Non-entry on criminal appeal for missing appeal statement

SB120071Tribunal supérieur16 août 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Cantonal Court of Appeal’s Criminal Chamber dismissed a defendant’s criminal appeal without entering into the merits because he had only announced an appeal but never filed the mandatory written appeal statement after service of the reasoned first-instance judgment. The court held that the appeal was therefore manifestly inadmissible. It further held that no prior opportunity to comment was required because the absence of any appeal statement made non-entry obvious under the written-procedure rules. The defendant was ordered to bear the appellate costs, with the court fee set at CHF 600.

Regeste Omnilex

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 390 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO: Fehlt nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils die Berufungserklärung innert Frist vollständig, ist auf die Berufung nicht einzutreten. In einem solchen Fall offensichtlicher Unzulässigkeit darf das Berufungsgericht im schriftlichen Verfahren ohne vorgängige Stellungnahme der Parteien entscheiden; das rechtliche Gehör ist insoweit durch Art. 390 Abs. 2 StPO eingeschränkt. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, auch wenn auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (consid. 6–7).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120071/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch Beschluss vom 19. März 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Dezember 2011 (GG110247)

I. 1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 8. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 630.-- bestraft (Urk.25). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung Berufung an (Prot. I S. 14). 3. Am 7. Februar 2012 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 27/1 und 27/2). Eine Berufungserklärung des Beschuldigten ist bis heute nicht eingegangen. II. 4. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). 5. Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete Urteil am 7. Februar 2012 zugegangen ist, begann die Frist zur Abgabe der Berufungserklärung am 8. Februar 2012 zu laufen und endete am 27. Februar 2012, 24.00 Uhr (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 6. Nachdem der Beschuldigte bis heute keine Berufungserklärung einreichte, ist demzufolge auf die Berufung nicht einzutreten. 6.1. Fragen lässt sich einzig, ob den Parteien vorgängig zum Nicht- eintretensbeschluss das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Gemäss Art. 403

Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO hat das Berufungsgericht den Parteien nämlich grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme anzusetzen, wenn die Ver- fahrensleitung resp. eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Allerdings verweist Art. 403 Abs.1 StPO das Berufungsgericht für den Entscheid über die Eintretensfrage auf das schriftliche Verfahren, welches in Art. 390 StPO geregelt ist. Danach kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Ein solcher Fall offensichtlicher Unzulässigkeit liegt nun zweifelsohne vor, wenn – wie vorliegend – überhaupt keine Berufungserklärung eingereicht worden ist. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann deshalb darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheides Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 403 N 8 i.V.m. Art. 390 N 4; vgl. auch Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 390 N 5 und Art. 403 N 4; vgl. auch Ziegler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar - Schweizerische Straf- prozessordnung, Basel 2011, Art. 390 N 2). 6.2. Im vorliegenden Fall kann demnach im Sinne des oben Ausgeführten auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden. III. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu ver- anschlagen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel für sich und zuhanden seines Klienten) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. März 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Brütsch

Mots-clés

criminal appealnon-entryappeal statementtime limitright to be heardwritten procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellate court must enter into the appeal despite the absence of an appeal statement.

Solution extraite

No. Because no written appeal statement was filed within the statutory time limit, the appeal was inadmissible and the court had to decline to enter into it.

Motifs extraits

Under Art. 399(3) and Art. 403(1) and (3) StPO, a timely appeal statement is required after the reasoned judgment is served. Since none was filed by the expiry of the deadline, the appeal was manifestly inadmissible.

Question juridique clé

Whether the parties had to be heard before the non-entry decision.

Solution extraite

No. The court could dispense with submissions because the appeal was manifestly inadmissible.

Motifs extraits

Although Art. 403 StPO generally contemplates an opportunity to comment, the court applied the written-procedure rule of Art. 390(2) StPO and held that no hearing was needed where inadmissibility is obvious, as in the complete absence of an appeal statement.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Solution extraite

The defendant bears the appellate costs as the unsuccessful party.

Motifs extraits

Under Art. 428(1) StPO, a party whose appeal is not entered into is deemed to have lost the proceedings.

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