Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 2. Kammer — 2 TaBV 5/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-12
Aktenzeichen: 2 TaBV 5/16
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2017:0712.2TABV5.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 92 Abs 1 S 1 BetrVG, § 50 Abs 1 S 1 BetrVG
Leitsatz
-
Der erstmals im Beschwerdeverfahren beteiligte Gesamtbetriebsrat kann Sachanträge, mit denen er eigene Unterrichtungansprüche geltend macht, stellen.(Rn.93)
-
Die Bildung von Soll-Entgeltgruppendurchschnitten durch den Arbeitgeber kann Personalplanung im Sinne des § 92 Abs. 1 BetrVG sein.(Rn.65)
-
Der Unterrichtungsanspruch im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG umfasst auch die Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen.(Rn.74)
-
Für die auf den Betrieb beschränkte Personalplanung ist nach dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung der Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig.(Rn.101)
Orientierungssatz
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 43/17)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stuttgart, 23. März 2016, 29 BV 311/15, Beschluss
nachgehend BAG, 12. März 2019, 1 ABR 43/17, Beschluss: Stattgabe
Tenor
- Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. März 2016 - 29 BV 311/15 -
abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat mindestens
einmal jährlich vor Durchführung der Umsetzungskonferenzen „Führung
und Vergütung" die Unterlagen zur Steuerung der betrieblichen
Kennzahlen der Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte zur
Verfügung zu stellen, bezogen auf die einzelnen E2-Einheiten
(Bereiche) des Betriebs D. „Z." und auf die einzelnen Funktionen
innerhalb der jeweiligen Bereiche und - soweit Fachketten einbezogen
sind - auch darauf, jeweils unter Aufführung der Anzahl der
zugeordneten Arbeitnehmer.
-
Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird unter
Zurückweisung des Antrags im Übrigen zurückgewiesen.
-
Die Anträge des Gesamtbetriebsrats werden zurückgewiesen.
-
Die Rechtsbeschwerde wird für alle Beteiligten zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsansprüche des
Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats im Bereich der Betriebs- und
Personalorganisation.
2 Der Antragsteller ist der im Betrieb „Z.“ der
Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Der weitere Beteiligte ist der
bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.
3 Die Arbeitgeberin ist ein Großunternehmen der
Automobilindustrie mit mehreren Betrieben (Standorten) in
Deutschland und der Welt. Bei der Arbeitgeberin finden kraft
Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband die Tarifverträge der Metall-
und Elektroindustrie Baden-Württemberg Anwendung. Dazu gehört auch
der bei der Arbeitgeberin am 1. Januar 2007 eingeführte
Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV).
4 Die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs der
Beschäftigten nach dem ERA-TV richtet sich nach den eingestuften
Arbeitsaufgaben, die im Anhang zum ERA-TV dokumentiert sind. In 122
tariflichen Niveaubeispielen werden die Arbeitsaufgaben exemplarisch
beschrieben. Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe der
einzelnen Beschäftigten erfolgt in einem Stufenwertzahlverfahren, in
dem bestimmte Arbeitsanforderungen gewichtet und mit Punkten
versehen werden. Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe wird dann
einer von 17 Entgeltgruppen des Tarifvertrages zugeordnet.
5 Im Betrieb „Z." arbeiten ca. 14.000 Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, die mit Ausnahme der leitenden Führungskräfte in
die Entgeltgruppen 2 bis 17 des Tarifvertrages eingruppiert
sind.
6 Im Betrieb „Z.“ gibt es unter der Vorstandsebene vier
Hierarchieebenen (E1, E2, E3, E4). Auf der Hierarchieebene E1
befinden sich die E1-Leiter (Direktoren), auf der Hierarchieebene E2
ca. 179 Bereichsleiter, auf der E3-Ebene ca. 850 Abteilungsleiter
und auf der E4-Ebene ca. 2700 Teamleiter.
7 Begleitend zur Einführung des ERA-TV wurden bei der
Arbeitgeberin mehrere Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen,
ua. die „Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem in den
Werken und Zentralbereichen der D. AG“, neugefasst am 16. September
2015 [sogenannte GBV Vergütungssystem] (Anl. B1, Bl. 270 ff. der
zweitinstanzlichen Akte). Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für
alle Beschäftigten in den Werken und Zentralbereichen der
Arbeitgeberin mit Ausnahme der Führungskräfte der Ebene 1 bis 4. In
einer Protokollnotiz zur GBV Vergütungssystem wurde vereinbart, dass
die Vergütungsentwicklung der Mitarbeiter zukünftig ganzheitlich in
einer Aktion im Führungsprozess diskutiert werden soll (Entwicklung
tarifliches Grundentgelt, tarifliches Leistungsentgelt und
übertarifliche Entgeltbestandteile). Bei diesem so genannten
ganzheitlichen Führungs- und Vergütungsprozess
(gFVP) handelt es sich um einen jährlichen
vom Personalbereich der Arbeitgeberin gesteuerten
Einkommensüberprüfungsprozess (zB gFVP 2011, Anl.
K4, Bl. 85 ff. der zweitinstanzlichen Akte).
8 Erklärtes Ziel des gFVP ist es, die
Vergütungsparameter für die Beschäftigten (tarifliches Grundentgelt,
tarifliches Leistungsentgelt, übertarifliche Zulage und
gegebenenfalls Belastungszulage) im Rahmen des Vergütungssystems und
einer jährlichen Einkommensüberprüfung regelmäßig anzupassen.
9 Zentrale Steuerungsgrößen für das Grundentgelt der
Beschäftigten sind bei der Arbeitgeberin der so genannte
Musterbetrieb und das Bereichs-Soll. Ein Musterbetrieb bei der
Arbeitgeberin ist ein real nicht existierender, für Planungszwecke
geschaffener „perfekter, idealer Betrieb“. Bei der Arbeitgeberin
gibt es 40 bis 50 Musterbetriebe. Diese Musterbetriebe werden
regelmäßig standortübergreifend (also überbetrieblich) gebildet.
Einem solchen Musterbetrieb werden über die Standorte/Betriebe der
Arbeitgeberin hinweg (zB Werke S., B., W.) gleiche
Standardaufgabenbeschreibungen oder Funktionsprofile (so genannte
Jobfamilien oder Fachketten) zugeordnet. In einem derartigen
Musterbetrieb werden also Sollstrukturen festgelegt. Im
Planungsprozess der Arbeitgeberin werden dann die Sollstrukturen des
Musterbetriebs auf die in den Standorten der Arbeitgeberin real
existierenden Fachbereiche unter Berücksichtigung
bereichsspezifischer Besonderheiten übertragen und das so genannte
Bereichs-Soll gebildet. Dieses Bereich-Soll wird in der Regel auf
der E2-Ebene, bei großen Einheiten auf der E3-Ebene
abgeschlossen.
10 Anschaulich wird dieser Vorgang auf einer
PowerPoint-Folie der Arbeitgeberin dargestellt
(ERA-Bewertungssystematik und betriebliche Umsetzung bei der D. AG,
Anl. K5, Seite 54, Bl. 156 der zweitinstanzlichen Akte). Danach gibt
es als Musterbetrieb (auch Funktionsbereich, also Bereich mit
identischen Funktionen) zB die mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte
Jobfamilie der Instandhalter. Die mit unterschiedlichen
Arbeitsaufgaben betrauten Instandhalter (Instandhalter [IH] 1 bis 4)
sind aufsteigend in die Entgeltgruppen 9 bis 12 des Tarifvertrages
eingruppiert (so genannte Fachkette). Daraus errechnet die
Arbeitgeberin für die Jobfamilie der Instandhalter (unter
Berücksichtigung der idealen Besetzung der Instandhalter 1 bis 4)
einen Solldurchschnitt von 10,25 (Stand Oktober 2011). Dieser
Solldurchschnitt des Musterbetriebs wird dann in Gesprächen mit den
Leitern der jeweiligen Fachbereiche zB auf den Rohbau im Werk S.
unter Berücksichtigung bereichsspezifischer Besonderheiten
heruntergebrochen und so das Bereichs-Soll von 10,40 für
Instandhalter gebildet. Dh., die Instandhalter im Rohbau im Werk S.
der Arbeitgeberin sollen idealtypisch durchschnittlich in 10,40 der
tariflichen Entgeltgruppen eingruppiert sein.
