Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00698
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A , vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde, 8124 C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wurde seit 1. Juli 2013 von der Gemeinde C
wirtschaftlich unterstützt. Am 11. März 2014 stellte die Sozialbehörde C
(nachfolgend Sozialbehörde) die wirtschaftliche Hilfe für A per 31. März
2014 aufgrund der Erläuterung in den Erwägungen gemäss Beschluss des
Bezirksrats [D] vom 13. Januar 2014 ein (Disp.-Ziff. 1). A wurde
verpflichtet, das Sozialamt C während den nächsten 15 Jahren über den
Erhalt von Leistungen gemäss [§]§ 26 und 27 [des] Sozialhilfegesetz[es]
des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG) zu informieren (Disp.-Ziff. 2).
Vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2014 sei sie mit Fr. 14'758.40
finanziell unterstützt worden (Disp.-Ziff. 3).
II.
Dagegen erhob A am 1. April 2014 Rekurs beim
Bezirksrat D (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte, (1.) die Verfügung der
Sozialbehörde vom 11. März 2014 sei aufzuheben. (2.) Die Sozialbehörde sei
anzuweisen, sie bis zum Ende der Erstausbildung mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe zu unterstützen. (3.) Eventualiter seien ihr angemessene Auflagen
betreffend Stellensuche aufzuerlegen. (4.) Eventualiter sei das Verfahren an
sie [recte die Sozialbehörde C] zurückzuweisen, damit diese mit Beizug einer
qualifizierten Fachperson zusammen mit ihr einen Ausbildungsplan erstelle. (5.)
Für das Rekursverfahren ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person ihres Anwalts.
(6.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten. Mit Beschluss vom
17. Juni 2014 wies der Bezirksrat die Gesuche von A um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab, soweit er darauf eintrat. Am
4. November 2014 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und hob
Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 11. März 2014
auf. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben. Die Sozialbehörde wurde verpflichtet, A eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
III.
A reichte am 4. Dezember 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge:
" 1. Der Beschluss der Vorinstanz 01 vom
4. November 2014 sei insofern abzuändern, als dass der Rekurs der
Beschwerdegegnerin [recte Beschwerdeführerin] von der Vorinstanz vollumfänglich
gutzuheissen ist.
-
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine höhere und
kostendeckende Parteientschädigung zuzusprechen, nämlich in der Höhe von CHF 4'106.70.
-
Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
zu bewilligen. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin in dem Betrag, in welchem sein Aufwand die von der
Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung übersteigt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu entschädigen.
-
Der Beschwerdeführerin sei auch für
das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten
der Beschwerdeführerin."
Der Bezirksrat verwies am 15. Dezember 2014 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde reichte am 23. Januar 2015 die
Beschwerdeantwort mit dem Antrag ein, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Grundsätzlich werden Streitsachen am Verwaltungsgericht durch die
Kammer (Dreierbesetzung) entschieden. Ein voll- oder teilamtliches Mitglied
entscheidet als Einzelrichterin bzw. als Einzelrichter unter anderem über
Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. In Fällen
von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings einer Kammer
übertragen werden (§§ 38 und 38a VRG). Aufgrund einer Unklarheit des Rechtsbegehrens ist vorliegend nicht zum
Vornherein klar, ob der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- überschreitet. Die sich daraus ergebende Frage, wie mit
unklaren Beschwerdeanträgen, namentlich solchen von Rechtsanwälten, umzugehen
ist, hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb in jedem Fall die Kammer zuständig
ist.
1.3 Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des
Rechtsmittels muss aus dem Antrag ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der
das Rechtsmittel ergreifenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung
abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Ein
professionell formulierter Antrag kann bei Gutheissung des Rechtsmittels ins
Dispositiv des Entscheids übernommen werden. Es genügt indessen auch, wenn aus
dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar
wird, was die das Rechtsmittel ergreifende Partei will (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2;
20. Juli 2012, VB.2012.00055, E. 2.1; Alain
Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 und § 54 N. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).
1.4 Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings
nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe
eines juristischen Laien handelt. Demgegenüber darf von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen
und diese auch hinreichend begründen (Griffel, § 23
N. 6; VGr, 25. Oktober
2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Es fragt sich aber, ob auch bei von einer
rechtskundigen Person verfassten unklaren oder mehrdeutigen Anträgen auf die
Begründung zurückgegriffen werden darf, um Klarheit über den Willen der
(vertretenen) Partei zu erhalten. Sowohl beim klaren Antrag wie bei der
hinreichenden Begründung handelt es sich um formelle Anforderungen an eine
genügende Rechtsschrift, deren Fehlen einen formellen Mangel bedeutet (§ 54 Abs. 1; Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 5; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 und 17). Bei anwaltlicher
Vertretung darf erwartet werden, dass diese formellen Anforderungen eingehalten
werden. Der Hinweis auf die hinreichende Begründung, welche Anwältinnen und
Anwälte zu liefern haben, lässt es dabei aber nicht als ausgeschlossen erscheinen,
zur Verdeutlichung unklarer oder mehrdeutiger Anträge auf die Begründung zurückzugreifen.
Jedenfalls erschiene es als überspitzt formalistisch, wenn bei anwaltlich
vertretenen Personen aufgrund der blossen Tatsache der anwaltlichen Vertretung
nicht auf die Begründung zur Klärung der gestellten Anträge zurückgegriffen
werden dürfte, selbst wenn die Anforderungen an klare Anträge bei
rechtskundigen Personen höher sind als bei Laien.
Davon klar zu trennen ist dagegen das
Vorgehen des Gerichts nach § 56 Abs. 1 VRG, wonach der Vorsitzende die
eingehenden Beschwerden prüft und zur Verbesserung allfälliger Mängel das
Notwendige anordnet. Bei einer anwaltlichen Vertretung muss in aller Regel
davon ausgegangen werden, dass eine Beschwerdeeingabe nicht an formellen Mängeln
leidet, die eine Nachfrist zur Verbesserung erforderlich machen. Insbesondere darf erwartet werden, dass allenfalls unklare oder
mehrdeutige Anträge zumindest durch die Begründung die vorausgesetzte
Eindeutigkeit erhalten. Eine bloss summarisch gehaltene Begründung vermöchte
bei einer anwaltlich vertretenen Partei dagegen kaum eine Frist zur
Verbesserung zu bewirken (vgl. dazu Donatsch, § 56 N. 17 f., 20).
1.5 In ihrem ersten Begehren beantragt die Beschwerdeführerin,
der Rekursentscheid sei insofern abzuändern, als ihr Rekurs vollumfänglich
gutzuheissen sei. Dieser Antrag lässt mehrere Interpretationen offen:
Einerseits bleibt unklar, ob sie damit ebenfalls die Gutheissung des zweiten,
von der Vorinstanz abgewiesenen Rekursantrags verlangt, wonach die
Sozialbehörde anzuweisen sei, sie bis zum Ende der Erstausbildung mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. In dieser Situation würde dem
Wesen nach eine Streitigkeit über periodisch wiederkehrende Leistungen
vorliegen, womit der Streitwert in der Regel mit der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen wäre (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VRG, 6. Oktober 2014,
VB.2014.00450, E. 1.2). Demnach wäre ein
Streitwert von über Fr. 20'000.- anzunehmen, da
der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wirtschaftliche Hilfe in Höhe von
Fr. 1'923.55 pro Monat gewährt wurde. Damit würde die Angelegenheit in die
Zuständigkeit der Kammer fallen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
Anderseits lässt sich der Antrag der
Beschwerdeführerin auch so auslegen, dass sie der Vorinstanz nur eine
unzutreffende Würdigung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen mit
Bezug auf ihre Anträge im Rekursverfahren vorwirft, wobei die
Beschwerdeführerin offensichtlich davon ausgeht, dass die Gutheissung ihres ersten
Hauptantrags (Aufhebung der Einstellung der Sozialhilfe) als
vollständiges Obsiegen im Rekursverfahren gewertet werden müsste. Dies würde
erklären, weshalb sie sich in der Beschwerde nicht zum vor Rekursinstanz
gestellten zweiten Hauptantrag äussert (Weiterführung der wirtschaftlichen
Hilfe bis zum Ende der Erstausbildung). Es fragt sich daher, wie das erste
Beschwerdebegehren zu verstehen ist.
