Dismissal of criminal investigation against suspect upheld

UE120255Tribunal supérieur20 déc. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A._____ challenged the Zürich-Limmat Public Prosecutor’s dismissal of the investigation against B._____ arising from an alleged vehicle burglary and threat. The court held that the suspicion against B._____ remained too weak for indictment: the complainant did not identify him in the photo confrontation, and the fingerprints, shoeprints, clothing traces, and other seized items did not match him. The appeal was therefore dismissed. Because the civil claim against B._____ had no reasonable prospects of success, legal aid was refused. Due to the appellant’s poor financial situation, no court costs were imposed and no compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 136 Abs. 1, Art. 425, Art. 428 Abs. 1 StPO; dismissal of criminal proceedings and legal aid in complaint proceedings. A dismissal order is to be confirmed where the available evidence does not permit an indictment-grade suspicion against the accused; a mere vague suspicion, even if supported by some circumstantial elements, is insufficient when decisive traces are expressly not attributable to the accused and no further incriminating indications exist. Legal aid for a complainant requires, inter alia, a civil claim with prospects of success; if the complaint is manifestly doomed, the request fails. Costs may be waived in view of indigence notwithstanding loss of the complaint.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120255-O/U/pri

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 20. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

  1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 25. September 2012, A-4/2012/2825

Erwägungen: 1.1 Am 22. April 2012, 06.24 Uhr, meldete A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) bei der Stadtpolizei Zürich telefonisch einen gerade verübten Einbruchdieb- stahl in sein auf einem Parkplatz an der C._____ gegenüber der Liegenschaft C'.strasse ... in D. parkiertes Fahrzeug sowie eine seitens des Täters mittels eines Messers erfolgte Drohung; in der Folge begab sich ein Streifenwa- gen der Polizei an den Tatort. Da das vom Beschwerdeführer abgegebene Signa- lement auf den von der Polizei im Bereich des Bahnhofs ... in D'._____ ange- troffenen B._____ passte, wurde dieser festgenommen und auf die Regionalwa- che ... überführt (Urk. 7 HD 1). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen B._____ wegen Sachbeschädigung und Drohung (Urk. 7 HD 4). Dieser bestritt, mit der beanzeigten Tat etwas zu tun zu haben (Urk. 7 HD 6 f.). Im Rahmen einer Fotokonfrontation erkannte der Beschwerdeführer den auf einem Foto abgebilde- ten B._____ nicht als Täter. Eine Lebendwahlkonfrontation konnte nicht durchge- führt werden (Urk. 7 HD 10 S. 3). Am und im Fahrzeug des Beschwerdeführers konnten diverse Spuren sichergestellt werden (Urk. 7 HD 11/2). Eine auf der Fahrertüre oberhalb des äusseren Türgriffs gesicherte daktyloskopische Spur konnte via AFIS-Datenbank und Europäischen Fingerdruckblatt einer Partie des rechten Daumens von E._____ zugeordnet werden (Urk. 7 HD 11/2 S. 6). Daher wurde unter einer separaten Nummer auch eine Untersuchung gegen E._____ geführt. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin 2) stellte die gegen B._____ geführte Untersuchung wegen Raubes am 25. September 2012 ein (Urk. 7 HD 18 bzw. Urk. 9). 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er stellt den Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortführung des Untersuchungsverfahrens (vgl. näher dazu unten Erw. 2.2). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8). Der amtlich verteidigte B._____ liess sich nicht vernehmen.

