Texte intégral
LG Tübingen 5. Zivilkammer — 5 T 3/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-01-12
Aktenzeichen: 5 T 3/21
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91 Abs 2 S 1 ZPO, Nr 7003 RVG-VV
Orientierungssatz
Nach herrschender Rechtsprechung darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrundezulegen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird.(Rn.5)