1.6 Da sich das erste Beschwerdebegehren der
Beschwerdeführerin als unklar erweist, ist zu dessen Inhaltsbestimmung nach dem
oben Gesagten die Beschwerdebegründung beizuziehen. Die Beschwerdeführerin
bezweckt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Zusprechung einer höheren
Parteientschädigung, was sie denn auch ausdrücklich in ihrem zweiten
Beschwerdebegehren beantragt. Wie aus der Begründung hervorgeht, wirft sieder
Vorinstanz im Wesentlichen eine unzutreffende Würdigung des Verhältnisses von
Obsiegen und Unterliegen vor. Im Hauptantrag betreffend Aufhebung der Verfügung
der Beschwerdegegnerin habe sie obsiegt. Ihrer Meinung nach hätte der Rekurs
daher vollumfänglich gutgeheissen werden müssen, was zu einer höheren und
kostendeckenden Parteientschädigung führe. Die Beschwerdeführerin bezeichnet
den zweiten Rekursantrag dagegen nur als "Nebenantrag" und legt im
Übrigen die Gründe für dessen Gutheissung nicht dar. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass sich das erste Beschwerdebegehren nicht auf die
Gutheissung des zweiten Rekursantrags bezieht und die Beschwerdeführerin mit
ihrer Beschwerde Entsprechendes daher nicht anstrebt (vgl. E. 1.5 Abs. 2).
1.7 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem zweiten
Begehren die Zusprechung einer höheren und kostendeckenden Parteientschädigung
für das Rekursverfahren in Höhe von Fr. 4'106.70 (vgl. vorn III.). Damit beansprucht
sie vom Beschwerdegegner zusätzlich zur vorinstanzlich zugesprochenen
Parteientschädigung von Fr. 500.- einen Betrag in Höhe von
Fr. 3'606.70, was dem Streitwert dieses Beschwerdebegehrens entspricht.
Angesichts des bisher Ausgeführten bleibt dennoch die Kammer zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG; vorn E. 1.2).
1.8 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt,
dass sich in Bezug auf die Gutheissung des zweiten Rekursantrags – wie erwähnt
– in der Beschwerde keine Begründung finden lässt. Da die blosse Behauptung,
der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft, ungenügend ist und sich die
Begründung vielmehr – jedenfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der
Vorinstanzen auseinandersetzen muss, würde es diesbezüglich an einer formellen
Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde fehlen (BGE 131 II 449 E. 1.3; 131 II 470 E. 1.3; VGr, 8. August 2012,
VB.2011.00800, E. 2.3; 9. März 2011,
VB.2010.00682, E. 2.2; 27. Mai 2009,
VB.2009.00205, E. 6.1; Griffel, § 54 N. 1 und § 23 N. 17). Folglich wäre insoferndarauf nicht einzutreten
(Griffel, § 54 N. 1
und § 23 N. 8).
2.
2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde zulässig, wenn der selbständig
eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
2.2 Der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 17. Juni 2014, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren abgewiesen wurde, wäre –
entgegen der Vorbringen in der Beschwerde – nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar gewesen; dies, zumal die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkte (VGr, 19. Dezember 2012,
VB.2012.00514, E. 1.2 [nicht publiziert]; 26. April 2011, VB.2011.00012, E. 1.1
[nicht publiziert]; 5. Oktober 2010, VB.2010.00432,
- 1.2 [nicht publiziert]; Bertschi, § 19a
- 48). Die Abweisung dieses Gesuchs kann gemäss
Art. 93 Abs. 3 BGG
aber jedenfalls auch noch durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten
werden (vgl. Bertschi, § 19a N. 31 und 60),
was vorliegend geschah.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz die
Parteientschädigung pauschal und ohne Begründung sehr tief und unmöglich
kostendeckend festgesetzt habe.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter
anderem das Recht einer betroffenen Person, Einsicht in die Akten zu nehmen,
und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die
urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; §§ 10 Abs. 1, 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012,
N. 835 ff., 838; Griffel, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Plüss,
§ 10 N. 34). Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007,
Art. 29 N. 17 ff.).
