Non-entry on revision appeal; costs and legal aid refused

RE110011Tribunal supérieur10 nov. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court declared an appeal inadmissible against a district court order that had refused to entertain a revision request in a family-law protection-of-marital-union case. The appellant had also tried to raise, for the first time on appeal, a supervisory complaint against several district court judges, a damages claim based on official liability, and a request to transfer the divorce proceedings to Zurich. The court held that these requests were procedurally misplaced or new and therefore could not be heard. It also denied legal aid because the appeal lacked prospects of success. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 300, and the respondent received no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 326 Abs. 1, Art. 59 and 63 ZPO; § 22 and 24 HG; Art. 49 ZPO; appeal admissibility and procedural allocation of remedies: new requests, new claims and new factual allegations are barred in appeal proceedings. Supervisory complaints against judges must be brought before the competent supervisory authority and are not transferred ex officio by the appellate court. Official-liability claims are subject to the special statutory liability procedure and limitation rules. A recusal-based request to move proceedings must be raised in the pending main case. Hopelessness excludes legal aid; costs follow the outcome, while party compensation may be denied where no relevant compensable effort is shown.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE110011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Beschluss vom 10. November 2011

in Sachen

A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz (Revision) etc.

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. September 2011 (BR110002)

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 4. September 2011 reichte der Revisionskläger und Be- schwerdeführer (fortan: Revisionskläger) bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch betreffend einen Eheschutzentscheid vom 13. März 2006 ein (Urk. 1; vgl. auch Urk. 2 und 3/1). Mit Verfügung vom 27. September 2011 trat die Vorinstanz darauf – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zufolge Fristversäumnisses bzw. fehlen- den Antrages – nicht ein (Urk. 7). 1.2. Hiegegen – bzw. gegen die "Verfügung C._____ vom 27.10.11" (recte 27.09.11) – hat der Revisionskläger mit rechtzeitiger Eingabe vom 7. Oktober 2011 (Poststempel vom 8. Oktober 2011) Beschwerde an die Kammer erhoben, mit welcher er folgende Anträge stellt (Urk. 6): "Antrag: Aufsichtsverfahren gegen die Richter: D., E., C., F. am BG Bülach Antrag: Nicht Anerkennung und Aufhebung der Eheschutzverfügung betreffend rechtswidrig vorgenommener güterrechtlichen Auseinandersetzung (Teil-Scheidung das ins Hauptverfah- ren der Scheidung und nicht plötzlich und überraschend in ein Eheschutzverfahren gehört) im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen Antrag auf Schadenersatz aus Beamtenhaftung gegen D., E., C._____ und F._____ Antrag auf Verlegung des Scheidungsverfahrens nach Zürich" 1.3. In einer nachträglichen Eingabe vom 17. Oktober 2011 hält der Revisions- kläger im Wesentlichen an seinen Anträgen vom 7. Oktober 2011 – insbesondere daran, dass er ein Aufsichts- und nicht ein Ausstandsverfahren anstrebe – fest (Urk. 10 S. 1). Weitere Anträge stellt er nicht ausdrücklich (Urk. 10, insb. S. 3 letz- ter Absatz). 2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel-

nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Vorbringen des Revisionsklägers 3.1. Die vom Revisionskläger angestrebte Aufsichtsbeschwerde gegen vier Rich- ter/innen des Bezirksgerichts Bülach ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, sondern bei der Verwaltungskommission des Obergerichts einzureichen (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG); § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Eine Überweisung von Amtes wegen findet nicht statt (vgl. Art. 63 ZPO). Um dem Revisionskläger Anlass für Vorwürfe an die Verwaltungskommission in der Art derjenigen, die er gegen die Vorinstanz erhebt ("C._____ geht einfach über alles hinweg und bodigt alles was ich eingebe; Urk. 6 S. 2 oben), zu erspa- ren, ist indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbe- schwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen ist (§ 83 Abs. 1 GOG). Auf Aufsichtsbeschwerden, die Amtspflichtverletzungen betreffen, die länger als zehn Tage zurückliegen, hätte die Verwaltungskommission somit kaum einzutreten, ohne sich mit den konkreten Beanstandungen überhaupt zu befassen. Sodann hätten Aufsichtsbeschwerden einen Antrag und insbesondere auch eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Der Revisionskläger hätte somit detailliert darzulegen, welche konkreten Verhaltensweisen er warum als aufsichtsrechtlich relevant taxiert. Es ist nicht et- wa so, dass die Aufsichtsbehörde aufgrund pauschaler Vorwürfe (wie z.B. "extre- me Parteinahme", "starke Befangenheit", "grosse Benachteiligungen meiner Per- son", "Rücksichtslosigkeit gegenüber meinen Behinderungen"; Urk. 6 S. 9 unten) tätig würde, um dann schliesslich allfällige Verfehlungen "feststellen" – oder auch nicht (Urk. 6 S. 10 oben).

