KGE (Strafkammer) vom 25. Januar 2006 i.S. X. c. Amt des kantonalen Unter-
suchungsrichters (Beschwerde)
Beweisanträge der Parteien im Strafverfahren.
Das Recht der Parteien, jederzeit beim Richter bestimmte Untersuchungshandlun-
gen zu verlangen, ist auf die Voruntersuchung beschränkt (Art. 54 Ziff. 1 StPO);
nach deren Abschluss können die Parteien lediglich noch innert der ihnen vom
Untersuchungsrichter hierfür nach Art. 58 Ziff. 1 StPO angesetzten Frist sowie im
Haupt- (Art. 116 StPO) sowie in beschränktem Umfange im Rechtsmittelverfahren
(Art. 190 und 195 Ziff. 1 lit. b StPO) Beweisanträge stellen.
Réquisition de preuve des parties en procédure pénale.
Le droit des parties de demander en tout temps au juge de procéder à des opéra-
tions d’instruction déterminées est limité à l’instruction préparatoire (art. 54 ch. 1
CPP); après la clôture de celle-ci, les parties peuvent déposer des réquisitions de
preuve uniquement dans le délai qui leur est fixé à cet effet par le juge d’instruction,
en vertu de l’art. 58 ch. 1 CPP, de même qu’aux débats (art. 116 CPP) et de manière
restreinte en procédure de recours (art. 190 et 195 ch. 1 let. b CPP).
Aus den Erwägungen
Gesetz vorgesehenen Fällen sowie bei formeller und materieller
Rechtsverweigerung (ZWR 2004 S. 186 E. 1a, 1999 S. 233).
aa) Die Beschwerdeführerin stützte ihre nach Ablauf der Beweis-
ergänzungsfrist gestellten Beweisergänzungsbegehren auf Art. 54
StPO, wonach die Parteien jederzeit beim Richter bestimmte Untersu-
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KGVS P3 05 259
chungshandlungen beantragen können (Ziff. 1). Der Untersuchungs-
richter erwog ebenfalls in diesem Sinne, wies die Beweisergänzungs-
begehren jedoch mit der Begründung, dass diese zu keinem anderen
Ergebnis als dem bereits ermittelten führten, ab.
bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (und auch des
Untersuchungsrichters) können nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist
beantragte Untersuchungshandlungen nicht mit Art. 54 Ziff. 1 StPO
begründet werden. Aus der Systematik der Walliser Strafprozessord-
nung geht klar hervor, dass die Art. 53 bis 55 StPO die «Voruntersu-
chung» betreffen (vgl. Sachüberschrift in Art. 53 StPO). Art. 54 Ziff. 1
StPO bzw. das Recht, «jederzeit» Untersuchungshandlungen beantragen
zu können, gilt damit nur im Voruntersuchungsstadium. Nach dessen
Abschluss bzw. sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung als
genügend erachtet und die Anschuldigungsverfügung erlassen hat, ist
im Untersuchungsverfahren das Recht auf Beweisanträge innert der
nach Art. 58 Ziff. 1 StPO angesetzten Beweisergänzungsfrist auszuüben.
Einem nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist von den Parteien gestell-
ten Beweisergänzungsbegehren hat der Untersuchungsrichter deshalb
keine Folge zu geben (ZWR 2004 S. 187 E. 2b, 2002 S. 296 E. 2b, S. 303 E.
2a; vgl. immerhin zu Beweisergänzungsbegehren der Staatsanwaltschaft
ZWR 2004 S. 187 E. 2c und d). Eine andere Sichtweise bzw. ein im Unter-
suchungsverfahren generell bestehendes jederzeitiges Beweisantrags-
recht entleerte die Regelung von Art. 58 Ziff. 1 StPO vollkommen ihres
Sinngehalts, indem verspätete Beweisergänzungsbegehren nach Ablauf
der Beweisergänzungsfrist einfach erneut gestellt werden könnten. Dies
wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht. Der Anspruch der Beteilig-
ten, neue Beweismittel anzurufen, ist erst wieder im Haupt- (vgl. Art. 116
StPO) bzw. Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 190 und Art. 195 Ziff. 1 lit. b
sowie Art. 189 Ziff. 2 StPO) vorgesehen.