3.3 Die Entscheidungsinstanz untersteht einer
reduzierten Begründungspflicht, soweit die Entschädigungsfolgen nach dem
gesetzlichen Regelfall (Unterliegerprinzip) verlegt werden und die Höhe der
Parteientschädigung im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraums liegt (BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 8.1.1;
BGE 111 Ia 1 E. 2a; Plüss, § 17 N. 87). Dies ist vorliegend der Fall: Die Vorinstanz
begründet die anteilsmässige Parteientschädigung zwar kurz, aber
nachvollziehbar und stützt sich dabei auf das vorliegend anwendbare
Unterliegerprinzip (vgl. E. 5.1). Wie noch zu
sehen sein wird, ist bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung
überdies keine vorinstanzliche Ermessensverletzung ersichtlich (E. 5.2). Die behördliche Pflicht zur Einholung einer Kostennote für
die Festsetzung des Honorarbetrags gemäss § 23
Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. VGr,
20. November 2014, VB.2014.00522, E. 2.1)
betrifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nur eine bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung und gilt im Rahmen
der Festlegung der blossen Parteientschädigung nicht
gleichermassen. Schliesslich beziehen sich die in der Beschwerde erwähnten
Entscheide auf die Entschädigung als amtlicher Verteidiger bzw. als
unentgeltlicher Rechtsvertreter in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
(vgl. BGr, 12. Mai 2009, 6B_136/2009; 8. Mai
2013, 8C_54/2013), weshalb die darin geforderte Begründungsdichte bei
Entschädigungskürzungen nicht auf die vorliegend im Streit liegende Festsetzung
einer Parteientschädigung Anwendung finden kann.
Eine Gehörsverletzung ist demnach nicht
ersichtlich.
4.
4.1 Zu beurteilen ist im Folgenden, ob die
Gutheissung des ersten Rekursantrags unter Abweisung der übrigen Rekursbegehren
als vollumfängliche Gutheissung hätte gewertet werden müssen,
was eine höhere und möglicherweise für die Beschwerdeführerin kostendeckende Parteientschädigung zur Folge gehabt hätte.
4.2 Ein Rekurs wird ganz oder teilweise gutgeheissen,
wenn sich der angefochtene Akt als mangelhaft erweist. Rekursentscheide können
reformatorischer oder kassatorischer Natur sein. Wird ein Rekurs gutgeheissen,
besteht die Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eine Rückweisung kommt nur in besonders gelagerten Fällen in
Betracht, nämlich wenn ein Ermessensentscheid zu treffen ist; wenn wesentliche
Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die zuständige Verwaltungsbehörde
aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher Verhältnisse besser in der
Lage ist, den Mangel zu beheben; wenn zwecks Feststellung weiterer Tatsachen
ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss; wenn eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegt und eine Heilung durch die Rekursinstanz nicht
möglich oder nicht gerechtfertigt ist; oder wenn es sich bei der Vorinstanz um
eine Gemeinde handelt und diese im fraglichen Bereich über Autonomie verfügt
(VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 4.2; Griffel, § 28 N. 36 und 38).
4.3 Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und
Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde vom
11. März 2014 aufgehoben. Dieser Entscheid ist
somit kassatorischer Natur. Die Vorinstanz begründete die besagte Aufhebung mit
der sofortigen Leistungseinstellung gegenüber der Beschwerdeführerin ohne
vorgängige, formell beschlossene und anfechtbare Leistungskürzung und ohne
entsprechende schriftliche Androhung (und Verwarnung) durch die
Beschwerdegegnerin. Genau genommen entsprach die Vorinstanz nur teilweise dem
ersten Hauptantrag der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurde nicht – wie von
der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin formell beantragt – die ganze
Verfügung [recte Beschluss] der Sozialbehörde vom 11. März 2014
aufgehoben, sondern einzig die Leistungseinstellung gemäss Disp.-Ziff. 1 dieses Entscheids. Den Hinweis auf die
Verletzung des rechtlichen Gehörs fügte die Vorinstanz als ergänzende
Begründung hinzu, und sie kam dabei erneut zum
Schluss, dass der Beschluss vom 11. März 2014 ebenfalls aus diesem Grund
aufzuheben und der Rekurs gegen die Leistungseinstellung gutzuheissen wäre.
Sodann wies die Vorinstanz die Sozialbehörde nicht an, die Beschwerdeführerin
bis zum Ende der Erstausbildung mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen, was
zur Abweisung des zweiten, in Anbetracht des Inhalts klarerweise als
Hauptbegehren zu wertendenden Antrags führte. Ebenso wurden die beiden
Eventualanträge abgewiesen. Folglich gab es – entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführerin – auch keine Gutheissung des eventualiter gestellten
Rückweisungsantrags, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend
die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rückweisungsfall vorliegend auch
nicht zur Anwendung gelangen kann.
Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht von
einer teilweisen Gutheissung des Rekurses ausgegangen.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen war.
Streitpunkt bildet indessen die Höhe dieser Entschädigung, was es nachfolgend
zu prüfen gilt. Zunächst fragt es sich, in welchem Umfang der Entschädigungsanspruch
besteht.
