OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2018-04-20, 14 U 22/17
1. In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters, die zum Schutz von Besuchern im Kindesalter gilt, sind auch solche Kinder einbezogen, die aufgrund ihres Alters einer lückenlosen Beaufsichtigung bedürfen. 2. Ist für die Unfallverletzung eines Kindes neben der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters des Reitturniers und die unzureichende Beaufsichtigung eines Pferdes durch die Halterin ursächlich, so haften diese - die Eltern als Haftungseinheit - zu je einem Drittel für den Schaden.