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Bauwesen
KGVS A1 07 165
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 18. Januar 2008 i.S. X. c.
Gemeinde Y. und Kons.
Baurechtlicher Grenzabstand
− Eine Rampe, die auf der ganzen Länge unterhalb des gewachsenen
Terrains verläuft und zu einer untergeschossigen Lagerhalle führt, muss
keinen baurechtlichen Grenzabstand einhalten (Art. 10 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1
und 4 BauG.
− Dasselbe gilt für den Grenzabstand der entlang der Rampe verlaufenden,
nicht mehr als 1.50 m hohe Grenzmauer (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV).
Distance à la limite
− Une rampe construite, sur toute sa longueur, à un niveau inférieur à celui du
terrain naturel et mène à une dépôt souterrain n'est pas assujettie aux règles
sur la distance à la limite (art. 10 al. 1, 21, 22 al. 1 et 4 LC).
− Il en va de même pour un mur d'une hauteur de 1 m 50 au plus construit en
limite de propriété le long de cette rampe (art. 19 al. 1 ch. 3 lit. d OC).
Gekürzter Sachverhalt
Die von der Gemeinde Y. bewilligten Pläne sahen ein mit einer
über eine Rampe erreichbares Kellergeschoss mit einer Lagerhalle und
diversen technischen Räumen und Kellern, ein Erdgeschoss, drei
Obergeschosse sowie ein Dachgeschoss vor. Die Rampe war zudem
gegen das Nachbargrundstück hin mit einer 1.50 m hohen
Abschlussmauer versehen.
Gegen die kommunale Baubewilligung führten die Nachbarn X.
am 24. Oktober 2006 beim Staatsrat Verwaltungsbeschwerde. Sie
brachten neben anderem vor, die Zufahrt werde tiefer als 1.50 m ins
gewachsene Terrain "abgeteuft" und führe zu einem ganzen Stockwerk
unter dem gewachsenen Terrain. Damit gelte die Zufahrt als
Gebäudeteil und bedürfe eines Grenzabstands von 3 m. Dasselbe gelte
für das Garagentor, das rechtwinklig von der Mauer geplant sei; auch
hier sei ein Grenzabstand von 3 m unerlässlich. Der Staatsrat wies die
Beschwerden
am
August
2007
ab.
Er
sah
die
Grenzabstandsbestimmungen nicht als verletzt an. Die Rampe samt
Stützmauer und das Garagentor seien unterirdische Bauten, die als
solche bis an die Parzellengrenze erstellt werden könnten.
Die am 4. Oktober 2007 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Nachbarn X. wies dieses am 18. Januar 2008 ab.
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Erwägungen
(….)
1996 (BauG; SGS/VS 705.1) ist der Grenzabstand die kürzeste
horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der
Fassade. Der Grenzabstand beträgt als Grundregel nach Massgabe von
Art. 22 Abs. 1 BauG ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei
Meter von jedem Punkt der Fassade. Im Sinne einer Ausnahmeregelung
dürfen Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene
Terrain zu stehen kommen, unter Vorbehalt des Strassengesetzes an
die Grenze gebaut werden (Art. 22 Abs. 4 BauG). Im Glossar zur
Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100) wird
unter anderem ausdrücklich auf diesen Art. 22 Abs. 4 BauG Bezug
genommen und festgehalten, als unterirdische Baute gelte diejenige, die
vollständig unter dem gewachsenem Terrain zu stehen komme.
insbesondere hinsichtlich der zu Nachbargrundstücken und andern
Gebäuden und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände
strenger als die Bestimmungen des kantonalen Rechts sein. Die
Gemeinde hält unter dem Titel "Bauabstände" im Zusammenhang mit
unterirdischen Bauten in Art. 52 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements
der Gemeinde Zermatt (BZR), das am 8. Juni 1997 von der
Urversammlung angenommen und am 18. August 1999 vom Staatsrat
genehmigt wurde, fest, unterirdische Bauten dürften bis an die
Nachbargrenze bzw. bis an die Baulinie gestellt werden. Laut Art. 52
Abs. 1 BZR gelten Bauten dann als unterirdisch, wenn sie den
gewachsenen, oder falls dieser tiefer liegt, den neu bearbeiteten
Erdboden nicht überragen. In diesem Sinne gehen die kommunalen
Vorschriften nicht weiter als die kantonalen Bestimmungen.
