Late prosecution defeats retention lien; no standing for opposition removal

HG150091Tribunal de commerce8 juin 2015Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff sued for unpaid rent and sought to preserve a retention lien by initiating debt enforcement. After the debtor objected, the plaintiff first filed a conciliation request before the Horgen tenancy conciliation authority and only later sued the Zurich Commercial Court. The court held that in matters within its jurisdiction conciliation is excluded, so the filing before the incompetent authority did not preserve the ten-day prosecution deadline and the retention lien lapsed. As a result, the request to definitively remove the objections in the three enforcement proceedings was inadmissible for lack of legal interest. The court set the case to continue only as an unsecured claim and ordered a CHF 5,500 cost advance.

Regeste Omnilex

Art. 198 lit. f ZPO; Art. 63 ZPO; Art. 59 f. ZPO; retention lien and prosecution deadline: in proceedings subject to direct filing before the Commercial Court, a filing with an incompetent conciliation authority does not preserve the ten-day period for prosecuting the claim to maintain a retention lien. A conciliation proceeding excluded by law is incapable of creating lis pendens; therefore the lien lapses if the creditor does not sue the competent court in time. Art. 63 ZPO applies only where proceedings were actually pursued before an incompetent authority and terminated by withdrawal or non-entry, not where the wrong forum was merely addressed. Once the lien has fallen away, legal interest in definitive opposition removal based on that lien is lacking (consid. 2-3).

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschä fts-Nr.: HG150091-O Z01/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Patrick Lerch, Thomas Stei nebrunner und Michael Küttel sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Beschluss vom 8. Juni 2015

i n Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45'799.50 zu bezahlen, plus Zins zu 5% auf Fr. 36'079.50 seit 20. Januar 2015 sowie Zins zu 5% auf Fr. 3'240.- seit 5. März 2015 sowie Zi ns zu 5% auf Fr. 3'240.- seit 7. April 2015, plus Fr. 259.20 Retentionskosten in der Retention Nr. ... und Fr. 103.50 Be- treibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wädenswil, Fr. 115.90 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wädenswil. 2. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. ..., Nr. ... sowie Nr. ... seien aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgegenstand/Sachverhalt Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte eine Mietzins- forderung von insgesamt CHF 45'799.50 geltend. Zur Si cherung i hrer Forderung liess die Klägerin die von der Beklagten ins Mietobjekt gebrachten Gegenstände (Schätzwert CHF 55'000.–) mit Retentionsbeschlag belegen (act. 3/4). Das ent- sprechende Retentionsverzeichnis wurde am 26. Januar 2015 aufgenommen (act. 3/5). In der Folge reichte die Klägerin zur Aufrechterhaltung des Retentions- beschlags die Betreibung auf Pfandverwertung ein. Diese Betreibung erfasst die bi s und mit Januar 2015 angefallenen Mietzinse (act. 3/6). Gegen den Zahlungs- befehl vom 5. Februar 2015 erhob die Beklagte am 6. Februar 2015 Rechtsvor- schlag (act. 3/7). Am 19. Februar 2015 reichte die Klägerin ein Schlichtungsge- such an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Horgen ein (act. 3/8). Sodann erhob die Klägerin am 5. März 2015 Betreibung für den Febru- ar-Mietzins und am 7. April 2015 für den März-Mietzi ns (act. 3/9; act. 3/11). Ge- gen beide Zahlungsbefehle erhob die Beklagte je Rechtsvorschlag (act. 3/10; act. 3/12). Mit Eingabe vom 27. März 2015 ergänzte die Klägerin das Schlich- tungsgesuch vom 19. Februar 2015 um die separat betriebenen Mietzinse (Mona- te Februar und März 2015; act. 3/13). Die Verhandlung vor der Schlichtungsbe-

