Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-06-25, 10 S 950/25

10 S 950/25Tribunal administratif / Division 1025 juin 2026

Regest

1. Im Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in einem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WindBG nicht durchzuführen (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 61 ff. und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2024 - 8 B 713/24.AK - juris Rn. 34 ff.). 2. Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG statuierte Ausschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht unionsrechtswidrig; die Vorschrift findet ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 6 der Dringlichkeitsverordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 und geht nicht über die unionsrechtliche Ermächtigung hinaus. 3. Der Vorschrift des § § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein Tötungs- und Verletzungsrisiko unterhalb der ermittelten Signifikanzschwelle durch weitere Schutzmaßnahmen vermieden werden muss; der Gesetzgeber wollte vielmehr mit der Regelung ausdrücklich den in der Praxis bewährten Signifikanzansatz bestätigen.

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat — 10 S 950/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 10 S 950/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0625.10S950.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG, § 1 Abs 4 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 1 S 2 UmwRG, § 4 Abs 3 S 1 Nr 2 UmwRG ... mehr

Leitsatz

  1. Im Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in einem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WindBG nicht durchzuführen (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 61 ff. und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2024 - 8 B 713/24.AK - juris Rn. 34 ff.).

  2. Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG statuierte Ausschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht unionsrechtswidrig; die Vorschrift findet ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 6 der Dringlichkeitsverordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 und geht nicht über die unionsrechtliche Ermächtigung hinaus.

  3. Der Vorschrift des § § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein Tötungs- und Verletzungsrisiko unterhalb der ermittelten Signifikanzschwelle durch weitere Schutzmaßnahmen vermieden werden muss; der Gesetzgeber wollte vielmehr mit der Regelung ausdrücklich den in der Praxis bewährten Signifikanzansatz bestätigen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 S 368/25 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Oktober 2024 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 2. Februar 2026 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1 A. Der Antragsteller, eine mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 09.05.2019 für den Bereich des Regierungsbezirks Freiburg anerkannte Umweltvereinigung mit dem satzungsgemäßen Zweck der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA 1 und 2) auf dem Gebiet der Gemeinde S., sowie eine hierzu erteilte Änderungsgenehmigung.

2 Die Beigeladene beantragte am 21.11.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen auf dem Grundstück Flst. Nr. … der Gemarkung E., Gemeinde S.. Nach einer ersten Überprüfung der Antragsunterlagen war der Antragsgegner der Ansicht, dass Errichtung und Betrieb der beantragten Anlagen eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG im Hinblick auf einen Auerhuhn-Korridor darstellen würden. Nach der Ergänzung der Antragsunterlagen um Schadensvermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erteilte der Antragsgegner am 04.10.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen des Anlagentyps E. … … XX mit einer Gesamthöhe von jeweils 229,13 m, einer Nabenhöhe von jeweils 160 m, einem Rotordurchmesser von jeweils 172 m sowie einer Nennleistung von jeweils 4,26 MW auf dem vorgenannten Grundstück. Die Genehmigung wurde am 17.01.2025 öffentlich bekannt gemacht und lag in der Zeit vom 20.01.2025 bis einschließlich 03.02.2025 zur Einsichtnahme aus.

