Texte intégral
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 75/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-07
Aktenzeichen: 3 U 75/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0407.3U75.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 18.03.2026 wird im Tenor unter Ziffer 1 berichtigt, sodass die dortige Ziffer 3 wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.375,88 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2023 zu zahlen.
Gründe
1 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2 In den Entscheidungsgründen ist der Betrag der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zutreffend berechnet. Aufgrund eines Schreibversehens hat der rechnerisch richtige Betrag keinen Eingang in den Tenor gefunden.
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