House search complaint dismissed; search and seizure upheld

UH110264Tribunal supérieur3 nov. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant, tenant of the searched apartment, challenged the police execution of a prosecutor-ordered house search after heroin and a key to the apartment were found on B._____. The court held that parts of the complaint were inadmissible because they concerned third-party treatment and possible damage claims outside the appellant's directly protected interests. On the merits, the search of rooms, documents, and items, including a balcony flowerpot, was within the warrant and justified by the suspicion of further drug-related evidence. The police could also provisionally secure laptops and mobile phones without leaving a separate seizure order at the scene. The complaint was dismissed insofar as entered, with CHF 400 costs and no compensation.

Regeste Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. a, 382 Abs. 1 and 105 StPO; standing to complain against police execution of a search warrant: only a person directly affected in protected rights may challenge procedural conduct. Third-party grievances and independent damages claims fall outside the scope of the complaint procedure. Art. 244 StPO; a house search may extend to all rooms and objects covered by the warrant where, in view of the concrete suspicion, further traces or seizable items may be expected; the measure must remain proportionate. Art. 263 StPO; police may provisionally secure relevant items for the prosecutor, provided the securing is documented in the protocol; formal seizure is for the prosecutor to order later. Unsuccessful complainants bear costs under Art. 428 Abs. 1 StPO and receive no compensation under Art. 436 StPO.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110264-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 3. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

  1. Stadtpolizei E._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Hausdurchsuchung

Beschwerde gegen das Verhalten der Polizei beim Vollzug des Hausdurch- suchungs- und Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 25. August 2011, S-1/2011 in der Untersuchung E-6/2011/4785

Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels und Betäubungsmit- telkonsums. Am 24. August 2011 führte die Stadtpolizei E._____ eine Personen- und Effek- tenkontrolle bei B._____ durch. Sie fand 10,8 Gramm Heroin, welches B._____ in seiner Unterhose versteckt hatte. In seinen Effekten befand sich ein Schlüssel "Kaba Star" mit der Nummer RA... (Unt.-Akten Urk. 1). Die Polizei ordnete den Schlüssel der Liegenschaft ...strasse ... in C._____ zu. Am 25. August 2011 erliess die Staatsanwaltschaft einen Haus- und Durchsu- chungsbefehl betreffend die vorerwähnte Liegenschaft (Unt.-Akten Urk. 17/1). Gleichentags vollzogen Funktionäre der Stadt- und Kantonspolizei Zürich diesen Befehl. Dazu drangen sie in der Liegenschaft im ... . Obergeschoss rechts in die 4,5 Zimmerwohnung ein (Unt.-Akten Urk. 17/2-3). Die Mieterin dieser Wohnung, A., war im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht anwesend. 2. Gegen den Haus- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2011 erhebt A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich (Urk. 2). Die Stadtpolizei E._____ hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 6-7). II. 1. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

Übertretungsstrafbehörden. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel er- greifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der von der Hausdurchsuchung betroffenen Wohnung. Sie ist im Strafverfahren nicht Partei (vgl. Art. 104 StPO). Als "andere Verfahrensbeteiligte" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO stehen ihr die zur Wah- rung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Abs. 2). 1.2 Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Polizei bezüglich der in den Räumlichkeiten der durchsuchten Wohnung angetroffenen Freundin eines Mitbewohners ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist durch dieses Verhalten der Polizei nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, die Polizisten hätten einen ge- schmacklosen Witz über das gefundene Bargeld gemacht. 1.3 Soweit es der Beschwerdeführerin um die Reparaturkosten der Zimmertür eines Mitbewohners geht, welche die Polizei ohne Vorwarnung eingetreten habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann das Obergericht nicht über allfällige Schadenersatzbegehren gegen die Stadt E._____ oder den Kanton Zürich entscheiden. 1.4 Im Übrigen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin über ein aktuelles Inte- resse zur Erhebung der Beschwerde verfügt. Die Zwangsmassnahme (Haus- durchsuchung) ist bereits erfolgt und kann naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Die Frage kann hier offen gelassen wer- den, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem Zimmer seien Ordner mit vertraulichen Bankdaten durchsucht worden, ohne dass dies durch den Durchsu- chungsbefehl gerechtfertigt gewesen sei. Die Polizei habe zudem auf dem Balkon einen Blumentopf umgeleert.

