N 10 juin 1998
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Loi sur l'asile et LSEE. Modification
Präsident: Über die Dringlichkeit - und damit über den An- trag der Minderheit Fankhauser - wird nach einer allfälligen Differenzbereinigung entschieden.
Abs. 1, 3, 4 - Al. 1, 3, 4 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2 Verschoben - Renvoyé
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, nominatif (Ref .: 2073)
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Antille, Aregger, Baader, Bangerter, Baumann Alexander, Baumberger, Bircher, Blaser, Blocher, Bonny, Bortoluzzi, Bosshard, Brunner Toni, Bührer, Caccia, David, Deiss, Dett- ling, Dreher, Ducrot, Dünki, Egerszegi, Ehrler, Engelberger, Engler, Epiney, Fehr Hans, Fehr Lisbeth, Filliez, Fischer- Hägglingen, Fischer-Seengen, Föhn, Frey Walter, Friderici, Fritschi, Gadient, Giezendanner, Gros Jean-Michel, Gusset, Gysin Hans Rudolf, Hasler Ernst, Heberlein, Hegetschwei- ler, Heim, Hess Otto, Hochreutener, Imhof, Keller Rudolf, Kunz, Langenberger, Lauper, Leu, Leuba, Lötscher, Maitre, Maurer, Meier Samuel, Moser, Müller Erich, Oehrli, Phili- pona, Raggenbass, Randegger, Ratti, Ruckstuhl, Ruf, Rychen, Sandoz Marcel, Sandoz Suzette, Schenk, Scherrer Jürg, Scheurer, Schlüer, Schmid Samuel, Schmied Walter, Seiler Hanspeter, Simon, Speck, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steinemann, Steiner, Stucky, Tschuppert, Vet- terli, Waber, Weyeneth, Widrig, Wittenwiler, Wyss, Zapfl, Zwygart (93)
Dagegen stimmen - Rejettent le projet:
Aeppli, Aguet, Alder, Banga, Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bäumlin, Béguelin, Berberat, Borel, Bühlmann, Burgener, Carobbio, Cavalli, Chiffelle, de Dardel, Fankhau- ser, Fässler, Fehr Jacqueline, Gonseth, Grobet, Gross Andreas, Gross Jost, Gysin Remo, Haering Binder, Hafner Ursula, Hammerle, Herczog, Hollenstein, Hubmann, Jans, Jaquet, Jutzet, Keller Christine, Leemann, Maury Pasquier, Meier Hans, Meyer Theo, Müller-Hemmi, Ostermann, Rech- steiner Paul, Rechsteiner Rudolf, Rennwald, Roth, Ruffy, Semadeni, Spielmann, Strahm, Stump, Teuscher, Thanei, Thür, Tschäppät, Vermot, Vollmer, von Felten, Zbinden (57)
Entschuldigt/abwesend sind - Sont excusés/absents:
Bezzola, Binder, Borer, Cavadini Adriano, Christen, Colum- berg, Comby, Dormann, Dupraz, Durrer, Eberhard, Eggly, Eymann, Fasel, Freund, Frey Claude, Genner, Goll, Grendel- meier, Grossenbacher, Guisan, Günter, Hess Peter, Jean- prêtre, Kofmel, Kühne, Lachat, Loeb, Loretan Otto, Marti Werner, Maspoli, Mühlemann, Nabholz, Pelli, Pidoux, Pini, Schmid Odilo, Steinegger, Suter, Theiler, Tschopp, Vallen- der, Vogel, von Allmen, Weber Agnes, Weigelt, Widmer, Wiederkehr, Ziegler (49)
Präsidium, stimmt nicht - Présidence, ne vote pas: Leuenberger (1)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
95.088
Asylgesetz und Anag. Änderung Loi sur l'asile et LSEE. Modification
Differenzen - Divergences Siehe Seite 549 hiervor - Voir page 549 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 30. April 1998 Décision du Conseil des Etats du 30 avril 1998
A. Asylgesetz A. Loi sur l'asile
Art. 8 Abs. 1 Bst. e, 4 Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. e Festhalten Abs. 4
.... sind die betroffenen Personen verpflichtet ....
Art. 8 al. 1 let. e, 4 Proposition de la commission Al. 1 let. e Maintenir Al. 4
Les personnes frappées d'une décision de renvoi exécutoire sont tenues de collaborer à l'obtention ...
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Bei Artikel 8 geht es um die Frage der Regelung der Mitwirkungspflicht. Was Sie hier als Antrag der Kommission zu Absatz 1 Buchstabe e vorfinden, ist dasselbe wie das, was Sie jetzt im dringlichen Bundesbeschluss vorgesehen haben. Die Mitwirkungspflicht ist nämlich so zu regeln, wie sie jetzt in Absatz 4 vorgesehen ist - ich verweise auf Seite 2 der Fahne -, und nicht so, wie sie ursprünglich vom Ständerat vorgesehen war. Das heisst: Erst nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsent- scheides kann von den betroffenen Personen verlangt wer- den, dass sie bei der Beschaffung der Reisepapiere mitwir- ken; nicht bereits dann, wenn sie unser Land betreten. Dieser Artikel war in der Kommission unbestritten; er bringt eine Verbesserung und entspricht dem dringlichen Bundes- beschluss.
Angenommen - Adopté
Art. 11a Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Bei Artikel 11a bean- tragen wir Ihnen, an unserer Fassung festzuhalten, d. h., die- sen Artikel zu streichen.
Der Ständerat hat aufgrund eines Antrages Rochat eine Lö- sung beschlossen, die es jedem Arzt ermöglicht, einen offizi- ellen Vertrauensarzt in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Kostenregelung hier vorher geklärt sein muss. Wir möchten das nicht, denn das ginge, insbesondere auch unter dem Ge- sichtspunkt der Kosten, zu weit. Wir sind der Ansicht, dass die Beurteilung von Gutachten letztlich Sache der Behörden und auch der Richter ist. Das ist in diesem Verfahren gleich zu handhaben wie in anderen Justizverfahren. Aus diesen Gründen beantragen wir auch hier mit 20 zu 1 Stimmen Festhalten an unserem bisherigen Beschluss.
Ducrot Rose-Marie (C, FR), rapporteur: C'est vrai que l'arti- cle 11a n'avait pas été traité au plénum, et cela nous a été
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Asylgesetz und Anag. Änderung
reproché. Le Conseil des Etats, à l'instigation de M. Rochat, est d'avis que le médecin traitant qui accompagne les requé- rants est rapidement dépassé par les problèmes, psychologi- ques notamment, des requérants d'asile. Il paraît que la FMH manifeste également sa mauvaise humeur et qu'elle aimerait un autre système, celui du médecin-conseil, comme le font les assurances. Quant au coût généré par cette introduction, il pourrait être contrebalance par une diminution de la facture des experts. Malgré ces arguments qui peuvent être cohé- rents, notre commission, tout comme l'administration, a re- noncé à instaurer ce nouveau système, parce que nous esti- mons que les coûts ne seraient pas supportables et qu'en la matière - et nous nous sommes renseignes auprès de la FMH -, la procédure actuelle peut encore fonctionner.
