Urteil des Bezirksgerichtes Brig vom 30. April 2009 i.S. X. c. Y.
Schadenersatz aus vorsorglichen Massnahmen (Art. 296 ZPO)
– Der Schadenersatzanspruch nach Art. 296 Abs. 1 ZPO beruht auf kantonalem
Recht (E. 1).
– Die Haftung des Gesuchstellers setzt Widerrechtlichkeit voraus, welche nicht
gegeben ist, wenn sachliche Gründe für die vorsorglichen Massnahmen vorlagen,
selbst wenn diese sich nachträglich als unzutreffend erweisen (E. 3.1).
– Vorliegend fehlt es sowohl an der Widerrechtlichkeit (E. 3.2.) als auch an einem
Verschulden (E. 3.3) der Gesuchsteller.
Réparation du dommage consécutif à une mesure provisionnelle (art. 296 CPC)
– La prétention à des dommages-intérêts au sens de l’art. 296 al. 1 CPC relève du
droit cantonal (consid. 1).
– Condition de la responsabilité du requérant, l’illicéité n’est pas réalisée si la pro-
tection provisionnelle, initialement fondée, se révèle, par la suite, injustifiée
(consid. 3.1).
– En l’espèce, font défaut l’illicéité (consid. 3.2) et la faute (consid. 3.3) du requérant.
Sachverhalt (gekürzt)
Die Eheleute X. und die Eheleute Y. sind jeweils Miteigentümer
zweier benachbarter Bauparzellen. Die Eheleute Y. erstellten auf ihrem
Grundstück im Jahre 1988 ein Einfamilienhaus und an der Grenze zur
Nachbarliegenschaft eine Elementmauer. Die Eheleute X. reichten ihrer-
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seits Ende 1999 sowie Anfang 2000 ein Baugesuch ein. In der Folge zeigte
sich das Ehepaar Y. besorgt, ob die bestehende Stützmauer die zusätzli-
che Last durch die geplante Überbauung aufnehmen könne. Anfangs Juni
2002 sollte mit den Baumeisterarbeiten begonnen werden. Nach Inan-
griffnahme der Vorbereitungsarbeiten im Mai 2002 verfügte das Bezirks-
gericht Brig auf Antrag der Eheleute Y. am 31. Mai 2002 superproviso-
risch eine Baueinstellung. Mit Entscheid vom 28. Januar 2003 hob es die
Baueinstellung gestützt auf einen Bericht der von den Parteien beigezo-
genen Ingenieuren A. und B. entgegen dem Willen der Eheleute Y. wieder
auf mit der Begründung, deren Parzelle sei nicht mehr gefährdet.
Mit Klage vom 2. Dezember 2004 verlangten die Eheleute X. von
den Eheleuten Y. nebst der Rückerstattung der Kosten des Massnahme-
verfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) für Mehrkosten der Bau-
firma, Mehraufwand des Ingenieurs, zusätzliche Kosten des Geologen
sowie für Sondierungsmassnahmen und Reisen insgesamt Fr. 17’139.45
zuzüglich Zins.
Aus den Erwägungen
Art. 296 Abs. 1 ZPO. Weil die Forderung sich auf kantonales Recht
stützt, unterliegt sie gemäss Art. 300 Abs. 1 lit. a/aa ZPO dem beschleu-
nigten Verfahren. Mithin ist das angerufene Bezirksgericht nach Art. 22
Abs. 3 lit. b ZPO in erster Instanz sachlich und aufgrund des Wohnsit-
zes der Beklagten auch örtlich zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG;
Kurth/Bernet in: Kellerhals/von Werth/Güngerich, Gerichtsstandsge-
setz, Bern 2005, Art. 25 N 14). Der Streitwert beträgt gemäss Schlussbe-
gehren Fr. 16’901.45.
(...)
gen) Schaden der Kläger im Zusammenhang mit der Baueinstel-
lung haften.