3 Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, für den der Regionalplan Südlicher Oberrhein das Vorranggebiet für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen „Nr. 45 - Brombeerkopf“ festsetzt. Ein Teilgebiet des Vogelschutzgebiets „Mittlerer Schwarzwald“ liegt in ca. 3,2 km Entfernung nordöstlich des Vorhabengebiets. Beide Anlagen befinden sich auf einem als Trittstein für das Auerhuhn markierten Bereich; die WEA 2 liegt ca. 350 m von einem das Vogelschutzgebiet „Mittlerer Schwarzwald“ und das etwa 10 km entfernte Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ verbindenden Korridor entfernt. Mit der Errichtung der WEA ist eine dauerhafte Waldumwandlung von ca. 13.454 m² auf Teilflächen des Flurstücks Nr. …, Gemarkung E., und der Grundstücke Flst. Nrn. XX, XX und XX, Gemarkung O., sowie eine befristete Waldumwandlung von ca. 4.431 m² auf Teilflächen des Flurstücks Nr. …, Gemarkung E., und des Flurstücks Nr. XX, Gemarkung O., verbunden. Die Genehmigung beinhaltet mehrere Nebenbestimmungen. Zur Senkung des Kollisionsrisikos für die Tierart Wespenbussard wurde der Beigeladenen eine Abschaltung der WEA 1 zwischen dem 01.05. und dem 31.08. täglich zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr bei Windgeschwindigkeiten < 4,6 m/s in Rotorhöhe aufgegeben. Zum Schutz von Fledermäusen umfasst die Genehmigung Nebenbestimmungen in Form pauschaler Abschaltzeiten im ersten (und jedenfalls grundsätzlich auch im zweiten) Betriebsjahr während der Aktivitätsperiode der Fledermäuse zwischen dem 01.03. und 30.11. ab einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten ≤ 6 m/s und bei Temperaturen ≥ 10° Celsius in Gondelhöhe. Flankiert wird diese Regelung mit Vorgaben zum Natur- und Artenschutz, nach Maßgabe derer zur Festlegung der anlagenspezifischen Abschaltzeiten in den ersten zwei Betriebsjahren im Zeitraum vom 01.03. bis 30.11. eine akustische Messung der tatsächlichen Fledermausaktivität im Bereich der Gondel durchzuführen und auszuwerten ist (sog. Gondelmonitoring). Nach Abschluss des zweiten Monitoringjahres soll ein voraussichtlich abschließender anlagenspezifischer Abschaltalgorithmus durch die untere Naturschutzbehörde festgelegt werden. Hinsichtlich der betroffenen FFH-Gebiete setzte das Landratsamt eine Schadensvermeidungsmaßnahme fest. Die Maßnahmenfläche befindet sich östlich vom Brombeerkopf und innerhalb eines Auerhuhn-Korridors. Vorgesehen ist, auf 30 % der 11,1 ha großen Trittsteinfläche innerhalb des Korridors östlich der WEA Auflichtungen vorzunehmen und diese dadurch als Migrationsfläche aufzuwerten.

4 Auf Antrag der Beigeladenen vom 04.08.2025 erließ der Antragsgegner am 02.02.2026 eine Änderungsgenehmigung hinsichtlich des neuen Anlagentyps E. … … XX mit einer Gesamthöhe von jeweils 246,5 m, einer Nabenhöhe von jeweils 166 m, einem Rotordurchmesser von jeweils 160 m und einer Nennleistung von jeweils 5,56 MW.