hörde in Mietsachen des Bezirkes Horgen fand am 29. April 2015 statt. Da zwi- schen den Parteien keine Einigung zustande kam, wurde die Klagebewilligung vom 29. April 2015 ausgestellt (act. 3/14). In der Folge reichte die Klägerin am 15. Mai 2015 (Datum Poststempel) innert der 30-tägigen Frist gemäss Beschluss vom 29. April 2015 (act. 3/14) die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht (Han- delsgericht des Kantons Zürich) ein. 2. Verspätete Prosequierung zur Aufrechterhaltung des Retentionsbe- schlags und deren Folgen 2.1. Der Gläubiger, der einen Retentionsbeschlag aufrechterhalten will, hat i nnert zehn Tagen ab Erhebung des Rechtsvorschlags entweder die Klage auf Anerkennung der Forderung der ausstehenden Mietzinse oder des Retentions- rechts anzuheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt die Wirkung der Retentionsurkunde, womit auch der Retentionsbeschlag dahinfällt (BGE 1 0 5 III 85, E. 2). Fällt der Retentionsbeschlag dahin, ist folglich die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags in der entsprechenden speziellen Betrei bung ni cht mehr mögli ch. 2.2. Vorliegend gelangte die Klägerin – nach Erhebung des Rechtsvor- schlags – zunächst an di e Schli chtungsbehörde i n Mi etsachen des Bezirkes Hor- gen und reichte erst nach Ausstellung der Klagebewilligung Klage beim Handels- gericht des Kantons Zürich ein. Die Klägerin ist mit Verweisungen auf Art. 63 ZPO und BGE 138 III 471 offenbar der Ansicht, dass mit der Einreichung des Schlich- tungsgesuches bei der Schlichtungsbehörde am 19. Februar 2015 die zehntägige Prosequi erungsfri st zur Aufrechterhaltung des Retentionsbeschlags gewahrt wor- den sei (act. 1 S. 3 Rz. 6). Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass sämtliche Klagen im handelsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich direkt beim Handelsgericht des Kantons Zürich erhoben werden müssen. Ei n Schli chtungsverfahren entfällt nämlich gemäss eindeutigem Wortlaut von Art. 198 lit. f ZPO. Auch die mietge- ri chtli che Schli chtungsbehörde hat i n solchen Fällen kei ne Funkti on. Überdies geht – wie V E TTE R zutreffend festhält – aus den Materialien klar hervor, dass der Gesetzgeber die Handelsgerichte mit diesem Verzicht auf ei n Schli chtungsverfah- ren bewusst stärken wollte (vgl. V E TTE R MEINRAD, "Unterbri cht das Schli chtungs-

gesuch bei Ansprüchen mit handelsgerichtlicher Zuständigkeit die Verjährung?", i n: Jusletter vom 2. Juni 2014, Rz. 9, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend i st diesfalls ein freiwilliges Schlichtungsverfahren ausgeschlossen, und jegliche Schlichtungsbehörde ist dami t sachli ch unzuständi g. D as Schli chtungsgesuch vom 19. Februar 2015 begründet sodann auch keine Rechtshängigkeit. Auch fin- det die für unzuständige Behörden vorgesehene Korrekturmöglichkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO kei ne Anwendung, kommt diese Bestimmung doch nur dann zur Anwendung, wenn ei n Klagerückzug oder ein Nichteintretensentscheid ergeht. Weder erging aber vorliegend ein Nichteintretensentscheid wegen Unzuständig- keit, noch erfolgte ein Klagerückzug infolge Unzuständigkeit. Der Klägerin können dami t auch ni cht di e Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_592/2013 vom 4. März 2014, Erw. 3, helfen, hat doch die dortige Klägerin den falsch ge- wählten Prozessweg zu Ende beschritten und ist dann, nach einem Entscheid des unzuständigen Bezirksgerichts aufgrund des Klagerückzugs wegen Unzuständig- keit, innert Frist und gestützt auf Art. 63 ZPO an das zuständige Handelsgericht gelangt. Damit war die Prozesskette vollständig und musste die Perpetuierung der Rechtshängigkeit bzw. Massgeblichkeit des Schlichtungsgesuches bejaht werden. Vorliegend hat die Klägerin aber (einzig) eine unzuständige Schlichtungsbehörde angerufen. Ein Entscheid des im Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezir- kes Horgen erwähnten Mietgerichtes des Bezirks Horgen (vgl. act. 3/14 S. 3) liegt jedenfalls nicht vor, da die Klägeri n von si ch aus den ursprüngli ch falsch ei nge- schlagenen Prozessweg in mietgerichtlichen Angelegenheiten verlassen hat. Da- mit kann die Klägerin aus der Anrufung der Schlichtungsbehörde (in Mietsachen) des Bezirkes Horgen ni chts für sich ableiten. Somit ist die Klägerin von sich aus direkt ans hiesige Handelsgericht gelangt. Der Hinweis auf Art. 63 ZPO geht da- mit fehl. Die blosse Klagebewilligung alleine vermag daher für die vorliegende Klage keine Rückdatierung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Ei nrei chung des Schli chtungsgesuches zu bewirken. Schliesslich ist auch der von der Klägerin zi- tierte BGE 138 III 471 vorliegend nicht einschlägig, wird darin doch nur hinsicht- lich der Wahrung der Rechtshängigkeit klargestellt, dass die Regel von Art. 63

