vorgehend ArbG Stuttgart, 13. Juni 2014, 13 Ca 297/13, Beschluss
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 13.06.2014 - 13 Ca 297/13 - wird zurückgewiesen.
13 Diese Erwägungen treffen jedoch nur für die Leistungsklage zu. Sie vermögen nicht zu begründen, weshalb eine positive Feststellungsklage aufgrund ihrer mangelnden Vollstreckbarkeit nicht eine Unterschreitung des normativen Höchstwerts gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. rechtfertigen soll.
14 d) Es trifft zwar zu, dass der 3. Senat des BAG im Rahmen der Festsetzung des für die drittinstanzlichen Gerichtsgebühren maßgebenden Werts keinen pauschalen Abschlag für die positive Betriebsrentenfeststellungsklage vornimmt (vgl. die von der Klagepartei vorgelegte Kopie eines Schreibens der Geschäftsstelle des 3. Senats des BAG vom 25. November 2013 betreffend einen Rechtsstreit 3 AZN 917/13). Es fehlt jedoch bislang - soweit ersichtlich - an einer mit Gründen versehenen Entscheidung hierzu, so dass eine Auseinandersetzung hiermit nicht erfolgen kann.
15 2. Auch der weitere Abschlag auf 50 % der vom Kläger ursprünglich ermittelten Nominaldifferenz hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens.
16 a) Für die Bewertung eines Antrags nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei Klageerhebung maßgebend.
17 aa) Begehrt er die Feststellung seiner ihm vermeintlich auf der Grundlage der abgelösten Rentenordnung zustehenden betrieblichen Altersversorgung in einer exakt bezifferten Höhe, so richtet sich der Streitwert allein nach dem angegebenen Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz 1 GKG) und ohne dass es auf sonstige Umstände ankäme.
18 bb) Erst in dem - hier vorliegenden - Fall eines unbezifferten Antrags und eines nur im Rahmen seiner Streitwertvorstellungen artikulierten wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. nach freiem Ermessen zu schätzen.
19 aaa) Gemeint ist damit nur, dass das Gericht verfahrensmäßig freier gestellt ist als bei der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO und der Schätzung nach § 287 ZPO. Es ist nicht an die Parteiangaben gebunden. Es braucht keinen Beweis zu erheben, obwohl ihm die Erhebung von Beweisen gestattet ist. Hierin liegt die eigentliche Bedeutung der gesetzlichen Regelung (vgl. etwa Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 ZPO Rn 17). In der Sache selbst hat die Wertfestsetzung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen (Stein/Jonas-Roth, a.a.O. § 3 Rn 14; GK-ArbGG/Schleusener, Stand 81. Lfg. Nov. 2012, § 12 Rn 182). Deshalb sind die der Ermessensausübung zugrundeliegenden tatsächlichen Grundlagen mitzuteilen und deren Bewertung in den Gründen der jeweiligen Entscheidung darzustellen (BAG 2. April 1987 - 6 ABR 29/85 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 3). Denn die Wertfestsetzung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ausgangsgericht das diesem zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt und dabei keine Ermessensfehler (-überschreitung und/oder -fehlgebrauch) gemacht hat (erkennende Kammer 2. August 2010 - 5 Ta 141/10 - Juris). Sind diese Gesichtspunkte beachtet, hat es bei der arbeitsgerichtlichen Festsetzung zu verbleiben, auch wenn das Beschwerdegericht den Streitwert selbst höher oder niedriger festgesetzt hätte. Nur bei Vorliegen eines Ermessensfehlers hat das Beschwerdegericht eine eigene Bewertungsentscheidung zu treffen (erkennende Kammer 2. August 2010 - 5 Ta 141/10 - aaO).
20 bbb) Daran gemessen weisen die arbeitsgerichtlichen Erwägungen keine durchgreifenden Fehler auf. Insbesondere war das Arbeitsgericht nicht an die Wertangaben des Klägers in der Klageschrift gebunden.
21 (1) Gemäß § 61 Abs. 1 GKG ist es Sache der „angreifenden“ Partei, im Antrag bereits den Streitwert mitzuteilen, soweit der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder kein fester Wert bestimmt ist. Diese Angabe hat zwar keine Bindungswirkung, weder für das Gericht noch für denjenigen, der das Verfahren einleitet. Er begründet aber ein wesentliches Indiz für die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn die Angabe der Partei persönlich vor Kenntnis des Ausgangs des Rechtsstreits erfolgt (BGH 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; KG 6. April 1999 - 5 W 12/99 - NJW-RR 2000, 285 f.; Stein/Jonas-Roth aaO § 2 Rn 96 mwN). Sofern diese Angaben nicht völlig übersetzt sind oder ausschließlich der Schädigung der Prozessgegners dienen sollen oder auch dem Interesse der Partei, die Kosten des Rechtsstreits durch einen zu niedrig angegebenen Streitwert zu minimieren, sondern wenn sie plausibel das eigene Interesse beschreiben und sich auf nachvollziehbare Umstände zurückführen lassen, können diese für die Schätzung herangezogen werden (erkennende Kammer 29. Juli 2009 - 5 Ta 29/09 - Juris). Denn maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse dessen, der ein Verfahren einleitet zu diesem Zeitpunkt (§ 40 GKG). Dieses ist zu bewerten ungeachtet der Tatsache, ob er mit seinem Begehren durchdringt, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit seines Begehrens.
22 (2) Entgegen der Auffassung der Beschwerde bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die die klägerische Wertangabe bei Klageerhebung als unrichtig erscheinen lassen.
23 (a) Kein Gesichtspunkt für ein Abrücken von der Wertvorstellung des Klägers ist jedoch der Umstand, dass mit der Feststellungsklage noch nicht die Betriebsrente in ihrer konkreten monatlichen Höhe festgeschrieben, sondern lediglich festgestellt werden sollte, nach welcher Betriebsvereinbarung sich die Betriebsrente richtet, die Höhe der Betriebsrente also nicht in Rechtskraft erwachsen sollte, sondern diese zwischen den Parteien weiter streitig bleibt. Hätte der Kläger seine Differenzwertberechnung plausibel darzustellen vermocht, wäre diese Angabe durchaus geeignet gewesen, einen entsprechenden Streitwert zu begründen. Denn es kommt insoweit auf sein artikuliertes wirtschaftliches Interesse und nicht auf die Reichweite eines auch bereits bezüglich der Höhe nach zu erzielenden Außerstreitstellens dieses Anspruchs an.
24 (b) Unplausibel ist die Wertberechnung des Klägers allerdings bezüglich der Ermittlung seines vermeintlichen „jahresdurchschnittlichen Bruttoeinkommens“ als Bemessungsgrundlage für seine betriebliche Altersversorgung. Denn er stuft das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld und die betriebliche Erfolgsbeteiligung entgegen dem klaren Wortlaut der einschlägigen abgelösten Rentenordnung als versorgungsfähiges Arbeitsentgelt ein und gelangt dadurch zu einer deutlich überhöhten Differenz. Gleiches gilt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auch für seine Ausführungen zur Basis der Vergleichszahlen unter Berücksichtigung der erreichbaren und zum Zeitpunkt der Ablösung erreichten Betriebszugehörigkeit. Der Kläger ist dem diesbezüglichen Beklagtenvorbringen auch nicht mehr substantiell entgegengetreten.
25 b) Deshalb ist die weitere Absenkung des Streitwerts auf 50 % des vom Kläger angegebenen Differenzbetrags nicht zu beanstanden und die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
26 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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