1.4 Die Beschwerdegegnerin 2 stellte am 24. Juli 2012 auch die gegen E._____ geführte Untersuchung ein. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde. Darüber ist im Verfahren UE120176 zu entscheiden. 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führt zur Begründung der Einstellung des Verfah- rens Folgendes aus: B._____ habe in sämtlichen Einvernahmen bestritten, mit der Angelegenheit etwas zu tun zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Rah- men einer Fotokonfrontation den nebst anderen Personen abgebildeten B._____ nicht als Täter wiedererkannt. Zwar habe nicht eine zusätzliche Lebendwahlkon- frontation durchgeführt werden können. Da jedoch die am Fahrzeug des Be- schwerdeführers gesicherten Spuren (Fingerabdruck- sowie Schuhabdruckspur) nicht B._____ zugeordnet werden könnten, könne diesem eine Tatbeteiligung nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Das Verfahren gegen B._____ sei daher bezüglich des Vorwurfes des Raubes ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 9). 2.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung der Beschwerde grundsätz- lich auf seine vom 4. August 2012 datierte, gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Juli 2012 (Untersuchung gegen E.) gerichtete Beschwerde. Im Übrigen bringt er mit seinen Vorbringen seinen Unmut gegen die seines Erachtens "be- fremdende, beirrende und unseriöse Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft" zum Ausdruck. Diesen Vorwurf begründet er primär damit, dass die Beschwerde- gegnerin 2 in der Einstellungsverfügung vom 24. Juli 2012 ausführe, vom Täter stammende Finger- und Schuhabdrücke seien sichergestellt worden, die Be- schwerdegegnerin 2 "dies" in der Einstellungsverfügung vom 25. September 2012 jedoch "als nicht der Fall dargelegt werde"; er erhebe daher nochmals Beschwer- de (Urk. 2). Im Verfahren UE120176 (dort Urk. 18 S. 1) führte er unter anderem aus, er habe gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Juli 2012 "schon mal Be- schwerde erhoben", was "von den Gerichten ignoriert worden sei". Der Beschwerdeführer - der sich wiederholt als juristischer Laie bezeichnet (Urk. 2 S. 1) - unterliegt offenbar einem Irrtum. Die Beschwerdegegnerin 2 (Staatsan- waltschaft) hat bezüglich des vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalts gegen zwei verschiedene Beschuldigte (E. und B._____) un-

ter verschiedenen Verfahrensnummern (A-4/2012/2825 und A-4/2012/4514) eine Untersuchung geführt. Sie hat beide Untersuchungen eingestellt, aber mit (teil- weise) unterschiedlichen Begründungen. Die Beschwerdegegnerin 2 geht in der den Beschuldigten E._____ betreffenden Verfügung vom 24. Juli 2012 zu Recht davon aus, dass eine gesicherte Fingerabdruckspur auf dem Fahrzeug des Be- schwerdeführers mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten E._____ überein- stimme, und zudem die dort gesicherte Schuhabdruckspur auf den ersten Blick mit dem Profil der Schuhe von E._____ übereinstimme, die Spur jedoch nicht de- finitiv dessen Schuhen zugeordnet werden könne. Diese Feststellungen werden in der Verfügung vom 25. September 2012 keineswegs "als nicht der Fall dargelegt". Vielmehr wird zutreffend festgehalten, dass die am Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers gesicherten Spuren (Fingerabdruck- sowie Schuhabdruckspur) nicht dem Beschuldigten B._____ zugeordnet werden können. Der Fingerabdruck stammt eindeutig nicht von B.. Dies gilt auch für die Schuhabdruckspur; dessen Schuhe wurden noch am Morgen des 22. April 2012 sichergestellt (Urk. 7 HD 11/1 S. 4 oben) und gemäss Spurenbericht stimmt der Abdruck nicht mit den Schuhen von B. überein (Urk. 7 HD 11/2 S. 5; vgl. auch Urk. 7 HD 2 S. 3 unten). Sinngemäss kann den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zusam- men mit denjenigen im Verfahren UE120176, entnommen werden, dass er auch die Einstellung der gegen B._____ geführten Untersuchung beanstandet. Er führt nämlich unter anderem in seiner Stellungnahme vom 21. November 2012 im Ver- fahren UE120176 (dort Urk. 18 S. 2), in welcher ausdrücklich auch auf die Unter- suchungs-Nummer A-4/2012/2825 hinweist, aus, es sei bekannt, dass "Räuber" als professionelle Banden operierten, und der eine vorab eine Fahrzeugscheibe einschlage, während ein anderer die Umgebung "sicherstelle" und ein Dritter da- nach das Fahrzeug öffne und die Beute raube. Zudem bringt er dort vor, gemäss seiner Täterbeschreibung sei "der Täter" (offenbar gemeint B.) "dort" ge- sichtet worden, was ihn belaste. Es ist daher zu prüfen, ob die Verfahrenseinstel- lung betreffend B. (nachfolgend Beschwerdegegner 1) zu beanstanden ist.

