Restoration of appeal deadline denied

LB110082Tribunal supérieur13 janv. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court dealt only with the plaintiff’s request to restore the deadline for filing an appeal against the Horgen District Court judgment on the challenge to condominium resolutions and the terrace-sanitation claim. It held that restoration under Art. 148 ZPO was unavailable because the plaintiff had knowingly missed the deadline, relied on an inadmissible view that the appeal period could be extended, and failed to make the alleged circumstances credible. The request was denied, the proceedings were struck off as concluded, court fees of CHF 500 were imposed on the plaintiff, and no party compensation was granted to the defendant.

Regeste Omnilex

Art. 148 ZPO; restoration of a missed appeal deadline requires that the omission occurred without the party’s will and with no more than slight fault. Restoration is excluded where the party knowingly allows the deadline to lapse or where the failure is based on legal ignorance as to the non-extendability of the appeal period under Art. 144 Abs. 1 in connection with Art. 311 ZPO. The applicant must also make the grounds for restoration credible; contradictory explanations weaken credibility. If the restoration request is denied immediately, the appellate proceedings are to be closed. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; party compensation may be refused absent relevant effort or expense (consid. 2-3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zi vilkammer

Geschäfts-Nr.: LB110082-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2012

i n Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Anfechtung eines Stockwerkeigentümer-Beschlusses

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, II. Abteilung, vom 4. November 2011 (CG100004)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 9. November 2009 erhob die Klägerin bei der Vorinstanz Klage mit im Wesentlichen den Begehren auf Aufhebung bestimmter Beschlüsse der Beklagten und auf umgehende Sanierung der Terrasse der Klä- gerin (Urk. 1 i.V.m. Urk. 16). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) verwiesen wer- den. Mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 52) wies die Vorinstanz das Begeh- ren der Klägerin auf Ungültigerklärung und Aufhebung der von der Beklagten am 19. Mai 2009 gefassten Beschlüsse Nr. 3a und 3b ab (Disp.-Ziff. 1) und trat auf das Begehren der Klägerin auf umgehende Sanierung i hrer Terrasse ni cht ei n (Disp.-Ziff. 2); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Kläge- rin geregelt (Disp.-Ziff. 3-6). Dieses Urteil wurde der Klägerin am 14. November 2011 eröffnet (Urk. 49/1). Die Frist zur Erhebung einer Berufung lief demzufolge am 14. Dezember 2011 ab (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 ZPO). b) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 ersuchte die Klägerin bei der Rechtsmittelinstanz um Erstreckung der Berufungsfrist (Urk. 53). Ohne Anlegung eines Berufungsverfahrens wurde der Klägerin daraufhin am 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Berufungsfrist nicht möglich ist (Urk. 54). c) Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 ersucht die Klägerin nunmehr um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung (Urk. 51). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da das Fristwiederher- stellungsgesuch sogleich abzuweisen ist, kann auf die Einholung einer Stellung- nahme der Gegenpartei (Art. 149 ZPO) verzichtet werden (analog Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Eine Wiederherstellung der Frist kommt dabei von vornherein nur in Betracht, wenn die Frist gegen den Willen der gesuchstellenden Partei verpasst

