Texte intégral
OLG Stuttgart 1. Senat für Bußgeldsachen — 1 Rb 24 Ss 95/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-14
Aktenzeichen: 1 Rb 24 Ss 95/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0514.1RB24SS95.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 Abs 1 IfSG vom 27.03.2020, § 32 S 1 IfSG vom 27.03.2020, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 103 Abs 2 GG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 normierte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, auf der die tatbestandliche Ausgestaltung der Bußgeldbestimmung in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg beruht, wird den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht gerecht. Sie genügt auch nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Senat ist indes an der Vorlage der bundesgesetzlichen Vorschriften in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert, da es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt. (Rn.8)
(Rn.9)
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Die zur Tatzeit (13. April 2020) existierenden Bußgeldvorschriften in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg (jeweils in der Fassung vom 9. April 2020) sind in ihrer hier vorliegenden Ausgestaltung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar; als Sanktionsvorschriften ohne jede Härtefallregelung erweisen sie sich als unverhältnismäßig und sind damit ungültig. (Rn.8)
(Rn.35)
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Es kann offenbleiben, inwieweit sich im Vergleich von § 3 Abs. 1, § 9 Nr. 1 zu § 3 Abs. 2, § 9 Nr. 2 CoronaVO Baden-Württemberg (in der bezeichneten Fassung) im Hinblick auf den angestrebten Zweck des Infektionsschutzes nicht unerhebliche Inkonsistenzen ergeben und hierdurch verfassungsrechtliche Maßstäbe berührt oder gar verfehlt werden. (Rn.48)
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Unabhängig davon, dass eine Divergenzvorlage schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht kommt, ist der Senat an einer Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG der landesrechtlichen Verordnungsvorschriften mit Blick auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte außerhalb Baden-Württembergs gehindert. In Bezug auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Beschlüsse vom 30. März 2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21, juris) fehlt es vorliegend an der von § 121 Abs. 2 GVG vorausgesetzten (Entscheidungs-)Erheblichkeit und in Bezug auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21) liegt eine Innendivergenz vor, aufgrund derer eine Vorlage ebenfalls ausgeschlossen ist. (Rn.50)