Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00393
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenbeteiligung
an Hochwasserschutzmassnahme,
hat sich ergeben:
I.
Der D-Bach in E führt zwischen den Quartieren F und G
in einem Durchlassbauwerk unter der Bahnlinie H–I der J-Bahnen durch. Der
betonierte und mit Natursteinen verkleidete Durchlass in der Form eines
Torbogens war vor der Sanierung nur 1,5 m breit und 1,72 m hoch. Das
Gebiet vor dem Durchlass zwischen K- und L-Strasse ist dicht besiedelt und
liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde A in den Zonen WG3
und W3. Laut der "Gefahrenkartierung Naturgefahren Gebiet N" vom
21. Dezember 2009 (im Folgenden: Gefahrenkarte) ist der Durchlass ab einem
30-jährigen Hochwasser (HQ 30) hydraulisch überlastet. Am 8. April
2013 stimmte der Gemeinderat A dem Projekt "Sanierung Durchlass D-Bach
unter den J-Bahnen" zu, mit dem die Eindolung auf 4 m Breite und 2,6 m
Höhe vergrössert werden sollte. Er bewilligte die geschätzten Kosten von brutto
rund Fr. 821'000.-. Daran sollten sich die J-Bahnen in einem vom
Abteilungsleiter O noch auszuhandelnden Umfang sowie die "von der
Hochwasserschutzmassnahme profitierenden Grundeigentümer L-Strasse und P"
mit insgesamt Fr. 50'000.- beteiligen, und zwar je hälftig auf beiden
Bachseiten. Auf der linken Seite (in Fliessrichtung des Wassers) betraf dies 29 Eigentümer
der Einfamilienhaus-Grundstücke L-Strasse 2–56 samt Miteigentumsanteil an
Kat.-Nr. 01, auf der rechten Seite C als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02
(Mehrfamilienhäuser P 03, 04 und 05). Dieser Beschluss erwuchs in formelle
Rechtskraft und das Projekt wurde im Juli 2013 realisiert.
Daraufhin verfügte der Ressortvorstand Werke der Gemeinde
A am 23. April 2013, dass C ein Beitrag von Fr. 25'000.- auferlegt
werde.
II.
Hiergegen erhob C Rekurs beim Bezirksrat Q, der das
Rechtsmittel am 19. Mai 2014 guthiess und die Verfügung vom 23. April
2013 aufhob. Die Gemeinde A wurde überdies zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an den Rekurrenten verpflichtet.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2014 liess die Gemeinde A
dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen,
die Kostenverfügung vom 23. April 2013 sei unter Aufhebung des
Bezirksratsentscheids zu bestätigen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Q verzichtete am 4. Juli 2014 auf
eine Vernehmlassung. C beantragte am 20. August 2014 Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit
Replik vom 5. September 2014 bzw. Duplik vom 22. September 2014
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Erwägungen des Bezirksrats und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Kraft § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 19b
VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig.
1.2 Eine Gemeinde ist nach § 21 Abs. 2
lit. c VRG zu Rekurs und Beschwerde legitimiert, wenn sie bei der Erfüllung
von gesetzlichen Aufgaben eine Verletzung in ihren schutzwürdigen Interessen
dartut, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen. Die Rechtsmittelbefugnis einer Gemeinde kann sich aus der
Geltendmachung einer Beeinträchtigung ihrer Autonomie herleiten; ferner kann
sie als Adressatin oder Dritte ähnlich wie eine Privatperson betroffen sein,
und schliesslich können die vom Gemeinwesen zu wahrenden öffentlichen
Interessen das Rechtsschutzbedürfnis ausweisen (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich usw. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 99).
Eine Betroffenheit in hoheitlichen Befugnissen bzw. öffentlichen Aufgaben ist
schon von Bundesrechts wegen zu bejahen, wenn sich ein Gemeinwesen – wie hier –
für die von ihm erhobenen Gebühren zur Wehr setzt (Bertschi, § 21 N. 106).
Dies entspricht auch der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts, die dem
Gemeinwesen dann die Beschwerdebefugnis zuerkennt, wenn der angefochtene
Entscheid entweder im Einzelfall oder aufgrund der präjudiziellen Bedeutung
einen wesentlichen Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt
(Bertschi, § 21 N. 130). Diese Voraussetzung ist für die Gemeinde A
in Anbetracht eines Streitwerts von Fr. 25'000.- und aufgrund der präjudiziellen
Bedeutung erfüllt.
