Texte intégral
OLG Stuttgart 19. Zivilsenat — 19 W 4/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-08
Aktenzeichen: 19 W 4/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0808.19W4.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2314 Abs 1 S 2 BGB, § 767 Abs 1 ZPO, § 887 Abs 1 ZPO, § 888 Abs 1 S 1 ZPO, § 15 Abs 2 S 1 BNotO
Orientierungssatz
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Eine titulierte unvertretbare Handlung ist nur dann nicht unmittelbar erzwingbar, wenn feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkungshandlung des Dritten (hier: Notar) zu erlangen, und er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20).(Rn.6)
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Nicht nur im Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO ist der Schuldner mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.(Rn.29)
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Ist ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung aufgrund des falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar, ist es nicht erfüllungstauglich für die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.(Rn.34)