungen vorge- nommen worden. Ich glaube, im Passus «Soweit das Gesetz Ruhezeiten sowie einen Zeitzuschlag für Nachtarbeit vorschreibt .... » müssen wir auf jeden Fall «sowie einen Zeit- zuschlag» streichen. Denn jetzt ist für Nachtarbeit kein Zeit- zuschlag mehr vorgesehen. Wir haben ihn weder in der Fas- sung des Bundesrates als allgemeinen Zeitzuschlag, noch in der reduzierten Fassung der Kommission. Damit muss es in Artikel 22 meines Erachtens heissen: «Soweit das Gesetz Ruhezeiten für Nachtarbeit vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldleistungen
«Zeitzuschlag» muss auf jeden Fall gestrichen werden, aber man wird dann in der redaktionellen Behandlung am Schluss noch sehen müssen, ob das alles so genau zutrifft.
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Kommission Adopté selon la proposition modifiée de la commission
Gliederungstitel vor Art. 23; Art. 23; 24; Gliederungstitel vor Art. 25; Art. 25; Gliederungstitel vor Art. 26; Art. 26 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre précédant l'art. 23; art. 23; 24; titre précédant l'art. 25; art. 25; titre précédant l'art. 26; art. 26 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 27 Abs. 1, 1bis (neu) Antrag der Kommission Abs. 1
der Artikel 9-17a, 17b Absatz 2, 18-19a Abs. 1bis (neu) Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
Art. 27 al. 1, 1bis (nouveau) Proposition de la commission Al. 1 ... les articles 9-17a, 17b alinéa 2, 18-19a ...
Al. 1bis (nouveau)
Les petites entreprises artisanales, en particulier, sont exemptées de l'autorisation obligatoire pour le travail de nuit ou du dimanche, lorsque celui-ci est inhérent à leur activité.
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Hier hat die Kom- mission noch einen Absatz 1bis eingefügt: «Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonn- tagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.» Ich habe bereits begründet, dass die Kom- mission vor allem den administrativen Aufwand abbauen will. Die kleingewerblichen Betriebe, für welche eine Betriebsnot- wendigkeit für Nacht- und Sonntagsarbeit besteht, sollen durch die Verordnung grundsätzlich vom Verbot der Nachtar- beit ausgenommen werden, damit kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Die Kommission hat Wert darauf gelegt, vom Bun- desrat zu hören, dass man hier eine möglichst grosszügige Lösung vorsehen will.
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 29; Art. 30 Abs. 2; Art. 31; Glie- derungstitel vor Art. 33; Art. 33, 34 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre précédant l'art. 29; art. 30 al. 2; art. 31; titre précé- dant l'art. 33, art. 33, 34 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 35; Art. 35, 35a, 35b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre précédant l'art. 35; art. 35, 35a, 35b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Hier sind die Son- derbestimmungen für schwangere Frauen aufgeführt. Es wurde eine Lösung getroffen, die den in diesem Zusammen- hang entstehenden Bedürfnissen recht weitgehend entge- genkommt. Unsere Kommission hat sich hier ausnahmslos den Beschlüssen des Nationalrates angeschlossen.
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 36; Art. 36; Gliederungstitel vor Art. 36a; Art. 36a; 47; 48; 64 Einleitung, Art. 10 Bst. a, 71 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre précédant l'art. 36; art. 36; titre précédant l'art. 36a; art. 36a; 47; 48; 64 introduction, art. 10 let. a, 71 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Der Artikel 17b Absatz 1 tritt drei Jahre
Ch. Il Proposition de la commission L'article 17b 1er alinea, entre en vigueur ...
Angenommen - Adopté
957
Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
24 Stimmen 2 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.063
Ziviler Ersatzdienst. Bundesgesetz Service civil. Loi fédérale
Differenzen - Divergences Siehe Seite 711 hiervor - Voir page 711 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1995 Décision du Conseil national du 27 septembre 1995
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Wir haben als Zweitrat das Zivildienstgesetz am 21. Juni 1995 behandelt. Aus dieser Behandlung resultieren 16 Differenzen zum Na- tionalrat. Der Nationalrat hat nun gestern, das heisst am 27. September 1995, bei 14 Differenzen dem Ständerat zu- gestimmt. Es verbleiben somit zwei Differenzen. Sie betref- fen die Artikel 18 und Artikel 80. Zudem ist im Nationalrat festgestellt worden, dass unter dem Titel «Änderung anderer Erlasse», Ziffer 5, Artikel 81a des Militärstrafgesetzes aufge- hoben werden muss. Ich werde Sie über die Einzelheiten bei der Behandlung dieses Artikels orientieren.
