Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00620
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wird
von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich unterstützt, nachdem er
bereits von August bis September 2001 und von April 2008 bis April 2010
Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014
wies die Fürsorgebehörde der Stadt B (nachfolgend Fürsorgebehörde) A im Sinn
der Erwägungen und gestützt auf § 22 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) an, eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. C/Dr. D,
Neurologie FMH, E-Strasse 01, Stadt F, vorzunehmen und Dr. C/Dr. D
von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit der Abklärungsbericht
direkt an die Sozialhilfe B gesendet werden könne (Disp.-Ziff. 1). A wurde
angewiesen, selbständig bei Dr. C/Dr. D einen Termin zu vereinbaren
und der Sozialhilfe B bis zum 10. März 2014 eine Terminbestätigung
vorzuweisen (Disp.-Ziff. 2). Komme A dieser Weisung nicht nach, so werde
der Grundbedarf [für den Lebensunterhalt] im Sinn von § 24 SHG ab April 2014
für die Dauer von sechs Monaten um 15 % gekürzt (Disp.-Ziff. 3).
B. Im Sinn
der Erwägungen und gemäss ihrem Beschluss vom 24. Februar 2014, Ziff. 3,
kürzte die Fürsorgebehörde A am 7. Mai 2014 den Grundbedarf für die Dauer von
sechs Monaten im Sinn von § 24 SHG ab Mai 2014 um 15 %. Zudem strich
sie alle weiteren situationsbedingten Leistungen, worunter auch der bisher
vergütete 9-Uhr-Pass falle (Disp.-Ziff. 3). A wurde erneut angewiesen,
eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. C/Dr. D vorzunehmen, Dr. C/Dr. D
von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit der Abklärungsbericht
direkt an die Sozialhilfe B gesendet werden könne (Disp.-Ziff. 4), selbständig
bei Dr. C/Dr. D einen Termin zu vereinbaren und der Sozialhilfe B bis
zum 31. Mai 2014 eine Terminbestätigung vorzuweisen (Disp.-Ziff. 5).
Die Fürsorgebehörde erwartete von A, dass er sich weiterhin intensiv und
nachweislich um eine (Teilzeit-)Stelle bemühe. Die Nachweise der Arbeitssuche
seien monatlich der zuständigen Sozialberaterin vorzulegen (inklusive Inserat
und Bewerbungsschreiben). A müsse mindestens zehn Bewerbungen monatlich machen,
mindestens fünf davon müssten sich auf Stellen für Hilfstätigkeiten beziehen,
welche nicht im kaufmännischen Bereich anzugliedern seien (z. B. Fabrikmitarbeiter, Kassierer,
Reinigung etc.; Disp.-Ziff. 6). Sollte A diesen Weisungen nicht
nachkommen, würde die Behörde über eine IV-Anmeldung entscheiden und bei einer
allfälligen Nicht-Kooperation mit der IV eine teilweise oder ganze Einstellung
der Sozialhilfe im Sinn von § 24a SHG entscheiden (Disp.-Ziff. 7).
II.
Dagegen rekurrierte A am 23. Mai 2014 beim Bezirksrat G
(nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung von
Disp.-Ziff. 3–6 des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 7. Mai 2014. In der Beilage reichte A ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 23. September 2014 ab, soweit er darauf eintrat. Auf das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wurde nicht eingetreten.
III.
Am 22. Oktober
2014 reichte A gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 23. September 2014 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und
stellte sinngemäss den Antrag um Aufhebung der Kürzung
des Grundbedarfs ab Mai 2014 für die Dauer von sechs
Monaten im Sinn von § 24 SHG und die mit
der neuropsychologischen Abklärung in Zusammenhang stehenden Weisungen. Insbesondere ersuchte er um nochmalige Prüfung von "Punkt 3.4" des Beschlusses des Bezirksrats. "Bei allen anderen
Punkten sei er ziemlich mit dem Beschluss des Bezirksrats G einverstanden".
Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verzichtete der
Bezirksrat am 30. Oktober 2014 auf eine
Vernehmlassung. Gleichentags stellte die Fürsorgebehörde den Antrag, die
Beschwerde von A gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 23. September 2014 abzulehnen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Indem der Beschwerdeführer um Prüfung von "Punkt 3.4" und somit Erwägung 3.4 des
vorinstanzlichen Entscheids ersucht, rügt er insbesondere die Kürzung des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für die Dauer von sechs Monaten. Auch bei Berücksichtigung der gestrichenen situationsbedingten Leistungen, worunter insbesondere der bisher
vergütete 9-Uhr-Pass fällt, ist jedenfalls von einem
Streitwert von unter Fr. 20'000.- auszugehen.
Die Sache fällt deshalb in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Es fragt sich
zunächst, welche der vom Beschwerdeführer gerügten Anordnungen vorliegend
anfechtbar sind und somit überprüft werden können. Entgegen der Vorinstanz ist
der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er den Beschluss der
Fürsorgebehörde vom 24. Februar 2014 angefochten
habe, was er mit einem beigelegten Dokument zu beweisen versucht. Dabei handelt es sich indessen um ein Schreiben
vom 27. Januar 2014, das der Beschwerdeführer vor Erlass des besagten
Entscheids erstellte und an die Beschwerdegegnerin
versandte, weshalb es sich nicht um einen dagegen erhobenen Rekurs handeln kann.
Sodann ist in Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses vom
24. Februar 2014 eine Rechtsmittelbelehrung zu finden. Folglich ist
davon auszugehen, der Beschwerdeführer
sei über die Möglichkeit eines Weiterzugs in der von § 10 Abs. 1 VRG vorgegebenen Weise informiert gewesen. Ein gegen den Beschluss vom
24. Februar 2014 erhobener Rekurs ist jedoch
nicht aktenkundig. Nichtsdestotrotz kann
der Beschwerdeführer den Beschluss vom 24. Februar 2014 zusammen mit dem
hier angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2014 im Nachhinein noch anfechten.
Die ihm am 24. Februar 2014 auferlegten Weisungen im Zusammenhang mit der
neuropsychologischen Abklärung sind nämlich Zwischenverfügungen, die, auch wenn
sie nicht selbständig angefochten wurden, mit dem Kürzungsentscheid zusammen
angefochten werden können, wenn sie sich wie hier auf dessen Inhalt auswirken
(vgl. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und
Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). Anfechtbar sind sodann auch die mit dem Beschluss vom 7. Mai 2014
wiederholten Weisungen betreffend die neuropsychologische Abklärung, denn diese
greifen zusammen mit der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht in
die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und bewirken damit einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Sie
sind daher selbständig anfechtbar (BGr, 13. Juni
2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.3.5; VGr,
10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 4.1; 19.
August 2004, VB.2004.00179, E. 3.2).
3.
3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss § 2 Abs. 2 SHG subsidiär
gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, gesetzliche Leistungen wie
beispielsweise Sozialversicherungen, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie
auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 5.1.03, Ziff. 2, 11. Juli
2014).
3.2 Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten
Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert
werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage
stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der
Sozialhilfe decken. Die Auflagen und Weisungen sollen demnach insbesondere die
wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern und sie beruflich
und/oder sozial in die Gesellschaft integrieren. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2.b und c, 11. Juli 2014;
Kap. 14.1.02, Ziff. 1, 26. Januar 2014).
Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern.
3.3 Auflagen
und Weisungen sind in Form einer Verfügung zu erlassen und der betroffenen
Person klar zu kommunizieren. Sie muss unmissverständlich wissen, was von ihr
verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage bzw.
Weisung nach sich zieht. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich
vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen
zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,
Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst und er schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer
von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden. Des Weiteren
können Leistungen mit Anreizcharakter, so beispielsweise der Einkommens-Freibetrag,
die Integrationszulage oder die minimale Integrationszulage, gekürzt oder gestrichen
werden. Bei Kürzungen ist die Situation von mitbetroffenen Personen einer Unterstützungseinheit
angemessen zu berücksichtigen. Weitergehende Kürzungen bedeuten einen Eingriff
in das absolute Existenzminimum und sind deshalb unzulässig (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8.2).
