Municipal tourist tax invoice lacked dispositive character

A1 18 79Tribunal cantonal5 oct. 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The municipality appealed against a cantonal decision that had declared a tourist-tax invoice void for lack of decision-making authority. The court held that A_________ Tourismus could not lawfully issue the assessment, since only collection could be delegated, not the tax assessment itself. The municipality's objection decision was formally deficient but not null. The court dismissed the municipality's complaint, upheld the cantonal outcome, and sent the matter back so the municipality could issue a proper assessment decision. No court costs or party compensation were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 5, 29 VVRG; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 25 Abs. 3ter GTour; Art. 33 GemG; tourist-tax assessment and delegation of powers; a tax invoice issued by a private tourist association is not an administrative decision if no statutory basis confers assessment authority, whereas delegation may cover only collection and not the assessment itself. Formal defects in an objection decision, including insufficient reasoning or an incomplete dispositive part, do not as a rule entail nullity; nullity requires a particularly serious, manifest defect and no serious threat to legal certainty (consid. 4-5). An internally used municipal list without external notification has no dispositive effect. Consolidation of proceedings remains discretionary and may be refused where different decisions and different addressees are involved (consid. 1.2).

Texte intégral

A1 18 79

URTEIL VOM 5. OKTOBER 2018

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-

ris, Richter, sowie Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

EINWOHNERGEMEINDE A _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,

X _________ ,

(Abgaben & Gebühren)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 2018.


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Sachverhalt

A. A _________ Tourismus stellte X _________ mit Rechnung vom 19. Mai 2016 die

Pauschal-Kurtaxe für 2016/2017 in der Höhe von Fr. 660.-- in Rechnung. Gemäss auf-

geführter Rechtsmittelbelehrung erhob er Beschwerde beim Gemeinderat der Gemein-

de A _________ und rügte, dass weder das Gesetzes über den Tourismus vom 9.

Februar 1996 vom 9. Februar 1996 (GTour; SGS/VS 935.1) noch das Reglement über

die Kurtaxe der Gemeinde A _________ vom 13. Juli 2015 (nachfolgend Kurtaxenreg-

lement) eine gesetzliche Grundlage enthalte, welche es dem Verein A _________

Toursimus erlaube, hoheitliche Verfügungen zu erlassen. Zudem stütze sich die Verfü-

gung inhaltlich auf eine ungültige Rechtsgrundlage, zumal die Betroffenen nicht im

Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 GTour als betroffene Kreise konsultiert worden seien.

Überdies sei der durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Tagen realitätsfremd und

willkürlich. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. August 2016 ab.

B. Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde erhob X _________ am 22. Sep-

tember 2016 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Er rügte erneut, dass die

Rechnung zwar als Verfügung bezeichnet worden sei, dem Verein A _________ Tou-

rismus jedoch die Verfügungsbefugnis fehle. Der Gemeinderat habe sich mit dem Ein-

spracheentscheid erstmal mit der Angelegenheit befasst, zumal ein Einspracheverfah-

ren gesetzlich gar nicht vorgesehen sei. Werde die Rechnung als Verfügung qualifi-

ziert, so habe die Gemeinde als Beschwerdeinstanz entschieden. Die Gemeinde habe

sich mit seinen Vorbringen im Entscheid nicht auseinandergesetzt. Ihm sei nie Gele-

genheit geboten worden, am Mitwirkungs- oder Vernehmlassungsverfahren teilzuneh-

men. So habe der Gemeinderat an der Urversammlung eine Frage betreffend den Ein-

bezug von Zweitwohnungsbesitzern dahingegen beantwortet, als dass diese nicht ex-

plizit respektive nur vereinzelt stattgefunden habe. Der Referenzwert von durchschnitt-

lich 60 Tagen sei zu hoch und könne nicht für ein kleines Studio gelten. Die „Verfü-

gung“ vom 19. Mai 2016 sei daher wegen offensichtlich fehlender Verfügungskompe-

tenz nichtig oder zumindest aufzuheben.

C. Der Staatsrat stellte mit Entscheid vom 21. Februar 2018 die Nichtigkeit der Verfü-

gung vom 19. Mai 2016 fest, hob den Einspracheentscheid auf und hiess die Be-

schwerde gut. Der Staatsrat führte aus, die Erhebung der Kurtaxe falle in den Zustän-

digkeitsbereich des Gemeinderats und der Erlass der Verfügung dürfe nicht an den

Verein A _________ Tourismus delegiert werden. Dem Verein A _________ Touris-

mus komme daher keine Verfügungskompetenz zur Veranlagung der Kurtaxenpau-


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schale zu. Es sei davon auszugehen, dass die Veranlagung durch den Verein

A _________ Tourismus erfolgt sei. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

stelle einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar. Eine

nichtige Verfügung entfalte keinerlei Rechtswirkungen. Die Veranlagungsverfügung

vom 19. Mai 2016 sei nichtig und der Einspracheentscheid, für welchen es zudem kei-

ne gesetzliche Grundlage gebe, sei aufzuheben. Er hielt weiter fest, dass nach Art. 8

Abs. 1 des Kurtaxenreglements der Gemeinderat das Inkasso der Kurtaxe nach Art. 21

Abs. 3ter des GTour an den Verkehrsverein delegieren könne, in casu indes kein for-

meller Entscheid des Gemeinderats betreffend die Übertragung des Inkassos an

A _________ Tourismus vorliege, aber offengelassen werden könne, ob A _________

Tourismus befugt gewesen sei, das Inkasso der Kurtaxenpauschale für die Gemeinde

A _________ vorzunehmen. Auf die materiellen Rügen ging der Staatsrat nicht ein,

wies jedoch darauf hin, dass der durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Tagen für

nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen einer materiellen Prüfung wohl kaum

standhalten dürfte.

D. Gegen den Entscheid des Staatsrates vom 21. Februar 2018 erhob die Einwoh-

nergemeinde A _________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. April 2018 Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-

richts und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1.

Der Entscheid des Staatsrates vom 21. Februar 2018 sei aufzuheben und primär der Ein-

spracheentscheid vom 08./16. August 2018 der Einwohnergemeinde A _________ zu schützen

und subsidiär die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung zuzustellen.

Im Sinne von Art. 11b Abs. 1 VVRG seien sämtliche Verfahren in Sachen Pauschalkurtaxe

2016/2017 und 2017/2018 betreffend die Einwohnergemeinde A _________ zu vereinigen.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheides habe X _________ zu tragen.“

Die Beschwerdeführerin führt aus, gemäss Botschaft des Staatsrats zum Tourismus-

gesetz habe die Gemeinde die Höhe der Kurtaxe zu bestimmen, wobei diese Aufgabe

nicht delegiert werden könne. Im genehmigten Kurtaxenreglement habe der Gemein-

derat die Höhe der Kurtaxen für jedes Objekt definiert, was als Erhebung der Kurtaxen

zu verstehen und richtigerweise vom Gemeinderat ausgeführt worden sei. Was als

gewerblich vermietet bzw. nicht oder nicht gewerblich vermietet gelte, habe der Ge-

meinderat mit Entscheid vom 22. Juni 2015 verbindlich geregelt, ebenso wie die Höhe

der pauschalisierten Kurtaxe. Die Veranlagung sei daher durch den Gemeinderat er-

folgt, A _________ Tourismus habe das Inkasso ausgeführt. Es sei keine unberechtig-

te Delegation der Veranlagung erfolgt. Das Inkasso erfolge aufgrund einer jährlich von

der Gemeinde erstellten Liste, welche die eigentliche Veranlagung darstelle. Dass die-

ses Vorgehen einen (schweren) Mangel darstelle, sei nicht leicht erkennbar, zumal


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dies der Botschaft des Staatsrats entspreche und gängiges Verfahren in fast allen Wal-

liser Tourismusdestinationen sei. Das Inkasso sei A _________ Tourismus mit Ent-

scheid des Gemeinderats vom 31. Januar 2000 übertragen worden und mit Ratsbe-

schluss vom 22. Juni 2015, mit welchem die „Strategischen Leitlinien A _________“

genehmigt worden sei, bestätigt worden. A _________ Tourismus sei daher klar be-

rechtigt gewesen, das Inkasso der Kurtaxen vorzunehmen.

E. X _________ (Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom

  1. April 2018 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerde-

führerin vermische das Inkasso der Pauschalkurtaxen mit der Kompetenz zum Erlass

von Verfügungen auf diesem Gebiet. Im Gegensatz zur blossen Inkassohandlung kön-

ne die Kompetenz zum Erlass der Abgabeverfügung nach den bestehenden gesetzli-

chen Grundlagen nicht delegiert werden. Der Gemeinderat habe die vollstreckbare

Einschätzungsverfügung zu treffen. Für ein Beschwerde- oder Einspracheverfahren vor

dem Gemeinderat existiere keine gesetzliche Grundlage. Überdies habe sich der Ge-

meinderat im Einspracheentscheid nicht mit dem von ihm vorgebrachten Rügen ausei-

nandergesetzt.