5 Am 28.02.2025 hat der Antragsteller die Klage 10 S 368/25 zu dem beschließenden Gerichtshof erhoben, diese am 09.05.2025 begründet und mit Schriftsatz vom 17.02.2026 auch den Änderungsgenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 02.02.2026 in das Klageverfahren mit einbezogen. Zudem hat er am 21.05.2025 den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und nachträglich auch die Änderungsgenehmigung in diesen Antrag einbezogen. Zu dessen Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Klageverfahren. Im Genehmigungsverfahren sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden; der von dieser Voraussetzung befreiende § 6 WindBG sei unionsrechtswidrig und deshalb nicht anwendbar. Hinsichtlich der FFH-Gebiete und der Tierart der Auerhühner sei die Bewertung der Beeinträchtigung defizitär. Die Beeinträchtigung werde in ihrer Schwere und ihrem Umfang unzureichend erkannt. Dort, wo sie erkannt werde, seien die vorgesehenen Maßnahmen ungeeignet oder unzureichend, um die Auswirkungen in der fachlich und rechtlich gebotenen Weise auszugleichen. Der Genehmigung fehle eine Verträglichkeitsprüfung mit den Erhaltungszielen der Vogelschutzgebiete und der besonderen Konstellation des Wanderkorridors in Verbindung mit dem Trittstein, in dem die beiden Anlagen errichtet werden sollen. Auf die Verträglichkeitsprüfung der Beigeladenen könne sich die Genehmigungsbehörde nicht stützen, denn diese Untersuchung komme zum gegenteiligen Ergebnis. Es mangele an einer gründlichen Analyse und die nach Meinung der Genehmigungsbehörde eingehaltene Erheblichkeitsschwelle sei unklar. Insbesondere werde die Zugänglichkeit des westlichen Trittsteins massiv beeinträchtigt, denn um in den ungestörten Bereich zu gelangen, müssten die Tiere zuerst den Nahbereich der Anlagen queren. Nach Erkenntnissen der Wissenschaft könnten auch relativ geringe Flächenverluste und Habitatveränderungen Störungen verursachen und Prädationen fördern. So seien Auerhühner in einem Umfeld von 55 dB(A) stärker prädationsgefährdet, was zu Beeinträchtigungen bis zu 850 m um eine WEA führen könne. Alternative Standorte der WEA seien nicht geprüft worden. Außerdem sei die Kollisionsgefahr der Auerhühner mit den WEA von der Genehmigungsbehörde nicht thematisiert worden. Die festgelegten „Unterstützungsmaßnahmen“ hinsichtlich der FFH-Gebiete seien ungeeignet. Sie könnten nicht den Funktionsverlust des westlichen Trittsteins aufwiegen und seien hinsichtlich der Fläche deutlich unterdimensioniert. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Wespenbussarde sei die festgesetzte Abschaltauflage schon im Grundsatz ungeeignet, weil sie in keiner Weise der jeweiligen Verbreitung des Wespenbussards im Umfeld der Anlagen Rechnung trage. Mangels ausreichender Datenlage hätte die Genehmigungsbehörde als worst-case-Annahme zugrunde legen müssen, dass sich ein Horst im Nahbereich mindestens einer der beiden Anlagen befinde. Die Genehmigungsbehörde habe nicht dargelegt, wo sie die Signifikanzschwelle verorte und um wieviel das Risiko durch die vorgesehenen Maßnahmen abgesenkt werde. Die Maßnahme führe gerade einmal zur Absenkung des Kollisionsrisikos um ca. 12 %. Die verfügte Abschaltung führe lediglich zu einer Ertragsminderung von ca. 0,2 %, obwohl durch eine zeitliche Ausweitung der Abschaltung das Tötungsrisiko erheblich gesenkt werden könnte. Auch die zum Schutz der Fledermäuse angeordnete Abschaltung sei unzureichend. Entgegen der Annahme der Genehmigungsbehörde könne das für die Fledermausarten festgestellte Tötungsrisiko mit den verfügten Abschaltauflagen nicht unter ein signifikantes Maß gesenkt werden. Die vorgesehene tageszeitliche und saisonale Abschaltung der Anlagen sei zwar ausreichend, die festgelegten Witterungsbedingungen seien jedoch ungeeignet. Denn bei einer Windgeschwindigkeit ab 6 m/s und Temperaturen bis 10° Celsius seien gerade die flugtüchtigsten Fledermausarten noch in nennenswertem Umfang aktiv. Auf Grundlage von Studien sei davon auszugehen, dass bei den vorgesehenen pauschalen Abschaltzeiten weniger als zwei Fledermäuse pro Anlage und Jahr zu Tode kommen, was im Vergleich mit der natürlichen Mortalität einem fünf- bis zehnfach erhöhten Tötungsrisiko entspreche. Der LUBW-Leitfaden erweise sich insoweit als veraltet und entspreche nicht den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Abschaltregelungen hätten sich an den flugtauglichsten und empfindlichsten Fledermausarten orientieren müssen. Relevant sei auch nicht die Windgeschwindigkeit in Höhe der Gondel, deren Messung die Genehmigung verlange. Vielmehr bestehe das größte Tötungsrisiko am unteren Rotorradius und müssten die dortigen Windgeschwindigkeiten maßgeblich sein. Die Nebenbestimmung Ziffer 8.1.2 bevorzuge zu Unrecht den Schutz der Fledermäuse gegenüber anderen Tierarten und es sei unklar, ob die Zumutbarkeitsgrenze von 6 % oder 8 % Ertragseinbuße Anwendung finde. Die Genehmigung stelle auch den erforderlichen Brandschutz nicht sicher. Die Löschwasserverfügbarkeit werde nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. Im Brandschutzkonzept der Beigeladenen werde nicht auf das Szenario eines Brandes außerhalb der Vorhabenfläche eingegangen, den umliegenden freiwilligen Feuerwehren fehle die Ausstattung für einen Großbrand. Eine Vielzahl an Brandereignissen zeige das von Windkraftanlagen ausgehende erhebliche Waldbrandrisiko. Des Weiteren würden durch das Vorhaben die langen Messreihen im Naturschutzgebiet „Bannwald Conventwald“ unterbrochen und wissenschaftlich wertlos.

6 Der Antragsteller beantragt,

7 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.02.2025 - 10 S 368/25 - gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 04.10.2024 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die Änderungsgenehmigung vom 02.02.2026 anzuordnen.

8 Der Antragsgegner beantragt,

9 den Antrag abzulehnen.