11 Für die Durchführung des gFVP wird
bei der Arbeitgeberin ein IT-Tool verwendet
(ERAeCon). ERAeCon ist
erklärtermaßen ein Instrument zur Vergütungsplanung für
Führungskräfte bei der Arbeitgeberin (ERAeCon-Anwenderhandbuch für
Führungskräfte Anl. K8, Bl. 178 ff. der zweitinstanzlichen Akte).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es bei der
Arbeitgeberin neben dem vorstehenden beschriebenen Vergütungsprozess
Personalplanung gibt, in die der Gesamtbetriebsrat einbezogen ist
(zB Anl. B3, Bl. 287 ff. der zweitinstanzlichen Akte:
„Basiskompetenz Personalplanung“ für Mitglieder der
Personalkommission des Gesamtbetriebsrats).
12 Der Antragsteller (Betriebsrat) ist der Ansicht, dass
die Vorgabe der Arbeitgeberin von Soll-Entgeltgruppendurchschnitten
Personalplanung darstelle und ihm deshalb ein Unterrichtungsrecht
gem. den §§ 80 und 92 BetrVG zustehe. Die Vorgesetzten der einzelnen
Bereiche müssten sich an den Soll-Entgeltgruppendurchschnitten
orientieren und entsprechende Veränderungen im Zusammenhang mit
Einstellung und Umstufung vornehmen, wenn der
Ist-Entgeltgruppendurchschnitt davon abweiche. Die Vorgaben der
Arbeitgeberin hätten Einfluss auf die konkrete Personalplanung.
13 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,
14 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem
Antragsteller die Unterlagen zur Steuerung der
tariflichen Entgeltgruppendurchschnitte in den einzelnen
E2-Einheiten des Betriebs D. „Z.“ zur Verfügung zu
stellen, hilfsweise in diese Einsicht zu
gewähren.
15 2. Die Antragsgegnerin wird weiterhin verpflichtet,
dem Antragsteller vorhandene und in den E2 Einheiten des
Betriebs D. „Z.“ angewendete Unterlagen zu
Musterbetrieben in den jeweiligen Funktionsbereichen zur
Verfügung zu stellen, hilfsweise Einsicht zu
gewähren.
16 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,
17 die Anträge zurückzuweisen.
18 Die Arbeitgeberin ist der Meinung, dass der Betriebsrat
keine Unterrichtungsansprüche hinsichtlich der bei der Arbeitgeberin
gebildeten Musterbetriebe und der einzelnen Bereichs-Solls habe. Bei
der Schaffung von internen Strukturen zur Steuerung der Wertigkeit
einzelner Funktionsbereiche handele es sich um eine
mitbestimmungsfreie Unternehmerentscheidung. Diese Planung der
Personalorganisation sei der eigentlichen Personalplanung
vorgelagert.
19 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2016
den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
20 Der angefochtene Beschluss ist der Ansicht, dass dem
Betriebsrat keine Unterrichtungsansprüche zustehen. Bei der
Erstellung von Musterbetrieben befinde sich die Arbeitgeberin in
einem Stadium der unternehmerischen Entscheidung, wie sie ihren
Betrieb abstrakt aufstellen will. Auch die Bildung des
Bereichs-Solls und der anschließende Vergleich mit den Ist-Zahlen
stelle noch keine Personalplanung dar, weil diesem Vergleich noch
nicht zwingend eine personelle Maßnahme folge. Erst wenn die
Führungskraft des Fachbereichs aus dem Vergleich der Soll-Zahlen und
der Ist-Zahlen Konsequenzen ziehe und personelle Maßnahmen ins Auge
fasse, sei das Stadium der Personalplanung erreicht und der
Betriebsrat zu unterrichten. Im Übrigen wird auf die Gründe des
angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
21 Gegen diesen dem Betriebsrat am 5. April 2016
zugestellten Beschluss richtet sich die beim Landesarbeitsgericht am
29. April 2016 eingelegte und innerhalb der verlängerten
Begründungsfrist am 5. Juli 2016 ausgeführte Beschwerde des
Betriebsrats.
22 Der Betriebsrat ist der Meinung, dass er
Unterrichtungsansprüche hinsichtlich der bei der Arbeitgeberin
gebildeten Musterbetriebe und der daraus abgeleiteten
Soll-Bereichsentgeltgruppendurchschnitte habe. Dabei sei zunächst zu
betonen, dass der Betriebsrat an keiner Stelle im
gFVP beteiligt werde. Es erfolge keine
Information über den Inhalt der jährlichen Planungskonferenzen und
Umsetzungskonferenzen. Er werde in den jährlichen
Personalplanungsgesprächen von der Personalabteilung lediglich über
Mitarbeiterzahlen informiert und danach mit Zustimmungsanträgen gem.
§ 99 BetrVG konfrontiert. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass
mit der Festlegung von Musterbetrieben eine Einflussnahme auf die
Personalplanung im jeweiligen Bereich erfolge. Musterbetriebe seien
ein Steuerungsinstrument, das direkten Einfluss auf die
Personalfeinplanung und die sich daraus ergebenden personellen
Einzelmaßnahmen habe. Die aus den Musterbetrieben abgeleiteten
Soll-Bereichsentgeltgruppendurchschnitte seien entgegen der Meinung
der Arbeitgeberin nicht nur unverbindliche Vorüberlegungen einer
danach stattfindenden Personalplanung. Vielmehr verwende die
Arbeitgeberin diese Kennzahlen als Vorgaben für die jeweiligen
Bereichsvorgesetzten. Der Betriebsrat mache im vorliegenden
Verfahren kein Mitbestimmungsrecht, sondern nur Informationsrechte
geltend. Der Arbeitgeberin bleibe völlig frei, wie sie ihre
Personalplanung vornehme. Sie müsse aber den Betriebsrat über
Planungen so rechtzeitig und umfassend informieren, dass der
Betriebsrat nach Erhalt der Informationen auf die Planungen der
Arbeitgeberin noch Einfluss nehmen könne. Wegen des weiteren
Vorbringens des Betriebsrats in der 2. Instanz wird auf dessen
Schriftsätze vom 5. Juli 2016, 28. September 2016 und 31. Januar
2017 Bezug genommen.
23 Der Betriebsrat beantragt zuletzt,
24 der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
23.03.2016, Aktenzeichen 29 BV 311/15, wird aufgehoben
und es wird wie folgt erkannt:
25 1.) Die Beteiligte Ziffer 2 (Arbeitgeberin) wird
verpflichtet, dem Beteiligten Ziffer 1 (Betriebsrat)
mindestens einmal jährlich vor (hilfsweise: nach)
Durchführung der Umsetzungskonferenzen „Führung und
Vergütung“ die Unterlagen zur Steuerung der tariflichen
Entgeltgruppendurchschnitte, hilfsweise: die
betrieblichen Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, jeweils
bezogen auf die einzelnen E2-Einheiten (Bereiche) des
Betriebs D. „Z.“ und darin auf die einzelnen Funktionen
innerhalb der jeweiligen Bereiche und - soweit
Fachketten einbezogen sind - auch darauf, jeweils unter
Aufführung der Anzahl der jeweils zugeordneten
Arbeitnehmer zur Verfügung zustellen, hilfsweise in
diese Einsicht zu gewähren.