F. Der Staatsrat verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2018 auf eine Stellungnahme

und beantragte mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

G. Die Beschwerdeführerin führte in der Replik vom 6. Juli 2018 aus, die Nichtigkeit

einer Verfügung sei die Ausnahme. In Bezug auf die Wohnungsgrösse habe sich der

Gemeinderat auf die Werte des von der Gemeinde angestellten Registerhalters ge-

stützt. Mithin handle es sich nicht um unbekannte Listen, zumal dem Beschwerdegeg-

ner die Werte als Steuergrundlage bekannt seien. Ohnehin sei ein allfälliger Mangel

nicht besonders schwer und die Verfügung daher nicht nichtig. Zudem überwiege auf-

grund der Vielzahl der Adressaten und der Tatsache, dass nicht einmal ein Prozent der

Betroffenen eingesprochen habe, die Rechtssicherheit. Die Feststellung der Nichtigkeit

so erlassener Verfügungen habe weitreichende Konsequenzen, zumal in fast allen

Tourismusdestinationen und -kantonen so vorgegangen werde. Im Übrigen basiere die

Berechnungsgrundlage auf statistischen Werten und einer empirsichen Grundlage,

sodass von einer „Schlaumeierei“ nicht die Rede sein könne.

H. Mit Stellungnahme vom 27. August 2018 verzichtete der Beschwerdegegner auf

eine Duplik und verwies auf das bereits Ausgeführte. Der Staatsrat liess sich innert

Frist nicht vernehmen.


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Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung

im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-

tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-

schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-

liegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent-

scheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ände-

rung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1

lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge-

recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.

Art. 46 und Art. 48 VVRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sämtliche Verfahren in Sachen Pauschalkurta-

xe 2016/2017 und 2017/2018 betreffen die Einwohnergemeinde A _________ zu ver-

einigen. Die Behörde kann gestützt auf Art. 11b VVRG von Amtes wegen oder auf Ge-

such hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt

oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Die Vereinigung von Verfahren mit

einem engen inhaltlichen Zusammenhang kann aus Gründen der Verfahrensökonomie

geboten sein und ist in jedem Verfahrensstadium möglich, wobei seitens der instruie-

renden Behörde ein grosser Ermessensspielraum besteht (vgl. André Moser/Michael

Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A.,

Basel 2013, Rz. 3.17; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 260). Die Verfahren

A1 18 xxx - xxx betreffen allesamt Pauschalkurtaxen für den Zeitraum 2016/2017 oder

2017/2018 der Gemeinde A _________. Vorliegend betreffen die fünf genannten Ver-

fahren indes fünf Staatsratsentscheide und unterschiedliche Beschwerdegegner. Die

Verfahren werden vorliegend nicht vereinigt.

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,

sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48

Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichti-


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ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend ge-

macht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die

hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Die Gemeinde hat die Aufgabe, die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung

zu überwachen und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen

(Art. 7 Abs. 1 lit. b GTour). Die Gemeinde bestimmt die Höhe der Kurtaxe, beispiels-

weise je nach Kategorie der Unterworfenen, je nach Tourismusintensität der Zonen etc.

(Botschaft des Staatsrats vom 25. September 2013 betreffend den Entwurf zur Ände-

rung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996, S. 21). Nach Art. 33 des

Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) ist der Gemeinderat

die ordentliche ausführende und verwaltende Behörde der Gemeinde und übt alle Be-

fugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem andern Gemeindeorgan

übertragen sind. Nach Art. 1 Abs. 1 Kurtaxenreglement erhebt die Gemeinde

A _________ eine Kurtaxe. Der Gemeinderat ist mithin die zuständige Behörde für die

Veranlagung der Kurtaxen. Diese Aufgabe kann vom Gemeinderat nicht delegiert wer-

den (Botschaft des Staatsrats vom 25. September 2013 betreffend den Entwurf zur

Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996, S. 21). Die Ge-

meinde kann indes nach Art. 25 Abs. 3ter GTour sowie Art. 8 Abs. 1 des Kurtaxenreg-

lements das Inkasso der Beherbergungstaxe an den Verkehrsverein oder an das

kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren.