4.
4.1 Zu prüfen
ist vorab die Rechtmässigkeit der Weisungen im Zusammenhang mit der
neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers, im
Einzelnen: die Durchführung einer neuropsychologischen
Abklärung; die Entbindung der untersuchenden
Fachperson von der ärztlichen Schweigepflicht, damit der Abklärungsbericht
direkt an die Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin
gesendet werden kann; die Terminvereinbarung bei dieser Fachperson; sowie
das Vorweisen einer Terminbestätigung.
4.2 Mit
§ 21 SHG besteht eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Auflagen
oder Weisungen wie die infrage stehenden, wobei diese Bestimmung in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz konkretisiert und in
§ 23 lit. b SHV als mögliche Auflage oder Weisung eine ärztliche oder
therapeutische Untersuchung oder Behandlung erwähnt wird. Überdies
rechtfertigen sich Auflagen und Weisungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten
eines wirtschaftlich Unterstützungsbedürftigen aufgrund der Zielsetzungen der
Sozialhilfe der beruflichen und/oder sozialen Integration, so auch die
Entbindung des (behandelnden) Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem
Vertrauensarzt (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.1.03, Ziff. 3, 30. Januar 2013). Demnach besteht
für die Anordnung der umstrittenen Weisungen eine gesetzliche Grundlage und ein
öffentliches Interesse.
4.3 Es fragt
sich des Weiteren, ob die umstrittenen Weisungen verhältnismässig und insbesondere
notwendig sind. Der Beschwerdeführer spricht denn auch sinngemäss der ihm auferlegten
neuropsychologischen Abklärung die Notwendigkeit ab. Er verweist dabei auf die
Arbeitszeugnisse aus der Privatwirtschaft, die das Gegenteil zu denjenigen aus
dem Arbeitsprogramm aussagen würden.
4.3.1 Die im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung stehenden Weisungen
sind ohne Weiteres geeignet, um in der Folge die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
in den ersten Arbeitsmarkt gestützt auf die Schlussfolgerungen der untersuchenden
Fachperson abzuklären, allenfalls adäquate Unterstützungsmassnahmen für ihn zu
finden und ihn schliesslich wieder beruflich integrieren und von der
Sozialhilfe ablösen zu können.
4.3.2 Nach Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin im Anhörungsprotokoll vom
28. Januar 2014 aufgeführten Dokumente bestehen Anhaltspunkte, die für die
Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers
sprechen. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Akten
nicht, diese Feststellungen verschiedener unabhängiger Stellen mit
entsprechenden fachlichen Kenntnissen, insbesondere hinsichtlich seiner
sozialen Kompetenzen, zu widerlegen. Anzufügen bleibt, dass der vom
Beschwerdeführer zusammengestellte Fragebogen, der offenbar von der Leiterin Abteilung
Finanzen der Stadtverwaltung am 17. Januar 2014 ausgefüllt wurde, keine
Angaben zu den erwähnten Problembereichen enthält. Beim Arbeitszeugnis der H AG
vom 30. September 2011 handelt es sich um ein Zeugnis im Rahmen eines
privatwirtschaftlichen Einzelarbeitsvertragsverhältnisses, wobei davon
auszugehen ist, dass die darin enthaltenen Formulierungen unter
Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gewählt wurden (vgl.
Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A.,
2011, Art. 330a N. 6 f.). Dieses Dokument erscheint demnach
nicht als gleichermassen aussagekräftig wie die von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigten Beurteilungen, die im Rahmen von Stellencoachings des Beschwerdeführers
oder von Integrationsprogrammen erstellt wurden. Dies gilt auch für die
weiteren sich in den Akten befindenden Arbeitszeugnisse (Arbeitszeugnis des Arbeitgebers I
vom 31. Dezember 2009 und Arbeitszeugnis des Arbeitgebers J vom
16. Juni 2003). Im Übrigen fällt das Arbeitszeugnis des Arbeitgebers K
vom 18. Mai 2012 bezüglich Bewertung der Qualität der geleisteten Arbeit
wie auch bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Betrieb nicht sehr
positiv aus.