2.
Der rechtserhebliche
Sachverhalt geht hinreichend deutlich aus den Akten hervor. Entgegen dem Antrag
des Beschwerdegegners besteht daher kein Anlass für einen gerichtlichen
Augenschein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79; RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32).
3.
3.1 Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über
den Wasserbau (WBG) umschreibt in Art. 1 den Zweck des Hochwasserschutzes
und nennt in Art. 3 die dazu erforderlichen Massnahmen; gemäss Art. 2 WBG
ist der Hochwasserschutz Aufgabe der Kantone. Art. 21 Abs. 1 der
Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (WBV) verpflichtet die
Kantone zur Bezeichnung der Gefahrengebiete. Laut Art. 20 WBV erlässt das
zuständige Bundesamt Richtlinien über die Anforderungen an den Hochwasserschutz
und die Massnahmen desselben sowie über die Erstellung der Gefahrenkataster und
-karten. Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG; heute Bundesamt für Umwelt
BAFU) erliess im Jahr 2001 die Wegleitung "Hochwasserschutz an
Fliessgewässern". Im Siedlungsgebiet gilt das hundertjährige Hochwasser
(HQ 100) als Ereignis, für das ein weitgehender Schutz gewährleistet
werden soll (S. 16 f.).
Art. 105 Abs. 3 Satz 1 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 (KV) verpflichtet den Kanton und die Gemeinden, für
den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren zu sorgen. Der kantonale
Richtplan sieht mit Bezug auf den Hochwasserschutz vor, dass in geschlossenen
Siedlungen der Schutz auf das hundertjährige Hochwasser auszurichten ist (Rz. 3.11.1;
Schutzzielmatrix für Hochwasser). Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) sind die
Oberflächengewässer so zu sichern, dass durch häufige Hochwasser keine Menschen
unmittelbar gefährdet werden und keine unzumutbaren Schäden an öffentlichem und
privatem Eigentum entstehen. Es steht fest, dass für Hochwasserschutzmassnahmen
am D-Bach aufgrund von § 13 Abs. 1 und 2 WWG die Gemeinde A zuständig
ist. Laut § 14 WWG sind die Gemeinden berechtigt, höchstens drei Fünftel
ihres Kostenanteils auf die an der Hochwasserschutzmassnahme interessierten
Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Beteiligte zu verlegen
(Abs. 3). Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder
zu einem erheblichen Teil durch Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder
Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, können von den Verursachern anteilmässige
Beiträge an die Kosten verlangt werden (Abs. 4). Die Verordnung über den
Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV)
wiederholt in § 12 unter dem Randtitel "Beiträge Dritter" die
genannte Ordnung von § 14 WWG. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde nach
§ 13 Abs. 1 HWSchV einen Verteilplan aufzustellen.
3.2 Bei der streitbetroffenen Kostenbeteiligung
von Fr. 25'000.-, die die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner fordert,
handelt es sich um eine Kausalabgabe, und zwar um einen Beitrag. Dieser wird
als Ausgleich jenen Personen auferlegt, denen aus einer öffentlichen
Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010, Rz. 2647). Laut Art. 126 KV müssen die Grundsätze für die
Erhebung der Abgabe durch ein Gesetz festgelegt sein; dieses hat insbesondere
die Art und den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung und den
Kreis der abgabepflichtigen Personen zu bestimmen. Das Legalitätsprinzip wird
im Bereich des Abgaberechts besonders streng gehandhabt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2693).
Beiträge haben den Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz
zu entsprechen. Nach dem erstgenannten Grundsatz darf der Gesamtertrag der
Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht
oder nur geringfügig übersteigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2637 ff.).
Nach dem Äquivalenzprinzip bemisst sich der individuelle Beitrag des
Abgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, den der Einzelne aus
der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641 ff.).
4.