La commission vous propose, par 20 voix contre 1, d'en res- ter à sa proposition.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 3 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Bühlmann, Bäumlin, Burgener, de Dardel, Fankhauser, Gro- bet, Gross Andreas, von Felten, Zbinden) Festhalten
Art. 17 al. 3 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Bühlmann, Bäumlin, Burgener, de Dardel, Fankhauser, Gro- bet, Gross Andreas, von Felten, Zbinden) Maintenir
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Bei Artikel 17 bean- tragt Ihnen die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen, dem Stän- derat zu folgen.
Es geht hier um die Frage der Betreuung von Kindern auf dem Flughafen. Der Ständerat hat eine Lösung beschlossen, die so, wie sie formuliert ist, eigentlich keine Betreuung vor- sieht, wenn die Kinder auf dem Flughafen ankommen. Der Nationalrat hat verlangt, dass unbegleitete Kinder auf dem Flughafen sofort einen Anspruch auf eine Betreuung haben. Der Ständerat hat an seiner Version festgehalten, dass das nicht so sein solle, und zwar mit der Begründung, dass sich sonst nach der Zuweisung das Verfahren kompliziere.
Die Verwaltung und der Bundesrat haben in der Kommission ausgeführt, es sei ganz klar, dass besondere Massnahmen anzuordnen seien, wenn Kinder auf dem Flughafen eintref- fen, auch wenn man das nicht ausdrücklich so ins Gesetz schreibe. Es wurde auch ausgeführt, dass in der richtigen Auslegung des Artikels 21a diesen Bedürfnissen der unbe- gleiteten Minderjährigen auf dem Flughafen Rechnung getra- gen werden müsse.
Die Mehrheit vertraut auf diese Aussagen des Bundesrates in der Beratung, dass das getan wird, dass also diesen Min- derjährigen auf dem Flughafen die entsprechende Betreuung zukommt. Insbesondere kann es natürlich nicht angehen, dass man den Minderjährigen dort einfach sagt, sie sollten ir- gendeinen Anwalt anrufen. Das ist nicht die richtige Mass- nahme, sondern es müssen für diese Minderjährigen geeig- nete Massnahmen getroffen werden, auch wenn wir jetzt dem Ständerat folgen und nicht individuelle Betreuungsper- sonen für diese Minderjährigen bezeichnen. In diesem Sinne ist der Antrag der Mehrheit zu verstehen, dass hier dem Stän- derat gefolgt werden soll.
Ich bitte den Bundesrat, hier noch zu bestätigen, dass man solche Massnahmen für die Minderjährigen auf Flughäfen trifft, auch wenn das nicht ausdrücklich im Gesetz steht.
Bühlmann Cécile (G, LU): Bei Artikel 17 geht es, wie der Kommissionssprecher schon ausgeführt hat, um die Minder-
jährigen. Artikel 17 beinhaltet Spezialregelungen für beson- dere Gruppen von Asylsuchenden. Eine dieser besonderen Gruppen sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende.
Das hat in beiden Räten sehr lange zu reden gegeben. Der Ständerat hat eine Version gefunden; der Nationalrat hat eine Version gefunden. Beide sind nicht ganz ideal und nicht ganz vollständig. Idealerweise müsste in der nationalrätli- chen Version noch etwas beigefügt werden: dass nämlich die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden während des Asylverfahrens und ihre Betreuung von einer Vertrauensperson wahrgenommen werden können, bis der Vormund oder der Beistand ernannt wird. Das wäre das Ideale gewesen. Leider ist dieser Zusatz von der Kommis- sion nicht eingefügt worden.
Ein Mangel an der Version des Ständerates ist, dass die ex- plizite Erwähnung des Vormundes fehlt. In dieser Version wird nur die Vertrauensperson erwähnt. Das, finden ich und die Minderheit, ist ein Mangel. In der Abwägung dieser bei- den Versionen tendieren wir dazu, der Version, wie wir sie im Nationalrat beschlossen haben, den Vorzug zu geben.
Sie sehen: Es ist eine grosse Minderheit, die der Meinung ist, wir sollten an unserer Version festhalten. Es geht nicht um et- was Neues. Es geht um die Version, der wir nach eingehen- der Diskussion in der letzten Runde zugestimmt haben. Ich bitte Sie, an dieser festzuhalten.
de Dardel Jean-Nils (S, GE): Je m'exprime très rapidement au nom du groupe socialiste. Il est fâcheux que le Conseil des Etats et la majorité de la commission n'aient pas accepté la version précédente que nous avions formulée, parce qu'il s'agissait en fait d'un compromis, élaboré d'ailleurs par M. Leuba, et qui était un très bon compromis.
Le problème est que certains cantons sont trop lents à dési- gner des curateurs ou des tuteurs aux mineurs non accom- pagnés qui se présentent en Suisse. Du fait que certains can- tons sont trop lents, effectivement, nous avons finalement admis, dans la version précédente du Conseil national, qu'une simple personne de confiance pouvait être désignée, dans l'attente d'un curateur ou d'un tuteur. Mais, la solution du Conseil des Etats est inadmissible parce que, en défini- tive, elle aboutit au fait qu'elle autorise les cantons a ne plus nommer du tout de curateur ou de tuteur. Mais oui, du début à la fin de la procédure, on peut très bien se dispenser d'un tuteur ou d'un curateur! C'est vraiment dommage, ce n'est pas cohérent avec notre volonté de protéger les droits des enfants, compte tenu de notre adhésion à la Convention re- lative aux droits de l'enfant.
Il faut absolument maintenir le compromis que nous avions élaboré, qui est un bon compromis et qui ménage, en fait, les intérêts de chacun.
Präsident: Die CVP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie die Mehrheit der Kommission unterstützt.
Ducrot Rose-Marie (C, FR), rapporteur: Pour les mineurs non accompagnés, le Conseil des Etats propose que le can- ton désigne une personne de confiance chargée de repré- senter les intérêts de l'enfant dès son arrivée et pour toute la durée de la procédure.
Que nous dit le Conseil des Etats? Pour que les rapports de confiance s'établissent et perdurent au-delà de toutes ces procédures, le Conseil des Etats, lui, dit qu'il faut une seule et même personne qui représente les intérêts de l'enfant. No- tre Conseil, après une discussion assez nourrie, voyait, lui, la nécessité, après que la personne de confiance soit nommée, de désigner un curateur ou un tuteur. Mais je ne crois pas que cette possibilité soit abolie. On peut encore, même avec la version du Conseil des Etats, nommer un tuteur et un cu- rateur après que la personne de confiance ait fini son temps d'accompagnement.
