Texte intégral
Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat — L 5 R 338/21 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-03-02
Aktenzeichen: L 5 R 338/21 B
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2021:0302.S12R1345.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Orientierungssatz
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des SG führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 9. Dezember 2020, S 12 R 1345/20, Beschluss
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 5 R 338/21 B
nachgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 13. April 2021, S 12 R 1345/20, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2020 wird zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Gründe
1 Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Permalink