4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Rechnung Nr. xxx vom 19. Mai 2016 der

A _________ Tourismus als Verfügung zu qualifizieren ist.

4.1 Als Verfügungen gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die die Be-

gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des

Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Ab-

weisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von

Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren, zum Gegenstand

haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG, Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-

verfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 139 V 143 E. 1.2). Die Behörde eröffnet die Ver-

fügung den Parteien schriftlich. Die Verfügung ist diesfalls als solche zu bezeichnen,

auch wenn sie in Briefform eröffnet wird (Art. 29 Abs. 1 VVRG). Die schriftliche Verfü-

gung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Sie ist zu datieren und

zu unterzeichnen. Sie hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel

mit Einschluss der Frist zu enthalten (Art. 29 Abs. 3 VVRG).


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4.2 Rechnungsstellungen sind in der Regel Realakte der Verwaltung, welche nicht auf

Rechtswirkung ausgerichtet sind (Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., N. 26 zu §28, Begriff, Funktionen und Arten der

Verfügung). Sie besitzen grundsätzlich keinen Verfügungscharakter, sondern sind le-

diglich die Vorstufe einer Verfügung oder ergehen aufgrund einer Verfügung (René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012,

N. 2324). Wird die Rechnung vor der Verfügung gestellt, so hat die Behörde bei Ein-

sprache gegen die Rechnung oder bei deren Nichtbezahlen eine Verfügung zu erlas-

sen (René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324; Urteil des Bundesgerichts

2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3). Rechnungen können indes auch direkt als

Verfügungen erlassen werden, wobei im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist,

dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts

2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.

4.3; René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324). Eine solche klare Ersichtlichkeit

liegt etwa vor, wenn der Akt der Massenverwaltung eine Rechtsmittelbelehrung enthält

(Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; 2C_444/2015 vom

  1. November 2015 E. 3.2.3).

4.3 Die Rechnung Nr. xxx vom 19. Mai 2016 ist an X _________ adressiert und stützt

sich auf das Kurtaxenreglement der Gemeinde. Sie hat die pauschale Kurtaxe für

2016/2017 zum Gegenstand, enthält eine Zahlungsfrist und ist mit einer Rechtsmittel-

belehrung versehen. Die Rechnung wurde von A _________ Tourismus versandt und

trägt deren Briefkopf. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die A _________ Tou-

rismus die Rechnungen aufgrund einer jährlich von der Gemeinde erstellten Liste er-

hob. Es ist zunächst zu prüfen, ob A _________ Tourismus eine Behörde ist.

4.3.1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der

Bezirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstal-

ten (Art. 3 Abs. 1 VVRG). Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisa-

tionen, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind (Art. 3 Abs. 2

VVRG) und soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichrechtlichen Aufga-

ben verfügen (BGE 121 II 454 E. 2/b; Urteil des Bundesgerichts 6B_982/2017 vom 14.

Juni 2018 E. 2.4.1). Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe und der Verfügungs-

befugnis an eine Privatperson oder eine private Organisation setzt eine hinreichende,

formelle Gesetzesgrundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.2). Der Verkehrsverein ist ein

privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse (Art. 13 Abs. 1 GTour). Das kom-

munale oder interkommunale Tourismusunternehmen ist nach Art. 16a Abs. 1 GTour


  • 8 -

eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationen-

rechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220).

4.3.2 Sowohl A _________ Tourismus als Verein als auch die A _________ Touris-

mus AG als Aktiengesellschaft sind privatrechtlich organisiert. Eine gesetzliche Grund-

lage für eine Delegation der Veranlagung der Kurtaxen an den Verein A _________

Tourismus oder die A _________Tourismus AG besteht nicht; wobei eine Delegation

gemäss obigen Ausführungen ohnehin nicht möglich wäre. Eine Delegation des Inkas-

so an A _________ Tourismus im Sinne von Art. 25 Abs. 3ter GTour umfasst die Ver-

anlagung der Kurtaxen nicht. A _________ Tourismus hat mithin keine Verfügungsbe-

fugnis zur Erhebung von Kurtaxen und ist somit in Bezug auf die Veranlagung von Kur-

taxen keine Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VVRG. Da eine Verfügung nach Art. 5

VVRG als Anordnung einer Behörde definiert wird und vorliegend die Rechnung nicht

von einer Behörde gestellt wurde, ist die Rechnung nicht als Verfügung zu qualifizie-

ren. Die Rechnung stellt mangels Verfügungscharakter eine rechtlich unverbindliche

Mitteilung des Tourismusvereins als Inkassostelle dar.