4.1 Der Bezirksrat erwog, im Zusammenhang mit
der Kostenauflage gegenüber interessierten Personen nach § 14 Abs. 3 WWG
stelle sich die Frage, ob § 12 WWG nur den Schutz vor häufigen Hochwassern
bezwecke oder auch vor zwar seltenen, jedoch besonders gefährlichen
Ereignissen. Der Gesetzeswortlaut spreche – auch im Zusammenhang mit dem
Bundesrecht – für die erstgenannte Variante. Nach der Wegleitung des BWG wie
auch nach Auffassung von Baudirektion und Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich (vgl. Umsetzung Gefahrenkarten; Leitfaden für Gemeinden
[www.awel.zh.ch]) gelte die Eintretenswahrscheinlichkeit als hoch, wenn ein
Hochwasserereignis statistisch alle 30 Jahre oder häufiger erwartet werde
(HQ 30). Zwischen HQ 30 und HQ 100 spreche man von einer
mittleren Eintretenswahrscheinlichkeit, zwischen HQ 100 und HQ 300
von einer geringen Wahrscheinlichkeit. Daher rechtfertige sich, nur
Hochwasserereignisse bis HQ 30 als häufig zu bezeichnen. Auch wenn die
kantonale Richtplanung seit 2009 in geschlossenen Siedlungen einen umfassenden
Hochwasserschutz bis HQ 100 verlange, sei mit Bezug auf die Kostenauflage
nach § 14 Abs. 3 WWG davon auszugehen, dass der Begriff "häufige
Hochwasser" nur solche bis HQ 30 erfasse. Gemäss Gefahrenkarte liege
die Parzelle Kat.-Nr. 02 im "blauen" Gefahrenbereich. Die
Wassertiefenkarte zeige, dass das Grundstück bei Hochwasserereignissen bis HQ 30
nur auf einer geringen Fläche beim Bachbord überflutet würde, im Übrigen jedoch
samt den Mehrfamilienhäusern P 4, 6 und 8 wie dem Umschwung unbehelligt
bliebe. Eine Gefährdung trete erst bei Ereignissen über HQ 30, namentlich
bei einem HQ 100-Fall ein, bei dem die Parzelle bis zu 150 cm
überflutet würde. Nach dem Gesagten sei diese Eventualität jedoch nicht
massgebend. Somit sei der Eigentümer von Kat.-Nr. 02 nicht als interessierte
Person im Sinn von § 14 Abs. 3 WWG zu würdigen, weshalb es an einer
gesetzlichen Grundlage für die Kostenauflage fehle. Unter diesen Umständen
könne offenbleiben, ob die Sanierungskosten nicht ausschliesslich der J-Bahnen
als allfälliger Verursacherin der Baute hätten überbunden werden müssen.
4.2 Die Gemeinde A bringt zur
Beschwerdebegründung vor, dass der Hochwasserschutz in geschlossenen Siedlungen
mit Bezug auf die Gefahrenbeurteilung und die Schutzziele auf HQ 100
auszurichten sei. Der Bezirksrat habe § 12 Abs. 1 WWG unrichtig
ausgelegt. Wie der Gesetzeswortlaut zeige, habe der Gesetzgeber bewusst darauf
verzichtet, eine starre Lösung mit einer bestimmten Periodizität festzulegen.
Indem der Bezirksrat den Begriff der Häufigkeit allein aufgrund der
Periodizität bestimme, missachte er den Willen des Gesetzgebers, der geänderte
Verhältnisse infolge des Klimawandels sowie den fortschreitenden Stand der
Technik habe mitberücksichtigen wollen. Heute sei daher auch ein hundertjähriges
Hochwasser als häufig anzusehen. Die Massgeblichkeit eines HQ 100-Ereignisses
bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 WWG ergebe sich ferner aus den
heutigen Leitplanken des Bundesrechts und der kantonalen Richtplanung. Danach
müssten bei einem HQ 100-Ereignis in Siedlungsgebieten Hochwasserschutzmassnahmen
getroffen werden. Die Mehrfamilienhäuser des Beschwerdegegners lägen laut
Gefahrenkarte im Bereich mittlerer Gefährdung. Unter diesen Umständen gelte er
als interessierter Grundeigentümer im Sinn von § 14 Abs. 3 WWG. Die
Wassertiefenkarte zeige, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Fall eines
100-jährigen Hochwassers zwischen 75 cm und 150 cm tief unter Wasser
stehen würde. Die Kellergeschosse und die Tiefgarage wären diesfalls vollständig
überflutet, der Schaden somit sehr hoch. Die Kostenauflage halte sich an den Rahmen
von § 14 Abs. 3 WWG; ferner sei die Gemeinde befugt, den Kreis der
beitragspflichtigen Grundeigentümer festzulegen. Als Eigentümerin des Bahndamms
übernehme die J-Bahnen gut die Hälfte der Sanierungskosten, was die
Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie für angemessen
erachte. Die Grundeigentümer auf den beiden Seiten des Bachs würden lediglich
mit knapp 18 % des gesetzlich zulässigen Beitrags belastet; die hälftige
Verteilung auf beide Gruppen unter Verzicht auf eine weitergehende Differenzierung
sei angemessen. Es treffe zu, dass der Beschwerdegegner keinen Anlass für die
Sanierung gegeben habe; dies tue indessen nichts zur Sache, weil es allein auf
das Interesse ankomme. Dem Entscheid des Bezirksrats komme präjudizielle
Bedeutung zu; dessen enge Auslegung würde eine Beitragspflicht der
Grundeigentümer weitgehend ausschliessen.
