Public auction in estate division held legally impossible

CP080004Tribunal de district de Winterthour20 avr. 2018Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In an estate-division matter concerning parcel E_____, the court found that the previously ordered public auction could not be carried out because the land falls under the BGBB as mixed-use agricultural land. The enforcement orders tied to that auction were declared ineffective and the mandate to the municipality was withdrawn. The court left intact the earlier implied determination of the parties’ shares in any proceeds, granted a 90-day period to seek revision of the prior judgment, continued the heirs’ representation by Notariat Dübendorf for the parcel, and allocated the enforcing authority’s costs to the court account.

Regeste Omnilex

Art. 69 and 70 BGBB; Art. 612 Abs. 3 ZGB; Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO: A public auction ordered in estate division is not a voluntary auction permissible under the BGBB when the immovable is subject to the Act; if the parcel falls within the BGBB because the agricultural part exceeds the statutory threshold, a public auction is legally impossible and enforcement measures based on it must be disregarded. Newly discovered facts concerning the BGBB applicability constitute revision grounds as unechte Noven. The court may, pending possible revision, maintain heirs' representation and regulate costs accordingly.

Texte intégral

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: CP080004-K/U02

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler, Ersatzrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzrichter lic. iur. R. Dreier sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Geiger

Beschluss vom 20. April 2018

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

  1. B., 2) C., 3) D._____, Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Erbteilung / Grundstück "E._____"

Erwägungen: 1. Im Urteil vom 22. Dezember 2017 wurde unter anderem die öffentliche Ver- steigerung des zum Nachlass gehörenden und in der Gemeinde F._____ gelege- nen Grundstücks "E.", Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, Plan Nr. 3, in der G. und im H., angeordnet (act. 677, Disp.-Ziff. 32). Sodann wur- den diverse diesbezügliche Vollstreckungsanordnungen getroffen (act. 677, Disp.- Ziff. 32-38). Mit der Vollstreckung wurde das Gemeindeammannamt I. be- auftragt (act. 677, Disp.-Ziff. 32). 2. Die Parteien haben gegen das Urteil keine Rechtsmittel erhoben, weshalb es am 8. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich voll- streckbar geworden ist. 3. Anfangs April 2018 hat das Gemeindeammannamt I._____ das Gericht tele- fonisch darauf hingewiesen, dass das Grundstück "E." offenbar unter den sachlichen Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11, fortan: BGBB) falle, demgemäss eine "freiwillige" Versteigerung ausgeschlossen sei (Art. 69 BGBB) und ein dieser Be- stimmung zuwiderlaufendes Rechtsgeschäft nichtig wäre (Art. 70 BGBB). 4. Die hierauf vom Gericht vorgenommenen Abklärungen, so u.a. eine Konsul- tation des sog. "GIS-Browsers" (http://maps.zh.ch/ bzw. www.maps.zh.ch) und te- lefonische Besprechungen mit dem Betreibungsinspektorat, dem Notariatsinspek- torat und dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, haben er- geben, dass es sich beim Grundstück "E." um ein solches mit "gemischter Nutzung", d.h. teils landwirtschaftlicher und teils nicht-landwirtschaftlicher Nut- zung, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB handelt, wobei der landwirtschaftlich genutzte Teil grösser als 25 Aren ist (Art. 2 Abs. 3 BGBB), womit das Grundstück tatsächlich gesamthaft unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB fällt (Art. 2 Abs. 2 BGBB). Konkret handelt es sich beim Grundstücksteil mit der Bo- denbedeckungsart "Acker, Wiese, Weide" und einer Grösse von 3'427 m 2 um die

landwirtschaftlich nutzbare und offenbar auch tatsächlich landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche, welche der landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklasse 9N (ex- tensives Wies- und Weideland mit Hangneigung) zugeordnet ist. Hiervon hat das Gericht bisher keine Kenntnis gehabt, denn weder ergab sich dies ohne Weiteres aus dem Grundbuch-Auszug, noch haben die Parteien in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Ausführungen gemacht, welche diesen Rückschluss nahe gelegt hätten. 5. Eine vom Erbteilungsrichter angeordnete Versteigerung im Rahmen der Erb- teilung gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB stellt keine - zulässige - Zwangsversteige- rung im Sinne von Art. 67 BGBB dar, da sie nicht der Wahrung öffentlicher Inte- ressen dient, sondern allein der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Dennoch fällt die Versteigerung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB nicht ausnahmslos unter das Verbot der freiwilligen Versteigerung im Sinne von Art. 69 BGBB. Lediglich eine öffentliche Versteigerung ist (...) unzulässig. Demgegenüber kann unter den Er- ben durchaus eine Versteigerung angeordnet werden (Beat Stalder im Kommen- tar BGBB, N 12 zu Art. 67-69 m.H.a. N 2 f. und N 11 zu Art. 67-69 BGBB). Rechtsgeschäfte, die (...) den Bestimmungen über den Erwerb von landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig (Art. 70 BGBB). 6. Damit erweist sich die im Urteil angeordnete öffentliche Versteigerung des Grundstücks "E." als rechtlich nicht durchführbar und prozessual unzu- reichend (vgl. dazu die Erwägung des Obergerichts in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. LB110026-O, in einem ähnlich gelagerten Fall), weshalb die diesbezüglich getroffenen Vollstreckungsanordnungen unbe- achtlich sind. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden Beschlusses festzustellen. Damit einhergehend ist der dem Gemeindeammannamt I. erteilte Vollstre- ckungsauftrag zurückzuziehen. Nach wie vor Gültigkeit hat indes die implizite Feststellung in Dispositiv-Ziffer 37 des Urteils vom 22. Dezember 2017, wonach die Parteien am Grundstück "E._____" mit folgenden "Anteilen" an einem allfälli- gen Bewirtschaftungsgewinn oder Verwertungserlös - nach Abzug allfälliger Ver- wertungskosten und Grundstückgewinnsteuern - berechtigt sind: Klägerin zu