4.3.3 Der von der abklärenden Fachperson zu erstellende Bericht könnte bei
entsprechender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht als
Entscheidungsgrundlage zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
und für den Erlass weiterer adäquater Unterstützungsmassnahmen dienen, welche
dessen wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern und folglich zu
dessen beruflichen Integration führen könnten. Auch wäre damit zu prüfen, ob
eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung möglich
wäre, sodass bei Erfolg die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips
im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente
abgelöst werden könnte. Dabei handelt es sich um wichtige Interessen, welche
die privaten, vom Beschwerdeführer nicht näher umschriebenen Interessen
überwiegen: Der Eingriff in seine persönliche Freiheit im Rahmen der
neuropsychologischen Abklärung ist jedenfalls zumutbar. Die umstrittenen
Weisungen sind demnach verhältnismässig und insgesamt rechtmässig. Soweit sich
die Beschwerde gegen diese Weisungen richtet, ist sie daher abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht grundsätzlich um Prüfung von
Erwägung 3.4 des angefochtenen Entscheids und wendet sich sinngemäss auch
gegen die wegen Verletzung der Weisung ausgesprochene Kürzung.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
24. Februar 2014 auf die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die
Dauer von sechs Monaten bei Nichterfüllung der Weisung hingewiesen, weshalb die
Voraussetzungen von § 24 lit. b SHG erfüllt sind. Auch entspricht der
Umfang dieser Leistungskürzung den SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2. Da der
Beschwerdeführer schliesslich den Weisungen im Zusammenhang mit der neuropsychologischen
Abklärung nicht nachkam, ist die Kürzung des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
5.3 Unzulässig erweist sich hingegen die in Disp.-Ziff. 4 des erstinstanzlichen
Beschlusses vom 7. Mai 2014 zusätzlich angeordnete und vorinstanzlich
nicht geprüfte Streichung aller weiteren situationsbedingten Leistungen, insbesondere
des bisher vergüteten 9-Uhr-Passes: Dem Beschwerdeführer wurde diese
Leistungskürzung weder vorgängig angedroht noch wäre eine solche Sanktion nach
den SKOS-Richtlinien zulässig (vgl. E. 3.3). Damit ist auf diese Kürzung zu
verzichten und Disp.-Ziff. 4 des Entscheids vom 7. Mai 2014 entsprechend
zu ändern. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten je zu 1/3 dem
Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zwar wurde im Rahmen des Rekursverfahrens die Streichung
aller weiteren situationsbedingten Leistungen, insbesondere des bisher
vergüteten 9-Uhr-Passes, nicht geprüft. Indessen besteht kein Fall einer
Kostenauflage der Vorinstanz, weshalb 1/3 der Verfahrenskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 48 und 59).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, dass ein
Antrag um unentgeltliche Prozessführung bereits eingereicht sei. Sollte er
damit der Ansicht sein, das vorinstanzlich eingereichte Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gelte auch für das Beschwerdeverfahren und
sei entsprechend zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass im Verlauf
des Instanzenzugs vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch gestellt werden muss
(Plüss, § 16 N. 13).
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt (BGE 115
Ia 12 E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1661), ist unter Hinweis auf das Verbot des überspitzten Formalismus jedoch
davon auszugehen, er habe mit dem
besagten Vorbringen für das Beschwerdeverfahren ein
neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt.
7.2 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner
wirtschaftlichen Bedürftigkeit auszugehen. Mit teilweiser
Gutheissung ist seine Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses
der Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2014 dahingehend
geändert, dass nur der Grundbedarf für die Lebenshaltung für die Dauer von sechs
Monaten ab Mai 2014 um 15 % gekürzt wird. Dementsprechend wird
Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats G vom 23. September
2014 teilweise aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
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Die
Gerichtskosten werden je zu 1/3 dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
auferlegt sowie zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer
auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …