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KGE (Strafkammer) vom 8. Februar 2007 i.S. X., Y. und Z. c. Amt des kanto-
nalen Untersuchungsrichters (Beschwerde).
Anwaltsrecht: Verbot der Doppelvertretung.
– Der Anwalt hat nebst der Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht, von sämt-
lichen Aufträgen mit Interessenkonfliktpotential Abstand zu nehmen (Art. 12 lit. c
BGFA; E. 2b/aa).
– Besondere Umstände ausgenommen, darf ein Anwalt nicht zwei Mitangeschul-
digte im gleichen Strafverfahren verteidigen (E. 2b/aa).
– Im konkreten Fall Interessenkollision bejaht (E. 2b/bb).
Droit de l’avocat : interdiction de la double représentation.
– Outre la sauvegarde de son indépendance, l’avocat a aussi le devoir d’éviter tout
conflit potentiel d’intérêts entre ses différents mandats (art. 12 let. c LLCA;
consid. 2 b/aa).
– Sauf circonstances particulières, un avocat ne peut pas défendre deux coaccusés
dans une même procédure pénale (consid. 2 b/aa).
– Dans le cas d’espèce, admission d’un conflit d’intérêt (consid. 2 b/bb).
Verfahren (gekürzt)
Im Strafverfahren gegen X. und Y. wegen Vergehens im Sinne von
Art. 23 ANAG sowie eventueller Widerhandlungen gegen Strafnormen
der Sozialversicherungsgesetze und des Steuergesetzes forderte das
kantonale Untersuchungsrichteramt Rechtsanwalt Z. mit Hinweis auf
die Rechtsprechung zur Niederlegung eines der beiden Mandate
infolge drohender Interessenkollision innert einer Frist von 10 Tagen
auf. Dieser ersuchte den Untersuchungsrichter, die Behandlung der
Frage der Doppelvertretung bis nach erfolgter Akteneinsicht aufzu-
schieben. Der Untersuchungsrichter liess Rechtsanwalt Z. das Verfah-
rensdossier zur Einsichtnahme zukommen, mit dem Hinweis, das 7
Bundesordner umfassende Belegdossier könne auf dem Untersu-
chungsrichteramt eingesehen werden. Mit Verfügung vom 18. Dezem-
ber 2006 aberkannte der Untersuchungsrichter die Vertretungsbefug-
nis von Rechtsanwalt Z. in der vorliegenden Strafsache. Gegen diese
Verfügung reichten X. und Y. sowie Rechtsanwalt Z. Beschwerde bei der
Strafkammer des Kantonsgerichts ein.
Aus den Erwägungen
(...)
freien Anwaltswahl und bestreiten das Vorliegen einer Interessenkolli-
sion im bisherigen Verfahren.
KGVS P3 07 1
aa) Richtig ist, dass der Beschuldigte das Recht auf einen Vertei-
diger (Art. 49 Ziff. 2 StPO) seiner Wahl hat (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK,
Art. 14 Ziff. 3 lit. b und d UNO-Pakt II, Art. 32 Abs. 2 BV). Dieses Recht
kann jedoch eingeschränkt werden (Bundesgerichtsurteil in: ZWR
1998 S. 165 E. 4a; ZWR 1999 S. 199 E. 1). Seit 1. Juni 2002 untersteht
der Anwalt den in Art. 12 und 13 BGFA abschliessend aufgezählten
Berufsregeln. Diese bundesrechtlichen Normen, die weitgehend den
aufgehobenen kantonalen Vorschriften entsprechen, legen die Grund-
sätze der anwaltlichen Berufsausübung fest, und für die Kantone ver-
bleibt kein Raum, zusätzliche eigene Berufsregeln zu erlassen (Bot-
schaft des Bundesrates, in: BBl 1999 IV S. 6039 und 6057; Rothenbüh-
ler, Freizügigkeit für Anwälte, Bern 1995, S. 255; Nater/Wipf, Interna-
tionale Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte, in: Bilaterale Verträge Schweiz-EG,
Zürich 2002, S. 250; ZWR 2005 S. 196 E. 4a). Die Standesregeln der kan-
tonalen Anwaltsverbände dienen der allenfalls notwendigen Ausle-
gung der bundesrechtlichen Berufsregeln (Botschaft des Bundesra-
tes, in: BBl 1999 IV S. 6039 und 6054; vgl. Fellmann, Kollision von
Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten, in: Das Anwaltsrecht
nach BGFA, St. Gallen 2003, S. 174).
Gemäss den in Art. 12 BGFA umschriebenen Berufsregeln haben
Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
(lit. a), unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung
auszuüben (lit. b) und jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer
Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat
in Beziehung stehen, zu vermeiden (lit. c). Das Gebot zur Vermeidung
von widerstreitenden Interessen ist Ausfluss der Unabhängigkeit, die
dem Anwalt grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interes-
senwahrung geben soll, und die Voraussetzung für das Vertrauen in
den Anwalt und die Justiz ist. Dies bedingt, dass der Anwalt nebst der
Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht hat, von sämtlichen Auf-
trägen mit Interessenkonfliktpotential Abstand zu nehmen (Amberg,
Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte,
in: Anwaltsrevue 3/2002 S. 11; Studer, Die Doppelvertretung nach Art.
rêts de l’avocat, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 232;
vgl. BGE 130 II 87 E. 4.2). Diese Regel von Art. 12 lit. c BGFA geht nicht
weiter als jene des früheren kantonalen Anwaltsgesetzes, wonach der
Anwalt Parteien, deren Interessen sich widersprechen könnten, nicht
vertreten darf (Art. 19 Abs. 2 aARG; vgl. Spahr, Les règles de la profes-
sion d’avocat en droit valaisan, ZWR 1988 S. 424). Die Standesregeln
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des schweizerischen Anwaltsverbandes vom 1. Juli 2005 bestimmen,
dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr als einen Man-
danten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen, wenn
ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht
(Art. 12 Abs. 1). Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen Man-
danten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die
Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unab-
hängigkeit beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 Abs. 2). In diesem
Sinne lauten Art. 13 und 14 der Standesregeln des Walliser Anwaltsver-
bandes vom 8. Juni 2004. Beim Verbot der Mandatsübernahme bei
Interessenkonflikt handelt es sich um die Pflicht, eine Doppelvertre-
tung zu vermeiden. Das Verbot der Doppelvertretung gilt für die Pro-
zessführung uneingeschränkt (Fellman, Kommentar zum Anwaltsge-
setz, 2005 N. 101 zu Art. 12 BGFA). Der Rechtsanwalt darf eine Doppel-
vertretung selbst dann nicht führen, wenn beide Parteien sie billigen.
Es genügt, dass die Interessen der beiden Parteien sich widersprechen
können (ZWR 2005 S. 198 E. 5a, 2004 S. 273; Amberg, a.a.O.;
Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin-
nen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], 2002, S. 46 f.; Werro, a.a.O., S.
243 ff.; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsver-
bandes vom 5. Mai
1995, Bern 1996, N. 5 zu Art. 23; Wolffers, Der
Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141; Wegmann, Handbuch
über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich
1988, S. 131).
Insbesondere im Bereich des Strafrechts ist die Gefahr eines
Interessenkonfliktes bei der gleichzeitigen Verteidigung von Mitange-
schuldigten durch denselben Rechtsanwalt gross (RStrS 2003 Nr. 331
und 332), weil gerade mit dem gemeinsamen Verfahrensziel, ein frei-
sprechendes oder möglichst mildes Urteil zu erreichen, das Risiko
verbunden ist, dass sie sich gegenseitig belasten. Dies rechtfertigt,
dass, ausgenommen bei besonderen Umständen, ein Anwalt nicht
zwei Mitangeschuldigte im gleichen Strafverfahren verteidigen darf
(ZWR 1998 S. 165 E. 3c und 4c/bb). Aus diesem Grunde schliesst die
deutsche Strafprozessordnung die gemeinschaftliche Verteidigung
generell aus (Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, München
1997, N. 34/35 zu § 3 BerufsO; vgl. auch Wegmann, a.a.O., S. 133). Und
schon vor Inkrafttreten des BGFA haben Rechtsprechung und Lehre
ausgeschlossen, dass ein Anwalt mehrere Beschuldigte im gleichen
Strafprozess verteidigen darf (KGE vom 7. März 2005 i.S. A., M. und N.
mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass
ein theoretisches Risiko eines Interessenkonfliktes genügt (vgl. ZWR
2004 S, 273 E. 4.2). Diesfalls sind beide Mandate niederzulegen, was
sich auch aus Art. 12 der Standesregeln des schweizerischen
Anwaltsverbandes ableiten lässt.
bb) Vorliegend geht es um ein Strafverfahren, in dem beide
Beschuldigte auch wegen Steuerbetrugs verdächtigt werden. Entgegen
der Annahme der Beschwerdeführer geht es indessen weder um eine
Interessenkollision im bisherigen Verfahren noch um die Selbstan-
zeige, die, wie gesagt, bezogen auf die hier interessierende Frage keine
Rolle spielt. Der Untersuchungsrichter erwog vielmehr, dass für den
Verfahrensausgang die Rollenaufteilung zwischen den beiden Beschul-
digten von zentraler Bedeutung sein werde, was zweifelsohne der Fall
sein wird. Im Lichte dessen ist von einem damit verbundenen Risiko
einer Interessenkollision auszugehen, zumal Divergenzen auch erst im
Verlaufe des weiteren Verfahrens auftreten könnten, was die verwandt-
schaftliche Beziehung der Beschuldigten nicht ausschliesst, und der
Anwalt so verschiedenen gegenläufigen Interessen zugleich dienen
müsste. Wie gesagt, ist unbeachtlich, dass die beiden Beschuldigten
die gemeinsame Vertretung billigen und ihrem Anwalt bis anhin keine
ihrer persönlichen Interessen widersprechenden Angaben und Wei-
sungen gemacht haben. Die Zustimmung der Parteien entbindet den
Anwalt nicht von der Einhaltung der Berufspflichten. Besondere
Umstände, die vorliegend eine gemeinsame Vertretung rechtfertigten,
sind weder ersichtlich noch aktenkundig.
Der Untersuchungsrichter begründet die Aberkennung des
Anwaltsmandates gegenüber beiden Beschuldigten auch damit, dass
der Rechtsanwalt inzwischen «umfassend Aktenkenntnis» erhalten
habe, was die Beschwerdeführer als unzutreffend und zudem unerheb-
lich beanstanden. Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass weder
seitens der Beschuldigten noch des Anwalts umfassende Akteneinsicht
bzw. Einsicht in das Belegdossier erfolgt sei, hat der Untersuchungs-
richter in seiner Stellungnahme zur Beschwerde nicht widersprochen.
Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschwerdeführer das Belegdossier
beim Untersuchungsrichteramt einsehen konnten und die zur Akten-
einsicht angesetzte Frist selbstverständlich allgemein und mithin auch
für die Einsicht in das Belegdossier galt. Folglich hatte der Untersu-
chungsrichter den Beschwerdeführern, entgegen deren Annahme,
hiezu keine weitere Frist anzusetzen. Immerhin hatte Rechtsanwalt Z.
als Vertreter beider Beschuldigten Einsicht in das Verfahrensdossier.
Dessen ungeachtet ist anzunehmen, dass Rechtsanwalt Z. von den
Beschuldigten auch nicht aktenkundige Informationen erhalten hat,
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was zweifelsohne eine unabhängige und sachliche Verteidigung des
Mandanten gefährden könnte. Vor diesem Hintergrund ist es gerecht-
fertigt, dass Rechtsanwalt Z. beide Mandate niederlegt, was denn auch
der ständigen Praxis entspricht. Die Weiterführung eines dieser Man-
date wäre zudem mit der Treuepflicht gegenüber dem anderen Klien-
ten unvereinbar.
Das Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) hat mit Urteil vom
7. Mai 2007 (1B_41/2007) eine Beschwerde von X. und Y. abgewiesen, soweit
es darauf eintrat.