14.36 %, Beklagte 1 zu 65.69 %, Beklagter 2 zu 0.99 % und Beklagter 3 zu 18.96 %. 7. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten betreffend das Grund- stück "E." erscheinen als unechte Noven im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, womit die Parteien beim Gericht eine diesbezügliche Revision des Urteils vom 22. Dezember 2017 verlangen können. In einem allfälligen Revisionsverfah- ren wäre dann erneut über das Schicksal der Gesamthandsgemeinschaft am Grundstück "E." zu befinden. In Frage käme etwa ein einvernehmlicher Verkauf des Grundstücks durch die Erben mit Erlösteilung im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB, wobei ein allfälliger Dritterwerber die Erwerbsvoraussetzungen nach BGBB zu erfüllen hätte (vgl. Art. 61 ff. BGBB), oder eine einvernehmliche Über- nahme des Grundstücks durch einen der Erben mit Leistung von Ausgleichszah- lungen im Sinne von Art. 607 Abs. 2 ZGB, oder eine Zuweisung des Grundstücks an einen der Erben mit Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB (sinng.), oder eine Versteigerung des Grundstücks unter den Erben im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB (zulässiger Fall der "freiwilli- gen" Versteigerung im Sinne von Art. 69 BGBB). Das Revisionsgesuch wäre in- nert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, mithin seit Zustellung die- ses Beschlusses, schriftlich und begründet (gemäss vorstehenden Erwägungen) beim Bezirksgericht Winterthur einzureichen. Würde von keinem der Erben ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch gestellt, so wäre anzunehmen, dass sie in Bezug auf das Grundstück "E." einvernehmlich auf eine Erbteilung ver- zichten bzw. als Teilungssurrogat die Gesamthandsgemeinschaft mit den vorer- wähnten "Anteilen" fortsetzen wollen (Art. 602 Abs. 2, 607 Abs. 2 und Art. 652 ff. ZGB sowie Art. 530 ff. OR). Mithin verbliebe das Grundstück "E." bis auf Weiteres im Gesamteigentum der Parteien und zwar mit den vorerwähnten "Antei- len". 8. Die in Bezug auf das Grundstück "E._____" nach wie vor bestehende Er- benvertretung durch das Notariat Dübendorf, als ausserordentlich stellvertreten- des Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, wird bis zum ungenutzten Ab- lauf der Revisionsfrist bzw. bis zu einer anderen Anordnung in einem allfälligen

Revisionsverfahren fortgesetzt. Die Erbenvertretung ist anzuweisen, nach Been- digung der Erbenvertretung im Nachlass von J._____ (geboren am tt. Juli 1920, verstorben am tt.mm.2007, von K.) betreffend das Grundstück "E." über seine Aufwendungen betreffend dieses Grundstück abzurechnen und einen allfälligen Ausstand vom Guthaben des Verwaltungskontos ZKB zu beziehen oder - sollte dieses dannzumal bereits saldiert sein - den Parteien hierfür Rechnung zu stellen, unter solidarischer Haftung. 9. Angesichts der Umstände sind die dem Gemeindeammannamt I._____ im Zusammenhang mit dem erteilten Vollstreckungsauftrag bisher angefallenen Kos- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gemeindeammannamt I._____ hat dem Gericht hierfür Rechnung zu stellen. Die Gebühr für den vorliegenden Ent- scheid fällt ausser Ansatz.

Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die im Urteil vom 22. Dezember 2017 in Dispositiv - Ziffer 32 angeordnete öffentliche Versteigerung des zum Nachlass gehören- den und in der Gemeinde F._____ gelegenen Grundstücks "E.", Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, Plan Nr. 3, in der G. und im H., rechtlich nicht durchführbar und prozessual unzureichend ist und daher die diesbezüglich in den Dispositiv-Ziffern 32-38 getroffenen Vollstre- ckungsanordnungen unbeachtlich sind. Insbesondere wird der dem Ge- meindeammannamt I. erteilte Vollstreckungsauftrag zurückgezogen. 2. Nach wie vor Gültigkeit hat indes die implizite Feststellung in Dispositiv- Ziffer 37 des Urteils vom 22. Dezember 2017, wonach die Parteien am Grundstück "E._____" mit folgenden "Anteilen" an einem allfälligen Bewirt- schaftungsgewinn oder Verwertungserlös - nach Abzug allfälliger Verwer- tungskosten und Grundstückgewinnsteuern - berechtigt sind: Klägerin zu