10 Er tritt dem Antrag unter Verweis auf seine Ausführungen in der Klageerwiderung entgegen und macht geltend, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nach § 6 WindBG nicht durchzuführen gewesen. Das Landratsamt habe sich intensiv sowohl mit den Unterlagen der Beigeladenen als auch mit den Erhaltungszielen der Vogelschutzgebiete „Mittlerer Schwarzwald“ und „Südschwarzwald“ auseinandergesetzt und in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde sowie dem Umweltministerium entschieden. Planungsgrundlage sei das fachlich ausgearbeitete Verbundkonzept der Forstlichen Versuchsanstalt (FVA), das die aus naturschutzfachlicher Sicht derzeit belastbarste Methode biete, um eine Betroffenheit von Auerhühnern bei Windkraftprojekten festzustellen und auf dieser Basis die Erhaltungsziele der Vogelschutzgebiete zu berücksichtigen. Das Auerhuhn zähle nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten; ein Abweichen von dieser Festlegung durch die Genehmigungsbehörde sei nicht angezeigt gewesen. Die Schadensbegrenzungsmaßnahme, die Teil der Genehmigung sei, entspreche inhaltlich und räumlich dem von den Fachbehörden empfohlenen Rahmen. Der auszugleichende Trittstein sei aktuell in seiner tatsächlichen funktionalen Ausprägung allenfalls untergeordnet als Migrationsfläche geeignet. Die festgesetzte Ausgleichsfläche biete den Vorteil, dass aufgrund der Ergebnisse aus dem artspezifischen Modell zum landschaftsökologischen Lebensraumpotential, welches wiederum die Grundlage für den behördlich anerkannten APA bilde, von ihrer grundsätzlichen Eignung ausgegangen werden könne. Insofern trage die Schaffung optimaler Migrationsbedingungen zur Stärkung der Verbundbeziehung in diesem Bereich bei. Der östliche Trittstein liege weit genug von den Anlagenstandorten entfernt, sodass die Störungen nicht in die Ausgleichsfläche hineinwirken könnten, jedoch gleichzeitig so nahe dran, dass für migrierende Hühner keine Barriere durch das Fehlen eines Trittsteins in dem fraglichen Bereich entstehe.

11 Aufgrund der Anwendbarkeit von § 6 WindBG sei durch die Genehmigungsbehörde keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen gewesen. Hinsichtlich des Schutzes des Wespenbussards seien die fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nach dem Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG ausreichend, um das Kollisionsrisiko so zu reduzieren, dass es unter die Signifikanzschwelle gesenkt werde. Die zum Schutz der Fledermäuse verfügten Abschaltauflagen entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Für den Umfang der Abschaltung solle nach der Vollzugshilfe des BMWK vom 19.07.2023 auf die einschlägigen Länderleitfäden zurückgegriffen werden. Die in der Genehmigung unter Ziffer 8.2.1 festgesetzten Nebenbestimmungen zum Gondelmonitoring entsprächen den Vorgaben aus den LUBW-Hinweisen, deren Anwendung die Voraussetzung für einen landesweit einheitlichen Gesetzesvollzug bilde und deren Aktualität deshalb von der Genehmigungsbehörde nicht in Frage gestellt werden könne. Die Priorisierung der Abschaltungen für Fledermäuse ergebe sich naturschutzfachlich aus der Tatsache, dass diese die einzig fachlich anerkannten Minderungsmaßnahmen für Fledermäuse darstellten, um das Schlagrisiko im notwendigen Umfang zu mindern. Demgegenüber seien für Vögel in der Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG weitere anerkannte Schutzmaßnahmen aufgeführt, die ohne Ertragseinbußen, jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden seien. Die Einstufung, ob es sich am „Brombeerkopf“ um einen Regelfallstandort oder einen windreichen Standort handele, müsse vom Vorhabenträger auf Basis einer Prognose und schließlich der tatsächlichen Windausbeute für das jeweils zurückliegende Jahr nachgewiesen werden. Anhand dessen könne auch die Frage geklärt werden, in welcher Höhe Ertragseinbußen aufgrund von Abschaltungen unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen zumutbar seien. Auch habe die Genehmigungsbehörde hinreichende Vorkehrungen zur Sicherung des Brandschutzes getroffen. Windkraftanlagen stellten keine erhebliche Brandlast dar; eine Löschwasserbevorratung sei nach fachlicher Einschätzung des Kreisbrandmeisters ebenso wenig wie eine Feuerwehrzufahrt notwendig. Ferner habe die Forstliche Versuchsanstalt mitgeteilt, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen die eigentlichen Schutzziele für die Bannwaldentwicklung nicht spürbar beeinträchtigt und die Windenergieanlagen dem Messziel nicht widersprechen würden.

