Texte intégral
LG Karlsruhe 11. Zivilkammer — 11 S 53/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-03-08
Aktenzeichen: 11 S 53/22
ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2024:0308.11S53.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 2 WoEigG, § 44 Abs 1 S 2 WoEigG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Das Dach eines Flachdach-Anbaus einer WEG-Anlage gehört selbst dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu ein und derselben Sondereigentumseinheit gehören.(Rn.34)
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Im Wege der Beschlussersetzungsklage kann auch auf bloßen Grundlagenbeschluss zu einer Erhaltungsmaßnahme beantragt werden.(Rn.37)
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Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers, wenn der Kostenanteil für den Verwaltungsaufwand von 9/10 auf 1/3 durch „verwaltungstechnische Zusammenfassung von Einheiten“ gedrückt werden soll.(Rn.40)
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist