Texte intégral
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat — 10 U 149/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-08-12
Aktenzeichen: 10 U 149/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0812.10U149.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 631 Abs 1 BGB, § 632 Abs 2 BGB, § 650a Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 3 VOB B 2009, § 1 Abs 4 S 1 VOB B 2009 ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags sich darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leistungen nach Einheitspreisen abzurechnen sind (Einheitspreisvertrag), ist auch die Vergütung für geänderte oder ergänzende Werkleistungen grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen.(Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.21)
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Das gilt auch dann, wenn die Parteien im Bauvertrag vorsorglich Taglohnarbeiten dem Grunde nach ohne Zuordnung einer Bauleistung vereinbart haben; diese betreffen bei einem Einheitspreisvertrag lediglich ergänzende zusätzlichen Arbeiten in einem geringen Umfang, bei denen der Stunden- und/oder Material- und Geräteaufwand schwer abschätzbar ist.(Rn.39)
(Rn.44)