5.1.1 Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann gemäss § 17
Abs. 2 VRG die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die
Parteientschädigung ist im Rekursverfahren in der Regel nach dem Unterliegerprinzip,
ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip oder nach Billigkeit aufzuerlegen (Plüss,
§ 17 N. 29). Das Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit
welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt (BGE 132 II 47
E. 3.3). Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang
die anfechtende Partei – zum Nachteil der Gegenpartei – eine Änderung des
vorinstanzlichen Entscheids bewirkt (Plüss, § 13 N. 51).
5.1.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift obsiegte die
Beschwerdeführerin mit der teilweisen Gutheissung des Rekurses nicht
vollständig. Auch ist mit der Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des
erstinstanzlichen Beschlusses vom 11. März 2014 nicht von einem "grossmehrheitlichen"
Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wie in der Beschwerde ergänzend
vorgebracht, zumal ihr erster Hauptantrag die Aufhebung des Entscheids der
Sozialbehörde vom 11. März 2014 verlangte und ihr zweiter Hauptantrag sowie
ihre Eventualanträge abgewiesen wurden (vgl. vorn E. 4.3). Damit sprach
ihr die Vorinstanz zu Recht eine nur nach dem Umfang des Obsiegens reduzierte,
anteilsmässige Entschädigung zu.
5.2 Des Weiteren ist die vorinstanzlich festgesetzte
Höhe der Parteientschädigung zu beurteilen.
5.2.1 Wie hoch eine angemessene Parteientschädigung ist, hat die Entscheidinstanz
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (VGr, 18. November
2010, VB.2010.00450, E. 4.1; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; RB 2007
Nr. 5, E. 2.2.2; Plüss, § 17 N. 63). Die Höhe der
Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG hängt massgeblich
davon ab, wie hoch der notwendige Verfahrensaufwand der Partei war. Jene Kosten
einer Partei gelten als notwendig, die zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalls objektiv unerlässlich waren (RB 2005 Nr. 93; vgl. BGE 131 II
200 E. 7.2; Plüss, § 17 N. 67 und 69). Relevant sind mithin jene
Kosten, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren
entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen
oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 111 Ib 97 E. 3;
Plüss, § 17 N. 69). Massgebend für die Beurteilung der notwendigen
Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit
des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen
(vgl. auch § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [GebV VGr]; Plüss, § 17 N. 71). Im
Einzelfall kann insbesondere Folgendes relevant sein: Umfang des Verfahrens,
Arbeitsaufwand für die Partei, Anzahl Rechtsschriften, Umfang und Inhalt der
Rechtsschriften, Umstrittenheit und Komplexität von Rechts- oder
Sachverhaltsfragen, Umfang von neuen Rechtsfragen, Einarbeitungsaufwand bzw.
prozessuale Erfahrung der Partei im betreffenden Sachbereich, Umfang der Untersuchungs-
und der Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG), Schwierigkeiten
bei der Sammlung des Beweismaterials, Streitwert, Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie persönliche Bedeutung der Streitsache (VGr, 20. Januar
2012, VB.2011.00742, E. 2.1; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Plüss, § 17
N. 71).
5.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 18 Stunden
und 15 Minuten geltend. Das Rekursverfahren erscheint indessen nicht
derart komplex und aufwändig, wie in der Beschwerde und mit der
Aufwandzusammenstellung dargestellt. Bei Durchsicht der vorinstanzlichen
Eingaben ihres Rechtsvertreters fällt auf, dass es darin mehrheitlich um die
Darlegung des Sachverhalts geht. Überdies sind in den besagten Eingaben viele
Wiederholungen zu finden, so beispielsweise die Darstellung des Bildungsstands
der Beschwerdeführerin und die ihrer Meinung nach nötigen weiteren Ausbildungsschritte,
das Treu und Glauben widersprechende Verhalten der Sozialbehörde oder der
Vorschlag einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser entsprechenden Kürzung
statt Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Wie in der Beschwerdeantwort
festgehalten, erscheint der geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und
15 Minuten für die schliesslich zur Entscheidfindung nötige
Sachverhaltsklärung jedenfalls als zu hoch.
5.2.3 Das vom Beschwerdeführer aufgeführte Urteil 9C_338/2010 des Bundesgerichts
vom 26. August 2010 ist nicht einschlägig, da es sich um eine
sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handelt. Im Vergleich zu § 17
Abs. 2 VRG ist vor Versicherungsgericht der obsiegenden Partei nicht eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen, sondern diese hat im kantonalen Verfahren
Anspruch aufErsatz der Parteikosten, wobei dieser Ersatz vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird
(Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 34 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993
[GSVGer]).
