Appeal inadmissible for insufficient reasoning in debt enforcement

RT150088Tribunal supérieur3 juin 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Higher Court dismissed the debtor's challenge to a first-instance order granting definitive debt enforcement for part of the claimed amount. It held that the appeal was inadmissible because the appellant did not substantively engage with the lower court’s reasoning and failed to specify any legal or factual error. The court therefore declined to examine the merits, set the appellate fee at CHF 300, charged it to the appellant, and awarded no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO; requirements for appellate reasoning in summary proceedings: the appellant must specifically challenge the contested reasoning and indicate, in a substantiated manner, the alleged legal or factual errors. Mere criticism or reference to prior submissions is insufficient. An incurable lack of reasoning cannot be cured by setting a time limit for supplementation; in such a case, the appeal is inadmissible. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO, and party compensation may be refused where the respondents incurred no relevant expense.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150088-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 3. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. März 2015 (EB150015-D)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 18. März 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (nachfolgend Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. September 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'962.95 zuzüglich Zins von 4.5% ab 11. Septem- ber 2014, für Fr. 179.10 Ausgleichszins sowie für Fr. 60.35 aufgelaufenen Ver- zugszins und wies das Rechtsöffnungsbegehren im übrigen Umfang ab (Urk. 11 S. 8, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 16. April 2015, zur Post gegeben am 17. April 2015 und hierorts eingegangen am 12. Mai 2015, erhob der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Einsprache gegen das obgenannte Urteil, welche - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt (Urk. 12 S. 8, Dispositiv-Ziffer 6) - als Beschwerde ent- gegen zu nehmen ist. Mit seiner Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbege hre ns, unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Weiter sei ihm eine Aufwandsentschädigung von Fr. 300.– zuzusprechen (Urk. 10). 3. a) Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Gesuchsgegner auf seine Eingabe vom 25. Februar 2015 vor Vorinstanz, welche er auch sei ner Beschwerde noch einmal beigelegt hat (Urk. 12/2). Darin habe er ausgeführt, dass die Verfügung vom 9. Februar 2015 des Vorderrichters eine Schikanierung seiner Persönlichkeit sei. Trotzdem habe derselbe Bezirksrichter am 18. März 2015 ein Urteil gefällt, das in keinster Weise seinem gestellten Antrag vom 25. Februar 2015 entspreche und eine reine Zusammenstellung von gewissen fragwürdigen Gesetzesartikeln sei, was seiner Meinung nach einer Frechheit son- dergleichen entspreche (Urk. 10). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung darf auch berücksich- tigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht (vgl. Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit ver- letzte Gesetzesartikel nennt, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwen- det (Art. 57 ZPO). Auch vom nicht vertretenen Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Ent- scheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustelle n und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde kann diesfalls nicht eingetreten werden. 4. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz hi nsi chtli ch der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht auseinander. Er führt i n seiner Beschwerdeschrift nicht aus, wo die Vorinstanz mit unzutreffenden Ge- setzesartikeln argumentiert und weshalb der Vorderrichter zu Unrecht Rechtsöff- nung erteilt haben soll. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungs- pfli cht ni cht nach, weshalb auf seine Beschwerde ni cht ei nzutreten i st. 5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens und den Ge- suchstellern mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'962.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 3. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli versandt am: js

Mots-clés

debt enforcementdefinitive legal openingappeal admissibilityreasoning requirementsummary proceedingscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the grant of definitive debt enforcement was sufficiently reasoned under Art. 320 ZPO.

Solution extraite

No. The appellant failed to engage with the lower court's reasoning and did not specify the alleged legal or factual errors, so the appeal could not be examined.

Motifs extraits

An appeal must identify the challenged defects and address the contested reasoning concretely. Unsubstantiated criticism is an incurable defect; no time limit for supplementation can be granted.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appeal proceedings and whether party compensation is due.

Solution extraite

The appellant bears the court costs, and no party compensation is awarded.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO; no compensation is due because the respondents incurred no significant effort.

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