Legal aid request does not suspend appeal response deadline

LB110038Tribunal supérieur1 nov. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The respondent applied for legal aid in the appeal proceedings and asked the Obergericht to lift the already running deadline for filing the appeal response until the legal-aid request had been decided. The court held that a request for legal aid does not stop or remove the appeal-response deadline. The ZPO fixes the response periods in appeal proceedings by law and aims to ensure equal treatment of the parties. Legal aid must be requested anew for the appellate stage, and the applicant must still make the required showing of indigence and lack of prospects within the response period. The motion to lift the deadline was therefore denied.

Regeste Omnilex

Art. 312 Abs. 2, Art. 119 Abs. 5 ZPO; Berufungsantwortfrist und unentgeltliche Rechtspflege: Ein Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege hebt eine bereits angesetzte Frist zur Einreichung der Berufungsantwort nicht auf. Die Antwortfristen sind im Rechtsmittelverfahren gesetzlich fixiert und nicht erstreckbar; sie dienen der Waffengleichheit der Parteien. Das Armenrechtsgesuch ist für das Rechtsmittelverfahren neu zu stellen. Die gesuchstellende Partei hat innert laufender Antwortfrist ihre Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels glaubhaft zu machen (vgl. Art. 119 Abs. 2 und 5 ZPO). Eine Abnahme der Frist würde zu einer vom Gesetz nicht gewollten Ungleichbehandlung führen.

Texte intégral

Art. 312 Abs. 2 ZPO, Frist zur Berufungsantwort. Art. 119 Abs. 5 ZPO, Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege. Ein Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege führt nicht zur Abnahme der bereits angesetzten Frist zur Beantwortung der Berufung; damit würde eine Ungleichbehandlung der Parteien geschaffen, welche das Gesetz gerade vermeiden wollte.

Mit Verfügung der Referentin vom 20. Oktober 2011 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufungsantwortschrift einzureichen. Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter nahm diese Verfügung am 24. Oktober 2011 in Empfang. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 stellt die Beklagte durch ihren Vertreter das Gesuch um unentgeltli che Prozessführung und unentgeltli che Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren. Sie stellt den Antrag, es sei die Fri st zur Berufungsantwor t abzunehmen und zunächst über das Armenrechts- gesuch zu entscheiden. Vorab sei ihr Frist zu Begründung des Gesuches samt Beibringung der Unterlagen anzusetzen. Sodann ersucht der Rechtsvertreter um Leistung einer Akontozahlung von Fr. 15'000.-- .

(Aus den Erwägungen:) 3. Die neue eidgenössische Zivilprozessordnung definiert nicht nur die Fristen zur Erhebung und Begründung, sondern auch diejenigen zur Beantwortung der Rechtsmittel selber und überlässt das nicht der Rechtsmittelinstanz (Art. 312 Abs. 2, 314, 322 ZPO). Gesetzliche Fristen der ZPO sind nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO); mit der gesetzlichen Fixierung der Antwortfristen sollte insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien im Rechtsmittelverfahren erreicht werden (KuKo ZPO-Brunner, Art. 311 N. 9; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N. 7 Freiburghaus/Afheldt, Art. 323 N. 8). Die Botschaft zur ZPO spricht davon, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten sei; der Gegenpartei sei ebenso viel Zeit einzuräumen, wie der Berufung oder Beschwerde führenden Partei für die Begründung der Berufung oder Beschwerde zur Verfügung steht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7221, 7378). Damit kann die einmal angesetzte Frist auch nicht abgenommen werden. Daran ändert auch das gestützt auf Art. 117 ff. ZPO gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts. Vielmehr verlangt die ZPO, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat damit innerhalb der ihr angesetzten Frist zur Erstattung der Rechtsschrift auch ihre

Mittellosigkeit schlüssig darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens glaubhaft zu machen (Art. 119 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 ZPO). Nach einmal angesetzter Frist zur Erstattung der Berufungsantwort wird die um Gewährung des Armenrechts ersuchende Partei vorleistungspflichtig. Bevor das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden wurde, können von Vornherein keine Akontozahlungen geleistet werden. Es wird verfügt: 1. Das von der Beklagten gestellte Gesuch, die mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 angesetzte Frist zur Erstattung der Berufungsantwort sei einstweilen abzunehmen, wird abgewiesen.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung der Referentin vom 1. November 2011 Geschäfts-Nr.: LB110038-O/Z03

Mots-clés

appeal response deadlinelegal aidequal treatmentwaffengleichheitnon-extendable deadlines

No. The response deadline remains in force; a legal-aid request for the appeal proceedings does not justify lifting the deadline.

Under the ZPO, response deadlines in appeal proceedings are fixed by law and are not extendable. Lifting an already set deadline would create unequal treatment between the parties. Legal aid for the appellate stage must be requested anew, and the applicant must, within the response deadline, substantiate indigence and the prospects of success.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.