Donc, la version du Conseil des Etats a été retenue par notre commission et la proposition de minorité a été rejetée par 13 voix contre 11. Cela a été un choix entre deux solutions possibles. Pour moi, la solution de notre Conseil, que sou- tient la proposition de minorité, était la meilleure.
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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Loi sur l'asile et LSEE. Modification
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Nach dem Votum von Frau Bühlmann und jenem von Herrn de Dardel ist es wichtig, nochmals eines klar festzustellen, und ich bitte Herrn Koller, das nochmals ausdrücklich zu bestätigen: Es ist auch gemäss Version des Ständerates selbstverständlich, dass eine unbe- gleitete minderjährige Person so rasch als möglich vormund- schaftlich betreut wird, wie das die Kantone obligatorisch nach ZGB tun müssen. Es ist selbstverständlich, dass Kreisschrei- ben existieren und diese auch durchgesetzt werden, damit diese Bevormundung ordnungsgemäss durchgeführt wird. Das ist ein wichtiger Punkt, damit man dem Beschluss des Ständerates zustimmen kann. Ich bitte, das ausdrücklich so festzuhalten.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich muss hier den Ständerat in Schutz nehmen. Der Ständerat will keineswegs - wie dargelegt worden ist -, dass es Fälle gibt, in denen für unbe- gleitete minderjährige Asylsuchende kein Vormund oder Bei- stand bestellt wird. Dieser Auftrag ergibt sich - wie richtig ge- sagt worden ist - ganz klar aus dem ZGB. Es ist ein Auftrag, der die Kantone betrifft. Der Ständerat wollte nicht in einer Bundesrechtsnorm im Asylrecht wiederholen, was sich schon eindeutig aus dem ZGB ergibt.
Zu den Ausnahmen in der ständerätlichen Fassung: Der Ständerat hat vor allem an Fälle gedacht, in denen unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende in der Schweiz einen Onkel oder eine Tante haben, die dann als Vertrauensperson funk- tionieren können. Wir werden das in den Weisungen auch entsprechend klarstellen. Es ist klar: Minderjährige Jugendli- che brauchen eine Betreuung, brauchen eine Vertrauensper- son. Aber man will vermeiden, dass kurz nacheinander in den verschiedenen Verfahren (Flughafenverfahren, Zuweisung an den Kanton und Bestellung der Vormundschaft) sehr un- terschiedliche Personen diese Funktion übernehmen.
Chiffelle Pierre (S, VD): Monsieur le Conseiller fédéral, j'aimerais vous demander si vous êtes conscient du fait que, dans plusieurs cantons - et c'est en tout cas le cas dans le mien, le canton de Vaud -, les autorités compétentes, pour des raisons de pure et simple compression de personnel et de restrictions financières, ne désignent tout simplement pas de tuteurs ou de curateurs aux requérants d'asile mineurs. Je vous demande encore, en complément de ma première question, si vous ne pensez pas que le seul moyen de garan- tir à des mineurs que les mesures nécessaires seront prises consiste à ancrer cette disposition dans la loi.
Koller Arnold, Bundesrat: Herr Chiffelle, ich kann Sie versi- chern: Wenn uns solche Tatbestände tatsächlich mitgeteilt werden, werden wir nicht zurückhalten und auch eine kanto- nale Regierung monieren, damit sie ihre Pflichten, die sich aus dem ZGB ergeben, erfüllt.
Der Bundesrat hat umgekehrt in Ihrem Kanton schon aus an- derem Grund - als man die Weisungen betreffend die Bos- nien-Rückführung nicht einhalten wollte - der kantonalen Re- gierung gegenüber ganz klar Stellung genommen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
83 Stimmen 64 Stimmen
Art. 26 Abs. 3 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Fankhauser, Antille, Bäumlin, Bühlmann, Burgener, de Dar- del, Ducrot, Grobet, Gross Andreas, von Felten, Zbinden, Zwygart) Festhalten
Art. 26 al. 3 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Fankhauser, Antille, Bäumlin, Bühlmann, Burgener, de Dar- del, Ducrot, Grobet, Gross Andreas, von Felten, Zbinden, Zwygart) Maintenir
Zwygart Otto (U, BE): In Artikel 26 geht es um die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone. Der Antrag der Minder- heit lautet auf Festhalten an unserem ursprünglichen Be- schluss. Der Entscheid in der Kommission entstand mit 13 zu 11 Stimmen; wie Sie sehen, steht hier also eine starke Min- derheit einer knappen Mehrheit gegenüber.
Gegenüber dem Beschluss des Ständerates und der bun- desrätlichen Vorlage wird ein Satz beigefügt, in dem Kriterien für die Zuteilung auf die Kantone genannt werden. Es heisst: «Als schützenswerte Interessen der Asylsuchenden gelten insbesondere vorhandene familiäre und enge soziale Bezie- hungen sowie gegebenenfalls die von den Asylsuchenden gesprochene Amtssprache.» Sie sehen, dass dies höchst humanitäre Anliegen sind. Sie haben viele Vorteile. Bei- spielsweise fallen psychische Probleme weniger ins Gewicht, wenn jemand in eine menschlich vertraute Umgebung kommt. Dadurch wird auch das Verfahren menschlicher, die Betreuung wird einfacher und längerfristig auch kostenspa- rend.
Die Amtssprache ist hier auch erwähnt. Aber das ist ja kein zwingender Grund; es brauchen keine Ängste aufzukom- men, dass plötzlich z. B. zu viele französischsprachige Asyl- suchende der französischsprachigen Schweiz zugewiesen würden.
Deswegen bitte ich Sie, hier der Minderheit zuzustimmen, deren Antrag unserem ursprünglichen Beschluss entspricht.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Die Kommission schlägt Ihnen hier mit 13 zu 11 Stimmen vor, dem Ständerat zu folgen. Die Fassung des Ständerates, die derjenigen des Bundesrates entspricht, enthält in jedem Fall noch den fami- liären Zusammenhang; d. h., bei der Anwendung dieser Re- gel bleibt die Berücksichtigung vorhandener familiärer Bezie- hungen sichergestellt. Bei der Zuweisung ist mit anderen Worten auch Artikel 8 EMRK zu beachten, der sich zur Ein- heit der Familie äussert. Dieser wichtige Punkt ist in der Fas- sung des Ständerates gewährleistet.
Was nicht mehr gewährleistet ist, ist vor allem die Zuweisung nach sprachlichen Kriterien und nach generell sozialen Be- ziehungen. Diese beiden Punkte sind nach Ansicht der Mehr- heit auch deswegen gefallen, weil sie sich letztlich auch rechtlich nicht durchsetzen liessen. Das waren praktisch Ziel- vorstellungen, die aber letztlich keine Rechtsansprüche be- gründeten. Damit hätte man unter Umständen bei Betroffe- nen auch falsche Vorstellungen geweckt, dass sie aufgrund der beiden Titel «soziale Beziehungen» und «Sprache» ei- nen Rechtsanspruch hätten, um entsprechend zugewiesen zu werden. Das war auch nach der Fassung des Nationalra- tes nicht der Fall. Wichtig ist, dass die familiäre Beziehung bleibt.