2.3 Es wurde bereits erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Tä- terbeschreibung auf den von der Polizei im Bereich des Bahnhofs ... in D'._____ angetroffenen B._____ passte, weshalb dieser festgenommen und auf die Regio- nalwache ... überführt wurde. Der Beschwerdegegner 1 räumte gegenüber der Polizei ein, dass es möglich sei, dass er sich am Tatmorgen auch in der Nähe der C._____ aufgehalten habe (Urk. 7 HD 6 S. 5 unten). Zudem kennt der Beschwer- degegner 1 den anderen Beschuldigten - E._____ - offenbar recht gut, da sie Nachbarn in ... [Land in Afrika] waren und der Beschwerdegegner 1 bei einer po- lizeilichen Kontrolle im Zimmer der von E._____ bewohnten Unterkunft angetrof- fen wurde (UE120176 Urk. 7 S. 5 f.). Diese Aspekte begründen einen (vagen) Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 mit der beanzeigten Tat etwas zu tun haben könnte. Weitere Indizien, geschweige denn eigentliche Beweise, liegen nicht vor. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, bestritt der Beschwer- degegner 1 in sämtlichen Einvernahmen, in die Angelegenheit involviert zu sein. Der Beschwerdeführer erkannte im Rahmen einer Fotokonfrontation den nebst anderen Personen abgebildeten Beschwerdegegner 1 nicht als Täter. Hinzu kommt, dass beim Beschwerdegegner 1 anlässlich der Verhaftung weder ein Messer noch aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers entwendete Gegenstän- de aufgefunden wurden (Urk. 7 HD 2 S. 3 unten). Fingerabdruck- und Schuhab- druckspur stammen - wie erwähnt - eindeutig nicht vom Beschwerdegegner 1. Seine Kleider wurden spurentechnisch untersucht; es wurden keine mit den am Tatort bzw. im Fahrzeug sichergestellten Mikrospuren übereinstimmende Spuren vorgefunden (Urk. 7 HD 11/1). Ein im Fahrzeug gefundener, vom Täter stammen- der Jackenknopf konnte nicht den Kleidern des Beschwerdegegners 1 zugeordnet werden (Urk. 7 HD 2 S. 3 unten). In Würdigung dieser Beweislage erweist sich die Schlussfolgerung der angefoch- tenen Verfügung, dem Beschwerdegegner 1 (B._____) könne eine Beteiligung an der beanzeigten Tat nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, als zutref- fend.

2.4 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit er- weist sich bezüglich des Beschwerdegegners 1 (B._____) die Zivilklage als aus- sichtslos, weshalb es an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege fehlt (Art. 136 Abs. 1 StPO); das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wären an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf- grund der von ihm im Verfahren UE120176 (dort Urk. 14 und 15) gemachten Aus- führungen und eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass er sich in einer schlechten finanziellen Situation befindet; in Anwendung von Art. 425 StPO rechtfertigt es sich daher, von einer Kostenerhebung abzusehen. Anspruch auf eine Entschädigung hat er indessen nicht. Der amtliche Verteidiger des Be- schwerdegegners 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert, weshalb nicht von entschädigungspflichtigen Aufwendungen auszugehen ist.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet,

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Mots-clés

dismissal of proceedingsindictment-grade suspicionforensic tracesphoto identificationlegal aidcourt costsindigence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the dismissal of the criminal investigation against B._____ was justified for lack of sufficient evidence.

Solution extraite

Yes. The evidence only created a vague suspicion; the complainant did not identify B._____ in photo confrontation, and the fingerprints, shoeprints, clothing traces, and seized items did not match him.

Motifs extraits

No incriminating evidence beyond an uncertain suspicion existed. The decisive forensic traces were expressly not attributable to B._____, and no additional corroborating indications supported an indictment-grade suspicion.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid in the complaint proceedings.

Solution extraite

No. His civil claim against B._____ was hopeless, so one statutory condition for legal aid was missing.

Motifs extraits

Because the complaint failed on the merits, the related civil claim lacked prospects of success.

Question juridique clé

Whether court costs or compensation should be imposed for the complaint proceedings.

Solution extraite

No costs were levied and no compensation was awarded.

Motifs extraits

Although the appellant lost, the court refrained from charging costs due to his poor financial situation; no compensable expenses of the respondent were shown.

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