Im Übrigen (und bereits mit Blick auch auf die nachfolgenden Ausführungen) ist dem Revisionskläger zu sagen, dass prozessuale Regeln – und überwiegend an diesen ist er ja (bereits) vor Vorinstanz gescheitert – für alle Menschen gleich gel- ten. Davon, dass "Recht und Gesetz nur Reiche anrufen können und die anderen werden von eben diesem Recht zerquetscht" (Urk. 6 S. 1), kann keine Rede sein. 3.2. Der zweite Antrag des Revisionsklägers wird im Beschwerdeverfahren erst- mals gestellt, weshalb er ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urk. 2 passim, insb. S. 5). Darauf ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen bringt der Revisionsklä- ger nicht vor, der monierte Umstand sei ihm erst nach Jahren bzw. 90 Tage zuvor zur Kenntnis gebracht worden, so dass auch die Revisionsfrist von Art. 329 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt wäre. 3.3. Auch auf den dritten Antrag betreffend Schadenersatz aus Beamtenhaftung ist mangels Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Das Verfah- ren wäre nach § 22 Abs. 1 Haftungsgesetz (HG) einzuleiten und (allenfalls) nach § 23 HG weiterzuführen. Allerdings ist der Revisionskläger darauf hinzuweisen, dass auch für die Staats- oder Beamtenhaftung eine – für jedermann geltende – Frist vorgesehen ist: Die Haftung des Kantons erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen bei diesem ein- reicht (§ 24 Abs. 1 HG). Ist die Frist abgelaufen, ist auf die entsprechende Klage nicht einzutreten. 3.4. Auch auf den vierten Antrag des Revisionsklägers auf Verlegung des Schei- dungsverfahrens nach Zürich ist im Beschwerdeverfahren schliesslich nicht einzu- treten: Er müsste – als begründetes Ausstandsgesuch gegen sämtliche Rich- ter/innen des Bezirksgerichts Bülach – im hängigen Scheidungsverfahren des Revisionsklägers und seiner Ehefrau vor Vorinstanz gestellt werden (Art. 49 ZPO).

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Revisi- onskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Das vom Revisionskläger nachträglich für das Beschwerdeverfahren gestell- te Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10 S. 1) ist zufolge Aussichtslo- sigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen. 4.3. Der Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Revisionsklägers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Der Revisionsbeklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge je einer Kopie von Urk. 6 und 8, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger

versandt am: se

Mots-clés

revisionnon-entryinadmissibilitysupervisory complaintofficial liabilitylegal aidcostsfamily lawappealrecusal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal could be used to pursue a supervisory complaint against district court judges

Solution extraite

No; such a complaint had to be filed with the Obergericht's administrative commission, not in this appeal.

Motifs extraits

The appellate court lacked competence over supervisory complaints; no ex officio transfer was made.

Question juridique clé

Whether the newly raised request for non-recognition and annulment of the marital-protection order was admissible on appeal

Solution extraite

No; it was raised for the first time on appeal and was therefore barred.

Motifs extraits

New requests are excluded in appeal proceedings.

Question juridique clé

Whether the damages claim based on official liability was admissible in this appeal

Solution extraite

No; the appellate court had no jurisdiction over such a claim in these proceedings.

Motifs extraits

An official-liability action had to be brought under the special liability procedure and time limits applied.

Question juridique clé

Whether the request to transfer the divorce proceedings to Zurich was admissible in this appeal

Solution extraite

No; it had to be made in the pending divorce case as a substantiated recusal request against the district court judges.

Motifs extraits

The request was procedurally misplaced and not cognizable in the appeal against the non-entry order.

Question juridique clé

Whether legal aid for the appeal should be granted

Solution extraite

No; the appeal was hopeless.

Motifs extraits

Given the lack of admissibility of the requests and the outcome of the appeal, the legal-aid request failed.

Question juridique clé

How the appeal proceedings' costs and compensation should be allocated

Solution extraite

Costs were charged to the appellant and no party compensation was awarded to the respondent.

Motifs extraits

Costs followed the outcome; the respondent incurred no relevant compensable work.

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