Abs. 1 ZPO auch dann gi lt, wenn si ch nach ei nem ersten Ni chtei ntretensent- scheid das als zweites angerufene Gericht ebenfalls für unzuständig erklärt. Somit ist die Klage hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Retentionsbeschlags ni cht innert zehn Tagen seit Erhebung der Rechtsvorschläge – sondern erst am 15. Mai 2015 (Datum Poststempel; Beginn der Rechtshängigkeit) – erfolgt und damit verspätet. Folglich fällt der Retentionsbeschlag in den Betreibungen Nr. ..., Nr. ... sowie Nr. ... dahi n. 3. Fehlendes Rechtsschutzi nteresse Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvo- raussetzungen erfüllt si nd; diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 f. ZPO). Erfolgen kann diese Prüfung in jedem Stadium des Verfahrens (D OMEJ TANJA, i n: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 60 N. 2). Zu diesen Prozessvoraussetzungen zählt unter anderem das Rechtsschutzinteresse, was bedeutet, dass die Klägerin ei nen nach vernünf- tigem Ermessen wesentliches Interesse daran haben muss, dass ihr i hre Rechts- behauptung (Klagebegehren) gerichtlich bestätigt werde. Da es sich dabei somit um ei ne Anspruchsvoraussetzung handelt, führt das Fehlen des Rechtsschutzin- teresses nicht zur Abweisung der Klage, sondern zum Nichteintreten (Z INGG SIMON, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 59 N. 31 ff.; DOMEJ TANJA, a.a.O., Art. 59 N. 24). Wie gesehen, fällt der Retentionsbeschlag in den Betreibungen Nr. ..., Nr. ... so- wie Nr. ... dahin, weshalb in den genannten Betreibungen die jeweiligen Rechts- vorschläge auch ni cht mehr definitiv beseitigt werden können. Diesbezüglich fehlt es demzufolge am Rechtsschutzinteresse, womit auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 ni cht ei nzutreten ist . 4. Fortgang des Verfahrens Im Übrigen ist das Verfahren anhand zu nehmen bzw. wei terzuführen. Es geht nun aber nur um eine reine Forderung ohne Sicherheit durch Retention. Der Kl ä-

gerin ist somit gemäss Art. 98 ZPO Frist anzusetzen, um den Kostenvorschuss zu leisten. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss hat die Klägerin die Kosten des bezüglich Rechtsbegehren Zif- fer 2 ergehenden Nichteintretensentscheides zu tragen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG und im Lichte des Verfahrensaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'400.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind vom von der Klägerin zu leistenden Gerichtskostenvorschuss zu beziehen; bei Nichtleistung von der Klägerin direkt. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Den Parteien wird der Eingang der Klage vom 15. Mai 2015 (Datum Poststempel) bestätigt. 2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'400.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr gemäss Disp-Ziff. 7 zu leistenden Kostenvorschuss bezogen bzw., falls der Kosten- vorschuss nicht geleistet wird, direkt von der Klägerin bezogen. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Doppel der Klage samt Beilagen wird der Beklagten zugestellt. 7. Der Klägerin wird eine einmalige Frist bis 29. Juni 2015 angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 5'500.– zu lei sten. Bei Säumnis wird der Klägerin eine kurze Nachfrist angesetzt. Wird der Vor- schuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, wird auf die Klage ni cht ein- getreten.

Der Vorschuss ist in bar (bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, Postkonto 80- 10210-7) zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. 8. Der Beklagten wird nach Eingang des Vorschusses Frist zur Klageantwort angesetzt werden. 9. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass Adressänderungen während des Prozesses dem Gericht unverzüglich mitzuteilen sind. Unterlässt eine Partei diese Mitteilung, erfolgen die Zustellungen rechtswirk- sam an die alte Adresse. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kasse des Obergerichts. 11. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 45'799.50.

Züri ch, 8. Juni 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Hinweis:

Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entwe- der die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt.

Mots-clés

retention lienopposition removallegal interestlack of jurisdictionconciliationcommercial courtcost advancelis pendens

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the creditor prosecuted the claim in time to maintain the retention lien and oppose removal in the enforcement proceedings.

Solution extraite

No. Filing first with an incompetent conciliation authority did not preserve the ten-day prosecution period; the retention lien lapsed and the opposition could no longer be definitively removed.

Motifs extraits

In trade-court matters subject to direct filing, conciliation is excluded under Art. 198 lit. f ZPO. A filing before a plainly incompetent authority does not create lis pendens, and Art. 63 ZPO does not help without a withdrawal or non-entry decision by the incompetent authority.

Question juridique clé

Whether the court could still definitively remove the debtor's opposition in the three enforcement proceedings despite lapse of the retention lien.

Solution extraite

No. Because the retention lien had fallen away, there was no enforceable security basis left for definitive opposition removal in those proceedings.

Motifs extraits

Without a valid retention lien, the special enforcement route tied to the lien cannot be maintained; thus legal interest in this relief is lacking.

Question juridique clé

Whether a cost advance should be ordered for the remaining ordinary claim proceedings.

Solution extraite

Yes. The plaintiff was ordered to pay an advance of CHF 5,500 by 29 June 2015, with a short grace period upon default.

Motifs extraits

Since the case would continue only as an unsecured monetary claim, the court set a cost advance pursuant to Art. 98 ZPO.

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