Aus diesem Grund hat dann auch die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen beschlossen, sich dem Ständerat anzuschlies- sen.
Ducrot Rose-Marie (C, FR), rapporteur: Nous étions d'avis que dans l'attribution des réfugiés aux cantons, l'on tienne compte en priorité des intérêts légitimes des cantons, mais qu'il ne fallait pas négliger non plus les intérêts des requé- rants. Nous avons donc, au Conseil national, admis de faire une liste de ces intérêts.
Dans la pratique actuelle, l'administration nous a dit qu'elle tenait compte déjà des relations familiales au sens large, mais aussi de la langue parlée, qui facilite l'intégration et di- minue les risques de marginalisation. Donc, c'est une prati- que actuelle. Pourtant, la majorité de la commission a re- noncé à ancrer ces critères dans la loi, d'autant plus que ces dispositions ne peuvent pas faire l'objet d'un recours. Pour mémoire, je vous rappelle que seule la violation de l'unité de la famille peut conduire à une annulation.
Bulletin officiel de l'Assemblée federale
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Asylgesetz und Anag. Änderung
La majorité de la commission, qui l'a emporte par 13 voix contre 11, vous propose de vous rallier à la décision du Con- seil des Etats.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte Sie ersuchen, dem Ständerat zuzustimmen. Wie bereits gesagt worden ist, wäre auch nach Ihrer Fassung allein der Grundsatz der Einheit der Familie rechtlich durchsetzbar. Das andere wäre nur eine Aufforderung an die Behörden.
Nun wäre es in ausserordentlichen Lagen - denken Sie bei- spielsweise an den Fall Rwanda - unmöglich, alle Asylsu- chenden oder alle vorläufig Aufgenommenen auf die weni- gen welschen Kantone zu verteilen. Wir müssten hier Aus- nahmen machen. Deshalb macht es keinen Sinn, eine Norm ins Gesetz aufzunehmen, die erstens nicht durchsetzbar und zweitens in wirklich schwierigen Lagen auch nicht einhaltbar ist.
Ich bitte Sie daher um Zustimmung zum Ständerat.
Leuba Jean-François (L, VD): Monsieur le Conseiller fédéral, est-ce que vous pouvez néanmoins confirmer que, dans toute la mesure du possible - à l'impossible nul n'est tenu -, lorsqu'il se présentera des requérants de langue française, parce que c'est vraiment là que se pose la question pour nous, on les attribuera de préférence à la Suisse romande?
Koller Arnold, Bundesrat: Die Antwort gebe ich Ihnen sehr gerne und erlaube mir bei dieser Gelegenheit, auch einmal einen Dank an meine Leute und an die Mitarbeiter der Schweizerischen Asylrekurskommission abzustatten. Das sind Menschen, die glücklicherweise auch «bon sens» haben und die ihre Aufgabe mit grossem Engagement und Pflichter- füllung durchführen. Das zeigt mir als Hauptverantwortlichem auch immer wieder, dass die Anerkennungsquote sich den unterschiedlichen Lagen ausserordentlich flexibel anpasst. Wenn wir vor einiger Zeit bei den Kurden aus der Türkei und anderen Staaten eine Anerkennungsquote von über 40 Pro- zent hatten und wenn wir anderseits zu Beginn der neunziger Jahre eine Anerkennungsquote von lediglich 3 Prozent hat- ten, zeigt das auch, dass diese Leute, die sowohl in meinem Bundesamt wie bei der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion tätig sind, dieses Gesetz wirklich sehr gewissenhaft und auch mit Menschenverstand anwenden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
79 Stimmen 61 Stimmen
Art. 31 Abs. 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 31 al. 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 31a Antrag der Kommission Titel
Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Ge- suches Abs. 1
Auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wird nicht eingetreten, wenn sie offensicht- lich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Aus- weisung zu vermeiden.
Abs. 2
Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in en- gem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass ei- ner Wegweisungsverfügung eingereicht wird.
Abs. 3 Mehrheit
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:
a. eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war; oder
b. sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben.
Minderheit
(Thanei, Bäumlin, Bühlmann, de Dardel, Fankhauser, Voll- mer, von Felten)
Absatz 1 ist insbesondere nicht anwendbar ...
Art. 31a
Proposition de la commission
Titre
Non-entrée en matière en cas de dépôt ultérieur abusif d'une demande d'asile Al. 1
Il n'est pas entré en matière sur la demande d'asile présen- tée, dans l'intention manifeste de se soustraire à l'exécution imminente d'une expulsion ou d'un renvoi, par un requérant séjournant illégalement en Suisse.
Al. 2
Une telle intention est présumée lorsque le dépôt de la de- mande précède, ou suit, de peu une arrestation, une procé- dure pénale, l'exécution d'une peine ou une décision de ren- voi.
Al. 3 Majorité
L'alinéa 1er n'est pas applicable:
a. lorsqu'il n'aurait pas été possible au requérant de déposer sa demande plus tôt ou qu'on ne peut raisonnablement exi- ger de lui qu'il l'ait fait; ou
b. en présence d'indices de persécution.
Minorité
(Thanei, Bäumlin, Bühlmann, de Dardel, Fankhauser, Voll- mer, von Felten)
L'alinéa 1er n'est pas applicable notamment:
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Bei Artikel 31a Ab- satz 1 kommen wir zum sogenannten «Papierartikel», zum Nichteintretensgrund wegen fehlenden Ausweispapieren. Wir haben diesen Artikel soeben im dringlichen Bundesbe- schluss aufgenommen. Wir hatten ihn bereits vorher berei- nigt, aber nach der Bereinigung zwischen beiden Räten wurde Professor Kalin durch das UNHCR aufgefordert, auch über diesen Artikel ein Gutachten abzuliefern; wir haben in der Kommission vom Ergebnis der Beurteilung dieses Arti- kels Kenntnis genommen. Ich halte es für notwendig, dass diese Beurteilung hier in den Materialien festgehalten wird, da sie nachher auch für die Interpretation dieses Artikels we- sentlich ist.
Diese Bestimmung ist dann mit dem Rückschiebeverbot gemäss Artikel 33 der Flüchtlingskonvention vereinbar, wenn solche Nichteintretensentscheide erst im Anschluss an eine förmliche Befragung gemäss Artikel 28 des Asylgesetzes er- gehen und dafür die nötigen rechtlichen und organisatori- schen Vorkehren getroffen werden. Diesem Punkt hat der Bundesrat durch den Artikel 33a, den Sie auf Seite 8 der Fahne finden, entsprochen. Er gehört zu Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a1. Mit anderen Worten: Die Befragung nach Ar- tikel 28 des Asylgesetzes wird damit ausdrücklich sicherge- stellt.
