Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00179
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur Departement Bau, Tiefbau,
Neumarkt 1, Postfach, 8402 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Mit Ausschreibung vom 6. Dezember 2013 eröffnete die
Stadt Winterthur ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe von
Baumeisterarbeiten für das Projekt "Gleisquerung Stadtmitte,
2. Etappe, Neubau". Innert Frist gingen fünf Offerten ein. Am
26. Februar 2014 beschloss der Stadtrat von Winterthur, die
ausgeschriebenen Arbeiten zum Preis von Fr. 13'475'100.75 (inkl. MwSt.) an
die C AG zu vergeben. Dieses Ergebnis wurde den Anbieterinnen mit Schreiben vom
4. März 2014 mitgeteilt und am 7. März 2014 auf Simap publiziert.
II.
Dagegen erhob die A AG am 17. März 2014 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Vergabe aufzuheben und
den Zuschlag an sie zu erteilen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die
Vergabestelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte die A AG um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, Gewährung von Akteneinsicht sowie Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels.
Die Stadt Winterthur beantragte am 24. März 2014,
die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Die C AG verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2014 auf eine Vernehmlassung.
Mit Replik vom 7. April 2014 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 wurde der
Beschwerdegegnerin einstweilen untersagt, den Vertrag mit der C AG abzuschliessen.
Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung
vom 27. März 2014 teilweise gutgeheissen, wobei das einstweilige Verbot
zum Vertragsschluss wiederholt wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =
BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Regina Kiener,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 41
N. 10). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt
des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbieterinnen sind
zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des
Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können;
andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Vorliegend
macht die Beschwerdeführerin, die hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang
belegte, mit ihrer Beschwerde geltend, letztere sei zu Unrecht nicht vom
Verfahren ausgeschlossen worden. Zudem seien die Referenzobjekte der
Mitbeteiligten deutlich zu gut bewertet worden. Würde die Beschwerdeführerin
mit ihren Rügen durchdringen, wäre ihr der Zuschlag zu erteilen. Sie ist daher
zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die
Anbieterinnen hatten gemäss den Ausschreibungsunterlagen drei Referenzobjekte
anzugeben. Diese waren sowohl für den Eignungsnachweis als auch bei der Prüfung
der Zuschlagskriterien von Bedeutung. So stellte die "Erfahrung mit mindestens
3 vergleichbaren Objekten in den letzten 5 Jahren" eines von drei
Eignungskriterien dar. Eines von drei Zuschlagskriterien war die
"Referenzprüfung", die mit 30 % gewichtet wurde (weitere Zuschlagskriterien:
Preis 60 %; Lehrlingsausbildung 10 %). Dabei wurden die drei angegebenen
Referenzobjekte nach den vier Unterkriterien "Qualität", "Kosten",
"Fachkompetenz" und "Termintreue/Termineinhaltung" bewertet.
3.2 Die
Beschwerdeführerin beanstandet zum einen, dass die Beschwerdegegnerin die Referenzobjekte
der Mitbeteiligten im Sinn des erwähnten Eignungskriteriums als mit dem Vergabegegenstand
vergleichbar beurteilte und deren Eignung demzufolge bejahte (dazu sogleich,
E. 4). Aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der Referenzobjekte der Mitbeteiligten
erachtet die Beschwerdeführerin zum anderen aber auch die Bewertung der Mitbeteiligten
im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Referenzprüfung" als deutlich zu
hoch (dazu nachfolgend, E. 5).
4.
4.1 Eignungskriterien
umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu
gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind
(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ
2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Die Vergabebehörde hat nach § 22 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) objektive Kriterien und die zu
erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbietenden festzulegen
(Abs. 1); die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle,
wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der
Anbietenden (Abs. 2). Sie müssen sich auf die ausgeschriebene Leistung
beziehen. Es dürfen deshalb nur solche Eignungsnachweise verlangt werden, die
im Hinblick auf die geforderte Leistung erforderlich sind. Innerhalb dieser Grenzen
steht der Vergabebehörde bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der
einzelnen Eignungskriterien ein weiter Ermessenspielraum zu, in den das
Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (VGr, 21. September 2012, VB.2012.00243,
E. 3.2; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.1; Art. 16 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG; Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich
etc., 2013, Rz. 564). Ein grosses Ermessen gilt namentlich beim Entscheid der
Vergabestelle darüber, ob eine Referenzarbeit mit der ausgeschrieben Leistung
als vergleichbar erachtet wird (Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 565).
