Compensation for appointed counsel in divorce proceedings

PC110037Tribunal supérieur25 oct. 2011Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court allowed an appeal by a lawyer acting as appointed counsel in a divorce proceeding. It held that the Uster District Court had reduced his fee too much. Even though the case was a joint divorce petition and a settlement had been filed before the main hearing, the court considered the matter moderately complex because the ancillary issues had initially been disputed and required substantial pre-trial work. The lawyer was awarded CHF 7,678.20 in total from the court treasury. Appellate costs were also borne by the court treasury, and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

§§ 1, 5, 6 and 23 AnwGebV; appointed counsel fee in divorce proceedings: the decisive criteria are responsibility, necessary time and difficulty of the case, whereby pre-trial efforts must be duly considered. In joint divorce proceedings, the existence of an early settlement does not by itself justify a marked reduction if ancillary consequences were initially contested and required consultations, financial clarification and drafting work. The tariff system does not permit a purely mechanical calculation by time multiplied by hourly rate; time is only one factor among several. Costs of the appeal follow Art. 107 Abs. 2 ZPO; absent a statutory basis, no party compensation is due.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC110037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 25. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirkes Uster vom 15. August 2011 im Ehescheidungsprozess Nr. FE110011

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Eheleute B1._____ gemäss Art. 112 ZGB sowie Art. 274 ZPO machte der Beschwerdeführer namens und auftrags der Gesuchstellerin B._____ das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig (Proz.-Nr. FE110011, act. 7/1 - 3). Nachdem mit Vorladung vom 16. Februar 2011 die Anhö- rung und Instruktionsverhandlung auf den 4. April 2011 angesetzt wurde (act. 7/8), reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2011 eine umfassende und von den Parteien unterzeichnete Scheidungskonvention ein (act. 7/12 und /19). Mit Verfügung vom 21. April 2011 wurde beiden Gesuchstellern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Gesuchstellerin in der Person des Beschwerdefüh- rers ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Urteil gleichen Datums wurde sodann die Ehe der Gesuchsteller geschieden und wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt bzw. die Vereinbarung der Gesuchsteller über die Schei- dungsfolgen vom 4. April 2011 genehmigt (act. 7/24). Am 10. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine detaillierte Aufstellung über seine Bemü- hungen und Auslagen ein und stellte Rechnung für ein Honorar von Fr. 6'866.67 (für 34 Std. und 20 Min. à Fr. 200.--) zuzüglich Barauslagen von Fr. 242.80 und 8% bzw. Fr. 568.76 Mehrwertsteuer, somit für ein Gesamthonorar von Fr. 7'678.20 (act. 7/32 und 7/33). 2. Mit Verfügung vom 15. August 2011 kürzte das Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren des Bezirkes Uster die Honorarnote und entschädigte den Beschwerdeführer mit einem Honorar von Fr. 5'000.-- zuzüglich Spesen von Fr. 242.80 und 8 % bzw. Fr. 419.40 Mehrwertsteuer. Zur Begründung wurde an- geführt, es habe sich um eine Scheidung mit gemeinsamem Scheidungsbegehren gehandelt, in welcher vor Durchführung der Hauptverhandlung eine vollständige Scheidungskonvention eingereicht worden sei. Diesbezüglich sei zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer auch in direktem Kontakt mit dem Gesuchsteller gestanden habe, um die Scheidungskonvention mit beiden Parteien zu erarbeiten. Für die Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter der Gesuch- steller, des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge sei sodann ein dieser Ver-

antwortung entsprechend angemessene Zeitaufwand zu berücksichtigen. Da die Verhältnisse nicht kompliziert gewesen seien und der Fall nicht als schwer be- zeichnet werden könne sowie keine wesentlichen Vermögensrechte tangiert ge- wesen seien, sei von einer geringen Verantwortung auszugehen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 34 Stunden und 20 Minuten für Instruktion und Besprechung mit der Klientschaft bzw. für das Verfassen der Konvention sei dem Fall nicht angemessen und nicht gerechtfertigt (act. 7/35 = act. 6). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2011 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Gesamtentschädigung in Höhe von Fr. 7'678.20 auszurichten (act. 2; act. 7/36). Der dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 7. September 2011 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 450.00 wurde innert Frist geleistet (act. 8 - 10). 3.2 In seiner Rechtsmittelschrift wendet der Beschwerdeführer ein, die Verhältnisse seien nicht so unkompliziert gewesen, wie von der Vorinstanz darge- stellt. Der Hauptpunkt der Scheidung sowie die Regelung der Nebenpunkte seien anfänglich strittig gewesen. So habe der Gesuchsteller erst nach längeren, hart- näckigen Diskussionen in die Scheidung eingewilligt. Des Weiteren seien das Sorgerecht, das Besuchsrecht und die Errichtung einer Beistandschaft Streitpunk- te gewesen. Der Gesuchsteller habe die Ansicht vertreten, dass die Gesuchstelle- rin, welche aufgrund einer psychischen Problematik eine IV-Rente beziehe, nicht in der Lage sei, die Betreuung der Tochter alleine zu übernehmen. Erst mehrere Gespräche hätten ihn davon überzeugen können, dass die Tochter bei der Mutter in guten Händen sei. Enorm Zeit in Anspruch genommen habe die Festsetzung der Unterhaltsbei- träge inkl. der Einkommens- und Bedarfsberechnung, in welchen Punkten die Ge- suchsteller anfänglich wenig Kompromissbereitschaft gezeigt hätten. Hinzu kom- me, dass die Gesuchstellerin kurz nach Ausarbeitung der Scheidungskonvention eine Teilzeitstellte gefunden habe, wo sie im Sommer und Herbst mehr verdiene als im Winterhalbjahr und die Ferienentschädigung im Stundenlohn integriert sei. Diese Umstände hätten berücksichtigt und die Konvention geändert werden müs-

sen. Die Ermittlung der Pensionskassenguthaben sei ebenfalls nicht einfach ge- wesen, da die Gesuchsteller nicht sicher gewesen seien, ob und welche Beträge während der Ehedauer geäufnet worden seien. In güterrechtlicher Hinsicht seien sodann diverse Ansprüche der Gesuchstellerin strittig gewesen, u.a. die Mietzins- kaution und ein neuer PW des Gesuchstellers. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller durch einen Anwalt aus seiner Ver- wandtschaft im Hintergrund beraten worden sei, was immer wieder zu neuen Dis- kussionen geführt habe. Um die genannten Streitpunkte zu lösen, seien mehrere zeitaufwendige Gespräche, Telefonate und Korrespondenzen mit den Parteien notwendig gewesen. Der geltend gemachte Aufwand sei somit angemessen und gerechtfertigt. Das geltend gemachte Honorar in Höhe von Fr. 6'866.67 liege in der unteren Hälfte des finanziellen Rahmens von § 5 Abs. 1 AnwGebV (act. 2 S. 3 f.). 4.1 Nach deren § 1 regelt die Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren (AnwGebV) die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergü- tungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte u.a. vor den Zivil- gerichten. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Ausla- gen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Dies gilt auch für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 23 AnwGebV). In Scheidungsverfahren wird die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 AnwGebV festgesetzt, wobei auch die vorpro- zessualen Bemühungen angemessen zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Festlegung der Grundgebühr ist die Verantwortung, der not- wendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen, wobei diese in der Regel Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 beträgt (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand ist, was immer wieder übersehen wird, in diesem System ein (wenn auch wichtiger) Faktor unter mehreren. Insbesondere ist es nicht richtig, das Honorar nach "Zeit x Stundenansatz" festzulegen. 4.2 Da es sich ursprünglich um ein Verfahren auf gemeinsames Schei- dungsbegehren gemäss Art. 112 ZPO gehandelt hat (act. 7/1 und /3), jedoch noch vor der Hauptverhandlung eine vollständige Konvention über die Nebenfol- gen der Ehescheidung eingereicht wurde (act. 7/19) ─ diese wurde anlässlich der