5.2.4 In der Praxis liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den
tatsächlichen Honorarkosten des (notwendigerweise) beigezogenen
Rechtsvertreters und selten über deren Hälfte (VGr, 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.4; Plüss, § 17 N. 81). Aufgrund des nur
teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren und der Praxis,
dass die entschädigungsberechtigte Partei in der Regel einen Teil ihrer Kosten
selber zu tragen hat, liegen sodann Reduktionsgründe vor. Im Übrigen wird die
verwaltungsprozessuale Parteientschädigung nicht nach generell-abstrakten
festgelegten Tarifen bemessen (Plüss, § 17 N. 64 f. und 80). Die
Vorinstanz handelte demnach nicht willkürlich, wenn sie den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich
Mehrwertsteuer nicht beachtete.
5.3 Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der
dem Verwaltungsgericht zukommenden Kognition im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG erweist sich die
vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- gerade noch als rechtmässig.
Entsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der
Parteientschädigung im Rekursverfahren um Fr. 3'606.70
auf Fr. 4'106.70 abzuweisen.
6.
6.1 Im Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin –
im Gegensatz zur Vorinstanz – vor, dass der Beizug eines Rechtsvertreters im
Rahmen des Rekursverfahrens notwendig gewesen sei.
6.2 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Die vorliegend infrage stehende
sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus,
dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I
180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, § 16 N. 81). Im Bereich des
Sozialhilferechts ging die Rechtsprechung
bislang nur mit Zurückhaltung von der sachlichen
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren
regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die
gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2;
19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.5; 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1;
VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4; Plüss, § 16 N. 83).
6.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren steht ausser Frage, da sie im damaligen Zeitpunkt von der
Beschwerdegegnerin jedenfalls wirtschaftlich unterstützt wurde. Mit der
erstinstanzlich angeordneten Einstellung der Sozialhilfe waren die finanziellen
Interessen der bedürftigen Beschwerdeführerin sodann in schwerer Weise
betroffen, was im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung vorausgesetzt wird (BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, § 16 N. 80). Angesichts der dabei aufgeworfenen
Rechtsfragen sowie des im erstinstanzlichen Beschluss vom 11. März 2014 erfolgten Bezugs zu den
Erwägungen des vorinstanzlichen, bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses
vom 13. Januar 2014 war der Beizug eines Rechtsvertreters
angezeigt. Unter diesen Umständen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren
gutzuheissen und Disp.-Ziff. IV.
des Beschlusses des Bezirksrats vom 4. November
2014 entsprechend aufzuheben. Es rechtfertigt sich, dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe unter
Berücksichtigung der in E. 5.2.2 dargelegten Überschreitung des
notwendigen Aufwands auf insgesamt Fr. 2'207.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen
ist. Daran ist die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-
gemäss Disp.-Ziff. IV des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. November
2014 anzurechnen (vgl. E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
7.
7.1 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Ausgangsgemäss werden die
Gerichtskosten zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und im Übrigen auf die
Gerichtskasse genommen (Plüss, § 13 N. 48 f.). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin angesichts
ihres nur teilweisen Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Bezüglich der beantragten
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (zu den Voraussetzungen,
siehe E. 6.2) im Beschwerdeverfahren ist festzuhalten,
dass nach wie vor von der Mittellosigkeit der wirtschaftlich
unterstützten Beschwerdeführerin auszugehen ist. Überdies ist die Beschwerde angesichts
ihrer teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich
aussichtslos anzusehen. Die sachliche Notwendigkeit für
den Beizug eines Rechtsvertreters erscheint in der vorliegenden Angelegenheit
sodann ohne Weiteres als gegeben. Damit ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutzuheissen. § 16 Abs. 4 VRG ist wiederum zu
berücksichtigen (vgl. E. 6.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. I des Beschlusses
des Bezirksrats D vom 17. Juni 2014 insofern aufgehoben, als der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht gewährt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
-
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 2'207.50 (Barauslagen und
Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt, woran die Parteientschädigung gemäss
Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrats D vom 4. November 2014
anzurechnen ist. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
-
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 1/3 auf
die Gerichtskasse genommen, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 30 Tagen
ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um dem Gericht die Aufstellung über
seinen Aufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen des Gerichts festgesetzt würde.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an…