Professor Kalin weist darauf hin, dass die Anforderungen an Hinweise auf Verfolgung, die für ein Eintreten genügen, tief sein müssen. Das heisst: Wenn auch nur Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verfolgungsfall vorliegt - das kann vor al- lem bei traumatisch geschädigten Personen wie z. B. den Frauen aus Bosnien vorkommen -, dann liegt ein Hinweis vor, der nicht offensichtlich haltlos ist. Die Behörde wird sich an der Praxis zu diesem Satz messen lassen müssen. Ich denke, dass die Anwendung des Hinweises auf eine Verfol- gung so sein muss, dass Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden; das ist die Absicht dieses Artikels. Wir wollen die
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Loi sur l'asile et LSEE. Modification
missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechtes nicht zu- lassen, aber für echt Verfolgte wollen wir die Inanspruch- nahme zulassen. Aus diesem Grund muss hier eine Miss- brauchspraxis letztlich unter diesem Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a1 stattfinden.
Schliesslich muss nach der Auffassung von Professor Kälin, der sich die Kommission angeschlossen hat, der Begriff des Identitätsausweises so weit gefasst sein, dass darunter auch Dokumente wie Führerausweis, Geburtsurkunden und an- dere Dokumente, aus welchen sich die Identität des Trägers ergibt, fallen können. Ein «Papierloser» ist also nicht einfach einer, der keinen offiziellen Reisepass hat; das möchte ich hier ausdrücklich festgehalten haben.
Dieser Artikel kann nach Ansicht der Kommission so akzep- tiert werden. Sie haben das mit dieser Ergänzung, die aus- drücklich in Artikel 33a vorgenommen worden ist, und mit die- sen Randbedingungen, wie sie im Gutachten Kälin zum Aus- druck gebracht worden sind und wie ich sie Ihnen jetzt vorge- tragen habe, soeben im Rahmen der dringlichen Massnah- men beschlossen.
Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen daher, diesem Artikel auch hier zuzustimmen.
Präsident: Artikel 31a wurde beim dringlichen Bundesbe- schluss behandelt.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Ich möchte nur darauf hinweisen, dass die Bedingungen in Artikel 31a, was das Verfahren anbelangt, auch in Artikel 33a geregelt sind. Arti- kel 33a gehört zu Artikel 31a; den müssen wir also auch nicht mehr beraten.
Titel, Abs. 1, 2 - Titre, al. 1, 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3 Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 32 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Gross Andreas, Baumlin, Bühlmann, Burgener, de Dardel, Fankhauser, Grobet, von Felten)
Festhalten
Art. 32 al. 1 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Gross Andreas, Bäumlin, Bühlmann, Burgener, de Dardel, Fankhauser, Grobet, von Felten) Maintenir
Gross Andreas (S, ZH): Ich vertrete hier einen Antrag, der ur- sprünglich von Herrn Comby, der bekanntlich der FDP-Frak- tion angehört, gestellt worden ist. Der Antrag betrifft Arti- kel 32, in dem das Recht des Bundesrates, Staaten zu be- zeichnen, die als verfolgungssicher gelten, behandelt wird. Herr Comby hat - unterstützt von uns und jetzt von der Min- derheit, die ich vertrete - entgegen dem Beschluss des Stän- derates verlangt, dass der Bundesrat über die Festlegung, welche Staaten verfolgungssicher sind, Evaluationsberichte herstellen und veröffentlichen und den Entscheid damit für uns diskutierbar machen müsse.
Wir müssen wirklich über diesen Entscheid, welche Staaten als verfolgungssicher angesehen werden, diskutieren kön- nen. Ich bin nicht sicher, ob Sie wissen, wie schwerwiegend diese Entscheidung für die Flüchtlinge sein kann. Wenn ein Staat als verfolgungssicher gilt, dann muss der Flüchtling be- weisen, dass er in Not ist. Sie wissen, dass ein schwerer Nachteil auch das Recht mit sich bringt, Asyl zu bekommen.
Es kann in einem einigermassen verfolgungssicheren Land durchaus sein, dass Menschen trotzdem schwere Nachteile auf sich nehmen müssen, die sie berechtigen würden, in der Schweiz Asyl zu bekommen. Es ist einerseits die Beweislast- umkehr, welche für den Betroffenen schwerwiegend und schwierig sein kann. Zudem: Wenn auf das Asylgesuch eines Flüchtlings aus einem verfolgungssicheren Land nicht einge- treten wird, kann er sofort ausgewiesen werden; der eventu- elle Rekurs verliert die aufschiebende Wirkung.
Ob ein Land verfolgungssicher ist, ist eine Frage der politi- schen Beurteilung. Lange Zeit galt z. B. Algerien als verfol- gungssicher. Die Frage, wann man dies ändert bzw. ob man dies ändern soll, muss im Parlament diskutiert werden kön- nen. Heute gilt z. B. Albanien als verfolgungssicher. Es ist aber durchaus möglich, dass Menschen dort schwere Nach- teile nicht nur in Form von staatlicher Verfolgung, sondern auch wegen untereinander verfeindeter Gruppen auf sich nehmen müssen, so dass sie einen Anspruch haben sollten, dass hier auf ihr Asylgesuch eingetreten wird.
Solche schwerwiegenden politischen Ermessensfragen dür- fen nicht hinter verschlossenen Türen vom Bundesrat oder vom Departement entschieden werden, sondern sie müssen hier Gegenstand der Diskussion werden. Dafür müssen sie aber öffentlich zugänglich sein, sonst diskutieren wir im luft- leeren Raum.
Ich möchte Sie deshalb bitten, dem Antrag der Minderheit, der ursprünglich von freisinniger Seite gekommen ist, zuzu- stimmen. Diese Evaluationsberichte müssen veröffentlicht werden, damit sie bei uns diskutiert werden können. Wir wür- den eine schwere Verantwortung auf uns laden, wenn wir das nicht tun und das einfach vertrauensvoll dem Bundesrat überlassen würden.
Präsident: Die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion lassen mitteilen, dass sie bei Artikel 32 die Mehrheit unterstützen. Die liberale Fraktion unterstützt ebenfalls die Kommissions- mehrheit.
Ducrot Rose-Marie (C, FR), rapporteur: Le Conseil national, à deux reprises, a souhaité qu'un rapport d'évaluation soit publié sur les pays exempts de guerre, de violence générali- sée, de persécution, ou même de persécution cachée. Notre commission, par 13 voix contre 8, a modifié son opinion, per- suadée cette fois-ci que les rapports officiels ne sont pas à publier car ils contiennent certaines informations confidentiel- les qu'il convient de protéger, notamment dont il convient de protéger les sources.