26 2.) Die Beteiligte Ziffer 2 (Arbeitgeberin) wird
verpflichtet, dem Beteiligten Ziffer 1 (Betriebsrat)
mindestens einmal jährlich vor (hilfsweise: nach)
Durchführung der Umsetzungskonferenzen „Führung und
Vergütung“ in den E2-Einheiten (Bereiche) des Betriebs
D. „Z.“ angewendete Unterlagen zu Musterbetrieben in den
jeweiligen Funktionsbereichen zur Verfügung zustellen,
die die Musterbetriebe getrennt nach den einzelnen
E2-Einheiten (Bereiche) im Betrieb und jeweils
heruntergebrochen auf die einzelnen Fachketten, sowie
auf die einzelnen Funktionen unter Angabe der Anzahl der
Arbeitnehmer, die den jeweiligen Musterbetrieben,
Funktionsketten und Funktionen zugeordnet sind,
enthalten, hilfsweise in diese Einsicht zu
gewähren.
27 3.) Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit
Antrag Ziffer 1 wird beantragt, die Beteiligte Ziffer 2
(Arbeitgeberin) zu verpflichten, dem Beteiligten Ziffer
1 (Betriebsrat) mindestens einmal jährlich vor
(hilfsweise: nach) Durchführung der
Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung“ die
Unterlagen zur Steuerung der tariflichen
Entgeltgruppendurchschnitte, hilfsweise: die
betrieblichen Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, jeweils
bezogen auf die einzelnen E2-Einheiten (Bereiche) des
Betriebs D. „Z.“ “, die sich ausschließlich auf den
Betrieb D. „Z.“ erstrecken, und darin auf die einzelnen
Funktionen innerhalb der jeweiligen Bereiche und -
soweit Fachketten einbezogen sind - auch darauf, jeweils
unter Aufführung der Anzahl der jeweils zugeordneten
Arbeitnehmer zur Verfügung zustellen, hilfsweise in
diese Einsicht zu gewähren.
28 4.) Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit
Antrag Ziffer 2 wird beantragt, die Beteiligte Ziffer 2
(Arbeitgeberin) zu verpflichten, dem Beteiligten Ziffer
1 (Betriebsrat) mindestens einmal jährlich vor
(hilfsweise: nach) Durchführung der
Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung“ in den
E2-Einheiten (Bereiche) des Betriebs D. „Z.“ angewendete
Unterlagen zu Musterbetrieben in den jeweiligen
Funktionsbereichen, die sich ausschließlich auf den
Betrieb D. „Z.“ erstrecken, zur Verfügung zustellen, die
die Musterbetriebe getrennt nach den einzelnen
E2-Einheiten (Bereiche) im Betrieb und jeweils
heruntergebrochen auf die einzelnen Fachketten, sowie
auf die einzelnen Funktionen unter Angabe der Anzahl der
Arbeitnehmer, die den jeweiligen Musterbetrieben,
Funktionsketten und Funktionen zugeordnet sind,
enthalten, hilfsweise in diese Einsicht zu
gewähren.
29 5.) Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den
Anträgen Ziffer 1 und 3 wird beantragt, die
Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) zu verpflichten, dem
Antragsteller (Betriebsrat) die Unterlagen zur Steuerung
der tariflichen Entgeltgruppendurchschnitte, hilfsweise:
die betrieblichen Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, in den
einzelnen E2-Einheiten des Betriebs D. „Z.“ zur
Verfügung zustellen, hilfsweise in diese Einsicht zu
gewähren.
30 6.) Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den
Anträgen Ziffer 2 und 4 wird beantragt, die
Antragsgegnerin(Arbeitgeberin) zu verpflichten, dem
Antragsteller (Betriebsrat) vorhandene und in den
E2-Einheiten des Betriebs D. „Z.“ angewendete Unterlagen
zu Musterbetrieben in den jeweiligen Funktionsbereichen
zur Verfügung zustellen, hilfsweise in diese Einsicht zu
gewähren.
31 7.) Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den
Anträgen Ziffer 1, 3 und 5 wird beantragt, die
Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) zu verpflichten, dem
Antragsteller (Betriebsrat) die Unterlagen zur Steuerung
der tariflichen Entgeltgruppendurchschnitte, hilfsweise:
die betrieblichen Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, in den
einzelnen E2-Einheiten des Betriebs D. „Z.“ , die sich
ausschließlich auf den Betrieb D. „Z.“ erstrecken, zur
Verfügung zustellen, hilfsweise in diese Einsicht zu
gewähren.
32 8.) Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den
Anträgen Ziffer 2, 4 und 6 wird beantragt, die
Antragsgegnerin(Arbeitgeberin) zu verpflichten, dem
Antragsteller (Betriebsrat) vorhandene und in den
E2-Einheiten des Betriebs D. „Z.“ angewendete Unterlagen
zu Musterbetrieben in den jeweiligen Funktionsbereichen,
die sich ausschließlich auf den Betrieb D. „Z.“
erstrecken, zur Verfügung zu stellen, hilfsweise in
diese Einsicht zu gewähren.
33 Nach Durchführung des ersten Anhörungstermins am 5.
Oktober 2016 wurde der bei der Arbeitgeberin bestehende
Gesamtbetriebsrat als weiterer Beteiligter im vorliegenden Verfahren
beteiligt. Ihm wurden der Beschluss des Arbeitsgerichts und die
zweitinstanzlichen Schriftsätze am 14. Oktober 2016 zugestellt.
34 Der Gesamtbetriebsrat schließt sich dem Vortrag und der
rechtlichen Würdigung des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren an
und ist der Ansicht, dass - neben dem örtlichen Betriebsrat - auch
dem Gesamtbetriebsrat die Unterrichtungsrechte zustehen. Der
Anspruch auf Unterrichtung des örtlichen Betriebsrats und des
Gesamtbetriebsrats stünden nicht in Konkurrenz zueinander, sondern
seien von der Arbeitgeberin nebeneinander zu erfüllen. Der
Gesamtbetriebsrat vertieft das Vorbringen des Betriebsrats. In
diesem Zusammenhang führt er an, dass die im Rahmen der
Jahresplanung als „Soll“ festgelegten Entgeltgruppendurchschnitte
der Fachketten (zB Montage, Controlling) und einzelnen Funktionen
(zB Anlagenwarte, Instandhalter) in den Musterbetrieben und davon
abgeleitet in den einzelnen Bereichen der einzelnen Standorte
entscheidende Steuerungsgrößen für tarifliches Grundentgelt und die
individuelle Entwicklung der Mitarbeiter und damit für die
Personalplanung iSd. § 92 BetrVG seien. Die
Soll-Entgeltgruppendurchschnitte in den Musterbetrieben stellten die
verbindliche Basis für die Ableitung der
Soll-Entgeltgruppendurchschnitte der einzelnen Bereiche,
differenziert nach einzelnen Funktionen an den einzelnen Standorten,
und damit die Basis für die Personalplanung in den einzelnen
Bereichen der einzelnen Standorte dar. Da mit der Festlegung der
Entgeltgruppendurchschnitte auch Entscheidungen über
Neueinstellungen, Versetzungen, Qualifizierungen und
Höhergruppierungen/Abgruppierungen getroffen würden, seien sie als
wesentliche Teilelemente der Personalplanung iSd. § 92 BetrVG
anzusehen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die jeweiligen
Führungskräfte die Bereich-Soll-Werte lediglich als unverbindliche
Vorgaben betrachteten und nicht bei personellen Maßnahmen
berücksichtigten. Auch die Personalkostenplanung, wozu die Planung
der Entgeltgruppendurchschnitte zu zählen sei, sei Teil der
Personalplanung. Der Unterrichtungsanspruch des Gesamtbetriebsrats
folge auch aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Wegen des weiteren Vorbringens
des Gesamtbetriebsrats wird auf dessen Schriftsätze vom 23. Dezember
2016, 18. April 2017 und 8. Mai 2017 Bezug genommen.