14.36 %, Beklagte 1 zu 65.69 %, Beklagter 2 zu 0.99 % und Beklagter 3 zu 18.96 %. 3. Den Parteien läuft die Frist von 90 Tagen zur Einreichung eines Revisions- gesuchs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. CP080004-K/U) ab Zustellung dieses Beschlusses. Ein allfälliges Revisionsgesuch wäre schriftlich und begründet (gemäss vorste- henden Erwägungen) beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur einzureichen. Wird von keinem der Erben ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch gestellt, so wird angenommen, dass sie in Bezug auf das vorgenannte Grundstück einvernehmlich auf eine Erbteilung verzichten bzw. per Tei- lungssurrogat die Gesamthandsgemeinschaft mit den vorerwähnten "Antei- len" fortsetzen wollen (Art. 602 Abs. 2, 607 Abs. 2 und Art. 652 ff. ZGB so- wie Art. 530 ff. OR). Mithin verbliebe das Grundstück "E." bis auf Wei- teres im Gesamteigentum der Parteien und zwar mit den vorerwähnten "An- teilen". 4. Die in Bezug auf das Grundstück "E." nach wie vor bestehende Er- benvertretung durch das Notariat Dübendorf, als ausserordentlich stellvertre- tendes Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, wird bis zum unge- nutzten Ablauf der Revisionsfrist oder - im Falle eines form- und fristgerech- ten Revisionsgesuchs - bis zu einer anderen Anordnung im Revisionsverfah- ren fortgesetzt. 5. Die Erbenvertretung wird angewiesen, nach Beendigung der Erbenvertre- tung im Nachlass von J._____ (geboren am tt. Juli 1920, verstorben am tt.mm.2007, von K.) betreffend das Grundstück "E." über seine Aufwendungen betreffend dieses Grundstück abzurechnen und einen allfäl- ligen Ausstand vom Guthaben des Verwaltungskontos ZKB zu beziehen o- der - sollte dieses dannzumal bereits saldiert sein - den Parteien hierfür Rechnung zu stellen, unter solidarischer Haftung.

  1. Die dem Gemeindeammannamt I._____ im Zusammenhang mit dem erteil- ten Vollstreckungsauftrag bisher angefallenen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen. Das Gemeindeammannamt I._____ hat dem Ge- richt hierfür Rechnung zu stellen. 7. Die Gebühr für diesen Beschluss fällt ausser Ansatz. 8. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X., im Doppel für sich und die Klägerin, per Einschreiben, gegen Empfangsschein; − Rechtsanwalt lic. iur. Y., im Doppel für sich und die Beklagte 1, per Einschreiben, gegen Empfangsschein; − den Beklagten 2, in die Akten; − den Beklagten 3, mit Gerichtsurkunde; − das Gemeindeammannamt I._____, ... [Adresse], gegen Empfangs- schein; − die Erbenvertretung, das Notariat Dübendorf als ausserordentlich stell- vertretendes Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, gegen Empfangsschein. Die Klägerin, die Beklagte 1 und der Beklagte 3 werden ersucht, dem Be- klagten 2 diesen Beschluss zur Kenntnis zu bringen. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Hinweis: Die Beschwerde richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Es obliegt der Rechtsmittel- instanz, über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden.

Winterthur, 20. April 2018 ___________________________ BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Geiger

Mots-clés

estate divisionpublic auctionagricultural landmixed-use parcelrevisionenforcementheirs' representationcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the ordered public auction of the estate parcel could be carried out despite the BGBB

Solution extraite

The public auction was legally impossible and procedurally insufficient because the parcel falls within the scope of the BGBB; the enforcement orders based on that auction were therefore ineffective.

Motifs extraits

The parcel is mixed-use land with a farming portion over 25 ares, so the BGBB applies. A public auction ordered in estate division under Art. 612(3) CC is not a permissible voluntary auction under Art. 69 BGBB, and any transaction contrary to Arts. 61-69 BGBB is void under Art. 70 BGBB.

Question juridique clé

Whether the implicit allocation of proceeds shares in the prior judgment remains valid

Solution extraite

Yes. The implicit determination of the parties' shares in any operating profit or realization proceeds remains valid.

Motifs extraits

The court stated that the earlier implicit finding was unaffected by the unenforceability of the public auction.

Question juridique clé

Whether the parties should be given time to seek revision of the prior judgment

Solution extraite

A 90-day period to file a reasoned revision request was set from service of this ruling.

Motifs extraits

The newly discovered factual and legal circumstances regarding the parcel constitute nova within Art. 328(1)(a) CPC, allowing revision proceedings.

Question juridique clé

How the ongoing heirs' representation and costs should be handled

Solution extraite

The heirs' representation is continued for the parcel until expiry of the revision period or further order; the enforcing authority's costs are charged to the court account, and no fee is charged for this ruling.

Motifs extraits

Because the enforcement arrangement was ineffective, the court maintained representation pending any revision and shifted the incurred enforcement costs to the court in light of the circumstances.

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