4.4 Gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf der Rechnung ist Beschwerde beim Ge-

meinderat einzureichen. Daraufhin erliess die Gemeinde einen Einspracheentscheid.

4.4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 GTour können alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffe-

nen Entscheide Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat sein. Die Gemeinde

ist mithin nicht die zuständige Beschwerdeinstanz. Da die Rechnung jedoch keinen

Verfügungscharakter aufweist, kann diese ohnehin nicht mit Beschwerde angefochten

werden.

4.4.2 Nach Art. 34a Abs. 1 VVRG bestimmt die Gesetzgebung die Fälle, in welchen

die Einsprache gegen eine Verfügung gegeben sind. Ein Einspracheverfahren gegen

die Rechnung, aufgrund welcher eine Verfügung der Gemeinde erlassen wird, sieht

weder das Tourismusgesetz noch das Kurtaxenreglement der Gemeinde vor. Eine Ein-

sprache nach Art. 34a VVRG steht den Betroffenen entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage gerade nicht of-

fen.

5. Da sich die Gemeinde im Einspracheentscheid zum ersten Mal mit der Angelegen-

heit auseinandersetzt und verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gemeinde mit dem

Entscheid vom 16. August 2016 die Kurtaxenpauschale veranlagte. Der Einsprache-

entscheid muss folglich sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung aufweisen

(vgl. E. 3.1 hiervor).


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5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gemeinde als zuständige Behörde (vgl. E. 3

hiervor) verfügt hat, die Verfügung vom Gemeindepräsident und dem Gemeindeschrei-

ber unterzeichnet worden und diese mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung verse-

hen ist. Der Einspracheentscheid vom 16. August 2016 wird indes weder als solcher,

noch als Verfügung bezeichnet. Der Entscheid ist zudem weder tatsächlich noch recht-

lich begründet.

5.2 Die Begründung der Verfügung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge-

hörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass

der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.

Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene

Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn

sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids

ein Bild machen können. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Über-

legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren

Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141

III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantons-

gerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1).

5.3 Die Begründung hat sich direkt aus der Verfügung zu ergeben. Abgesehen vom

Adressaten und der aufgeführten Rechnungsnummer geht aus dem Entscheid nicht

hervor, wessen Kurtaxe im Entscheid veranlagt werden soll. Dem Entscheid kann nicht

entnommen werden, dass und warum der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer

Kurtaxe verpflichtet wird, wie diese im konkreten Fall berechnet bzw. aufgrund welcher

Kategorie (Anzahl Zimmer der Wohnung) die veranlagte Pauschalkurtaxe festgelegt

wird. Der Entscheid gibt einige allgemein Grundsätze wieder, nimmt jedoch nicht spezi-

fisch auf den zu entscheidenden Einzelfall Bezug. Ebensowenig setzt sich die Verfü-

gung mit den vorgebrachten Rügen des Beschwerdegegners auseinandersetzt. Als

rechtliche Grundlage werden in der Verfügung der Gemeinde „die diversen Artikel des

Reglements über die Kurtaxe der Gemeinde A _________“ aufgeführt, ohne jedoch die

konkret massgeblichen Artikel aufzuführen. Die Begründungsdichte und der Umfang

der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so

können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard

Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen-

tar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Der Verweis auf das Kurtaxenreglement ohne


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Nennung der anwendbaren Artikel vermag der Begründungspflicht in keinem Falle zu

genügen.

Das Dispositiv als Verfügungsformel bestimmt unter anderem die Rechte und Pflichten

des Adressaten (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., N. 16 zu §29

Form der Verfügung). Im Dispositiv der Verfügung der Gemeinde wird einzig der Be-

schluss des Gemeinderats, die Einsprache abzulehnen, aufgeführt. Das Dispositiv führt

jedoch nicht auf, dass die Gemeinde verfügt, der Beschwerdegegner habe eine Kurta-

xe in der von ihnen festgelegten Höhe zu bezahlen.

5.4 Das Fehlen eines Formerfordernisses verursacht eine mangelhafte Verfügung.

Formell mangelhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar, nicht nichtig. Nach

der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr an-

haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr-

det wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzu-

ständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (anstatt

vieler BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweisen). Eine fehlende oder ungenügende Be-

gründung einer Verfügung ist kein Nichtigkeitsgrund (René Wiederkehr/Paul Richli,

a.a.O., N. 2608; Häflin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., N. 1125).