wurde; dies ist nicht der Fall, wenn das Rechtsmittel absichtlich und irrtumsfrei ni cht i nnert Fri st eingereicht wurde (Merz, DIKE-Kommentar zur ZPO, N 11 zu Art. 148 ZPO). Bei der vorzunehmenden Wertung, ob ein Verschulden an der Wahrung der Frist als (noch) leicht oder nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, ist auch zu berücksichtigen, dass Fristen grundsätzli ch stri kt zu handhaben si nd und eine Fristwiederherstellung die Ausnahme bilden muss. b) Vorliegend hat die Klägerin ihr Wiederherstellungsgesuch damit be- gründet, dass neue Tatsachenumstände bekannt geworden seien, welche die An- forderung an die Berufungsschrift erheblich erhöht hätten; deshalb sei es nicht möglich, die Berufung fristgerecht einzureichen. Ausserdem sei sie davon ausge- gangen, dass eine in einem Urteil genannte Frist erstreckt werden könne; sie be- rufe si ch auf ei nen Rechtsi rrtum (Urk. 51). c) Aus dieser Begründung geht hervor, dass sich die Klägerin nicht in ei- nem tatsächlichen Irrtum über den Ablauf der Berufungsfrist befand, sondern sich dieses Umstandes sehr wohl bewusst war. Schon dies schliesst eine Wiederher- stellung der Berufungsfrist aus. Auf einen Rechtsirrtum kann die Klägerin sich gemäss dem auch Laien be- kannten Grundsatz, dass Rechtsunkenntni s ni cht vor Strafe schützt, ni cht beru- fen, denn dass eine Berufungsfrist nicht erstreckt werden kann, ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO), ohne dass dabei spezielle Kenntnisse irgend einer Gerichtspraxis vonnöten wären. Die Klägerin hätte sich auch ohne weiteres – frühzei ti g – bei der Erstinstanz oder der Rechtsmitteli nstanz nach der Erstreckbarkeit der Berufungsfri st erkundi gen können; wenn di es – wie vorliegend – erst in einem Zeitpunkt getan bzw. ein entsprechendes Gesuch ge- stellt wird, in dem eine fristwahrende Handlung danach kaum oder gar nicht mehr vorgenommen werden kann, würde dies als nicht mehr leichtes Verschulden eine Fristwiederherstellung selbst dann ausschliessen, wenn ein beachtlicher Rechtsi rrtum angenommen würde. Ohnehin weicht die im Fristwiederherstellungsgesuch der Klägerin abgege- bene Begründung in auffälliger Weise von derjenigen in ihrem Fristerstreckungs-

gesuch vom 12. Dezember 2011 ab, indem sie damals geltend gemacht hat, es habe für den Beizug eines Anwalts noch kein Mandat erteilt werden können (Urk. 53). Damit hat die Klägerin schon die Umstände, die sie zur Begründung ihres Fri stwi ederherstellungsgesuc h anführt, ni cht glaubhaft machen können. d) Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch der Kläge- rin abzuweisen und das Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. e) Gegen diesen Entscheid steht kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 149 ZPO), auch nicht die Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht (Merz, DI- KE-Kommentar zur ZPO, N 6 zu Art. 149 ZPO, m.Hinw.). 3. a) Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass vorliegend einzig die Wiederherstellung der Berufungsfrist Verfahrensgegenstand war. b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im vorliegenden Verfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 4. November 2011 wird abgewiesen und das zweitinstanzliche Verfahren als dadurch er- ledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 51, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

Züri ch, 13. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Mots-clés

deadline restorationappeal deadlinelegal ignoranceslight faultcondominium ownershipprocedural costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the deadline for filing the appeal should be restored under Art. 148 ZPO.

Solution extraite

No. The applicant failed to show only slight fault; she knew the deadline existed, relied on an incorrect legal assumption, and did not make the required circumstances credible.

Motifs extraits

Restoration is exceptional and requires an involuntary missed deadline due to no or only slight fault. The applicant was aware of the deadline, legal ignorance does not excuse the failure, and a late request after the deadline had effectively expired excludes restoration even if a legal mistake were assumed. Her explanation also conflicted with the earlier request for extension.

Question juridique clé

How the second-instance proceedings should be disposed of after denial of restoration.

Solution extraite

The appellate proceedings were declared concluded and struck off.

Motifs extraits

Because the restoration request was denied immediately, there was no pending appeal proceeding to continue.

Question juridique clé

Who bears the costs of the second-instance proceedings and whether party compensation is due.

Solution extraite

Costs were imposed on the plaintiff; no party compensation was awarded to the defendant.

Motifs extraits

Costs follow the result under Art. 106 ZPO, while no compensable expenses of the respondent were shown.

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