Texte intégral
SG Karlsruhe 10. Kammer — S 10 SO 2576/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-07-27
Aktenzeichen: S 10 SO 2576/21
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2022:0727.S10SO2576.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Abs 3 SGB 9 2018, § 46 Abs 1 Nr 2 SGB 9 2018, § 46 Abs 4 SGB 9 2018, § 79 Abs 1 SGB 9 2018, § 79 Abs 2 SGB 9 2018 ... mehr
Leitsatz
Auch dann, wenn heilpädagogische Leistungen als Einzelleistung gemäß § 79 Abs 1 SGB IX beantragt wurden, ist eine interdisziplinäre Eingangsdiagnostik zur Abgrenzung zu Komplexleistungen gemäß § 79 Abs 3 iVm § 46 SGB IX zwingend notwendig. (Rn.42)
Die Komplexleistung ist der Regelfall und gegenüber der heilpädagogischen Frühförderung als Einzelleistung vorrangig zu prüfen. (Rn.36)
Eine ärztliche Verordnung reicht zur Erlangung der "fachlichen Erkenntnis" im Sinne von § 79 Abs 1 SGB IX nicht aus. (Rn.43)
Eine Leistungserbringung ist erst mit dem Vorliegen aller Voraussetzungen möglich (§ 108 Abs 1 SGB IX); mithin bedarf es zunächst einer interdisziplinären Eingangsdiagnostik. (Rn.45)
Orientierungssatz
Auch dann, wenn heilpädagogische Leistungen als Einzelleistung gemäß § 79 Abs. 1 SGB IX beantragt wurden ist eine interdisziplinäre Eingangsdiagnostik zur Abgrenzung zu Komplexleistungen gemäß § 79 Abs. 3 iVm § 46 SGB IX zwingend notwendig.
Die Komplexleistung ist der Regelfall und gegenüber der heilpädagogischen Frühförderung als Einzelleistung vorrangig zu prüfen.
Eine ärztliche Verordnung reicht zur Erlangung der „fachlichen Erkenntnis“ im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB IX nicht aus.
Eine Leistungserbringung ist erst mit dem Vorliegen aller
Voraussetzungen möglich (§ 108 Abs. 1 SGB IX); mithin bedarf es zunächst einer interdisziplinären Eingangsdiagnostik.