sich zu Art. 22 Abs. 4 BauG zu äussern. Es entschied, unter diese
Bestimmungen würden lediglich Bauten und Anlagen fallen, die
vollumfänglich
vom
Erdreich
überdeckt
sind
bzw.
an
der
Bodenoberfläche nicht sichtbar sind; eine Auffassung die sich im
Übrigen
beispielsweise auch im Baurecht des Kantons Bern
wiederfindet (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons
Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 8c zu Art. 12). Der Gesetzgeber
gehe davon aus, dass derart versteckte Werke die mit den
Grenzabstandsvorschriften im Zusammenhang stehenden öffentlichen
Interessen – zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an
Interessen der Sicherheit und Wohnqualität (Urteil [des Kanto-
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nsgerichts] A1 07 60/A1 07 70 vom 28. September 2007 E. 4.2.4) –
nicht beeinträchtigen würden. Entsprechend kam das Kantonsgericht
zum Ergebnis, ein offenes Schwimmbecken, das zwar vollständig unter
dem gewachsenen Terrain geplant, indessen an der Bodenoberfläche
sichtbar sei, falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 4
BauG (Urteil [des Kantonsgerichts] A1 04 174 vom 10. Dezember 2004
E. 2a). Allerdings entschied das Kantonsgericht im Rahmen desselben
Entscheids, das besagte untererdige Schwimmbecken habe als solches
keinerlei Fassadenqualität, so dass ihm bei der Berechnung der
Grenzabstände keine Bedeutung zukomme (E. 2b).
entsprechenden seitlichen Stützmauern von der nordwestlichen
Parzellenecke entlang der westlichen Grundstücksgrenze in einer Breite
von 2.60 m und einer Länge von rund 8.60 m vom gewachsenen Terrain
aus hinunter in die Lagerhalle im Kellergeschoss vorgesehen. Eingangs
der
Lagerhalle
soll
die
Zufahrtsrampe
durch
ein
Garagentor
abgeschlossen werden, das parallel zur Nordgrenze verläuft. Sowohl die
Zufahrt als auch das Garagentor sollen frei liegen, während die
Lagerhalle an sich vollumfänglich vom Erdreich überdeckt und von
aussen nicht sichtbar sein wird. Über dem gewachsenen Terrain soll auf
der Westgrenze der Bauparzelle entlang der Zufahrt eine Mauer in der
Höhe von 1.50 m erstellt werden.
solche unter Art. 22 Abs. 4 BauG fällt und in diesem Sinne an die
Grenze gebaut werden darf. Demgegenüber ist streitig, ob Gleiches
auch für die Zufahrtsrampe und das Garagentor gilt. Dies ist entgegen
der Auffassung des Staatsrats zu verneinen, da Rampe und Tor nicht
vom Erdreich überdeckt werden bzw. von aussen sichtbar sein werden.
Im Lichte der oben stehenden Rechtsprechung können sie daher nicht
unter Art. 22 Abs. 4 BauG subsumiert werden. Indessen weisen die
Rampe und die dazugehörigen, unter dem gewachsenen Terrain
liegenden
Stützmauern
ebenso
wenig
wie
das
erwähnte
Schwimmbecken eine Fassade auf, so dass sie für die Berechnung des
Grenzabstands ausser Acht fallen. Dies gilt auch für das parallel zur
Nordgrenze der Parzelle verlaufende Garagentor, dem als solches zwar
mit Blick auf die nördliche Grundstücksgrenze Fassadenqualität
zugesprochen werden könnte, allerdings für die Berechnung der
horizontalen Entfernung des hier streitigen Grenzabstands zur
Westgrenze der Parzelle ebenfalls ausser Betracht fällt. Weder die
Zufahrtsrampe noch das Garagentor verletzen somit im vorliegenden
Fall die Grenzabstandsvorschriften.
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Westgrenze der Parzelle vorgesehene, übererdige und 1.50 m hohe
Mauer mit der Zufahrtsrampe keine Einheit bildet, da sie für die
Erstellung der Rampe nicht zwingend notwendig ist. Sie bedarf als
solche keiner Baubewilligung (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV i.V.m. Art.
37 Abs. 1 lit. k BZR e contrario) und kann folglich von der Bauherrschaft
ohne Weiteres erstellt werden. Sie verletzt auch nicht offensichtlich
zivilrechtliche Vorschriften (Art. 152c Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [SGS/VS
211.1]). Die Beschwerde erweist sich folglich auch in dieser Hinsicht als
unbegründet.