Texte intégral
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 W 10/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-10
Aktenzeichen: 3 W 10/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0310.3W10.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 2 ZPO, § 128a ZPO
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung einer Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO mit der Komplexität des Falles und der Höhe des Streitwertes begründet, weil es sich hierbei um sachliche Erwägungen handelt, die bei der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielen.(Rn.37)