Texte intégral
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 W 46/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-17
Aktenzeichen: 3 W 46/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0217.3W46.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1004 Abs 1 BGB, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 13 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 4 S 1 GVG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Machen Anlieger öffentlicher Straßen Ansprüche auf ordnungsgemäße Straßenentwässerung gegen den Träger der Straßenbaulast geltend, so ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte eröffnet.(Rn.17)
Orientierungssatz
Ob eine Rechtsstreitigkeit bürgerlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dementsprechend weist die vorzunehmende Abgrenzung das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87).(Rn.14)