Non-entry on complaint for inadequate reasoning

UH110266Tribunal supérieur20 oct. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A._____ challenged the Zurich public prosecutor's dismissal order and sought acquittal, compensation, and satisfaction. After the court pointed out that the filing lacked any substantiated reasons and granted time to cure the defect, the appellant's supplemental filing still failed to explain why state compensation or satisfaction was owed. The Zurich High Court therefore did not enter into the complaint. It exceptionally waived the imposition of court costs.

Regeste Omnilex

Art. 385 Abs. 2 StPO; admissibility of a criminal complaint: the appeal must state in concrete terms which grounds justify a different decision and, where compensation or satisfaction is claimed, must substantiate the requested relief. A mere assertion of disagreement or facts unconnected to the legal basis of the claim does not satisfy the pleading requirement. If the defect persists after a cure period, the appellate court shall not enter into the matter. Costs may be waived exceptionally in the circumstances of the case.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110266-O/U

Verfügung vom 20. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung/Genugtuung

Beschwerde gegen die Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 24.2.2011, C-1/2010/5967

Erwägungen: 1. Am 17. und 18. November 2010 erlitt ein Lastwagen des B._____ zwei Reifen- schäden. In beiden Reifen steckte eine Schraube. B._____ vermutete eine Sabo- tage und nannte A._____ als möglichen Täter (Urk. 4/1). A._____ wurde einmal von der Polizei befragt (Urk. 4/2). Ohne weitere Untersuchungshandlungen wurde die Untersuchung gegen ihn mit Verfügung vom 24. Februar 2011 eingestellt (Urk. 5). Auf dem Empfangsschein brachte A._____ die Bemerkung an, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden". Er erwarte einen Freispruch, sowie eine Entschädi- gung und eine Genugtuung (Urk. 3). Diese Zuschrift wurde der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde überwie- sen (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 6) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wie folgt belehrt: "Zunächst ist festzustellen, dass A._____ durch die Einstellungsverfügung nicht beschwert wird. Er hat keinen Anspruch darauf, dass anstelle einer Einstellungsverfügung ein freisprechendes Urteil ergeht. Sodann liefert A._____ für seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung keinerlei Begründung. Mit der Feststellung in der Einstellungsverfügung, mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzuspre- chen, setzt er sich überhaupt nicht auseinander. In einer Beschwerde muss aber genau angegeben werden, welche Gründe nach Auffassung des Be- schwerdeführers einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Ein Schaden ist nicht nur zu behaupten, sondern nach Möglichkeit auch zu beziffern und zu belegen." 3. Dem Beschwerdeführer wurde ein Nachfrist zur Verbesserung gesetzt und an- gedroht, falls seine Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genüge, werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (a.a.O.).

  1. Nach einleitenden Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Nach- besserung (Urk. 8) fest: "Meine Begründung: Herr B._____ zeigte mich an um mich aus dem Verkehr zu- ziehen da er erfahren hatte das ich gegen seine ungerecht massige IV Bezug et- was unternehmen wollte und da ich mich mehrmals gewehrt habe hatte er seit vertragsbeginn etwas gegen mich". 5. Mit dieser Begründung bringt der Beschwerdeführer aber nichts vor, woraus sich ableiten liesse, warum er vom Staat eine Entschädigung oder Genugtuung erhalten sollte. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die gesetzlichen Vorgaben offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 2 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen liessen, die eine entsprechende Ent- schädigung/Genugtuung aus der Staatskasse auch nur ansatzweise rechtfertig- ten. 6. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage zulasten des Beschwerdefüh- rers abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 4]) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 20. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Mots-clés

criminal complaintinadmissibilityreasoned appealcompensationsatisfactioncost waiver

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the dismissal order was sufficiently reasoned to be admissible.

Solution extraite

The complaint did not set out any reasons showing why the appellant should receive compensation or satisfaction; it therefore failed to meet the legal reasoning requirements.

Motifs extraits

After being given an opportunity to cure the defect, the appellant still advanced no argument from which a state entitlement to compensation or satisfaction could be derived. The filing did not comply with the statutory pleading requirements.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Solution extraite

No costs were imposed exceptionally.

Motifs extraits

The court exercised its discretion to waive costs in this case.

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