Texte intégral
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 20 UF 153/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-11
Aktenzeichen: 20 UF 153/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2018:1011.20UF153.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 108 Abs 1 BeamtVG BW, § 108 Abs 2 BeamtVG BW
Leitsatz
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Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (Rn.21)
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Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen. (Rn.32)