Texte intégral
OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 33/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-11
Aktenzeichen: 14 U 33/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0411.14U33.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 319 Abs 1 S 2 BGB, § 43 Abs 2 GmbHG, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 179 InsO
Orientierungssatz
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Die Wertfestsetzung eines GmbH-Geschäftsanteils im Rahmen eines Schiedsgutachtens ist analog § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. An die Stelle der nicht verbindlichen Festsetzung durch den Schiedsgutachter tritt nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bestimmung durch das Gericht.(Rn.51)
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Der zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH bestehende Organ- und Anstellungsvertrag stellt sich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Der Geschäftsführer haftet daher aus § 43 Abs. 2 GmbH für Pflichtverletzungen durch Umleitungen von Gesellschaftsforderungen auf Privatkonten.(Rn.100)
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Abfindungsforderungen sind grundsätzlich nicht als nachrangige Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen.(Rn.116)