3.1 Wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme getrof-
fen wurde, nicht bestand oder nicht fällig war, hat der Gesuchsteller den
durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen. Der Richter
kann die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn
der Kläger beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Art. 42 bis 44 OR fin-
den sinngemässe Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vorbild dieser Geset-
zesbestimmung bildete gemäss Botschaft zur Walliser Zivilprozessord-
nung § 230 der Zürcher Zivilprozessordnung (Bulletin des Grossen Rates,
Novembersession 1996 S. 612). Der Schadenersatzanspruch beruht, wie
im zweiten Satz der Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, auf Kau-
salhaftung, setzt also die Vermutung eines widerlegbaren Verschuldens
voraus. In jedem Fall muss die Widerrechtlichkeit nachgewiesen werden,
d.h. ein Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm
der Rechtsordnung. Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer eines Ver-
fahrens werden ohne umfassende materielle Abklärung der Verhältnisse
angeordnet. Sie entfalten wohl materielle Wirkungen, können aber im
Verfahren jederzeit abgeändert oder wieder aufgehoben werden. Daher
muss genügen, dass der Gesuchsteller sein Begehren glaubhaft macht.
Für die Bejahung der Widerrechtlichkeit im vorliegenden Zusammen-
hang bedarf es demnach eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs, wis-
sentlich ungerechter Prozessführung oder sonst eines böswilligen oder
zumindest grobfahrlässigen Verhaltens. Ein Massnahmebegehren
erscheint solange nicht als widerrechtlich, als der Gesuchsteller dafür
sachliche Gründe hatte. Selbst wenn diese sich nachträglich als unzutref-
fend erweisen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Züricherischen
Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 230 N 1 ff. mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Milderung der Kausalhaftung werden gemäss Art. 296 Abs.
1 ZPO Art. 42 bis 44 OR ausdrücklich anwendbar erklärt, um damit
bereits eine gewisse Berücksichtigung besonderer Umstände wie des
Verschuldens, der Schadenshöhe oder des Verhaltens des Geschädigten
zu ermöglichen. Schliesslich wird dem Richter die Ermässigung oder Ent-
bindung von der Ersatzpflicht gestattet, falls der Beklagte nachweist,
dass ihn kein Verschulden traf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5).
Hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt, dass die auf Schadener-
satz klagende Partei darzutun hat, dass die vorsorglichen Massnahmen
durch die Abweisung des Begehrens der gesuchstellenden Partei objek-
tiv ungerechtfertigt und damit widerrechtlich waren. Demgegenüber
obliegt die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Wahrung legiti-
mer Interessen (Vertretbarkeit des Rechtsstandpunktes, Vorgehen nach
Treu und Glauben) der im Massnahmeprozess unterlegenen Partei. Diese
hat den Nachweis zu erbringen, dass sachliche Gründe sie bewogen
haben, das verlorene Verfahren anzustreben und einstweiligen Rechts-
schutz zu verlangen (vgl. auch SGGVP 1996 S.105 f. mit Hinweisen).
3.2 In Berücksichtigung der oberwähnten Ausführungen ist
vorab zu prüfen, ob die Erwirkung der Baueinstellung in casu wider-
rechtlich erfolgte.
3.2.1 Wie ausgeführt, reichten die Kläger zwei Baugesuche bei der
Gemeinde ein. Mit dem zweiten Baugesuch wurden neben dem Situati-
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onsplan auch Pläne betreffend die Normal-, Längen- und Querprofile
hinterlegt. Gemäss Situationsplan sollte die Zufahrtsstrasse entlang der
Grenze zur Nachbarparzelle erstellt werden. Dies im Gegensatz zum
ersten Gesuch, demgemäss eine von der Grenze entferntere Linienfüh-
rung vorgesehen war. Wie die Abstützmauer an der Grenze zur Element-
mauer, gelegen auf der benachbarten Parzelle, gebaut werden sollte,
wird aus dem Querprofil-Plan ersichtlich. Trotz dieser Planunterlagen
befürchteten die Beklagten, durch die Verlegung der Strasse an die Par-
zellengrenze werde ihre Elementmauer gefährdet. Diese Befürchtung
teilte bzw. bestätigte der von ihnen beigezogene Ingenieur B. Anlässlich
seiner Einvernahme vom 5. Juli 2002 führte dieser auf die Frage, ob das
Projekt sämtliche Anforderungen bezüglich Sicherheit erfülle und die
anerkannten Regeln der Baukunde berücksichtige, aus, die Tragsicher-
heit könne seines Erachtens nicht gewährleistet werden. Es bestehe
eine Einsturzgefahr hinsichtlich der Elementmauer. Auf die weitere
Frage, ob er Kenntnis davon habe, in welcher Länge die Anker ausge-
führt würden, erklärte er, das sei aus den Plänen nicht ersichtlich. Letz-
teres wurde überdies von Ingenieur A. bestätigt, der auch festhielt, die
Baugesuchsunterlagen hätten die Fundamenttiefe, die Fundament-
breite und die Länge sowie Grösse der Anker nicht enthalten. Ingenieur
B. führte weiter aus, wohl hänge die Gleitsicherheit von der Länge der
Bodenanker ab, dagegen nicht die Gesamtstabilität der Elementmauer.