Auch eine unklare, unvollständige oder widersprüchliche Verfügungsformel (Dispositiv)

kann nur dann zur Nichtigkeit der Verfügung führen, wenn die betroffene Person tat-

sächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Sofern dies nicht der Fall ist

und durch Auslegung ermittelt werden kann, zu was der Adressat der Verfügung be-

rechtigt oder verpflichtet ist, vermag auch ein unklares, unvollständiges oder wider-

sprüchliches Dispositiv keine Nichtigkeit zu begründen (Urteil des Bundesgerichts

2A.61/2005 E. 2.2). Bei der Auslegung kann auf die Begründung in der Verfügung und

auf die Akten mit den Korrespondenzen zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesge-

richts 2A.61/2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Vertrauensgrundsatz ist die Verfü-

gungsformel so zu deuten, wie sie in guten Treuen vom Adressaten der Verfügung

verstanden werden durfte und musste (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a; Urteil des Bundesge-

richts 2A.61/2005 E. 2.2).

5.5 Das Dispositiv weist im vorliegenden Fall einzig die Einsprache ab. Auch aus der

Begründung der Verfügung ist nicht ersichtlich, was die Behörde mit der Verfügung

anordnet bzw. wie hoch die zu bezahlende Kurtaxe festgelegt wird. Wird indes die

Rechnung Nr. xxx, welche in der Überschrift der Verfügung genannt wird, berücksich-

tigt, so ergibt sich aus dieser, dass der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Kurta-


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xenpauschale in der Höhe von Fr. 660.-- verpflichtet wird. Die Rechnung wurde zwar,

soweit ersichtlich, nicht mit der Verfügung der Gemeinde mitgeschickt, indes wurde die

Verfügung erst aufgrund dieser Rechnung gefällt, sodass diese als Gesamthaft zu be-

trachten sind. Die Unvollständigkeit der Verfügungsformel hat den Beschwerdegegner

vorliegend nicht irregeführt und dadurch benachteiligt. Sie ist in casu kein qualifizierter

Fehler, der eine Nichtigkeit der Verfügungen zu begründen vermag. Auch die fehlende

Begründung führt nicht zur Nichtigkeit des Entscheids. Die Verfügung ist folglich an-

fechtbar, jedoch nicht nichtig. Der anfechtbare Einspracheentscheid genügt indes, wie

hiervor ausgeführt, der Begründungspflicht nicht und ist mithin aufzuheben.

6. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Gemeinde habe die Höhe der Kurtaxen

festgelegt, indem sie im Reglement Kategorien von Unterworfenen geschaffen habe,

bzw. die jährlich von der Gemeinde erstellte und dem Verkehrsverein zur Verfügung

gestellte Liste, aufgrund derer die Rechnungen gestellt worden seien, sei die eigentli-

che und vom Gesetz vorgesehene Veranlagung, kann dieser Argumentation nicht ge-

folgt werden.

6.1 Der Erlass des Kurtaxenreglements schafft erst die gesetzliche Grundlage für die

Erhebung der Kurtaxen durch den Gemeinderat. Die Betroffenen bezahlen die Kurta-

xen nicht bereits aufgrund des Vorhandenseins des Reglements, sondern aufgrund

einer schriftlich eröffneten Verfügung, die gestützt auf das Kurtaxenreglement und dem

massgeblichen Sachverhalt, die Höhe der Kurtaxe nachvollziehbar berechnet und für

den Einzelfall festlegt.

6.2 Die interne Liste, welche den Akten nicht beiliegt, kann nicht als Veranlagung qua-

lifiziert werden, zumal diese den betroffenen Personen nicht eröffnet worden ist. Eine

Verfügung erlangt erst Rechtswirkung, wenn diese der Partei bzw. sämtlichen Parteien

eröffnet worden ist. Nicht eröffnete Verfügungen gelten als nicht existent bzw. nichtig

(BGE 122 I 97 E. 3a). Eine Liste, die behördenintern verwendet wird, entfaltet keine

Rechtswirkung nach aussen und weist folglich keinen Verfügungscharakter auf.

