Legal aid denied for conciliation proceedings

VO110141Tribunal supérieur14 déc. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A._____ applied to the President of the Zurich Cantonal Court of Appeal for legal aid and legal representation in a conciliation proceeding concerning a child-support modification claim against his daughter B._____, represented by her mother C._____. The request was filed after the conciliation hearing had already taken place, but the applicant did not seek or justify retroactive legal aid. The court held that retroactive legal aid is exceptional and not warranted here, so the request was denied. The proceeding itself was free of charge, and no appointed counsel was ordered.

Regeste Omnilex

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 Abs. 4-6 ZPO; vor Klageeinreichung ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beim zuständigen Präsidenten neu zu stellen. Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise und bei besonderer Rechtfertigung in Betracht, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn die gesuchstellende, nicht vertretene Person ihren Anspruch ohne gerichtliche Aufklärung nicht kannte. Wird ein solches Ausnahmeinteresse nicht dargetan und wäre die rechtzeitige Gesuchstellung ohne Weiteres möglich gewesen, ist das Gesuch für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. Das Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110141-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ein- reichen (Urk. 1). 1.2. Dem erwähnten Gesuch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen liess betreffend eine Klage auf Abänderung des Kindesunterhalts gegen seine Tochter B., vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, C. (Urk. 1 S. 1 f.). Die Schlichtungsverhandlung hat bereits stattgefunden, wobei der Gesuchsteller we- der das Datum der Schlichtungsverhandlung noch deren Ergebnis anführt (Urk. 1 S. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus-

sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz ZPO). 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitli- cher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie sei- tens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). 2.4. Obschon die Schlichtungsverhandlung bereits stattgefunden hat, beantragt der Gesuchsteller keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung und er unterlässt es auch darzulegen, wes- halb ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Ge- suchsteller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, gleichzeitig mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beim Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich einzureichen. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlich- tungsverfahren abzuweisen.

  1. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Y._____ − die gesetzliche Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein.

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Mots-clés

legal aidconciliation proceedingsretroactivityindigenceappointed counselcost-free procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether legal aid could be granted retroactively for the conciliation proceeding

Solution extraite

Retroactive legal aid was not justified because no exceptional circumstances were shown and the request should have been made at the start of the conciliation proceedings.

Motifs extraits

Legal aid normally takes effect only from the filing date of the request; retroactive grant is exceptional and requires particular justification, such as urgency or lack of knowledge caused by the court. None was shown here.

Question juridique clé

Whether an appointed legal representative was warranted

Solution extraite

No appointed counsel was ordered because the request for legal aid itself was denied.

Motifs extraits

Since the basic conditions for legal aid were not established for the conciliation phase, there was no basis to appoint counsel.

Question juridique clé

Whether the proceeding was free of charge

Solution extraite

The legal-aid proceeding itself was free of charge.

Motifs extraits

The ZPO provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

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