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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00342
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
Stadt Dietikon,vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ),
vertreten durch RA B
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 25. September 2013 erteilte die
Baukommission Dietikon den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) die
Bewilligung für den Bau eines Parkhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der Überlandstrasse 2 in Dietikon. In Dispositiv-Ziff. 1.13.1 dieses
Beschlusses ordnete die Baukommission Dietikon Folgendes an:
"Die Erschliessung [des Parkhauses] hat grundsätzlich über die
Überlandstrasse zu erfolgen. Eine Zu- bzw. Wegfahrt über die best. Brücke
bzw. später eine neue Brücke, über den Unterwasserkanal darf im Sinne von
Ziff. 4.3 Abs. 4 des Entwicklungsleitbildes zum privaten
Gestaltungsplan "Limmatfeld Dietikon", nur für den Schwerverkehr
benutzt werden."
II.
Am 28. Oktober 2013 rekurrierten die EKZ an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die ersatzlose Aufhebung
von Dispositiv-Ziff. 1.13.1 der Baubewilligung. Mit Entscheid vom
25. April 2014 hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel gut und hob die
zitierte Nebenbestimmung auf.
III.
Am 30. Mai 2014 führte die Stadt Dietikon Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie
die vollumfängliche Bestätigung ihrer Baubewilligung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der EKZ. Das Baurekursgericht beantragte am
19. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EKZ reichten am
2. Juli 2014 eine Beschwerdeantwort ein, in der sie ebenfalls die
Abweisung des Rechtsmittels beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Stadt Dietikon. Am 28. August 2014 reichte die Stadt Dietikon
eine Replik ein; die Duplik der EKZ datiert vom 12. September 2014. Dazu
liess sich die Stadt Dietikon am 8. Oktober 2014 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerdegegnerin möchte auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 in Dietikon ein
Parkhaus mit 152 PW- und 12 LKW-Abstellplätzen errichten. Das Baugrundstück
bildet Bestandteil der sogenannten EKZ-Insel. Hierbei handelt es sich um eine
zwischen der Limmat und dem Unterwasserkanal gelegene, langgezogene Halbinsel.
Auf der westlichen Seite des Unterwasserkanals befindet sich der Perimeter des
privaten Gestaltungsplans Limmatfeld Dietikon. Dort soll gemäss Gestaltungsplan
ein zukunftsorientierter, attraktiver Stadtteil mit gemischter Nutzung für
hochwertiges Wohnen und Arbeiten samt Freizeitangebot entstehen. Das
Entwicklungsgebiet wird in die Baufelder West, Mitte und Ost untergliedert. Die
EKZ-Insel selbst und damit auch das Baugrundstück liegen ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters.
1.2 Gegenwärtig
wird die EKZ-Insel von zwei Seiten erschlossen: Südlich erfolgt die Erschliessung
via Abzweigung von der Überlandstrasse her. Westlich führt die Grienstrasse
durch das Entwicklungsgebiet Limmatfeld Dietikon über eine Brücke zur
Halbinsel. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Brückenerschliessung über
den Unterwasserkanal auf den Schwerverkehr reduziert werden darf, wie dies die
Beschwerdeführerin in der Baubewilligung angeordnet hatte. Dies hätte zur
Folge, dass der ganze übrige Verkehr inskünftig nicht mehr durch das Gestaltungsplangebiet
geführt werden könnte.
2.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt im
Wesentlichen wie folgt: Zwischen den Parteien sei im Januar 2005 in einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart worden, dass inskünftig lediglich der
Schwerverkehr über die zu verlegende Grienstrasse (bzw. neu Karl Heid-Strasse)
geführt werden dürfe. Als Folge davon habe die Beschwerdegegnerin keinen
Anspruch darauf, auch ihren motorisierten Personenverkehr über dieses Strassenstück
leiten zu können. Es wäre geradezu widersinnig, wenn die künftigen Bewohner des
Gestaltungsplanperimeters den Verkehr und die damit verbundenen Immissionen
hinnehmen müssten, welche durch die Mitarbeitenden eines angrenzenden
Industriegebietes verursacht würden. Im Zeitpunkt der Gestaltungsplanung sei
die Beschwerdegegnerin Eigentümerin zweier Baufelder im Entwicklungsgebiet
gewesen. Die Brücke über den Unterwasserkanal habe ursprünglich lediglich der
Verbindung zwischen den Werkarealen auf den beiden Seiten des Kanals gedient.
Demgegenüber sei die Brücke nie für die PKW-Erschliessung der EKZ-Insel genutzt
worden. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Grundstücke im
Gestaltungsplanperimeter verkauft habe, könne sie nun nicht das Recht für sich
ableiten, ihren PKW-Verkehr über die Grienstrasse zu leiten. Für eine solche Erschliessung
bestünde ohnehin kein sachlicher Grund: Die EKZ-Insel sei an die Überlandstrasse
angebunden und damit genügend erschlossen.
3.
3.1 Wie oben
dargelegt, wird die EKZ-Insel von zwei Seiten erschlossen: Zum einen via
Abzweigung von der Überlandstrasse her und zum anderen mittels einer über den
Unterwasserkanal führenden Brücke. Beide Erschliessungen stehen gegenwärtig
sowohl für den motorisierten Individual- wie auch den Schwerverkehr offen. Die
Beschwerdeführerin möchte die Brückenerschliessung auflageweise inskünftig auf
den Schwerverkehr beschränken. Eine solche Auflage ist nur dann zulässig, wenn
sie entweder auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht oder sich
zumindest implizit aus dem mit dem Erlass verfolgten Zweck ableiten lässt (René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1,
Bern 2012, Rz. 2528 f. mit Nachweisen). Entsprechend ist nachstehend
zu prüfen, ob für die fragliche Nebenbestimmung eine genügende Rechtsgrundlage
besteht.