Hauptverhandlung nur noch marginal angepasst (Prot. I S. 7; act. 7/21) ─, ent- standen hauptsächlich vorprozessuale Aufwendungen. Zu berücksichtigen ist da- bei, dass die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung offenbar strittig waren und der Beschwerdeführer selbstredend beide Gesuchsteller zu konsultieren so- wie die finanziellen Aspekte beider Parteien abzuklären und zu berücksichtigen hatte, wenn auch hiezu soweit ersichtlich keine ausserordentlich aufwendigen Be- rechnungen notwendig waren (act. 7/18). Immerhin galt es aber den Ehegattenun- terhalt für eine Dauer von neun Jahren festzusetzen unter Berücksichtigung von Änderungen im Einkommen der Gesuchstellerin und entsprechender Anpassung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf den Einkommensgrenzwert. Sodann trat die Gesuchstellerin per Mitte März 2011 eine Arbeitsstelle in einem ...-Unternehmen mit einem Pensum von 40% an, was wiederum eine Änderung in den Einkom- mensverhältnissen bewirkte (act. 7/18; act. 7/14/3) und eine entsprechende An- passung der Unterhaltsbeiträge notwendig machte (act. 7/12). In güterrechtlicher Hinsicht waren Ansprüche im Zusammenhang mit der Mietkaution zu regeln. Ebenfalls zu regeln waren sodann anfänglich strittige Kinderbelange. Das Schei- dungsverfahren Nr. FE110011 ist daher von der Verantwortung, der Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand her im unteren mittleren Bereich anzusiedeln. Das beantragte Honorar in Höhe von Fr. 6'866.65 erscheint unter Berücksichti- gung der vorliegenden Umstände zwar an der oberen Grenze, liegt jedoch noch im angemessenen Rahmen. Die Höhe der Auslagen war unbestritten. Es ergibt sich somit folgende Entschädigung: Honorar: Fr. 6'866.65 Barauslagen: Fr. 242.80 Zwischentotal: Fr. 7'109.45 Mehrwertsteuer (8 % auf Fr. 7'109.45): Fr. 568.75 Entschädigung total inkl. MwSt: Fr. 7'678.20

4.3 Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2011 aufzuheben und der Be- schwerdeführer im erwähnten Umfang zu entschädigen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für eine durch den Kanton zu entrichtende Parteientschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Adri- an Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster vom 15. August 2011 aufgeho- ben und Rechtsanwalt Dr.iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Pro- zess Nr. FE110011 betreffend Ehescheidung vor Bezirksgericht Uster mit Fr. 7'109.45 zuzüglich Fr. 568.75 (8 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 7'678.20, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Die Kosten für dieses Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel, für sich und die Gesuchstellerin) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster (im Doppel, auch für die Bezirksgerichtskasse), je gegen Empfangsschein, sowie (im Hinblick auf den für dieses Verfahren geleisteten Vorschuss) an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'866.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic

versandt am:

Mots-clés

appointed counsellegal aiddivorcefee assessmentattorney remunerationancillary divorce consequencescostsappellate review

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the fee for appointed counsel in the divorce case had been set too low

Solution extraite

The fee assessment was too low; the case involved meaningful pre-trial work and was of moderate complexity, so the claimed amount remained reasonable.

Motifs extraits

The court held that under the fee ordinance the decisive factors are responsibility, necessary time and difficulty, not a pure hourly calculation. Although the divorce was by joint petition and a settlement was filed before the main hearing, the ancillary issues were initially disputed, requiring consultations with both spouses, financial clarification, support calculations, pension matters, and child-related issues. The requested amount was still within the reasonable range.

Question juridique clé

What amount should be paid from the court treasury for appointed counsel

Solution extraite

The appellant is to be compensated with CHF 7,109.45 plus CHF 568.75 VAT, totaling CHF 7,678.20, from the court treasury.

Motifs extraits

The court accepted the appellant’s billed honorarium and expenses as appropriate in light of the lower-middle complexity of the case.

Question juridique clé

Allocation of appellate costs and party compensation

Solution extraite

The appellate costs are charged to the court treasury, and no party compensation is awarded.

Motifs extraits

Because the appeal succeeded, the costs were borne by the state; there was no statutory basis for a state-paid party compensation.

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