Late appeal against provisional debt enforcement opening

RT110206Tribunal supérieur13 janv. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal as inadmissible against a first-instance order granting provisional legal opening for CHF 6,552.40 plus interest. The court held that the first-instance decision was deemed served on 30 November 2011 after an unsuccessful delivery attempt, so the appeal deadline expired on 12 December 2011. Because the appeal was filed only on 19 December 2011, the court did not enter into the merits or on the request for suspensive effect. It nevertheless noted that the appellant’s signed debt-assumption declaration would have sufficed as a legal opening title. The appellant was ordered to pay the second-instance costs; no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO; Zustellfiktion und Rechtsmittelfrist im Beschwerdeverfahren. Eine Sendung gilt als zugestellt, wenn der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste und die Zustellung beim ersten Versuch scheiterte; eine vom Empfänger veranlasste längere Zurückbehaltung durch die Post unterbricht oder verlängert die gesetzliche Zustellfiktion nicht. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem fiktiven Zustellzeitpunkt zu laufen. Wird die Beschwerde verspätet erhoben, ist darauf nicht einzutreten; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung fällt dann ebenfalls dahin. Kosten werden ausgangsgemäss auferlegt; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlenden relevanten Umtrieben (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110206-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2012

in Sachen

A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Y._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2011 (EB111628)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. November 2011 erteilte die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 11. August 2011) für ausstehende Leasingraten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'552.40 nebst 5 % Zins seit 11. August 2011; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Beklagte am 19. Dezember 2011 Beschwerde erho- ben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12): "– es seien auf die Beschwerde das Urteil und die Verfügung vom 08. No- vember 2011 aufzuheben und der Antrag auf provisorische Rechtsöff- nung betreffend die Betreibungs-Nr. ... des Betreibungsamts C._____, in Höhe von CHF 6'552.40 nebst Zins zu 5% sei 11. August 2011, ab- zuweisen, – ferner sei auf die Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO die Voll- streckung aufzuschieben, – alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 8. November 2011 wurde am 22. November 2011 per Einschreiben (Gerichtsurkunde) an die Partei- en versandt. Am 23. November 2011 gelangte es in den Machtbereich des Be- klagten, konnte jedoch nicht zugestellt werden und lagerte aufgrund eines Auftra- ges des Beklagten bei der Post; am 9. Dezember 2011 wurde es schliesslich in Empfang genommen (Urk. 11; Urk. 15). b) Gemäss Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO gilt eine solche Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern der Empfän- ger mit einer Zustellung rechnen musste. Ein Auftrag des Empfängers an die Post, die Sendung länger zurückzubehalten – wie vorliegend geschehen –, ändert nichts an dieser Regel (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-

mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 8 zu Art. 138 ZPO, mit Hinw.). Der Beklagte, der sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und an der Verhandlung vom 8. November 2011 teilgenommen hatte, musste mit der Zustel- lung eines Entscheids rechnen. Das angefochtene Urteil gilt daher als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch (23. November 2011), mithin als am 30. November 2011 zugestellt. Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief demnach am Montag, 12. Dezember 2011 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeerhe- bung am 19. Dezember 2011 erweist sich damit als verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Damit ist auch auf das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht ei- ne Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Be- schwerde abzuweisen. b) Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe eine Urkunde - ohne Datierung, zwar mit dem Namen des Beklagten, jedoch mit einem nicht entsprechenden Ge- burtsdatum -, wonach dieser zum Solidarschuldner werde, als genügenden Rechtsöffnungstitel angesehen. Das sei gröblich unrichtig; der Beklagte habe nie eine Solidarhaftung übernehmen wollen. Die Vorinstanz gehe weiter davon aus, dass ein Schuldbeitritt formlos erklärt werden könne; wenn die Vorinstanz auf ei- nen formlosen bzw. mündlichen Schuldbeitritt abstelle, könne aber ohne Vorlie- gen einer wirksamen Urkunde nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Aufgrund des falschen Geburtsdatums auf der Urkunde sei der Beklagte auch nicht als identifiziert zu betrachten. Schliesslich seien die Formulierungen auf der

