Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT110178Tribunal supérieur1 déc. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a district court order granting definitive debt enforcement for CHF 10,017 plus interest and default interest. It held that the appellant could not introduce new evidence on appeal, that the maintenance title remained valid beyond the creditor’s majority until self-supporting status was reached, and that any breach of notification duties did not automatically extinguish the payment obligation. The appellant was ordered to pay the appeal fee of CHF 450, and the appellee received no compensation.

Regeste Omnilex

Art. 326 ZPO; appeal proceedings in civil matters are confined to review and do not permit new facts or evidence, whether genuine or unechte Noven, absent statutory exception. A maintenance title requiring payment until the creditor becomes self-supporting remains enforceable after the creditor’s majority; majority alone does not terminate the obligation. An alleged breach of notification duties may support reimbursement claims for advances, but it does not by itself extinguish the underlying maintenance debt. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the appellate fee is set according to the SchKG fee schedule when applicable.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110178-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. Dezember 2011

in Sachen

A._____ Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. Oktober 2011 (EB110066)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. November 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'017.– nebst Zins von 4 % seit dem 1. Januar 2011 sowie für den aufge- laufenen Verzugszins im Betrag von Fr. 33.89. Im übrigen Umfang wurde das Be- gehren abgewiesen (Urk. 14 S. 12 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Oktober 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2011 (Urk. 13). b) Mit am 23. November 2011 zur Post gegebenen Eingabe des Beklagten (am 25. November 2011 hierorts eingegangen), beantragte dieser den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils (Urk. 17). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass sich die Be- treibungsforderungen der Klägerin auf veraltete und nicht mehr gültige Dokumen- te des Bezirksgerichts D._____ (Stadt in E.) bzw. auf ein Schreiben der Be- zirkshauptmannschaft aus dem Jahre 2009 stützen würden. Der Unterhalt über € 450.– sei vom Bezirksgericht D. aber nur bis zur Volljährigkeit der Klägerin, also bis zum tt. August 2009 gewährt worden (mit Hinweis auf Ziff. 1 der Urk. 16/1). Wie unter der Mitteilungspflicht, Ersatzpflicht ersichtlich sei, sei dieser Be- schluss nicht mehr gültig, da 'Änderungen in der Pflege und der Erziehung des Kindes' als auch 'ein eigenes Einkommen des Kindes' und die 'Beendigung der Ausbildung' ab September 2009 nicht gemeldet worden seien. Somit seien die von der Klägerin vorgelegten Dokumente aus dem Jahre 2009 nicht mehr gültig (Urk. 13).

b) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren einen Be- schluss des Bezirksgerichts D._____ vom 22. April 2009 (Urk. 16/1) ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Der vor Erstinstanz nicht eingereichte Beschluss des Bezirksgerichts D._____ vom 22. April 2009 ist somit im Beschwerdeverfahren aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten. c) Ferner sind die Ausführungen des Beklagten zu diesem Beschluss auch nicht korrekt, soweit er dazu ausführt, dass seine Unterhaltspflicht mit der Mün- digkeit der Klägerin abgeschlossen gewesen sei. Gemäss Dispositivziffer 1 des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichts D._____ vom 12. Februar 2009 ist der Beklagte beginnend ab 1. November 2008 bis auf weiteres, längstens je- doch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin, verpflichtet, für die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total € 450.– zu bezahlen (Urk. 3/1 S. 1; siehe auch Urk. 3/2). Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D._____ vom 26. August 2009 an den Beklagten geht sodann eindeutig hervor, dass die Klägerin, solange sie noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, auch nach Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf die festgelegten Unterhaltszahlungen hat (Urk. 3/3). Die Klägerin war unbestrittenermassen bis Ende 2010 alleine mit Hilfe ihres Ein- kommens als Lehrtochter nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig (Urk. 3/4 S. 1; vgl. auch Urk. 8 und 10).

Sodann blieb die Behauptung des Beklagten unbelegt, dass 'Änderungen in der Pflege und der Erziehung des Kindes' sowie 'ein eigenes Einkommen des Kindes' dem Bezirksgericht D._____ nicht mitgeteilt worden seien. Zudem konnte die Klägerin eine 'Beendigung der Ausbildung' bis Ende Dezember 2010 dem Ge- richt nicht melden, da – wie bereits erwähnt – ihre Lehre bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen war. Schliesslich bleibt anzuführen, dass bei einer Verlet- zung der Mitwirkungspflicht die verletzende Person vom Gericht zum Rückersatz der Vorschüsse verpflichtet werden kann (Urk. 16 S. 2). Die Unterhaltspflicht des Beklagten wird jedoch durch eine diesbezügliche allfällige Verletzung nicht auto- matisch aufgehoben. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksge- richt Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'017.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Mots-clés

debt enforcementdefinitive enforcementmaintenance obligationmajoritynew evidenceappealcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant could rely on new evidence in the appeal against the summary enforcement decision.

Solution extraite

The newly produced decision of 22 April 2009 could not be considered because new allegations and evidence are inadmissible on appeal.

Motifs extraits

Art. 326 ZPO bars new facts and evidence in appeal proceedings; the appeal is limited to review and does not continue the first-instance case.

Question juridique clé

Whether the maintenance obligation ended automatically when the creditor reached majority.

Solution extraite

No. The enforceable title obliged payment until the creditor became self-supporting, and majority alone did not terminate the duty.

Motifs extraits

The final decision of 12 February 2009 required monthly maintenance until self-supporting; the 26 August 2009 letter confirmed payment remained due after majority. The creditor was undisputedly not self-supporting until end of 2010.

Question juridique clé

Whether an alleged breach of the duty to notify changes extinguished the maintenance obligation.

Solution extraite

No. A possible breach of the notification duty does not automatically extinguish the maintenance obligation.

Motifs extraits

Any violation may lead to repayment of advances, but does not itself terminate the underlying duty to pay maintenance.

Question juridique clé

Costs and compensation for the appeal proceedings.

Solution extraite

The appellant must bear the second-instance court fee, and the appellee receives no compensation because no recoverable efforts were shown.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the fee was fixed under the SchKG fee schedule, and no party expenses were awarded absent compensable effort.

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