4.2 Die einschlägige Erfahrung der Anbieterinnen
ist ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer Leistungen. Sie
kann namentlich dazu geeignet sein, die in der Submissionsverordnung unter
anderem genannte fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit (§ 22 Abs. 2
SubmV) zu belegen. Der nötige Auftrags- und Leistungsbezug
ist regelmässig gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte vom Umfang und
den Anforderungen her mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind (VGr,
9. Mai 2012, VB.2011.00676, E. 4.1). Soweit die gestellten
Anforderungen durch die Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung begründet
sind, ist ihre Verwendung grundsätzlich zulässig und sachgerecht, auch
wenn damit eine gewisse Bevorzugung etablierter Unternehmungen einhergeht (VGr,
- September 2003, VB.2003.00181, E. 2c).
4.3 Nicht zulässig
ist es allerdings, den wirksamen Wettbewerb durch ungerechtfertigt strenge
Eignungsanforderungen über Gebühr einzuschränken. Die Eignungsprüfung darf
nicht darauf abzielen, nur diejenigen Anbieter zuzulassen, welche die Anforderungen
bestmöglich erfüllen mit der Konsequenz, dass Angebote mit an sich anspruchsvollem
Leistungsgegenstand keiner inhaltlichen Beurteilung mehr unterzogen würden (VGr, 9. Mai 2012, VB.2011.00676, E. 4.2).
4.4 Im Rahmen
der Eignungsprüfung hat die Beschwerdegegnerin die Referenzobjekte laut
Auswertungstabelle unter den Aspekten "Gleiche Arbeitsgattungen?" und
"Ähnliche Bausummen?" beurteilt. Dabei ist sie für alle fünf
Anbieterinnen zu einem positiven Ergebnis gelangt. Wie der Vergleich zwischen
der Bausumme für das vorliegende Projekt in der Grössenordnung von Fr. 13
bis 14 Mio. und den Bausummen der eingereichten Referenzen ergibt, hat die
Beschwerdegegnerin bei der Prüfung keinen strengen Massstab angesetzt. Sowohl
bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Mitbeteiligten lagen die Bausummen
bei den Referenzobjekten teilweise deutlich tiefer: Die Objekte der Beschwerdeführerin
verzeichneten Bausummen von Fr. 4,15 Mio. und zweimal Fr. 6,12 Mio.; bei den
Objekten der Mitbeteiligten sind die Bausummen mit Fr. 2,2 Mio., Fr. 12 Mio.
und Fr. 2,3 Mio. beziffert.
4.5 Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei den
Referenzobjekten auch bei der Frage nach der Vergleichbarkeit der
Arbeitsgattungen keinen strengen Massstab anlegte.
4.5.1 Es mag zutreffen, dass die Referenzangaben der Anbieterinnen für sich
genommen nicht belegen, dass die von der Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort genannten Kriterien im Wesentlichen erfüllt wurden, nämlich
"enge terminliche Vorgaben", "komplizierte und anspruchsvolle
Betonbauten", "Bauen unter Verkehr", "hohe Ansprüche an Qualität",
"Bauen unter beengten Platzverhältnissen" sowie "Bauen im
Bestand". Die Beschwerdeführerin vermag denn auch darzutun, dass einzelne
Kriterien bei den Referenzobjekten der Mitbeteiligten eher nicht als erfüllt
erscheinen. Es ist aber letztlich nicht entscheidrelevant, ob alle
Referenzobjekte die in der Beschwerdeantwort aufgeführten Kriterien optimal
erfüllten. Massgeblich bleibt vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin die von den Anbieterinnen
genannten Referenzobjekte in dem Sinn für mit den ausgeschriebenen Arbeiten
vergleichbar halten durfte, dass die Anbieterinnen aufgrund der ausgewiesenen
Erfahrung als für den zu vergebenden Auftrag geeignet erschienen. Dazu musste
die Beschwerdegegnerin nicht voraussetzen, dass alle drei Referenzobjekte in
Bezug auf die Arbeitsgattungen die gleichen Anforderungen stellten wie das
ausgeschriebene Vorhaben. Vielmehr durfte sie die Eignung der Anbieterinnen
auch aufgrund einer Gesamtbetrachtung bejahen (VGr, 5. Oktober 2012.