Die Beklagten hatten keine sichere Kenntnis von der Hinterfül-
lung sowie dem Baugrund hinter der Elementmauer. Beim Bau ihres
Einfamilienhauses im Jahre 1988 erhielten sie vom Architekten einzig
eine schematische Baugrubenaushub-Skizze, woraus der genaue Ein-
schnitt des Baugrubenaushubes der Elementmauer nicht abgeleitet
werden konnte. Dass es sich dabei um einen skizzenhaften Plan ohne
Hinweis auf das Hinterfüllungsmaterial handelte, bestätigte ebenfalls
Ingenieur B. Sichere Kenntnis vom Baugrund hinter der Element-
mauer erhielten die Parteien erstmals am 16. April bzw. 12. Mai 2003,
als der Bauaushub erfolgte. Zusammen mit dem Geologen C. kamen
die Ingenieure A. und B. am 12. Mai 2003 zum Schluss, auf eine zusätz-
liche vertikale Abstützung könne verzichtet werden. Unerlässlich
seien dagegen die bereits von Ingenieur A. geplanten horizontalen
Verankerungen. Schliesslich wurde der Verdacht der Beklagten, ihre
Mauer sei (einsturz-)gefährdet, dadurch zusätzlich genährt, dass der
von den Klägern beigezogene Ingenieur A. im Herbst 2001 vorschlug,
eine Textomur zu erstellen. Damit aber waren die Beklagten aus
Kostengründen, und weil die Elementmauer hätte abgerissen werden
müssen, nicht einverstanden.
3.2.2 Bauingenieur D. kam als Gerichtsexperte am 16. August 2006
zum Schluss, aufgrund der Pläne vom 23. November 2000, die eine nicht
vermasste, relativ hoch liegende Fundationskote der Stützmauer zeig-
ten, sei eine Sondierung des Baugrunds nötig gewesen, weil die Stabili-
tät der Elementmauer von den Eigenschaften des Bodens hinter dieser
Mauer abhänge. Im korrigierten Projekt vom Sommer 2002 sei die Fun-
damentkote der Stützmauer tiefer gesetzt. Dadurch weiche der Projekt-
verfasser der Notwendigkeit einer Sondierung aus. Des Weiteren kam
der Experte zum Schluss, weil die Eventualität einer Hinterfüllung der
Elementmauer mit schlechtem Material nach wie vor im Raum gestan-
den habe, sei es notwendig und durchaus verhältnismässig gewesen,
vor Beginn der Bauarbeiten den Baugrund zu untersuchen. Verallgemei-
nernd führte er aus, falls in der Projektierung Optionen offen gelassen
würden, bei denen das Projekt im Rahmen der Bauausführung (z.B. wäh-
rend des Aushubs) angepasst werden könne, könne auf eine vorgängige
Sondierung verzichtet werden. Dabei werde jedoch vorausgesetzt, dass
alle Beteiligten damit einverstanden seien. Dies sei im konkreten Fall mit
dem Schreiben von 22. Oktober 2002 auch so geschehen.