cc) Die Zulässigkeit von Beweismittelanträgen ist nach Erlass der
Anschuldigungsverfügung damit an ihre fristgerechte Erhebung
gebunden (vgl. auch BGE 106 Ia 162; ZWR 2002 S. 304 E. 2c). Dies war
vorliegend nicht der Fall. Da ein jederzeitiges Beweisantragsrecht
nach Art. 54 Ziff. 1 StPO nicht mehr bestand, kann die Zulässigkeit der
Beschwerde auch nicht mit Art. 54 Ziff. 2 StPO begründet werden.
b) Nach dem Gesagten kann gegen den Entscheid des Untersu-
chungsrichters
nur
wegen
materieller
Rechtsverweigerung
Beschwerde geführt werden. Gemäss Art. 168 StPO ist die Beschwer-
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deführerin als (Mit-)Angeschuldigte zur Beschwerde legitimiert. Da
diese im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde (Art. 169 Ziff.
1 StPO), ist auf die Beschwerde einzutreten.
inhaltlichen (materiellen) Teil eines Entscheides. Es handelt sich um
einen Verstoss gegen das Verbot der Willkür (Art. 9 BV). Diese liegt
nicht schon dann vor, wenn eine andere Beurteilung der Sache in
Betracht fallen könnte, ja sogar vorzuziehen wäre, sondern setzt eine
qualifizierte Fehlerhaftigkeit voraus. Willkürlich ist ein Urteil, wenn
alternativ die tatsächlichen Feststellungen in klarer Weise in Wider-
spruch zu den Akten stehen, die Erwägungen mit der tatsächlichen
Situation nicht übereinstimmen, die rechtliche Begründung als unver-
ständlich, widersprüchlich oder unvertretbar bezeichnet werden
muss oder wenn es klar gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst
(Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A.,
Basel/Genf/München 2005, § 5 N. 8 f.).
b) Gemäss Art. 58 Ziff. 1 StPO können die Parteien innert der
ihnen vom Untersuchungsrichter angesetzten Frist eine Ergänzung
der Untersuchung verlangen. Nach dem Gebot des rechtlichen Gehörs
hat der Richter die ihm frist- und formgerecht angebotenen Beweise
abzunehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, fest-
stellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vornherein
als ungeeignet erscheinen, ihm die Kenntnis der betreffenden Tatsa-
chen zu vermitteln (BGE 92 I 261 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch ZWR
2004 S. 187 E. 2b, 1993 S. 224 E. b und S. 315 E. 3). Der Untersuchungs-
richter hat jedoch einem nach Abschluss der Untersuchung bzw. nach
Ablauf der Beweisergänzungsfrist von den Parteien gestellten Beweis-
ergänzungsbegehren keine Folge zu geben (Art. 58 Ziff. 1 StPO; ZWR
2004 S. 187 E. 2b, 2002 S. 303 E. 2a).
c) Vorliegend wurden die Beweisergänzungsanträge nach Ablauf
der Beweisergänzungsfrist und damit verspätet gestellt. Daran ändert
nichts, dass der Zeitungsartikel mit den Ansichten von Z. angeblich
erst nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist erschienen ist. Aus meh-
reren Berichten der ... Zeitung und auch aus deren Schreiben vom 12.
März 2004 an die Schweizerische Post bzw. vom 1. Februar 2005 an Y.
geht hervor, dass die Spendenaktion von der ... Medien Gruppe und
nicht nur von der ... Zeitung ausging. Die beiden letztgenannten Schrei-
ben waren der Beschwerdeführerin jeweils in Kopie zugestellt worden.
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Deren Verteidiger waren die Akten am 8. September 2005 und damit
nahezu zwei Monate vor Ablauf der Beweisergänzungsfrist zur Ein-
sichtnahme ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführerin war somit
vor Ablauf der Beweisergänzungsfrist bekannt bzw. ihr hätte zumin-
dest bekannt sein müssen, dass die Spendenaktion von der AZ Medien
Gruppe ausging. Damit wäre es der Beschwerdeführerin aber auch
möglich gewesen, rechtzeitig Ergänzungsfragen an jene Person(en) zu
beantragen, welche sich seitens der ... Medien Gruppe mit der Spen-
denaktion befasst hatte(n). Da dies nicht geschah, sind die Beweiser-
gänzungsbegehren als verspätet abzuweisen. Der angefochtene Ent-
scheid erweist sich damit im Ergebnis als richtig.
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