VB.2012.00176, E. 3.1.2).
4.5.2 Auch die Komplexität der ausgeschriebenen Aufgabe, die einen wesentlichen Anhaltspunkt
bei der Beurteilung der an den Referenznachweis gestellten Anforderungen bildet
(vgl. VGr, 9. Mai 2012, VB.2011.00676, E. 4.2), verlangt vorliegend
nicht nach einem strengeren Massstab bei der Eignungsprüfung. Die
ausgeschriebenen Arbeiten bringen zwar spezielle Herausforderungen mit sich.
Diese lassen den Auftrag jedoch nicht als derart komplex erscheinen, dass die
Vergabebehörde verpflichtet gewesen wäre, höhere Anforderungen an den
Eignungsnachweis zu stellen. Dies wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass
die Beschwerdegegnerin das Zuschlagskriterium "Preis" vorliegend mit
60 % (gegenüber 30 % für "Referenzprüfung") stark gewichtete,
was sich bei einem besonders komplexen Vergabegegenstand nicht rechtfertigen
liesse (vgl. VGr, 9. Mai 2012, VB.2011.00676, E. 4.2).
4.5.3 Unter Anwendung des von der Beschwerdegegnerin zulässigerweise gewählten
tiefen Massstabs lässt sich die geforderte Vergleichbarkeit mit Bezug auf die
Referenzobjekte der Mitbeteiligten nach dem Gesagten ohne Rechtsverletzung
bejahen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Anlegen eines
strengeren Massstabs dazu geführt hätte, dass der überschaubare Kreis der Anbieterinnen
hier noch kleiner geworden wäre, was nicht dem Ziel entsprochen hätte, den
wirksamen Wettbewerb zu fördern (vgl. vorn, E. 4.3). Anzufügen bleibt in
diesem Zusammenhang auch, dass die Bausummen der Referenzobjekte der
Beschwerdeführerin – wie gesehen – deutlich unter der Bausumme der vorliegenden
Vergabearbeiten liegen. Bei Anwendung eines strengeren Massstabs hätte demnach
(auch) die Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden können.
4.5.4 An der Zulässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin ändert schliesslich
nichts, dass eine Beurteilung unter Zuhilfenahme anderer Kriterien, wie sie die
Beschwerdeführerin vorschlägt, allenfalls zu einem anderen Ergebnis führen
könnte. Dass eine andere Beurteilung möglich wäre, bedeutet angesichts des
weiten Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde gerade nicht, dass die
Bejahung der Eignung rechtswidrig wäre. Für die Beurteilung der Eignung musste
die Beschwerdegegnerin auch keinen externen Experten beiziehen. Auf die
beantragte Expertise ist deshalb auch im Beschwerdeverfahren zu verzichten.
4.6 Die Beschwerdegegnerin
war somit nicht verpflichtet, die Mitbeteiligte auszuschliessen. Vielmehr lag
es in ihrem pflichtgemässen Ermessen, deren Eignung zu bejahen und allfälligen
Unterschieden bei der Qualität der Referenzobjekte bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums
"Referenzprüfung" Rechnung zu tragen. Die Beschwerdegegnerin tat dies
zwar nur in beschränktem Umfang (vgl. nachfolgend, E. 5). Daraus kann
jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht der Umkehrschluss
gezogen werden, dass sie bei der Eignungsprüfung verpflichtet gewesen wäre,
einen strengeren Massstab anzuwenden.
5.
Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung
des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des
wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Wie die
Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde
entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt. Bei den
Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder
minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts
ermöglichen.
5.1 Gemäss den
Ausschreibungsunterlagen erfolgte die Beurteilung des Zuschlagskriteriums
"Referenzprüfung" anhand der Unterkriterien "Qualität",
"Kosten", "Fachkompetenz" und
"Termintreue/Termineinhaltung". Dazu wurden die angegebenen
Kontaktpersonen der verschiedenen Auftraggeber aufgefordert, anhand eines
vorgegebenen Bewertungsrasters Punkte zu verteilen. Danach wurde der
Durchschnitt der gemittelten Punktezahlen für die vier Unterkriterien
ermittelt. Bevor die Gewichtung mit 30 % gemäss Ausschreibung vorgenommen
wurde, erfolgte eine Multiplikation mit einem "Übereinstimmungsfaktor",
der von der Beschwerdegegnerin festgelegt wurde, um die angegebenen Referenzen
einzuordnen bzw. in Bezug zu den ausgeschriebenen Bauarbeiten zu setzen. Dieser
Faktor beträgt gemäss der Beschwerdegegnerin nach ihrer Praxis 0,8, 0,9 oder
1,0.
5.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dieser Übereinstimmungsfaktor sei nicht nachvollziehbar.
Insbesondere könne das Referenzobjekt 1 der Mitbeteiligten (Neubau eines
Regenrückhaltebeckens im Grundwasserbereich) nicht den gleichen Übereinstimmungsfaktor
aufweisen wie das Referenzobjekt 3 der Beschwerdeführerin (Instandsetzung
der D-Brücke). Letztere weise eine wesentliche höhere Übereinstimmung mit dem
ausgeschriebenen Projekt auf.
5.3 Die
Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass beim Zuschlagskriterium
"Referenzprüfung" nicht die Vergleichbarkeit der Arbeitsgattungen
oder der Bausummen im Vordergrund standen, sondern die Qualität der ausgeführten
Arbeiten, die Kosten, die Fachkompetenz und die Termintreue. Es stünde daher im
Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen, wenn der Übereinstimmung der
Referenzobjekte mit dem ausgeschriebenen Projekt bei der Bewertung des
Zuschlagskriteriums eine derart gewichtige Bedeutung zugemessen würde, wie dies
die Beschwerdeführerin fordert, die den Referenzobjekten der Mitbeteiligten
Übereinstimmungsfaktoren von 0,19 bis 0,38, den eigenen Projekten hingegen solche
von 0,73 bis 0,85 zuerkennen will. Auch der Grösse der Referenzobjekte kommt
unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine
zentrale Bedeutung zu.
5.4 Es wäre
nach dem Gesagten unzulässig, der Vergleichbarkeit der Referenzobjekte mit dem
vorliegenden Auftrag eine derart hohe Bedeutung zuzumessen, wie dies die Beschwerdeführerin
im Ergebnis tut. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin der Vergleichbarkeit im Rahmen der Prüfung des Zuschlagskriteriums
"Referenzprüfung" nur eine untergeordnete Bedeutung zumass und Abzüge
von bis zu einem Fünftel (Übereinstimmungsfaktor 0,8) vornahm.
5.5 Selbst
wenn dieser Spielraum voll zugunsten der Beschwerdeführerin ausgenützt würde,
ihr also für alle drei Referenzobjekte der Übereinstimmungsfaktor 1,0, der
Mitbeteiligten demgegenüber nur der Übereinstimmungsfaktor 0,8 zuerkannt würde,
könnte die Beschwerdeführerin die Mitbeteiligte nicht überholen. Sie käme dann
beim Kriterium "Referenzprüfung" auf 25,55 Punkte (gewichtet), die
Mitbeteiligte auf 19,32 Punkte. Dadurch würde die Beschwerdeführerin ein Total
von 89,1 Punkten erreichen, während die Mitbeteiligte auf 89,32 Punkte käme.
6.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG),
wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort teilweise
nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids
nachgeholt hat.
7.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. c der
Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015
[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 15'110.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
-
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung
an:…