E. und F. führten in ihrer Oberexpertise vom 4. Mai 2007 aus, im bewil-
ligten Baugesuchsdossier seien die notwendigen Angaben bezüglich bau-
und planungsrechtlichen Vorschriften gemacht worden. Auch das Vorge-
hen des Bauingenieurs wurde als korrekt eingeschätzt. Die genaue Tiefe
des Baukörpers müsse sich aus den Ausführungsplänen, aber nicht unbe-
dingt endgültig aus den Baugesuchsunterlagen ergeben. Auf die Frage, ob
die Ausführung des Bauvorhabens den Ausführungsplänen entspreche
oder Abänderungen erfolgt seien, führten die Experten aus, Anpassungen
der Konstruktion in technischer Hinsicht seien zwischen den Bauein-
gabeplänen vom November 2000 und den Ausführungsplänen vom
Mai 2003 erfolgt. Nach Ansicht dieser Experten sollte eine Baugrundun-
tersuchung in der Vorphase, spätestens jedoch der Aushubsphase,
durchgeführt werden. In der vorliegenden Situation sei eine Erkundigung
auch aus finanziellen Gründen spätestens bei der Phase Aushub auszu-
führen gewesen, so gesehen während der Bauarbeiten.
3.2.3 Aufgrund der Gutachten und der Beweiserhebungen gelangt
das urteilende Gericht mithin zum Schluss, dass im Mai 2002 in Bezug
auf die Problematik der Gefährdung der Elementmauer tatsächlich
Abklärungsbedarf bestand, weil eine Baugrunduntersuchung fehlte.
Somit hatten die Beklagten triftige und mithin sachliche Gründe, ein
vorsorgliches Massnahmeverfahren einzuleiten. Dass sich der Bau-
grund alsdann bei der Ortsschau vom 12. Mai 2003 als genügend trag-
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fähig herausstellte und keine zusätzlichen vertikalen Abstützungen
notwendig wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Vorgehen
der Beklagten war im Besonderen deshalb angezeigt, weil die Kläger
keine detaillierten Ausführungspläne des Bauprojekts im Baubewilli-
gungsverfahren hinterlegten und auch später nicht erstellten, obwohl
sie sich der nachbarrechtlichen Problematik aufgrund des Bauprojekts
bewusst waren bzw. bewusst sein mussten. ...
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagten den gericht-
lichen Rechtsschutz zur Erwirkung der vorsorglichen Baueinstellung in
guten Treuen beanspruchten. Mithin haben die Beklagten bereits man-
gels Widerrechtlichkeit der von ihnen beantragten vorsorglichen Mass-
nahmen nicht für einen (allfälligen) Schaden der Kläger einzustehen.
3.3 Im Weiteren ist vorliegend festzustellen, dass den Beklagten
der Exkulpationsbeweis im Sinne von Art. 296 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelang.
Sie befürchteten insbesondere, durch den Bau der Zufahrtsstrasse an
der Grenze ihrer Parzelle würde die sich auf ihrem Grundeigentum
befindliche Elementmauer beschädigt. Durch die Erwirkung der vor-
sorglichen Baueinstellung ist den Beklagten keine haftungsbegrün-
dende Unsorgfalt oder gar schädigende Absicht vorzuwerfen. Einer-
seits waren die Pläne der Kläger nicht in allen Punkten (genügend) aus-
sagekräftig. Andererseits war der Baugrund unbekannt bzw. ungenü-
gend abgeklärt. Zudem wurden die Zweifel vom beigezogenen Bauinge-
nieur bestätigt. Auf dessen Angaben durften die Beklagten vertrauen.
Schädigende Absicht kann den Beklagten insbesondere auch deshalb
nicht vorgeworfen werden, weil sie nach Abschluss des vorsorglichen
Massnahmeverfahrens auf die Durchführung eines Hauptverfahrens
(und einer damit einhergehenden Verlängerung des Prozessverfah-
rens) verzichteten. Schliesslich ist anzufügen, dass auch der Einwand
der Kläger, sie hätten aufgrund des Verhaltens der Beklagten im
November 2002, womit diese sich gegen die Aufhebung des Baustopps
ausgesprochen hätten, die Bauarbeiten nicht mehr im Herbst 2002 aus-
führen können, fehl geht. Das urteilende Gericht ist der Auffassung,
dass die Lebenserfahrung dafür spricht, dass diese Bauarbeiten im
Dezember 2002 ohnehin nicht mehr fachgerecht hätten ausgeführt
werden können, insbesondere weil der Boden zu dieser Zeit normaler-
weise schon gefroren ist.
Demnach ist die Klage bereits aus diesen Gründen vollumfänglich
abzuweisen. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Schaden und
adäquater Kausalzusammenhang) sind mithin nicht mehr zu prüfen.