35 Der Gesamtbetriebsrat beantragt zuletzt,
36 1. Den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
23. März 2016, Az. 29 BV 311/15, abzuändern.
37 2. Die Beteiligte Ziffer 2 (Arbeitgeberin) zu
verpflichten, den Beteiligten Ziffer 3
(Gesamtbetriebsrat) mindestens einmal jährlich vor
(hilfsweise: nach) Durchführung der
Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung“, unter
Zurverfügungstellung von Aufstellungen, über die
tariflichen Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte,
hilfsweise: die betrieblichen und überbetrieblichen
Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, jeweils
bezogen auf die einzelnen Standorte, dort auf die
E2-Einheiten (Bereiche) und darin auf die einzelnen
Funktionen innerhalb der jeweiligen Bereiche und, soweit
Fachketten einbezogen sind auch darauf, jeweils unter
Aufführung der Anzahl der jeweils zugeordneten
Arbeitnehmer zu unterrichten, hilfsweise in diese
Unterlagen Einsicht zu gewähren.
38 3. Die Beteiligte Ziffer 2 (Arbeitgeberin) zu
verpflichten, den Beteiligten Ziffer 3
(Gesamtbetriebsrat) mindestens einmal jährlich vor
(hilfsweise: nach) Durchführung der
Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung“, unter
Zurverfügungstellung von Unterlagen (Aufstellungen),
über die tariflichen Soll-Entgeltgruppendurchschnitte,
hilfsweise: die betrieblichen und überbetrieblichen
Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, der
Musterbetriebe, getrennt nach den einzelnen E2-Einheiten
(Bereiche) im Unternehmen und jeweils heruntergebrochen
auf die einzelnen Fachketten, sowie auf die einzelnen
Funktionen unter Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer die
den jeweiligen Musterbetrieben, Funktionsketten und
Funktionen zugeordnet sind, zu unterrichten, hilfsweise
in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren.
39 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit
Anträgen Ziffer 2 und 3:
40 4. Die Beteiligte Ziffer 2 (Arbeitgeberin) zu
verpflichten, dem Beteiligten Ziffer 3
(Gesamtbetriebsrat) die Unterlagen zur Steuerung der
tariflichen Entgeltgruppendurchschnitte
(Soll-Bereichsentgeltgruppendurchschnitte), hilfsweise:
die betrieblichen und überbetrieblichen Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, der einzelnen
E2-Einheiten des Unternehmens zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise in diese Einsicht zu gewähren.
41 5. Die Beteiligte Ziffer 2 (Arbeitgeberin) zu
verpflichten, dem Beteiligten Ziffer 3
(Gesamtbetriebsrat) vorhandene und in den E 2-Einheiten
des Unternehmens angewendete Unterlagen zu
Musterbetrieben in den jeweiligen Funktionsbereichen zur
Verfügung zu stellen, hilfsweise in diese Einsicht zu
gewähren.
42 Die Arbeitgeberin beantragt,
43 die Anträge des Betriebsrats und Gesamtbetriebsrats
zurückzuweisen.
44 Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss
und ist der Meinung, dass weder der Betriebsrat noch der
Gesamtbetriebsrat Unterrichtungsansprüche bezüglich der
Musterbetriebe und des Bereichs-Soll haben.
45 Der Vergütungsprozess (gFVP) bei der
Arbeitgeberin, in dem jährlich individuelle Vergütungsanpassungen
geplant werden, finde völlig unabhängig vom eigentlichen
Personalplanungsprozess statt. Vergütungs- und
Personalplanungsprozess seien sowohl zeitlich, örtlich als auch
ablaufmäßig vollständig getrennt. Im Gegensatz zum
Personalplanungsprozess, in dem der Bedarf an zukünftigen
Arbeitskräften geplant werde, befasse sich der
Personalvergütungsprozess in keinster Weise mit Mitarbeiterzahlen
(„Köpfen“). Deshalb könnten die im Personalplanungsprozess
selbstverständlich stattfindenden Beratungen mit dem Betriebsrat
nicht auf den Vergütungsprozess übertragen werden. Die Planung der
Personalorganisation falle nicht unter § 92 BetrVG.
46 Bei der Bildung von standortübergreifenden
Musterbetrieben befinde sich die Arbeitgeberin noch in einem Stadium
der unternehmerischen Entscheidung, wie sie vorhandene
ERA-Funktionsbereiche (Jobfamilien) abstrakt aufstellen möchte. Ein
solcher Musterbetrieb beschäftige sich nicht mit dem konkreten
Personalbedarf. Auch der weitere Schritt, die Bildung des
Bereichs-Solls, befasse sich nicht mit Auswirkungen auf das Personal
und sei deshalb keine Personalplanung. Bei der Bildung des
Bereichs-Solls übertrage die Arbeitgeberin lediglich die sich aus
den Musterbetrieben ergebenden Soll-ERA-Wertigkeitsstrukturen auf
die konkreten Fachbereiche. Die Bildung von Musterbetrieben und
Bereich-Solls dienten allein dem Erkennen von Veränderungen der
Wertigkeitsstruktur von Arbeitsaufgaben. Der sich aus den
Musterbetrieben und dem Bereich-Soll ergebende Abgleich mit den
Ist-Zahlen führe nicht zwingend zu personellen Maßnahmen. Die
jeweilige Führungskraft eines Fachbereichs, die in diesem Prozess
das IT-Tool ERAeCon einsetze, könne in diesem
Prozess planen, wie sie einzelne Aufgaben auf die Mitarbeiter
verteilt und ob sie mit den individuellen Wertigkeitsstrukturen noch
in der vorgegebenen Soll-Struktur bleibt. Es sei überhaupt nicht
verboten, wenn die „Ist-Struktur" über der „Soll-Struktur" liege.
Dies sei in der Praxis sogar häufig der Fall. Die Bildung einer
Soll-Struktur sei lediglich als Korrektiv für die jeweiligen
Führungskräfte gedacht. Erst wenn die Führungskraft aus dem
Soll-Ist-Vergleich in irgendeiner Richtung Handlungsbedarf sehe, sei
das Stadium der Personalplanung erreicht.
47 Die Arbeitgeberin ist weiter der Auffassung, dass die
vom Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat gestellten Anträge mangels
Vollstreckbarkeit unzulässig seien.
48 Sie ist weiterhin der Ansicht, dass der Betriebsrat im
vorliegenden Verfahren nicht antragsbefugt sei. Die Musterbetriebe
würden für die Werke und Zentralbereiche der Arbeitgeberin insgesamt
und nicht nur auf einzelne Betriebe oder gar nur auf den Betrieb
„Z." gebildet. Der für den Betrieb der Z. gebildete örtliche
Betriebsrat könne keine Unterrichtungsansprüche bezüglich
überbetrieblicher Strukturen haben.
49 Es sei auch der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung
zwischen den Gremien zu beachten. Die gesetzliche
Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat
sei zwingend und unabdingbar. Entweder sei der Betriebsrat oder der
Gesamtbetriebsrat zuständig. Wenn überhaupt, könne im vorliegenden
Verfahren lediglich der Gesamtbetriebsrat einen
Unterrichtungsanspruch haben.
50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der
Arbeitgeberin in der 2. Instanz wird auf deren Schriftsätze vom 10.
August 2016, 20. Februar 2017 und 18. Mai 2017 Bezug genommen.
II.
51 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist zum Teil
begründet. Der Betriebsrat hat einen Unterrichtungsanspruch
bezüglich der betrieblichen Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte, bezogen auf die einzelnen
E2-Einheiten (Bereiche) des Betriebs D. „Z.“ (1.). Dagegen ist die
Beschwerde des Gesamtbetriebsrats nicht begründet (2.).