2.2 Gemäss Art. 244 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allge- mein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Abs. 1). Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen: a) gesuchte Personen anwesend sind; b) Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vor- handen sind; c) Straftaten begangen werden (Abs. 2). 2.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ordnete die Staatsan- waltschaft im Hausdurchsuchungsbefehl ausdrücklich die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung von Aufzeichnungen und eine Durchsuchung von Personen und Gegenständen an (vgl. Unt.-Akten Urk. 17/1). Die Polizei war befugt, die in den Wohnräumen befindlichen Gegenstände zu durchsuchen. Dazu zählt auch der Blumentopf auf dem Balkon. Zumal in jenem offenbar Streckmittel gefunden wur- de. Aufgrund der bei B._____ gefundenen Drogen und des bei ihm gefundenen Schlüssels zur Wohnung der Beschwerdeführerin bestand der dringende Ver- dacht, dass sich in den Räumlichkeiten weitere Tatspuren und zu beschlagnah- mende Gegenstände befinden. Eine Einwilligung der Beschwerdeführerin war deshalb nicht notwendig. Der Verdacht hat sich erhärtet, da in der Wohnung der Beschwerdeführerin Drogen gefunden wurden. Aufgrund der Menge der gefunde- nen Drogen bestand der Verdacht des Betäubungsmittelhandels. Wenn die Poli- zei bei dieser Verdachtslage die Ordner der Beschwerdeführerin und weitere Ge- genstände durchsuchte, ist dies nicht zu beanstanden und liegt ihm Rahmen des von der Staatsanwaltschaft erlassenen Durchsuchungsbefehls. Dass die Haus- durchsuchung und die Untersuchung von Gegenständen Spuren hinterlassen ha- ben, wie beispielsweise ein abgezogenes Bett oder einen durchsuchten Grill, er- scheint angesichts des Tatvorwurfs und der in der Wohnung gefundenen Gegen- stände als verhältnismässiges Vorgehen der Polizei. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Polizei habe Gegenstände (2 Laptops, 2 Natels etc.) mitgenommen, ohne eine Beschlagnahmeverfügung zu hinterlassen oder dies schriftlich festzuhalten (Urk. 2 S. 2).

3.2 Ist Gefahr in Verzug, so können gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwalt- schaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. 3.3 Die Polizei darf Gegenstände, die für das Strafverfahren relevant sind, zu- handen der Staatsanwaltschaft sicherstellen (vgl. dazu Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Sie hat die von ihr sichergestellten Gegenstände im Durchsuchungsproto- koll festgehalten (Unt.-Akten Urk. 17/2-3). Eine Beschlagnahmeverfügung musste die Polizei nicht hinterlassen. Die Staatsanwaltschaft erlässt eine Beschlagnah- meverfügung, wenn sie nach Sichtung der sichergestellten Gegenstände zum Schluss gelangt, dass diese dem Strafverfahren zur Verfügung zu stellen sind. Die Beschwerde erweist auch insofern als unbegründet. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Infolge Unter- liegens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung des Falls und des damit verbundenen (geringen) Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- fest- zusetzen (§ 17 GebV OG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde, − die Stadtpolizei E._____, gegen Empfangsschein, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der Untersu- chungsakten (Urk. 8), gegen Empfangsschein.

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Mots-clés

house searchstandingproportionalityprovisional seizuresearch warrantcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint was admissible regarding police conduct affecting third persons and alleged damage claims.

Solution extraite

The court did not enter into the complaint insofar as it concerned matters not causing direct infringement of the appellant's rights, and it could not decide damage claims in this proceeding.

Motifs extraits

Only directly affected procedural participants may complain; complaints about treatment of a friend's companion, an offensive joke, and repair costs for a third party's door lay outside the appellant's directly protected interests and outside the scope of this complaint procedure.

Question juridique clé

Whether the police search of the apartment, including cupboards, documents, the balcony flowerpot, and other items, exceeded the search warrant or was disproportionate.

Solution extraite

No. The search fell within the warrant and was justified by the circumstances.

Motifs extraits

The warrant expressly authorized a house search, search of records, and search of persons and objects. Given the heroin and apartment key found on B._____, there was urgent suspicion that further traces and seizable items were in the apartment. Searching the appellant's documents and objects, including the balcony flowerpot, was therefore lawful and proportionate.

Question juridique clé

Whether the police unlawfully took away laptops, mobile phones, and similar items without leaving a seizure decision or written record.

Solution extraite

No. The police could provisionally secure relevant items for the prosecution, and the items were recorded in the search protocol; a separate seizure order did not need to be left behind at that stage.

Motifs extraits

Under provisional securing rules, police may hold items relevant to the criminal case for the prosecutor. The prosecutor later decides on formal seizure after reviewing the items. The protocol satisfied the documentation requirement.

Question juridique clé

Allocation of procedural costs and compensation.

Solution extraite

The appellant must bear the appellate costs and is not entitled to compensation.

Motifs extraits

She was unsuccessful in the complaint; the court fixed the fee at CHF 400 considering the case's significance and limited effort.

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