4.3 Dem hält der Beschwerdegegner in seiner
Antwort entgegen, dass der Bach "seit Menschengedenken" nie über die
Ufer getreten sei, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht behaupte. Dem
Fachbericht "Hochwasserschutz D-Bach in E" sei zu entnehmen, dass
"durch den Ausbau des Durchlasses das Schadenpotenzial an den Gebäuden und
am J-Bahnen-Durchlass bei HQ 100 und HQ 300 komplett eliminiert
wird". Unter diesen Umständen hätten die Sanierungskosten allein der J-Bahnen
als Verursacherin überbunden werden dürfen. Im Weiteren werde von einem
allfälligen Hochwasser nur die Böschung seines Grundstücks betroffen. Sodann
lasse die Gemeinde ausser Acht, dass Kat.-Nr. 02 auf der mindestens
2 m höheren K-Strasse, die 28 Einfamilienhäuser jenseits des Bachs
jedoch auf der Talseite lägen. Weil sich beidseits des Bachs ausgedehnte
Uferflächen von über 5 m mit guten Abflussmöglichkeiten befänden, sei ein
Anstieg des Wasserspiegels um 2 m bis zum Niveau der Wiese vor den
Mehrfamilienhäusern auszuschliessen.
5.
5.1 Rechtsgrundlage
für die umstrittene Kostenverfügung ist § 14 Abs. 3 WWG. Danach sind
die Gemeinden berechtigt, höchstens drei Fünftel ihres Kostenanteils auf die an
der Hochwasserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und
Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Beteiligte zu verlegen. Kraft § 14
Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 13 WWG steht fest, dass die Kosten für
die Sanierung des Durchlassbauwerks von der Gemeinde A und nicht vom Kanton zu
tragen waren. Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdegegner als interessierter
Grundeigentümer gilt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht
kraft § 50 VRG frei prüft (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 28 ff.).
Es erscheint sachgerecht, für die Beurteilung des rechtserheblichen Interesses
auf die in E. 3.1 und E. 3.2 aufgeführten Normen des Bundes- und des
kantonalen Rechts, namentlich die in § 12 WWG definierten Ziele und Mittel
des Hochwasserschutzes abzustellen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass
Richtpläne gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG) nur behördenverbindlich sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 130 ff.); erst durch die
Festlegung in der Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG) wird der
Grundeigentümer verpflichtet (Hänni, S. 141 ff.).
Muss das Gemeinwesen – wie hier – von Gesetzes wegen eine
Hochwasserschutzmassnahme treffen, so ist daraus nicht zwingend auf ein
qualifiziertes Interesse der Eigentümer von angrenzenden Grundstücken zu
schliessen, das die Erhebung eines Mehrwertbeitrags rechtfertigt. Vielmehr ist
es denkbar, dass zwar eine Sanierungspflicht für das Gemeinwesen besteht, ein
rechtserhebliches Interesse des Grundeigentümers daran jedoch fehlt. Dies gilt
beispielsweise im Bereich des Strassenbaus, wo der Neu- oder Ausbau einer (der
Groberschliessung dienenden) Strasse und/oder eines Trottoirs für die
umliegenden Grundstücke wohl einen Vorteil bedeutet, aufgrund der gesetzlichen
Regelung allerdings oft nicht in einem beitragsbegründendem Ausmass (vgl.
hierzu § 62 des Strassengesetzes vom 27. September 1981). Wenn im
vorliegenden Fall feststeht, dass der Hochwasserschutz beim streitbetroffenen
Durchlassbauwerk der J-Bahnen angesichts der westlich anstossenden
geschlossenen Siedlung auf ein hundertjähriges Hochwasser (HQ 100) auszurichten
ist, führt dies nicht zwingend zur Beitragspflicht interessierter Grundeigentümer.