3.2 Vorliegend
ist weder ein generell-abstrakter Erlass noch eine Allgemeinverfügung ersichtlich,
welche die Beschwerdeführerin zur strittigen verkehrsbeschränkenden Massnahme
berechtigen würde.
3.3 Somit
bleibt zu klären, ob sich eine solche Befugnis aus den im Zusammenhang mit dem
Entwicklungsperimeter Limmatfeld Dietikon erlassenen bzw. vereinbarten planerischen
Bestimmungen herleiten lässt. Zwar liegt die Kraftwerkinsel und damit das Baugrundstück
ausserhalb des entsprechenden Perimeters. Indessen schloss die Beschwerdeführerin
im Januar 2005 mit der Beschwerdegegnerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
über die Entwicklung dieses Gebietes. Auch wenn die Beschwerdegegnerin ihre im
Entwicklungsperimeter liegenden Grundstück mittlerweile verkauft hat, bleibt
sie dennoch nach Treu und Glauben an die damaligen Abmachungen gebunden.
3.4 In
Ziffer 2.8 des besagten öffentlich-rechtlichen Vertrags wurde vereinbart,
dass sich die Erschliessung des Planungsgebiets nach dem Entwicklungsleitbild
richte. Das Entwicklungsleitbild seinerseits regelt den motorisierten
Individualverkehr in Ziffer 4.3. Diese Ziffer ist in die Absätze
"Hauptverkehrsstrasse", "Verkehrsorientierte Strassen",
"Nutzungsorientierte Strassen" sowie "Verlegung der
Grienstrasse" unterteilt. Im Absatz "Hauptverkehrsstrasse" wird
festgehalten, dass die stark befahrene Überlandstrasse das Gebiet nur indirekt
erschliesse, nämlich über den Knoten mit der Heimstrasse und denjenigen mit der
Rüchligstrasse. Im Absatz "Verkehrsorientierte Strassen" steht
zusammengefasst, dass im internen Strassennetz einzig die Heimstrasse
quartierfremden Verkehr aufnehmen solle. Sie sei im kommunalen Verkehrsplan als
Sammelstrasse klassiert und habe verkehrstechnisch die Bedeutung einer
Verbindungsstrasse zwischen Überlandstrasse und Autobahnanschluss. Im Abschnitt
"Nutzungsorientierte Strassen" heisst es, dass ausser der verkehrsorientierten
Heimstrasse alle übrigen Strassen nutzungsorientiert und mit einer Fahrbahnbreite
von lediglich 5,5 Metern auszubauen seien. Beidseits dieser Strassen seien
Besucherparkplätze vor Bäumen (Rüchligstrasse) oder zwischen Bäumen (übrige
Strassen) vorgesehen. Der kleinräumige Ausbau der Strassen werde dazu
beitragen, dass langsam gefahren und keine Schleichwege via die
nutzungsorientierten Strassen gesucht würden. Schliesslich sieht das
Entwicklungsleitbild hinsichtlich der "Verlegung der Grienstrasse"
Folgendes vor:
"Das Erschliessungsstrassennetz berücksichtigt die gegenwärtige
Lage der Rüchligstrasse, aber jene der Grienstrasse nicht. Zur immissionsarmen
und fahrdynamisch zweckmässigen Erschliessung vom Schwerverkehr von und zur
EKZ-Insel soll die Grienstrasse samt Brücke an den nördlichen Rand des
Baufeldes Ost verlegt werden. Die Verbindung mit den übergeordneten Strassen
soll vorwiegend via Kanalstrasse erfolgen."
3.5 Das
Entwicklungsleitbild hält mit anderen Worten bloss fest, dass die Grienstrasse
einschliesslich Brücke an den nördlichen Rand des Perimeters verlegt werden
soll. Demgegenüber beinhaltet die zitierte Passage weder ein ausdrückliches
noch ein sinngemässes Verbot der Nutzung dieser Verkehrsachse durch den
motorisierten Personenwagenverkehr. Am Fehlen eines solchen Verbotes vermag
auch die Tatsache nichts zu ändern, dass einzig der Schwerverkehr im fraglichen
Abschnitt erwähnt wird. Mit dem Hinweis auf den Schwerverkehr wird nämlich
bloss der Grund für die Strassen- bzw. Brückenverlegung genannt: Die
Strassenführung soll fahrdynamisch optimiert und das neue Wohnquartier von
Immissionen entlastet werden. Diese Einschätzung stimmt mit dem Situationsplan
des Entwicklungsgebietes überein. Dort ist mit einem blauen Pfeil die
verschobene Strassenführung eingetragen. In der entsprechenden Legende heisst
es: "Neue Erschliessung EKZ-Areal, inkl. Verlegung EKZ-Brücke".
Hätten die Parteien tatsächlich den motorisierten Personenwagenverkehr
verbieten wollen, wäre dies zumindest im Situationsplan so vermerkt worden.
Zusammenfassend fehlt es an einer genügenden Rechtsgrundlage für die in
Dispositiv-Ziff. 1.13.1 der Baubewilligung statuierte Auflage.
4.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu; hingegen ist
eine solche Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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Mitteilung an:…