Texte intégral
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat — 2 Ws 38/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-03-25
Aktenzeichen: 2 Ws 38/20
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2020:0325.2WS38.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 1 JVollzVGB BW 2009, § 58 StVollzG, § 120 Abs 2 StVollzG, § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO
Leitsatz
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§ 36 Abs. 1 JVollzGB V BW begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme. (Rn.5)
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Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und die Auswahl der Behandlungsmethode erfolgt allein nach ärztlichen Kriterien. (Rn.5)
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Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme steht dem Anstaltsleiter im Rahmen seiner Organisationshoheit ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermesssensspielraum zu. (Rn.5)
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Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unstatthaft. (Rn.7)