Appeal against bankruptcy opening dismissed for lack of timely proof

PS110249Tribunal supérieur12 janv. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening by the Horgen District Bankruptcy Court. It held that the debtor had not, within the ten-day appeal period, submitted documentary proof of any bankruptcy impediment under Art. 174 SchKG, nor had he timely made solvency plausible. The request for suspensive effect became moot because the appeal was decided on the merits. Appeal costs of CHF 750 were charged to the debtor and offset against the advance; the remaining CHF 2,250 was transferred to the bankruptcy office. No party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass der Schuldner innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist durch Urkunden einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Verzicht des Gläubigers) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Beide Voraussetzungen sind kumulativ und fristgebunden; nachträgliche Ergänzungen oder Nachfristen sind ausgeschlossen. Fehlt der urkundliche Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes rechtzeitig, ist auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit nicht mehr einzugehen. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos, wenn über die Beschwerde sofort materiell entschieden wird.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS110249-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Wili. Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2012 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Horgen vom 14. Dezember 2011 (EK110399)

Erwägungen:

  1. Das Konkursgericht des Bezirkes Horgen eröffnete mit Urteil vom 14. Dezember 2011 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 2). Mit Be- schwerde vom 23. November 2011 (recte: Dezember) beantragte der Beschwer- deführer rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung, im Wesentlichen mit der Begründung, seine Existenz sei durch einen Konkurs gefährdet (act. 1). Am 4. Januar 2012 bezahlte der Beschwerdeführer bei der Obergerichtskasse Fr. 3'000.-- (act. 9/1). Damit leistete er innert Frist den von der Kammer mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 erhobenen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- (act. 6). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 (recte: Januar) reichte der Beschwerdeführer ferner diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (act. 8-9). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Kon- kurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Kumulativ zu einem der Konkurshinderungsgründe hat der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zumachen. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuwei- sen bzw. glaubhaft zu machen hat. Nachfristen sind keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294 und ZR 110/2011 Nr. 5). 3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2011 zugestellt, mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (act. 2 und act. 4/11/2). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 27. Dezember 2011 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten noch einen Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durch-

führung des Konkurses verzichtet, eingereicht. Das Vorliegen eines Konkurshin- derungsgrundes wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet, und es kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Immerhin kann ange- merkt werden, dass der Beschwerdeführer auch seine Zahlungsfähigkeit – so die- se zu prüfen wäre – nicht innert der Rechtsmittelfrist dargelegt hat. Mit dem sofor- tigen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen; der Restbetrag ist an das Konkursamt Y._____ zu überweisen. Prozessentschä- digungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'250.-- wird dem Konkursamt Y._____ überwiesen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 1, sowie an das Konkursgericht des Bezirkes

Horgen und das Konkursamt Y., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Y., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

versandt am:

Mots-clés

bankruptcyappeal periodproof of paymentsolvencysuspensive effectcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the bankruptcy opening had to be set aside on appeal under Art. 174 SchKG.

Solution extraite

No. The debtor did not prove within the appeal period any statutory bankruptcy impediment, so the appeal could not succeed.

Motifs extraits

Under Art. 174(2) SchKG, reversal requires timely documentary proof of payment, deposit, or creditor waiver, and the debtor must also make solvency plausible. The debtor filed no such proof within the ten-day period; no deadline extension is available.

Question juridique clé

Whether the request for suspensive effect should be granted.

Solution extraite

No separate decision was needed because the appeal was decided immediately on the merits, rendering the request moot.

Motifs extraits

An immediate decision on the appeal exhausted the procedural purpose of interim protection.

Question juridique clé

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Solution extraite

The appeal costs were imposed on the debtor and set off against the advance payment; the balance was transferred to the bankruptcy office. No party compensation was awarded.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the proceedings, and no compensable expenses were shown.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.