Bankruptcy lifted after proof of prior payment

PS120009Tribunal supérieur30 janv. 2012Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court heard the debtor's appeal against the bankruptcy opening. The debtor showed that the creditor's claim, including interest and enforcement costs, had been paid on 23 December 2011, before the bankruptcy hearing on 10 January 2012. The court held that this prior payment removed the ground for bankruptcy under Art. 172 no. 3 SchKG and allowed new facts under Art. 174(1) SchKG. It therefore annulled the bankruptcy order. Solvency was not examined. Despite the success on the merits, both-instance costs were charged to the debtor because her default had caused the proceedings.

Regeste Omnilex

Art. 174 Abs. 1 und Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Konkursaufhebung im Beschwerdeverfahren bei nachgewiesener vorinstanzlicher Tilgung der Forderung. Neue Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren zulässig, soweit sie vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind. Wird nachgewiesen, dass Forderung, Zinsen und sämtliche Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt bzw. sichergestellt waren, fehlt es an einem Konkursgrund; der Konkurs ist aufzuheben. Kann dem Konkursgericht die Tilgung vor dem Eröffnungsentscheid nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, bleibt die ursprüngliche Konkurseröffnung zwar verfahrensrechtlich begründet, ist aber im Rechtsmittelverfahren zu beseitigen. Bei Aufhebung des Konkurses wegen vorbestehender Tilgung wird die Zahlungsfähigkeit nach ständiger Praxis nicht geprüft (consid. 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Weibel. Urteil vom 30. Januar 2012 i n Sachen

A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Zürich vom 10. Januar 2012 (EK111954)

Erwägungen:

  1. Am 10. Januar 2012, um 10.00 Uhr, wurde über die Schuldnerin der Kon- kurs eröffnet (act. 2 = act. 8/5). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde bean- tragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses, und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Letztere wurde ihr mit Verfügung vom 25. Januar 2012 gewährt (act. 5). 2. Die Vollmacht für Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde von C._____ unter- zeichnet (act. 1 S.2; act. 3). Gemäss Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich vom 26. Januar 2012 ist D._____ als einziger Verwaltungsrat und Einzelzeichnungsbevollmächtigter für die Schuldnerin eingetragen (act. 9 S. 3). Er verstarb jedoch am tt. Dezember 2011 (act. 4/3). Anlässlich der ausserordentli- chen Generalversammlung der Aktionäre der Schuldnerin wurde C._____ als al- leiniger Verwaltungsrat der Schuldnerin bis zur nächsten ordentlichen General- versammlung gewählt (act. 4/4). Es liegt somit eine rechtsgenügende Vollmacht vor. 3.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. 3.2 Die Schuldnerin macht geltend, D._____ habe mit Valuta vom 23. Dezember 2011, also vor der Konkurseröffnung am 10. Januar 2012, die gesamte Konkurs- forderung getilgt. Leider sei er zwischen der Zahlung an das Betreibungsamt am 23. Dezember 2011 und der auf den 10. Januar 2012 angesetzten Konkursver- handlung völlig unerwartet und ohne Vorzeichen gestorben. Mangels Kenntnis vom Konkursverfahren hätten die Hinterbliebenen das Konkursgericht des Bezir- kes Zürich nicht rechtzeitig über die Tilgung der Schuld informieren können (act. 1 S. 5 f.).

Die Forderung der Gläubigerin belief sich nebst Zinsen und Betreibungskosten (darin inbegriffen die Kosten der Konkursandrohung) auf Fr. 34'278.55 (vgl. act. 4/8). Die Überweisung weist die Schuldnerin mit dem Kontoauszug der E._____ [Bank] vom 23. Dezember 2011 nach (act. 4/9). Zusätzlich geht die Zah- lung aus der Abrechnung des Betreibungsamtes F._____ hervor (act. 4/8). Dem- nach bestand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Konkurshinderungsgrund der Tilgung, weshalb kein Grund für die Konkurseröffnung gegeben war. Da dem Konkursrichter dieser Sachverhalt aber nicht rechtzeitig mitgeteilt werden konnte, eröffnete er den Konkurs zu Recht. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung bzw. Sicherstellung sämtlicher Kosten. Die Kosten des Konkursgerichts wurden auf Fr. 400.– festgesetzt und diejenigen für das Konkursamt auf Fr. 1'000.–. Beide Zahlungen weist die Schuldnerin mit Ur- kunden nach (act. 4/7; act. 4/12). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren in der Höhe von Fr. 750.– wurde ebenfalls beglichen (act. 4/6; act. 10). Im Beschwerdeverfahren ist der Schuldnerin nun der Nachweis der Tilgung gelun- gen. 3.3 Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähig- keit abgesehen, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgeho- ben wird, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner wie hier neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (KuKo SchKG-D IGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 7 u. 12). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, und es ist die Konkurseröff- nung aufzuheben. 4. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch ihre Säumnis das Verfahren verursacht hat.

Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Zürich vom 10. Januar 2012, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsge- bühr wi rd der Schuldneri n auferlegt. 3. Das Konkursamt G._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldneri n einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahle n. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirkes Zürich und das Konkursamt G., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt F., je gegen Empfangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Mots-clés

bankruptcyprior paymentnew factssuspensive effectcost allocationsolvencydebt enforcement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the bankruptcy order had to be annulled because the claim was satisfied before the opening of bankruptcy.

Solution extraite

Yes. The debtor proved that the full claim, including interest and costs, had been paid before the bankruptcy opening, so no ground for bankruptcy existed.

Motifs extraits

Under Art. 174(1) SchKG, new facts may be invoked on appeal if they arose before the challenged decision. Payment before bankruptcy is a curing fact under Art. 172 no. 3 SchKG. The evidence showed payment of the debt and all costs before the opening.

Question juridique clé

Whether the debtor's solvency had to be examined despite the successful appeal.

Solution extraite

No. The court did not examine solvency because the bankruptcy was lifted based on prior payment of the debt.

Motifs extraits

According to constant practice, solvency is not examined when bankruptcy is set aside on appeal due to a procedural defect or because the debtor newly shows prior satisfaction of the claim.

Question juridique clé

How the court costs and deposited funds were to be allocated after the appeal succeeded.

Solution extraite

The debtor had to bear the costs of both instances; the bankruptcy office was instructed to pay out the deposited amounts accordingly.

Motifs extraits

The debtor had caused the proceedings by default, so costs were imposed on her despite success on the merits.

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