52 1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig,
insbesondere hinreichend bestimmt (a). Der Antrag des Betriebsrats
ist teilweise begründet, soweit ihm ein Unterrichtungsanspruch
bezüglich der im Betrieb „Z.“ gebildeten
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte zusteht (b).
53 a) Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.
54 aa) Der zuletzt geänderte Antrag des
Betriebsrats ist zulässig, da die Arbeitgeberin ihre
Einwilligung zur Antragsänderung gegeben hat (§§ 87 Abs. 2
ArbGG, 533 ZPO).
55 bb) Die Anträge des Betriebsrats sind auch
hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
56 (1) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag
ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die
in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige
Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden,
dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die
Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch
genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag
stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können,
was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten,
eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen,
wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar
erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung,
welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu
unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das
Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 27. Juli
2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13 juris). Aus Gründen des
effektiven Rechtsschutzes sind allerdings gewisse
generalisierende Formulierungen unvermeidlich (Fitting
BetrVG 28. Aufl. ArbGG Rn. 21).
57 (2) Entgegen der Rechtsansicht der
Arbeitgeberin sind die gestellten Anträge des
Betriebsrats bei gebotener Auslegung hinreichend
bestimmt.
58 Der Betriebsrat begehrt im Kern
Unterrichtung unter Zurverfügungstellung näher
bezeichneten Unterlagen bezüglich der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte und der
Musterbetriebe. Die in den Anträgen aufgeführten
Begriffe der Musterbetriebe, des Bereichs-Solls, der
Umsetzungskonferenzen, der E2-Einheiten, der einzelnen
Funktionen und Fachketten sind allen Beteiligten
bekannt. Die Beteiligten wissen, was mit den bei der
Arbeitgeberin gebräuchlichen Bezeichnungen gemeint ist.
Die Daten sind im IT-Tool ERAeCon der
Arbeitgeberin hinterlegt. Die Arbeitgeberin hat die
technische Möglichkeit, die elektronisch gespeicherten
Daten entsprechend dem Begehren des Betriebsrats
zusammenzustellen und ihm zur Verfügung zu stellen, wie
auch die in den Anhörungsterminen vorgelegten
Screenshots beweisen.
59 b) Der Antrag des Betriebsrats ist teilweise
begründet. Ihm steht ein Unterrichtungsanspruch bezüglich der im
Betrieb „Z.“ gebildeten
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte zu.
60 Der Betriebsrat macht mit seinen Anträgen
Unterrichtungsansprüche im Rahmen der Personalplanung gem. § 92
Abs. 1 Satz 1 BetrVG geltend.
61 Zum einen will der Betriebsrat über die
betrieblichen Kennzahlen der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte der E2-Einheiten des
Betriebs D. „Z. " unterrichtet werden (Hauptantrag Nr. 1). Zum
anderen macht er einen Unterrichtungsanspruch bezüglich der im
Betrieb „Z." in den E2-Einheiten angewandten Unterlagen zu
Musterbetrieben geltend (Hauptantrag Nr. 2).
62 Der Hauptantrag Nr. 1 ist begründet. Die Bildung der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte sind Teil der
Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG. Für diese auf den
Betrieb „Z." beschränkte Personalplanung ist der Betriebsrat und
nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig (aa)). Dagegen ist der
Hauptantrag Nr. 2 nicht begründet. Die bei der Arbeitgeberin
gebildeten Musterbetriebe sind für die Organisation des
jährlichen Vergütungsprozesses geschaffen worden. Sie sind nicht
Teil der Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG. Im Übrigen
stünde ein Unterrichtungsrecht über diese betriebsübergreifenden
Einheiten nicht dem Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat
zu (bb)).
63 aa) Der Betriebsrat hat einen
Unterrichtungsanspruch bezüglich der im Betrieb „Z." für die
E2-Einheiten gebildeten
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte gem. § 92 Abs. 1
Satz 1 BetrVG.
64 Die Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte
sind Teil der Personalplanung (1) und begründen ein
rechtzeitiges und umfassendes Unterrichtungsrecht (2). Für
diese auf den Betrieb „Z." beschränkte Personalplanung ist
der Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig
(3).
65 (1) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der
Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung,
insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen
Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Dabei ist für die
Personalplanung der Arbeitgeber verantwortlich. In
dessen Leitungsfunktion darf der Betriebsrat nicht
eingreifen. Deshalb hat der Betriebsrat kein
Mitbestimmungsrecht bei der Personalplanung, sondern
Unterrichtungs- und Beratungsrechte in dem Umfang, in
dem der Arbeitgeber Personalplanung durchführt (Fitting
28. Aufl. § 92 Rn. 21). Der Begriff „Personalplanung"
ist im BetrVG nicht definiert. Nach der Begründung zum
Regierungsentwurf soll § 92 Abs. 1 BetrVG sicherstellen,
dass der Betriebsrat bereits zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes
und deren Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen
unterrichtet wird und mit ihm die Maßnahmen sowie die
Vorsorge zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer
beraten werden (BT-Drucks . VI/1786 Seite 50). Demgemäß
verstehen das BAG und die ganz überwiegende Ansicht in
der Literatur unter Personalplanung jede Planung, die
sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf
in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf deren
Deckung im weitesten Sinne und auf den abstrakten
Einsatz der personellen Kapazität bezieht. Dazu gehören
jedenfalls die Personalbedarfsplanung, die
Personaldeckungsplanung (Personalbeschaffung,
Personalabbau), die Personalentwicklungsplanung und die
Personaleinsatzplanung (BAG 06. November 1990 - 1 ABR
60/89 - Rn. 23 juris, 08. November 2016 - 1 ABR 64/14 -
Rn. 13 juris; Fitting aaO Rn. 9, GK-Raab 10. Aufl. § 92
Rn. 12 ff.). Auch die Personalkostenplanung ist Teil der
Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG. Die Planung
der Personalkosten betrifft die Kosten, die bei
Erfüllung der Planziele Personalbeschaffung, -einsatz,
-entwicklung und -abbau entstehen (Fitting aaO Rn. 20,
EK-Kania 16. Aufl. § 92 Rn. 5, DKKW-Homburg 15. Aufl. § 92 Rn. 33, aA: GK-Raab aaO Rn. 18, differenzierend:
Richardi/Thüsing 15. Aufl. § 92 Rn. 15).
66 Kernbereich jeder Personalplanung ist die
Personalbedarfsplanung. Sie erfolgt vierdimensional. Zu
berücksichtigen sind quantitative, qualitative,
zeitliche und örtliche Elemente. Sie hat im Grundsatz
danach zu fragen, wie viele Arbeitnehmer mit welcher
Qualifikation an welchen Orten und für welche Zeit
gebraucht werden, um die Unternehmensziele unter
Beachtung der personalpolitischen Grundsätze zu
verwirklichen. Dabei ist aber nicht nur nach der Zahl
der gegenwärtig und zukünftig benötigten Arbeitnehmer zu
fragen, sondern eine weitere Aufschlüsselung
hinsichtlich der Qualifikation, des Zeitpunktes und der
Dauer des zukünftigen Bedarfs vorzunehmen (Fitting aaO
Rn. 11). Mit der Personalbedarfsplanung hängt die
Personalentwicklungsplanung eng zusammen. Grundsätzliche
Aufgabe der betrieblichen Personalentwicklungsplanung
ist es, die Qualifikation der Mitarbeiter an die
Bedarfsziele des Betriebes anzupassen (Fitting aaO Rn.
15). Die Erstellung von Anforderungsprofilen
(Qualifikationsanforderungen) ist ein Bindeglied
zwischen der Personalbedarfsplanung der
Personalentwicklungsplanung. Auch über die Einführung
von Anforderungsprofilen sowie deren Bedeutung und
Verwertung ist daher der Betriebsrat zu unterrichten
(DKKW-Homburg aaO Rn. 29).
