Legal aid granted for conciliation proceedings in maintenance case

VO110143Tribunal supérieur28 déc. 2011Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant sought legal aid for a conciliation proceeding concerning a maintenance claim against the acknowledged father. The Obergericht found the applicant indigent, taking into account the mother's financial situation, and held that the claim was not hopeless because paternity had been acknowledged. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage. A separate appointed counsel was refused because the applicant was already represented by a legally qualified guardian with substitution power. The court also held that the legal aid costs for the conciliation stage are to be borne by the City of F._____, subject to the later allocation of costs in the main proceedings.

Regeste Omnilex

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren: Bedürftigkeit ist unter Einbezug der familienrechtlichen Unterhaltspflichten der nahen Angehörigen zu beurteilen; bei sehr beschränkten Kosten des Schlichtungsverfahrens gelten strenge Anforderungen an die Mittellosigkeit. Der Gesuchsteller hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend offenzulegen; ungenügende Mitwirkung führt zur Verweigerung, wenn die Bedürftigkeit nicht zuverlässig abgeklärt werden kann (vgl. BGE 120 Ia 179). Aussichtslosigkeit ist nach einer summarischen Prognose im Zeitpunkt des Gesuchs zu beurteilen; bei anerkannter Vaterschaft kann eine Unterhaltsklage nicht ohne Weiteres als aussichtslos gelten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist nicht erforderlich, wenn die bedürftige Partei bereits durch eine rechtskundige, zur Wahrung ihrer Interessen befähigte Beistandschaft vertreten ist (vgl. BGE 110 Ia 87).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110143-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 28. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin C., substituiert durch Substitut lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen substitutierten Beistand lic. iur. X._____ beim Friedens- richteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen E._____ einreichen (act. 3/3). 1.2. Gleichentags liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stel- len (act. 1). 1.3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) reichte der Gesuchstel- ler weitere Belege ins Recht (act. 5-6). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Der Gesuchsteller ist den glaubhaften Angaben im Gesuch vom 23. November 2011 zufolge mittellos und verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Seine Mutter wird gemäss dem ins Recht gereichten Budget von der Sozialbehörde der Stadt F._____ finanziell unter- stützt (act. 3/4 und act. 6/2). Die von der Taggeldversicherung G._____ er- haltenen Taggeldleistungen werden der Sozialbehörde ausbezahlt (act. 5 und act. 6/2). Einer Erwerbstätigkeit geht die Mutter sodann nicht nach (vgl. act. 1 und act. 3/3 S. 3). Vermögen besitzt sie den Angaben des Gesuchstel- lers zufolge nicht (act. 3/3 S. 4, Beleg act. 6/3). Die notwendigen Lebenshal- tungskosten werden in besagtem Budget mit Fr. 10'442.80 beziffert (act. 3/4). Bei diesen gegebenen finanziellen Verhältnissen kann die Mutter des Gesuchstellers nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtli- che Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfor- dernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen E._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller am 4. November 2010 in F._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 6/1). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt F._____ hat C._____ mit Beschluss vom 25. August 2010 ausdrücklich zur Beiständin des Gesuchstellers u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 3/1). Am 22. November 2011 hat C._____ die Vertretung der Interessen des Gesuchstellers an lic. iur. X._____ substituiert (act. 2). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Ge- suchstellers gewährt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt F._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207

Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D._____ betreffend Unterhaltsklage gegen E._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt F.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers, an das Friedens- richteramt D. sowie an den Rechtsvertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Herrn lic. iur. H._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 28. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Mots-clés

legal aidindigencehopeless claimconciliation proceedingsmaintenance claimguardian representationfamily support dutycost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant met the conditions for legal aid in the conciliation stage of the maintenance case.

Solution extraite

Yes. The applicant was indigent and the maintenance claim was not hopeless, so legal aid had to be granted for the conciliation proceedings.

Motifs extraits

The mother had no disposable means to advance costs; the applicant himself had no income or assets. The claim was not hopeless because the respondent had acknowledged paternity. In conciliation proceedings, strict standards apply, but the legal aid conditions were still satisfied.

Question juridique clé

Whether an appointed legal aid counsel had to be assigned.

Solution extraite

No. Appointment of counsel was unnecessary because the applicant was already adequately represented by a qualified guardian/representative with substitution power.

Motifs extraits

Where a needy party is already represented by a person capable of safeguarding the party's interests, appointment of additional counsel is not required. That was the case here.

Question juridique clé

Who bears the costs of the legal aid proceedings for the conciliation stage.

Solution extraite

The costs of legal aid for the conciliation proceedings are to be borne by the City of F._____, subject to the later allocation of conciliation costs under Art. 207(2) ZPO.

Motifs extraits

Under Zurich practice, conciliation-stage legal aid costs are charged to the responsible municipality, while the conciliation costs themselves remain subject to the main court's later decision.

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