7. Da die Rechnung keinen Verfügungscharakter aufweist und die Verfügung der Ge-

meinde von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben wurde, ist die Beschwerde abzuwei-

sen. Über die materiellen Rügen des Beschwerdegegners ist daher nicht zu befinden.

Es ist jedoch anzumerken, dass fraglich ist, ob die Zahl durchschnittlicher Logiernächte

von 60 Tagen einer Überprüfung standhält. Dem Charakter der in Form einer Pauscha-

le auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten Fall herr-

schenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht, was dem


  • 12 -

Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Freipass verschafft. Damit kein rechtsunglei-

cher und willkürbehafteter Tarif geschaffen wird, ist die Pauschale in möglichst enger

Anlehnung an die gegebenen Sachumstände auszugestalten (Urteil des Bundesge-

richts 5C_519/216 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Es wäre mithin zu prüfen, ob die

von der Gemeinde erwähnten statistischen Werte und empirischen Grundlagen diese

Zahl für die selbst genutzten Wohnungen stützen. Allein aufgrund der im Vorverfahren

eingereichten Unterlagen kann eine solche Überprüfung indes nicht erfolgen. Die in

den Vorakten hinterlegten Statistiken (act. 104, 107) bezeichnen einzig die vermieteten

Betten. Die Anzahl der nicht oder nicht gewerblich vermieteten Betten in der Gemeinde

sind nicht ausgewiesen. In einer weiteren Statistik werden die nicht vermieteten Betten

mit der Durchschnittszahl von 60 Logiernächten berücksichtigt (act. 131). Die von der

Gemeinde in der Statistik angenommene Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte

von nicht oder nicht gewerblich vermieteten Wohnungen gilt es ja gerade statistisch zu

belegen und deren Berechnung nachvollziehbar darzulegen. Es kann zudem nicht ein-

zig von der durchschnittlichen Belegung vermieteter Objekte auf die durchschnittliche

Belegung selbstgenutzter nicht oder nicht gewerblich vermieteter Wohnungen ge-

schlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 5C_519/216 vom 4. September 2017

E. 3.6.10).

Die Angelegenheit ist an die Gemeinde A _________ zurückzuweisen, welche die

Pauschalkurtaxe in Berücksichtigung des hiervor Erwähnten zu veranlagen hat. Dem

Beschwerdegegner ist mithin die Veranlagung der Gemeinde in einer entsprechenden

Verfügungen zu eröffnen.

8. Die Beschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Be-

schwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tra-

gung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und

der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr

Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auf-

treten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend

bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten

erhoben werden.


  • 13 -

8.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf

Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91

Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder

Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden

Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Der Beschwerdegegner hat keine

Parteientschädigung beantragt, sodass ihm auch keine zugesprochen wird.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Die Verfahren A1 18 xxx - 79 werden nicht vereinigt.

  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und die Angelegen-

heit wird an die Gemeinde A _________ zurücküberwiesen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und

dem Beschwerdegegner schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 5. Oktober 2018

Mots-clés

tourist taxnullitydelegation of powersadministrative decisionreasoning dutyinvoicemunicipal lawremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the tourist-tax invoice issued by A_________ Tourismus had dispositive character and could be treated as a formal administrative decision.

Solution extraite

No. The invoice was only a non-binding communication because A_________ Tourismus had no authority to issue tax assessments.

Motifs extraits

The delegation rules allowed only collection to be delegated, not assessment. Since the invoice was issued by a private association without statutory decision-making power, it was not an administrative decision under Art. 5 VVRG.

Question juridique clé

Whether the municipality's objection decision of 16 August 2016 was null or merely voidable.

Solution extraite

It was voidable, not null, despite formal defects and insufficient reasoning.

Motifs extraits

Lack of sufficient reasoning and an incomplete operative part do not, by themselves, justify nullity. Nullity requires a particularly serious and obvious defect, which was absent here.

Question juridique clé

Whether the cantonal government's decision annulling the municipality's objection decision should be overturned.

Solution extraite

No. The cantonal government's annulment was upheld and the matter had to be returned to the municipality for a proper assessment decision.

Motifs extraits

The municipality had not validly assessed the tax by the challenged decision; the taxpayer must receive a formally proper assessment, and the internal list used by the municipality had no external legal effect.

Question juridique clé

Whether the request to consolidate multiple tourist-tax proceedings should be granted.

Solution extraite

No, because the proceedings concerned different cantonal decisions and different taxpayers.

Motifs extraits

Although related in subject matter, they were separate cases and consolidation was not warranted.

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