67 Die Unterrichtung des Betriebsrats hat „über
die Planung" zu erfolgen. Planung besteht im
systematischen Suchen und Festlegen von Zielen sowie im
Vorbereiten von Aufgaben, deren Durchführung zum
Erreichen der Ziele erforderlich ist. Der Plan ist das
Ergebnis der Planung. Das Stadium der Planung geht also
der Entscheidung über den Plan voraus. Der Betriebsrat
ist in der Phase der Entscheidungsfindung, d.h. vor der
Entscheidung über einen Plan zu beteiligen (Fitting aaO
Rn. 26). Allerdings ist der Betriebsrat erst dann zu
unterrichten, wenn die Überlegungen des Arbeitgebers das
Stadium der Planung erreicht haben und nicht schon dann,
wenn der Arbeitgeber nur wissen will, welche
Handlungsspielräume ihm zur Verfügung stehen (BAG 06.
November 1990 - 1 ABR 60/89 - Rn. 26 juris).
68 Wenn man die vorgenannten Rechtsgrundsätze
für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
heranzieht, ist die erkennende Kammer der Auffassung,
dass die bei der Arbeitgeberin gebildeten
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte
Personalplanung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
darstellen.
69 Zunächst werden bei der Arbeitgeberin auf
einer standortübergreifenden Ebene Musterbetriebe
gebildet, in denen identische Funktionsprofile
(sogenannte Jobfamilien oder Fachketten) zugeordnet
werden. In einem derartigen Musterbetrieb werden
(ideale) Sollstrukturen festgelegt. Nach den
Vorstellungen der Arbeitgeberin soll zB der
Entgeltgruppendurchschnitt der Jobfamilie der
Instandhalter 10,25 (in der Bandbreite der tariflichen
Entgeltgruppen 9 bis 12) betragen (Stand Oktober 2011).
Dieser standortübergreifende (ideale)
Entgeltgruppendurchschnitt wird dann im Planungsprozess
der Arbeitgeberin auf die Ebene der betrieblichen
Bereiche heruntergebrochen und das so genannte
Bereichs-Soll gebildet. Auf dieser Ebene werden
bereichsspezifische Besonderheiten berücksichtigt und
abgebildet. Unter Berücksichtigung dieser
bereichsspezifischen Besonderheiten haben die
Führungskräfte der Arbeitgeberin zB für die
Instandhalter im Werk S. für den Rohbau einen
Soll-Gruppendurchschnitt von 10,40 und im Presswerk
einen Soll-Gruppendurchschnitt von 10,85 (jeweils Stand
Oktober 2011) gebildet.
70 Die Bedeutung und die Auswirkungen dieser
Bereich-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte ist zwischen
den Beteiligten umstritten. Die Arbeitgeberin ist der
Auffassung, dass die Bildung dieser Kennzahlen keine
Auswirkungen auf die „Ist-Struktur" des jeweiligen
Personalbereichs habe und die Soll-Struktur lediglich
als Korrektiv für die jeweiligen Führungskräfte gedacht
sei. Tatsächlich lägen die Ist-Zahlen in vielen
Bereichen über den Soll-Zahlen ohne konkrete
Auswirkungen. Die Bildung der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte sei deshalb
nur eine Vorüberlegung und keine Vorgabe der
Arbeitgeberin und dem eigentlichen
Personalplanungsprozess vorgelagert. Es könne in
Einzelfällen allerdings nicht ausgeschlossen werden,
dass Vorgesetzte sich bei der Organisation ihres
Personals an den Soll-Zahlen orientieren.
71 Dagegen ist der Betriebsrat der Ansicht,
dass die Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte nicht
nur der eigentlichen Personalplanung vorgelagerte und
unverbindlichen Überlegungen der Arbeitgeberin seien,
sondern von den Führungskräften der E2- und
ausnahmsweise E3-Einheiten in vielen Fällen als klare
Vorgabe der Arbeitgeberin zur Anpassung der Ist-Zahlen
verstanden werden.
72 Die Bedenken des Betriebsrats sind nach
Ansicht der Berufungskammer nicht von der Hand zu
weisen. Die Bildung und Offenlegung der
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte ist geeignet,
die jeweiligen Führungskräfte bei der Arbeitgeberin in
ihren personalorganisatorischen Maßnahmen zu
beeinflussen und auch psychologischen Druck auszuüben.
Es kommt nicht darauf an, ob dieser psychologische Druck
von der Arbeitgeberin beabsichtigt ist.
73 In dem den E2-Führungskräften bei der
Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten IT-Tool
ERAeCon werden die Führungskräfte
darüber belehrt, wie man Bereichs-Soll-Daten mit
Ist-Werten vergleicht (Anwenderhandbuch für
Führungskräfte Seite 17, zweitinstanzliche Anl. K8).
Jede Führungskraft wird deshalb interessiert zur
Kenntnis nehmen, ob ihr Bereich über oder unter den
Soll-Werten liegt. Sonst hätten die Soll-Zahlen keinen
Sinn. Die Führungskraft wird sich deshalb bei der
Organisation ihres Personals an den Soll-Werten
orientieren. Natürlich bleiben die den einzelnen
Mitarbeitern übertragenen Arbeitsaufgaben Grundlage für
die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgaben und
Zuordnung zur jeweiligen Entgeltgruppe des
Tarifvertrages. Es ist bei lebensnaher Betrachtung
jedoch nicht auszuschließen, dass die jeweilige
Führungskraft abseits von Wertigkeiten der
Arbeitsaufgaben auf das Bereichs-Soll schaut und dieses
bei der Organisation des Personals berücksichtigt. Je
nachdem ob das Bereichs-Ist über dem Bereichs-Soll
liegt, kann diese Tatsache durchaus Einfluss auf
Personalentscheidungen haben. So dürfte mehr „Luft für
Beförderungen" sein, wenn das Bereichs-Soll über dem
Bereichs-Ist liegt. Bei der gegenteiligen Konstellation
könnte es sein, dass Höhergruppierungen restriktiver
gehandhabt werden. Da der Aufstieg in einer jeglichen
Arbeitsorganisation auch davon abhängt, dass (ideale)
Zahlen eingehalten werden, wäre es lebensfremd
anzunehmen, dass sich alle Führungskräfte der
Arbeitgeberin von unsachlichen Motivationen völlig
freimachen können. Erst diese Kenntnis des Betriebsrats
über die Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte und
die entsprechenden Ist-Zahlen versetzt ihn in die Lage,
in Bereichen mit erheblichen Differenzen dieser
Kennzahlen mitbestimmungspflichtige personelle
Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG sachkundiger
und kritischer betrachten zu können. Erst dadurch
besteht für ihn die gesetzgeberisch gewollte
Möglichkeit, schon in einem frühen Stadium auf die
Personalplanung des Arbeitgebers Einfluss nehmen zu
können.
74 (2) Der Betriebsrat hat ein rechtzeitiges
und umfassendes Unterrichtungsrecht bezüglich der
vorstehend beschriebenen Personalplanung. Das
Unterrichtungsrecht umfasst die Zurverfügungstellung der
erforderlichen Unterlagen.
75 Die Unterrichtung des Betriebsrats ist
„anhand von Unterlagen" vorzunehmen. Dabei hat der
Arbeitgeber die Unterrichtung anhand derjenigen
Unterlagen vorzunehmen, die er seiner Personalplanung
zugrunde legt. Mit dem Begriff der Unterlagen werden
nicht nur Schriftstücke erfasst, sondern auch sonstige
Datenträger. Falls dem Arbeitgeber Informationen
automatisiert zur Verfügung stehen, müssen auch sie den
Betriebsrat zur Kenntnis gebracht werden
(Richardi/Thüsing aaO 15. Aufl. § 92 Rn. 30).
Unterrichtung „anhand von Unterlagen" schließt die
Vorlage der Unterlagen über die Personalplanung an den
Betriebsrat mit ein. Dabei ist die Vorlage von
Unterlagen umso notwendiger, als bei der Unterrichtung
über die Personalplanung regelmäßig umfangreiche Daten
benötigt werden. Ein bloßes Vorlesen oder Zitieren aus
den Unterlagen oder lediglich der Einblick in die
Unterlagen bzw. Datenträger, reicht nicht aus, um der
vom Gesetz gewollten umfassenden Unterrichtung des
Betriebsrats zu genügen (vgl. DKKW/Homburg aaO Rn. 42,
Fitting aaO Rn. 34a; aA nur für Einblick in die
Unterlagen: GK/Raab aaO Rn. 27, Richardi/Thüsing aaO Rn.
32; EK/Kania aaO Rn. 7). Sowohl aus dem Sinn und Zweck
des § 92 Abs. 1 BetrVG als auch nach der übergreifenden
Norm des § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG sind dem
Betriebsrat die Unterlagen vorzulegen und zur Verfügung
zu stellen, also zeitweilig zu überlassen (DKKW/Homburg
aaO Rn. 43). Gerade beim vorliegenden Sachverhalt, wo es
um umfangreiche Kennzahlen der jeweiligen Bereiche geht
(Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte in den
einzelnen E2-Einheiten), reicht für eine „umfassende"
Unterrichtung ein flüchtiger Einblick in die bei der
Arbeitgeberin vorhandenen Unterlagen und Datenträger
nicht aus.
76 Die nach dem Gesetz erforderliche umfassende
Unterrichtung des Betriebsrats führt dazu, dass die
Arbeitgeberin dem Betriebsrat die
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte nicht nur
(pauschal) für die einzelnen E2-Einheiten zur Verfügung
stellen muss, sondern auch für die einzelnen Funktionen
und gegebenenfalls Fachketten der jeweiligen
E2-Einheiten, unter Angabe der Anzahl der zugeordneten
Arbeitnehmer.
77 Gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der
Arbeitgeber den Betriebsrat auch rechtzeitig zu
unterrichten. Eine rechtzeitige Unterrichtung soll dem
Betriebsrat ermöglichen, auf das noch vorläufige
Ergebnis der Überlegungen des Arbeitgebers vor dem
Erstellen des Plans Einfluss nehmen zu können. Deshalb
muss die Unterrichtung vor dem endgültigen Abschluss der
Planung erfolgen (Fitting aaO Rn. 28).
78 Beim vorliegenden Sachverhalt, wo im
gFVP jährlich regelmäßig
Umsetzungskonferenzen stattfinden
(gFVP Regelkreis), in denen die
individuelle Einkommensentwicklung geplant wird,
bedeutet dies, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat
mindestens einmal jährlich vor Durchführung dieser
Umsetzungskonferenzen „Führung und Vergütung" zu
unterrichten hat.
79 (3) Für die auf den Betrieb „Z." beschränkte
Personalplanung ist der Betriebsrat und nicht der
Gesamtbetriebsrat zuständig.
80 Grundsätzlich ist der Betriebsrat Träger der
Rechte nach § 92 BetrVG. Nimmt der Arbeitgeber
allerdings eine betriebsübergreifende Personalplanung
vor, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Insoweit
bestimmte die Planungsvorgabe des Arbeitgebers über die
betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit (Fitting aaO
§ 92 Rn. 38, § 50 Rn. 51). Im Gegensatz zu den
standortübergreifenden (überbetrieblichen)
Musterbetrieben, die sich regelmäßig über den Betrieb D.
„Z." hinaus erstrecken (sh. u.), bezieht sich die vom
Betriebsrat begehrte Unterrichtung über die
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte (nur) auf die
einzelnen E2-Einheiten des Betriebs D. „Z.". Deshalb
steht dieser Unterrichtungsanspruch dem Betriebsrat
zu.
81 bb) Der mit dem Hauptantrag Nr. 2 verfolgte
Unterrichtungsanspruch bezüglich der im Betrieb „Z." in den
E2-Einheiten angewandten Unterlagen zu Musterbetrieben ist
nicht begründet. Dasselbe gilt für die Hilfsanträge des
Betriebsrats.
82 Die bei der Arbeitgeberin gebildeten
Musterbetriebe sind für die Organisation des jährlichen
Vergütungsprozesses geschaffen worden. Sie sind nicht Teil
der Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG (1). Ein
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ergibt sich auch
nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG oder § 80 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG (2). Im Übrigen stünde
ein Unterrichtungsrecht für diese betriebsübergreifenden
Einheiten nicht dem Betriebsrat, sondern dem
Gesamtbetriebsrat zu (3).
83 (1) Die in den regelmäßig
standortübergreifenden Musterbetrieben gebildeten
Kennzahlen (Soll-Entgeltgruppendurchschnitte) stellen im
Gegensatz zu den
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitten keine
Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG dar.
84 Wie bereits oben ausgeführt, werden in den
Musterbetrieben (ideale)
Soll-Entgeltgruppendurchschnitte für identische
Funktionen erstellt. Diese (idealen) Kennzahlen werden
im Planungsprozess der Arbeitgeberin dann auf die Ebene
der betrieblichen Bereiche heruntergebrochen und unter
Berücksichtigung der bereichsspezifischen Besonderheiten
dort das Bereichs-Soll gebildet. Die
Soll-Entgeltgruppendurchschnitte der Musterbetriebe sind
also losgelöst von betrieblichen Besonderheiten und nur
Ausgangspunkt für das Bereichs-Soll. Wenn man mit dem
Betriebsrat davon ausgeht, dass die
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte
personalorganisatorische Maßnahmen der Führungskräfte
beeinflussen können, so gilt dies nicht für die
abstrakten Kennzahlen der Musterbetriebe. Diese
Kennzahlen sind der Ausgangspunkt für die Bildung für
die Kennzahlen der einzelnen Bereiche. In diesen
Bereichen werden die Kennzahlen der Musterbetriebe unter
Berücksichtigung der dort bestehenden Besonderheiten
angepasst. Die Anpassung kann nach oben und nach unten
erfolgen. Wenn sich eine Führungskraft an den
Soll-Kennzahlen orientiert, dann nur an den Kennzahlen
des jeweiligen Bereichs. Die Kennzahlen der
Musterbetriebe sind nicht geeignet, die Personalplanung
der Führungskräfte zu beeinflussen.
85 (2) Der Betriebsrat hat auch keinen Anspruch
auf Unterrichtung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
86 Soweit das Betriebsverfassungsgesetz in
einzelnen Vorschriften Informationspflichten des
Arbeitgebers statuiert, handelt es sich um Sonderregeln,
die hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang der
Informationspflicht als leges speciales § 80 Abs. 2 Satz 1 vorgehen und deshalb die Informationspflicht
jedenfalls in Bezug auf die jeweils konkret anstehende
Aufgabe abschließend regeln (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR
386/94 - Rn. 38 juris).
87 Ein Unterrichtungsanspruch ergibt sich
deshalb auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG.
88 (3) Im Übrigen stünde ein
Unterrichtungsrecht bezüglich der betriebsübergreifenden
Einheiten der Musterbetriebe nicht dem Betriebsrat,
sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.
89 Wie oben bereits erwähnt, ist für eine
betriebsübergreifenden Personalplanung nicht der
Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Auch aus diesem Grund hat der Betriebsrat keinen
Anspruch auf Unterrichtung über die in den
standortübergreifenden Musterbetrieben erstellten
Kennzahlen.
90 (4) Auch die Hilfsanträge Nr. 4, 6 und 8 des
Betriebsrats ist nicht begründet. Die in den
Musterbetrieben gebildeten Kennzahlen stellen keine
Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG dar.
91 2. Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist
nicht begründet.
92 a) Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist
zulässig.
93 Der erstmals im Beschwerdeverfahren beteiligte
Gesamtbetriebsrat kann die vorliegenden Sachanträge, mit denen
er eigene Unterrichtungansprüche geltend macht, stellen. Zwar
ist der Gesamtbetriebsrat durch den angefochtenen Beschluss des
Arbeitsgerichts nicht beschwert. Er ist jedoch vom
Beschwerdegericht von Amts wegen als weiterer Beteiligter gem. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden. Gemäß dieser Norm haben in
einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen
Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Das
sind alle Stellen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen
werden. Die Beteiligung hat das Gericht von Amts wegen zu
ermitteln (BAG 08. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - Rn. 10 juris).
Unterbleibt eine Beteiligung in der 1. Instanz, kann sie im
Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (LAG Hamm 14. August 2009
- 10 TaBV 175/08 - Rn. 52 juris). In einem Verfahren, in dem
über ein umstrittenes Mitbestimmungsrecht des örtlichen
Betriebsrats zu entscheiden ist, ist der Gesamtbetriebsrat zu
beteiligen, wenn die Entscheidung über die fehlende
Regelungskompetenz des örtlichen Betriebsrats zugleich die
Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
bedeutet. Das gilt selbst dann, wenn der Gesamtbetriebsrat eine
eigene Regelungszuständigkeit nicht ausdrücklich in Anspruch
genommen hat (Schwab/Weth ArbGG 4. Aufl. § 83 Rn. 78, BAG 08.
Juni 2004 aaO Rn. 11). Allerdings ist der Gesamtbetriebsrat nur
zu beteiligen, wenn er durch die Entscheidung unmittelbar in
seiner Rechtsstellung betroffen werden kann. Voraussetzung dafür
ist, dass eine Rechtsposition des Gesamtbetriebsrats
materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt (BAG 28. März 2006
-1 ABR 59/04 - Rn. 12 juris).
94 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt. Die Arbeitgeberin beruft sich ua. auf die fehlende
Kompetenz des Betriebsrats, über den eigenen Betrieb hinaus
Unterrichtungsansprüche geltend zu machen. Würde der Antrag des
Betriebsrats aus diesem Grund zurückgewiesen, stünde damit
zugleich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fest.
95 Als weiterer Beteiligter im Sinne des § 83 Abs. 3
BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat die Befugnis, im
Beschwerdeverfahren eigene Sachanträge zu stellen. Er muss sich
nicht den Sachanträgen der seither Beteiligten anschließen.
96 Beteiligte in einem Beschlussverfahren können - auch
erst im Laufe des Verfahrens - grundsätzlich einen eigenen
Sachantrag stellen, sofern sie antragsbefugt sind. Die Stellung
eines (neuen) Sachantrags ist unter den Voraussetzungen des § 81
Abs. 3 ArbGG als Antragsänderung auch erstmals in der
Beschwerdeinstanz zulässig (BAG 04. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 -
Rn. 55 juris; BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 60/87 - Rn. 34 juris).
Auch der erst in der Beschwerdeinstanz einem anhängigen
Verfahren beigetretene Gesamtbetriebsrat kann eigene Sachanträge
stellen (BAG 16. Dezember 1986 - 1 ABR 35/85 - Rn. 45
juris).
97 Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen
des § 81 Abs. 3 ArbGG gegeben. Die Arbeitgeberin und der
Betriebsrat haben der Antragsänderung des Gesamtbetriebsrats
zugestimmt (§ 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Jedenfalls war die
Antragsänderung sachdienlich. Der Streit der Beteiligten kann
endgültig beigelegt und ein weiteres Verfahren vermieden werden,
ohne dass ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren
eingeführt worden ist.
98 b) Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist jedoch
nicht begründet.
99 aa) Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind
zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen unter II 1 a) bb) verwiesen.
100 bb) Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind
jedoch nicht begründet. Der Gesamtbetriebsrat hat keinen
Anspruch auf Unterrichtung über die
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte in den einzelnen
Standorten (1). Auch ein Unterrichtungsanspruch bezüglich
der im Unternehmen der Arbeitgeberin in den einzelnen
Standorten und dort in den E2-Einheiten angewandten
Unterlagen zu Musterbetrieben steht ihm nicht zu (2).
101 (1) Der mit dem Hauptantrag Nr. 2 verfolgte
Unterrichtungsanspruch über die
Bereichs-Soll-Entgeltgruppendurchschnitte in den
einzelnen Standorten ist nicht begründet. Aufgrund des
Grundsatzes der Zuständigkeitstrennung haben allein die
örtlichen Betriebsräte, so auch der Betriebsrat D. „Z.",
Unterrichtungsansprüche auf der betrieblichen Ebene der
Bereiche.
102 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG
(BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 35 juris) gilt
im Bereich der zwingenden Mitbestimmung für das
Verhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der
Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Hier sind
ausschließlich entweder die einzelnen Betriebsräte oder
der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat
zuständig. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist
zwingend und unabdingbar. Diesen Grundsatz der
Zuständigkeitstrennung vertritt auch die ganz
herrschende Meinung in der Literatur (Fitting 28. Aufl.
§ 50 Rn. 9; GK/Kreutz BetrVG 10. Aufl. § 50 Rn. 18;
Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl. § 50 Rn. 46; aA
DKKW/Trittin 15. Aufl. § 50 Rn. 15 ff., DKKW/Homburg § 92 Rn. 50). Die originären Zuständigkeiten der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe schließen sich
deshalb wechselseitig aus. Es gibt keine
Auffangzuständigkeit des Betriebsrats und keine
Rahmenkompetenz des Gesamtbetriebsrats. Der Grundsatz
der Zuständigkeitstrennung und der nicht zur Disposition
der Betriebsparteien stehenden originären
Zuständigkeiten und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und
Konzernbetriebsrat gilt grundsätzlich auch in
Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung
unterliegen (Fitting aaO Rn. 9 ff.).
103 Der auch von der erkennenden Kammer
vertretene Grundsatz der Zuständigkeitstrennung führt
beim vorliegenden Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass der
Gesamtbetriebsrat keine Unterrichtungsansprüche
bezüglich der auf der betrieblichen Bereichsebene
gebildeten Soll-Entgeltgruppendurchschnitte geltend
machen kann. Wie oben ausgeführt, stehen solche
Unterrichtungsansprüche dem örtlichen Betriebsrat zu, im
Betrieb D. „Z." dem antragstellenden Betriebsrat.
Derartige Unterrichtungsansprüche der örtlichen
Betriebsräte kann der Gesamtbetriebsrat auch nicht
bezüglich der Kennzahlen auf der Bereichsebene anderer
Betriebe bei der Arbeitgeberin geltend machen, da ihm
insoweit keine Auffangzuständigkeit oder Rahmenkompetenz
zusteht. Dies ist allein Sache der örtlichen
Betriebsräte.
104 (2) Der mit dem Hauptantrag Nr. 3 verfolgte
Unterrichtungsanspruch bezüglich der im Unternehmen der
Arbeitgeberin in den einzelnen Standorten und dort in
den E2-Einheiten angewandten Unterlagen zu
Musterbetrieben ist nicht begründet. Dasselbe gilt für
den Hilfsantrag Nr. 5 des Gesamtbetriebsrats.
105 Die bei der Arbeitgeberin gebildeten
Musterbetriebe sind für die Organisation des jährlichen
Vergütungsprozesses geschaffen worden. Sie sind nicht
Teil der Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG. Auf
die obigen Ausführungen unter II. 1. b. bb) (1) wird
verwiesen.
III.
106 Das Verfahren ist gem. § 2 Abs. 2 GKG
gerichtskostenfrei.
107 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für alle Beteiligten
beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG.
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