Urkunde so unklar, dass diese für eine provisorische Rechtsöffnung nicht ausrei- che; insbesondere seien Höchstbeträge und sonstige Regelungen sowie der Wil- le, in bestimmtem Umfang eine Solidarhaftung zu übernehmen, nicht ausreichend erkennbar; dazu sei auch weder der Vertragstyp des Vertrages aufgeführt noch die darin enthaltenen wesentlichen Vereinbarungen, für die eine Solidarhaftung übernommen werden sollte (Urk. 12 S. 2 f.). c) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung kann auf die zutreffenden und ungerügten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 13 S. 2) verwiesen werden. Die Vorinstanz erachtete die Schuldbeitrittserklärung des Beklagten (Urk. 9/1) als genügenden Rechtsöffnungstitel. Dem ist zuzustimmen. Dass die Unterschrift auf dieser Urkunde diejenige des Beklagten ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Urk. 9/3 und auch 9/2) und wurde vom Beklagten denn auch vor Vorinstanz nicht bestritten, sondern er konnte sich lediglich nicht daran erin- nern, "jemals das Exemplar Schuldbeitritt unterzeichnet zu haben" (Urk. 5 S. 2; die etwas weitergehende Bestreitung in der Beschwerde – Urk. 12 Ziff. 5 – ist zu- folge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren [Art. 326 ZPO] von vornherein unbeachtlich). Dass auf dieser Urkunde das Geburtsdatum nicht korrekt und die Datumsangabe nicht vollständig sind, ändert nichts daran, dass der Beklagte die- se Urkunde unterzeichnet hat; jene Angaben waren und sind für die Gültigkeit des Schuldbeitritts nicht zwingend notwendig (vgl. dazu schon die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz; Urk. 13 S. 3). In dieser Urkunde ist sodann mit nicht zu missverstehender Deutlichkeit erklärt, dass der Beklagte für die Schuld aus dem Vertrag Nr. ... als Solidarhafter beitritt (vgl. Urk. 9/1). Der Vertrag Nr. ... ist der Leasingvertrag für ein Fahrzeug B'._____ mit der D._____ GmbH, für welche Fir- ma der Beklagte als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer (Urk. 3/5 S. 2) unterzeichnete (Urk. 9/2). Dass schliesslich das Total des Betrages, für den der Beklagte den Schuldbeitritt erklärt hat, auf der Urkunde nicht aufgeführt ist, ändert nichts an dessen Zahlungsverpflichtung; wie schon die Vorinstanz korrekt darge- legt hat (Urk. 13 S. 3), genügt es, dass die Höhe der Forderung ziffernmässig be- stimmbar ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, indem die Höhe der ein- zelnen Rate (Fr. 1'638.10) und die (maximale) Anzahl der Raten (48) angegeben ist (vgl. Urk. 9/1). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz die vom Beklagten

unterzeichnete Schuldbeitrittsurkunde als für die provisorische Rechtsöffnung ge- nügend anzusehen und wäre damit die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'552.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Mots-clés

debt enforcementprovisional legal openingservice by operation of lawappeal deadlineinadmissibilitylegal opening titlesolidary debtorcost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the first-instance provisional legal opening was filed in time

Solution extraite

The appeal was late because the decision was deemed served on 2011-11-30, so the deadline expired on 2011-12-12; the filing on 2011-12-19 was out of time.

Motifs extraits

Under Art. 138(2)(a) ZPO, failed delivery is deemed effective on the seventh day after the unsuccessful attempt if service was to be expected. The appellant had participated in the hearing and had to expect the decision; a postal instruction to retain the mail longer did not change this.

Question juridique clé

Whether the court should grant provisional legal opening on the merits

Solution extraite

The debt-assumption declaration signed by the appellant would have been a sufficient legal opening title.

Motifs extraits

The signed deed clearly stated that the appellant acceded as solidary debtor for the leasing contract. An incorrect birth date and incomplete date on the document did not invalidate the deed, and the claim amount was sufficiently determinable from the instalment amount and number of instalments.

Question juridique clé

Whether suspensive effect should be granted

Solution extraite

The request for suspensive effect was not examined because the appeal itself was inadmissible.

Motifs extraits

Once the appeal was time-barred, the ancillary request shared the same fate.

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