Ces rapports pourtant, nous a dit l'administration, peuvent être examinés. Examinés d'abord par notre Commission de gestion, qui a accès en tout temps à ces différents docu- ments. Le rapporteur du Conseil des Etats a même dit que ces rapports pouvaient être examinés par tout le monde. Je crois que nous pouvons être d'accord avec la solution qui nous est proposée, c'est-à-dire celle du Conseil des Etats: possibilité de consulter les documents sans qu'ils soient pu- bliés.
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst möchte ich gegenüber Herrn Gross Andreas folgendes betonen: Es ist nicht etwa mein Departement, das die Safe countries bestimmt, son- dern das sind immer Entscheide des Bundesrates. Im Bun- desrat finden regelmässig ausführliche Diskussionen statt, weil natürlich vor allem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hier ein ganz entscheidendes Wort mitzureden hat. Aber gerade jetzt, wo wir die Liste wie- der überprüfen, zeigt sich natürlich auch, dass gerade das EDA ein eminentes Interesse daran hat, dass man die Ent- scheidungsgrundlagen nicht öffentlich macht. Die Reaktion - wenn Sie die Öffentlichmachung verlangen - wäre wahr- scheinlich, dass die Berichte nicht mehr viel aussagen wür- den. Sie müssten sehr vage formuliert werden, damit man keinerlei Empfindlichkeiten irgendeines Staates trifft, denn es kommt beispielsweise vor, dass wir einen neuen Mitglied- staat des Europarates auf die Liste nehmen müssen, weil wir aus diesem Staat nach wie vor viele Asylgesuche haben. Es
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Asylgesetz und Anag. Änderung
ist dann aussenpolitisch eine gewisse Belastung, wenn man das tun muss.
Es sind derartige Überlegungen, die uns zur Überzeugung führen, dass Sie dem Beschluss des Ständerates zustimmen sollten.
Gross Andreas (S, ZH): Sind Sie da nicht ein bisschen allzu diplomatisch gegenüber dem betroffenen Staat und zu undi- plomatisch, zu hart gegenüber dem Flüchtling? Der EU-Rats- vorsitzende, der britische Aussenminister Cook, hat z. B. am letzten Sonntag in London ganz deutlich gesagt, die Slowa- kei sei immer noch ein totalitärer Staat, obwohl sie Mitglied des Europarates sei.
Es gibt Momente, in denen man den Mut haben muss, einen Staat öffentlich zu kritisieren, weil man den Menschen dort ei- nen Dienst erweist, gerade indem man die Regierung kriti- siert. Teilen Sie diese Offenheit nicht? Wenn Sie sie teilen, weshalb haben Sie Angst, kritische Daten auch öffentlich dis- kutierbar zu machen?
Koller Arnold, Bundesrat: Man kann und soll sicher im Hin- blick auf die Menschenrechte gelegentlich gewisse Exempel statuieren. Aber es ist nicht eine gute Aussenpolitik, wenn Sie das wiederholt tun. Ich bin fast sicher, dass das die Wirkung hat, dass man die Berichte relativ vage und damit auch relativ nichtssagend formulieren wird.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
73 Stimmen 51 Stimmen
Art. 33a
Antrag der Kommission Titel
Verfahren vor Nichteintretensentscheiden
Abs. 1
In den Fällen von Artikel 31 Absatz 1 und 2 Buchstabe a1, Ar- tikel 31a und Artikel 32 findet eine Anhörung nach den Arti- keln 28 und 29 statt. Dasselbe gilt in den Fällen von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückge- kehrt ist.
Abs. 2
In den übrigen Fällen von Artikel 31 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.
Art. 33a
Proposition de la commission
Titre
Procédure en cas de décision de non-entrée en matière Al. 1
Dans les cas relevant des articles 31 alineas 1er et 2 lettre a1, 31a et 32, une audition a lieu conformément aux articles 28 et 29. Il en va de même dans les cas relevant de l'article 31 alinéa 2 lettre d, lorsque le requérant est de retour en Suisse après être rentre dans son Etat d'origine ou de pro- venance.
Al. 2
Dans les autres cas énoncés à l'article 31, le requérant se voit accorder le droit d'être entendu.
Präsident: Artikel 33a wurde heute vormittag im Rahmen des Geschäftes 98.028 behandelt.
Angenommen - Adopté
Art. 40 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Bäumlin, Bühlmann, Burgener, Fankhauser, Grobet, Gross Andreas, von Felten) Festhalten
Art. 40 al. 2 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Bäumlin, Bühlmann, Burgener, Fankhauser, Grobet, Gross Andreas, von Felten) Maintenir
Bäumlin Ursula (S, BE): Nach den «Zwangsmassnahmen» behandeln wir nun die etwas subtileren «Trendbruchmass- nahmen», und zwar nicht im dringlichen Bundesbeschluss, der sich auf den Anfang bezieht, auf das Hereinkommen der Schutzsuchenden in die Schweiz. Hier geht es nun um die Endphase ihrer Anwesenheit, um den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren vorbei und die Ausreisefrist angesetzt ist, also die Rückkehr in das Herkunftsland bevorsteht.
Diese Trendbruchmassnahme in Artikel 40 Absatz 2 besteht im Entzug der bisher vorhandenen Arbeitsbewilligung. Das ist eine äusserst harte Massnahme, besonders wenn die Be- troffenen an ihrem Arbeitsplatz integriert waren - zu welchen Löhnen sie angestellt waren, wollen wir gar nicht näher unter- suchen -, besonders auch, wenn es einen Familienvater trifft. Die Frau dreht psychisch durch, und die Kinder geraten unter massiven Druck, in der Schule und in ihrem ganzen Le- ben. Die Beispiele dafür sind leider zahllos.
Welcher Trend soll so gebrochen werden? Es ist der Trend, dass diese Menschen das Ende des Asylverfahrens einfach nicht akzeptieren können und nicht weggehen wollen. Dieses Verhalten wird als undankbar qualifiziert. Das kränkt uns als Gastland und lässt uns überempfindlich reagieren, anstatt dass wir uns in die Situation dieser Menschen, dieser Betrof- fenen, hineinversetzen würden.
Dann übersehen wir in einer Art Überreaktion oft, dass es noch äussere, andere Gründe gibt, aus denen diese Leute nicht ausreisen, nicht heimkehren können. Da sind z. B. Leute aus Unrechtsstaaten, die ihre Minderheiten vertreiben, nicht zurücknehmen oder höchstens gegen Bezahlung ein- reisen lassen. Das Beispiel der Leute aus Kosovo ist schla- gend. Da befinden sich 14 000 Leute in der «Warteschlaufe»; ihre Fristen sind abgelaufen, allenfalls, wenn es gut geht, wieder angesetzt; sie sind in ständiger Ungewissheit über ihr Schicksal, ohne jede Zukunftsperspektive, und dann fliegen sie noch aus dem Arbeitsprozess. Nach der neu angesetzten Frist ist die vorher vorhandene Stelle weg und keine neue in Sicht
Die Behörden, der Ständerat und vermutlich der Bundesrat argumentieren, das Konzept der Verlängerung der Arbeits- bewilligung für die Ausreisepflichtigen, wie wir es im Natio- nalrat festschreiben wollten und festgeschrieben haben, be- inhalte einen Automatismus, der vermutlich dem beschriebe- nen Trend Vorschub leiste. Ich versuchte vorhin zu zeigen, dass der Automatismus auf der anderen Seite herrscht, auf der Seite des Trendbruchs. Das geht ganz automatisch, dass diese Leute aus den Arbeitsstellen fliegen. Jedenfalls verste- hen es viele Kantone und Gemeinden «aus dem Effeff», diese hoffnungslosen Menschen mit dem Entzug der Arbeits- bewilligung zu plagen und zu drangsalieren. Das darf doch nicht sein!
Deshalb lege ich Ihnen namens der Minderheit ans Herz, bei Artikel 40 Absatz 2 an der Formulierung des Nationalrates festzuhalten, wie sie hier steht. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung aus- gesetzt wurde, wenigstens das Bundesamt generell und ge- gen die Interessen von einigen übereifrigen Ausweisungs- kantonen die Frist verlängern und aussetzen kann. Dann können diese Leute wenigstens für Fristen, die zum Teil sehr lang angesetzt werden, ihre Stelle behalten oder wieder an- treten.
Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Die Kommission hat mit 9 zu 4 Stimmen beschlossen, dem Ständerat zu folgen. Die Fassung des Ständerates sieht vor, dass das Arbeitsver-
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Loi sur l'asile et LSEE. Modification
1086
N 10 juin 1998
hältnis zwar erlischt, dass es aber mit einem zusätzlichen Verfahren verlängert werden kann. Der Ständerat erhofft sich von diesem verfahrensrechtlichen Vorgehen eine Minderung der Anreize, Wiedererwägungsgesuche zu stellen.
Allerdings wird es so sein, dass ein neues Verfahren instal- liert wird. Ob sich diese Hoffnung erfüllt, wird die Realität wei- sen. Jedenfalls ist die Mehrheit der Kommission der Mei- nung, dass man dem Ständerat folgen soll. Klar muss ich sa- gen, dass nicht die Möglichkeit gestrichen wird, eine Verlän- gerung der Arbeitsbewilligung zu erreichen. Es muss dafür einfach ein zusätzliches Verfahren lanciert werden; die Mög- lichkeit, eine Verlängerung der Arbeitsbewilligung zu erhal- ten, ergibt sich aus dem letzten Satz von Artikel 40 Absatz 2 in der Fassung des Ständerates.
Koller Arnold, Bundesrat: Diese Bestimmung soll verhin- dern, dass nach rechtskräftigem negativem Asylentscheid ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur deshalb ergriffen wird, damit der Vollzug der Wegwei- sung ausgesetzt wird und die Erwerbstätigkeit fortgesetzt werden kann. Beide Räte sind sich aber darin einig, dass in individuellen Fällen, in denen eine Ausreisefrist im ordentli- chen Verfahren durch das Bundesamt für Flüchtlinge verlän- gert wurde, die Möglichkeit bestehen soll, die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit tatsächlich zu verlängern. Was aber der Ständerat nicht möchte, ist ein Automatismus, sondern die Behörden sollen ein gewisses Ermessen haben. Es ist klar: Wenn beispielsweise ein Ehegatte krank ist und deshalb eine Rückführung nicht erfolgen kann, wird die entsprechende Be- willigung erteilt. Die Bedenken des Ständerates und des Bun- desrates richten sich allein gegen den Automatismus der Verlängerung.
Wir möchten Sie deshalb bitten, dem Ständerat zuzustimmen.
Baumlin Ursula (S, BE): Es ist schön, dass Sie mich einmal anlachen, Herr Bundesrat; das habe ich noch selten erlebt. Ich möchte Sie fragen: Wie viele tausend solcher neuer Ver- fahren wollen Sie mit der Formulierung des Ständerates ris- kieren? Der Nationalrat hat ja auch ausgeschlossen, dass ausserordentliche Rechtsmittel diese Wirkung haben kön- nen. Ich sehe den Sinn der ständeratlichen Formulierung wirklich nicht ein.
Koller Arnold, Bundesrat: Wegen des Lachens: Ich habe spontan gesagt, dass ich heute einen neuen Rekord in bezug auf Zwischenfragen erlebe. Aber ich will die Antwort gerne geben:
Es ist sehr wichtig, dass man wirklich massgeschneidert vor- gehen kann. Wir haben es ja beispielsweise bei Bosnien und bei Kosovo bewusst so gehalten, dass wir eine klare Staffe- lung der Ausreisefristen vorsehen. Wenn individuelle Härte- fälle vorliegen, dann soll und muss die Möglichkeit beste- hen - in beiden Fällen haben wir übrigens dafür auch den Be- weis erbracht, besonders im Falle von Bosnien -, dass die zuständigen Behörden die Bewilligungen für die Aufrechter- haltung der Erwerbstätigkeit tatsächlich gewähren. Aber es wäre gefährlich, einen Automatismus einzuführen, denn da- mit würde man genau das erreichen, was wir nicht wollen: dass man nämlich durch das Einreichen ausserordentlicher Rechtsmittel eine Verlängerung des Aufenthaltes und vor al- lem auch der Erwerbstätigkeit in der Schweiz erreichen kann.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
77 Stimmen 50 Stimmen
Art. 42 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 42 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 60 Abs. 2, 4 Antrag der Kommission Abs. 2 Festhalten
Abs. 4 Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(von Felten, Bäumlin, Bühlmann, Burgener, de Dardel, Du- crot, Fankhauser, Grobet, Gross Andreas, Zwygart) Festhalten
Art. 60 al. 2, 4 Proposition de la commission Al. 2
Maintenir
Al. 4 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(von Felten, Bäumlin, Bühlmann, Burgener, de Dardel, Du- crot, Fankhauser, Grobet, Gross Andreas, Zwygart) Maintenir
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Bei Absatz 2 beantra- gen wir Ihnen Festhalten an der bisherigen Fassung. Es geht um die Frage des Asylwiderrufs, des Widerrufs der Flücht- lingseigenschaft jener Personen, die anerkannt worden sind. Wir haben beschlossen, dass es sich um verwerfliche straf- bare Handlungen handeln muss. Der Ständerat hat das Wort «strafbar» gestrichen. Es ist jahrzehntelange Praxis der Schweiz, dass nur bei strafbaren Handlungen der Widerruf angeordnet wird. Wir beantragen Ihnen eindeutig, dabei zu bleiben; es hat sich daraus nie ein Nachteil ergeben. Es muss klar gesagt werden, dass damit strafbare Handlungen ge- meint sind. Die Kommission hat diesen Entscheid einstimmig gefällt.
von Felten Margrith (S, BS): Die Minderheit beantragt Ihnen, dass wir auch bei Absatz 4 an unseren Beschlüssen festhal- ten. Es geht hier um den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. In Absatz 4 wird festgehalten, dass der Widerruf sich nicht auf Ehegatten und Kinder er- streckt. Das ist geltendes Recht.
Bundesrat und Ständerat wollen hier eine Verschlechterung gegenüber dem geltenden Recht einführen, indem sie Aus- nahmen statuieren wollen. Danach soll der Asylwiderruf auch auf Ehegatten und Kinder ausgedehnt werden, wenn - so heisst es - diese des Schutzes nicht bedürfen. Diese Aus- nahmeregelung lässt einen derart weiten Ermessensspiel- raum zu, dass - so ist leicht vorauszusehen - die Ausnahme zur Regel werden wird. Damit haben wir schlicht Sippenhaf- tung. Asylwiderrufsgründe sind persönlich gesetzte Gründe und sind persönlich zu verantworten.
Ich gebe Ihnen zwei Beispiele: Wenn der Vater Mitglied einer Organisation ist, die der Staatsschutz als gefährlich ein- schätzt, muss das Bundesamt den Flüchtlingsstatus widerru- fen. Die Kann-Formulierung wurde ja in einer früheren Diffe- renzbereinigung geändert. Gleichzeitig verlieren Frau und Kind den Asylstatus, einen Status, der ihnen eine gewisse Si- cherheit gab. Man muss sogar davon ausgehen, dass sie über die Tätigkeit des Vaters gar nichts wissen. Trotzdem werden sie ausgewiesen.
Denkbar ist auch folgendes Beispiel: Der Mann ermordet seine Frau. Er kommt ins Gefängnis, Asyl und Flüchtlings- eigenschaft werden widerrufen. Die Kinder kommen zu einer Pflegefamilie. Nach dem Gefängnisaufenthalt wird der Mann ausgewiesen. Nach dieser Bestimmung müssen auch die Kinder ausgewiesen werden. Die Behörde muss dies anord- nen, da die Kinder, vor allem, wenn sie in der Schweiz gebo- ren sind, von der politischen Verfolgung des Vaters - dies der anerkannte Asylgrund - kaum betroffen sind.
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Asylgesetz und Anag. Änderung
In dieser Bestimmung, so wie sie der Ständerat haben will, wird eine Interpretation des Familiennachzuges festgeschrie- ben, die haarsträubend ist. Das Recht auf Familie ist ein Recht, kein Zwang. Niemand hier in der Schweiz zwingt Familienmitglieder eines anerkannten Flüchtlings, in die Schweiz zu kommen. Umgekehrt hindert kein Gesetz dieses Landes Familienmitglieder eines Flüchtlings, dem die Flücht- lingseigenschaft aberkannt wurde, daran, freiwillig auszurei- sen. Hingegen ist der Zwang auszureisen, wenn der Wider- rufsgrund einzig und allein in der Person eines Familienmit- gliedes liegt, nicht zu rechtfertigen, sachlich nicht begründ- bar, reinste Willkür, zumindest ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Ich kann Ihnen sagen: In ei- nem kantonalen Gesetz wäre diese Bestimmung längst vom Bundesgericht aufgehoben worden.
Bitte stimmen Sie diesem Minderheitsantrag zu. Er stellt gel- tendes Recht dar; es besteht kein Anlass, hier eine Verschär- fung einzuführen.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Die Kommission hat sehr knapp entschieden: Mit 11 zu 10 Stimmen hat sie sich dem Ständerat angeschlossen.
Es geht um den Widerruf, wenn ein Familienmitglied straffäl- lig wird, das die Flüchtlingseigenschaft hat. Nach der Fas- sung des Bundesrates müssen alle Familienmitglieder aus- gewiesen werden, insbesondere Kinder und Ehegatten. Das geht sehr weit. Das geht in einem gewissen Sinne - ich muss das klar sagen - in Richtung Sippenhaft.
Ich habe persönlich Probleme mit dieser Bestimmung, ob- wohl ich hier die Mehrheit vertreten muss. Es ist meiner Mei- nung nach ein Grenzfall, auch unter dem Titel der Europai- schen Menschenrechtskonvention, wenn wir so in die per- sönlichen Verhältnisse von Personen und insbesondere von Kindern eingreifen, die sehr lange in der Schweiz gelebt ha- ben.
Aber die Kommission hat sich mit 11 zu 10 Stimmen ent- schieden - mehr der Bereinigung willen -, dem Ständerat zu folgen. Ich persönlich werde mit der Minderheit stimmen.
Ducrot Rose-Marie (C, FR), rapporteur: En deuxième délibé- ration, notre Conseil a admis que la révocation de l'asile ne s'étend pas automatiquement au conjoint et aux enfants. Si ceux-ci souhaitent, pour conserver l'unité de la famille, ren- trer dans le pays de provenance, il est clair et net qu'il n'y a pas besoin d'un article de loi pour leur en donner la possibi- lité. Nous avions donc admis que le droit d'asile reste acquis sans condition pour les membres d'une famille dont un des parents commet un acte délictueux particulièrement répré- hensible.
La commission a fait volte-face. Elle s'est ralliee maintenant à la décision du Conseil des Etats, avec une courte majorité de 11 voix contre 10. Elle est d'avis que si vraiment la famille n'a pas besoin de protection, elle aura l'obligation de rentrer dans le pays d'origine, parce que le pays ne donnera pas de protection pour des enfants qui peuvent suivre celui qui a l'autorité parentale.
Je vous ai dit que c'est par 11 voix contre 10 que nous avons opté pour cette solution. Pour mon compte, je soutiendrai la proposition de minorité.
Koller Arnold, Bundesrat: Ehegatten und Kinder, welche die Flüchtlingseigenschaft originär, d. h. selber, erfüllen, indem sie glaubhaft machen, dass sie selber verfolgt sind, betrifft dieser Artikel nicht. Er betrifft nur das sogenannte Familien- asyl. Ein Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft erfolgt gegenüber Ehegatten und Kindern nur, wenn sie selber die Widerrufsgründe erfüllen.
Nun gebe ich allerdings zu, dass das auch für mich ein ge- wisser Grenzfall ist. Rein asylrechtlich ist das zwar logisch und konsequent. Weil es sich aber um anerkannte Flücht- linge handelt, die gewöhnlich schon längere Zeit in unserem Land sind, kann man sich wirklich fragen, ob dann die Ehe- frau und die Kinder tatsächlich für das Fehlverhalten des Ehegatten bussen sollen. Das muss jeder nach seinen eige- nen Werten entscheiden.
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit 66 Stimmen 56 Stimmen
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Asylgesetz und Anag. Änderung Loi sur l'asile et LSEE. Modification
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Jahr
1998
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.088
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Datum 10.06.1998 - 08:00
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Data
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1080-1087
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