Der Gesetzgeber hat – wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht –
bewusst auf die Festlegung der Periodizität des zu bewältigenden Hochwassers
verzichtet (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 10. Februar 1988,
Vorlage 2894, ABl 1988, 641 ff., S. 671). Unter den vorliegenden
Umständen kann, wie der Bezirksrat zutreffend festgehalten hat, erst im Fall
eines dreissigjährigen Hochwassers (HQ 30) von einem "häufigen"
Ereignis im Sinn von § 12 Abs. 1 WWG gesprochen werden. Sodann
überzeugt die Auslegung von § 14 Abs. 3 WWG durch die Vorinstanz,
wonach nur ein in diesem Sinn häufiges Hochwasser eine Abwälzung von Kosten auf
die Grundeigentümer rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin wird diese Argumentation weder dadurch entkräftet, dass seit
Erlass des Wasserwirtschaftsgesetzes die Anforderungen an den Hochwasserschutz
verschärft worden sind, noch durch den Hinweis auf das im Zug des Klimawandels
angestiegene Schadenspotenzial. Es wäre Sache des kantonalen Gesetzgebers
gewesen, die Kostentragungsregelung gemäss § 14 WWG entsprechend zu
revidieren. Angesichts der erwähnten hohen Anforderungen an das
Legalitätsprinzip bei Kausalabgaben ist es nicht zulässig, auf eine über den
Gesetzeswortlaut hinausgehende Kostentragungspflicht des Grundeigentümers zu
schliessen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe durch Überschreitung
der Prüfungsbefugnis ihre Gemeindeautonomie verletzt. Die Kognition der Rekursbehörden
ist indes von Gesetzes wegen umfassend (vgl. § 20 Abs. 1 VRG), und
sie sind grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese umfassende
Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen (VGr, 14. März 2013,
VB.2012.00817, E. 5.1; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 KV).
Gegebenenfalls dürfen sie ihre Prüfungsbefugnis freilich einschränken. Im Zusammenhang
mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts wie
vorliegend § 14 Abs. 3 WWG ist jedoch grundsätzlich keine Zurückhaltung
geboten (Donatsch, § 20 N. 63). Die Vorinstanz durfte daher ihre
Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen und die fragliche Bestimmung in ihrem
Sinn auslegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt darin keine
Verletzung der Gemeindeautonomie.
5.3 Unter diesen Umständen braucht sich das
Verwaltungsgericht nicht weiter mit dem Einwand des Beschwerdegegners
auseinanderzusetzen, dass der Gemeinderat dem Terrainverlauf des Grundstücks
Kat.-Nr. 02 ungenügend Rechnung getragen habe und auch aus diesem Grund
ein Interesse an einem grösseren Durchlass hätte verneinen müssen. Ebenfalls
bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass das Schadenspotenzial durch ein
Hochwasser nicht schematisch festgelegt werden darf, sondern
grundstückspezifische Besonderheiten mitberücksichtigt werden müssen. Ob angesichts
der Terrainverhältnisse (nach Norden abfallendes Gelände, U-förmige breite
Böschung sowie Höhenunterschied von rund 3 m zwischen Bachbett und
Böschungskante) ein Hochwasser selbst im Ausmass von HQ 100 die
Mehrfamilienhäuser auf Kat.-Nr. 02 tatsächlich gefährden kann, kann damit
offenbleiben. Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdegegners,
insbesondere jene zur Aufstellung des Verteilplans im Sinn von § 13 Abs. 1
HWSchV, können bei dieser Sachlage ungeprüft bleiben.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Prozessausgang wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Mangels wesentlicher
Umtriebe ist auch dem Beschwerdegegner keine solche zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …