Texte intégral
OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 VA 2/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-25
Aktenzeichen: 14 VA 2/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0325.14VA2.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 GVGEG, § 21e Abs 9 GVG, § 21g Abs 7 GVG
Leitsatz
Zumindest wenn der Jahresgeschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht im Internet veröffentlicht wird, muss auch der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan nicht nur durch Auflegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle, sondern in zeitgemäßer Weise bekannt gegeben werden. (Rn.13)
Orientierungssatz
Auf Anforderung muss ein Senatsgeschäftsverteilungsplan unter Aushändigung bzw. Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung bekannt gegeben werden, wenn die senatsinterne Geschäftsverteilung nicht in derselben Form bekannt gegeben wird wie der Geschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht. (Rn.13)