Art. 18 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Plattner, Schoch) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 18 al. 2
Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Plattner, Schoch) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Hier beantragt eine Minderheit Plattner, die ursprüngliche Fassung des Bundes- rates zu übernehmen, während eine Mehrheit von 8 Kommis- sionsmitgliedern Festhalten beantragt. Die Fassung des Na- tionalrates wird sowohl von der Mehrheit als auch von der Minderheit abgelehnt. Diese Fassung geht wesentlich weiter als der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates, den nun die Minderheit wieder aufnimmt.
Wenn gemäss Antrag der Minderheit Plattner die Gesuchs- tellenden in der Regel angehört werden müssen und nur aus- nahmsweise auf die Anhörung verzichtet werden kann, wird das vom Nationalrat gerade umgekehrt. Die Regel wird zur Ausnahme gemacht. Die Anhörung erfolgt lediglich noch ausnahmsweise. Der Verzicht auf die Anhörung ist zur Regel geworden.
Für die Mehrheit der Kommission ist Artikel 18 Absatz 2 zu- sammen mit Artikel 1, dem Grundsatzartikel, zu sehen.
In der Kommission wie im Plenum ist um diesen Artikel sehr gerungen worden. Mit 31 zu 5 Stimmen hat der Ständerat seinerzeit Bundesrat und Nationalrat zugestimmt. Damit ha- ben wir eine offenere Regelung gewählt, als sie die Barras- Reform darstellt. Dafür wurde ebenfalls, nach eingehenden Diskussionen, Artikel 18 Absatz 2 verschärft. Der Gewis- sensentscheid ist ein gewichtiger, ein ernstzunehmender Entscheid. Nur in einem persönlichen Dialog mit der ge- suchstellenden Person kann geklärt werden, ob diese die Leistung des Militärdienstes mit dem Gewissen wirklich nicht vereinbaren kann.
Ein Aktenentscheid kann in dieser heiklen Frage nicht akzep- tiert werden. Beim Aktenentscheid hängt zu viel von der For- mulierung des Gesuches ab. Professionelle Gesuchschrei- ber werden bezahlt, um die beste und für die Befreiung vom Militärdienst genügende Formulierung - verbunden mit den notwendigen Behauptungen - auszuarbeiten. Befreiung vom Militärdienst stellt eine Sonderbehandlung bezüglich Wehr- pflicht dar. Demjenigen, der diese Sonderbehandlung in An- spruch nimmt, darf zugemutet werden, dass er sich einer sol- chen Anhörung, einem solchen Gespräch, einer eingehen- den Überprüfung unterzieht. Die «Postkartenlösung» muss ausgeschlossen werden.
Man wirft uns natürlich vor, man produziere hier einen riesi- gen administrativen Aufwand. Das muss erstens bestritten werden, und zweitens muss bei einem solch wichtigen Ent- scheid ein gewisser administrativer Aufwand hingenommen werden, denn nur so werden Sie das Gesetz bezüglich Zulas- sung zum Zivildienst rechtsgleich und gerecht anwenden können. Schliesslich dürfen wir nicht mit Nachdruck verlan- gen, dass die unhaltbare Situation bezüglich des «blauen Weges» endlich beseitigt wird, um dann diesem Vorgehen im neuen Gesetz wieder Tür und Tor zu öffnen.
Beim nationalrätlichen Beschluss handelt es sich um einen reinen Zufallsentscheid. Er ist auch aus der Sicht seines Zu- standekommens nicht akzeptierbar. Der Entscheid entspricht nicht dem Verlauf der Diskussion, auch nicht dem Verlauf der Diskussion während der Differenzbereinigung; er ist mit 49 zu 45, zusammen gibt das 94 Stimmen, zustande gekom- men.
Wenn Sie heute von Nationalrat Wick ein Blatt ausgeteilt er- halten haben, muss man dazu einmal sagen, dass das nicht den Gepflogenheiten entspricht. Die in diesem Papier schrift- lich aufgestellten Behauptungen können nicht überprüft wer- den. Es fehlt die erforderliche Zeit, um diese Behauptungen zu überprüfen. Ich meine, es sei auch nicht ganz seriös, in diesem Stadium der Behandlung der Vorlage noch einen sol- chen Antrag zu stellen.
Es ist nicht massgebend, wie das bei der Diskussion gestern im Nationalrat behauptet worden ist, ob das Gesuch den ver- langten Kriterien entspricht, sondern massgebend ist nur, ob das Gewissen der gesuchstellenden Person die Leistung von Militärdienst zulässt oder nicht. Schliesslich darf auch festge- halten werden, dass der Bundesrat der Formulierung, wie sie das letzte Mal vom Ständerat beschlossen worden ist, aus- drücklich zugestimmt hat.
Mit 8 zu 2 Stimmen beantragt Ihnen die Kommission Festhal- ten und Ablehnung des Minderheitsantrages Plattner.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Arbeitsgesetz. Änderung Loi sur le travail. Modification
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.013
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.09.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
942-957
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Pagina
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20 026 354
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