12 Mit Beschluss vom 03.03.2025 hat der Senat die Inhaberin der streitigen Genehmigungen zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt,

13 den Antrag abzulehnen.

14 Antragserwidernd trägt sie vor, dass § 6 WindBG mit Unionsrecht vereinbar sei. Maßnahmen zum Schutz der FFH-Gebiete seien schon nicht erforderlich, denn es bestünde kein erheblicher Eingriff in die Erhaltungsziele. Die Annahme eines Trittsteins sei fachlich nicht gerechtfertigt. Das Auerhuhn gehöre nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten nach der Anlage 1 zum BNatSchG. Deutschlandweit sei bis heute ein einziger Fall einer Kollision eines Auerhuhns mit einer WEA bekannt. Auch aus diesem Grund gelte das Auerhuhn nach den „Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ der LUBW (Stand: 15.02.2021) nicht als kollisionsgefährdet. Deshalb sei diese Gefahr offensichtlich fernliegend. Das vom Antragsteller herangezogene Szenario einer Beeinträchtigung im Umfeld von bis zu 850 m entspreche nicht dem vorliegenden Fall. Bei der geplanten Maßnahme auf dem östlichen Trittstein handele es sich keineswegs um eine minimale Maßnahme, deren Wertigkeit von allen Naturschutzbehörden ausdrücklich bestätigt worden sei. Die von dem Antragsgegner angeordneten Abschaltzeiten zum Schutz des Wespenbussards basierten auf der artspezifischen Standardvermeidungsmaßnahme für den Wespenbussard, wie sie im LUBW-Leitfaden aufgeführt sei. Dabei entspreche die gewählte Abschaltzeit der ausgeprägtesten Thermikphase des Tages, was auch die zahlreichen Beobachtungen der Gutachter vor Ort bestätigt hätten. Das zugrunde gelegte Gutachten wäre nur dann unzutreffend, wenn die Ersteller methodisch unrichtig vorgegangen wären, sie von einem unrichtigen oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wären, Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Dazu trage der Antragsteller nichts vor. Die Begutachtung sei vielmehr gemäß den Methodenstandards der LUBW durchgeführt worden und gehe zum Teil sogar deutlich über diese hinaus. Dennoch seien weder im Nahbereich noch im zentralen Prüfbereich der geplanten Anlagen Horste des Wespenbussards festgestellt worden. Hieraus ergebe sich indes nicht der vom Antragsteller gezogene Schluss, dass unzureichende Daten mit Blick auf die Brutstätten des Wespenbussards vorlägen. Das Gegenteil sei der Fall: Durch die deutlich überobligatorischen Untersuchungen sei der Nachweis erbracht worden, dass keine Horste dieser Spezies im maßgeblichen Bereich vorlägen. Vielmehr sei plausibel dargestellt worden, dass es sich bei diesem Bereich trotz der genannten Überflüge um kein Revierzentrum des Wespenbussards handele. Der Antragsteller setze seine für notwendig gehaltenen eigenen Standards gegen die in Baden-Württemberg geltenden landesweiten fachlichen Vorgaben an. Die vom Antragsteller erhobene Forderung nach einer noch erheblich höheren Beobachtungsdichte sei daher weder fachlich gerechtfertigt noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit realisierbar, da sie letztlich auf eine nahezu permanente Überwachung des Vogelvorkommens ohne zeitliches Limit hinausliefe. Die zum Schutz der Fledermäuse verfügte Abschaltauflage sei rechtmäßig. Das Gondelmonitoring entspreche dem von der Rechtsprechung anerkannten LUBW-Leitfaden. Da die von dem Antragsteller zitierten Fundstellen vermeintlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse allesamt vor dem Erscheinen des LUBW-Leitfadens aus dem Jahr 2021 datierten, könne davon ausgegangen werden, dass der Leitfaden in Kenntnis dieser Veröffentlichungen erfolgt sei. Offenbar sei die LUBW seinerzeit zu abweichenden Erkenntnissen gelangt und habe daher die auch hier von den Gutachtern angewandte Methodik präferiert.

15 Dem Senat liegen die Behördenakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

16 B. Der Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II).

17 I. Der Antrag ist zulässig.

18 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, für den der Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO aufgrund einer Gesamthöhe der genehmigten Anlagen zur Nutzung von Windenergie von mehr als 50 m erstinstanzlich zuständig ist, ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Klage des Antragstellers, vor deren Erhebung es gemäß § 15 Abs. 4 AGVwGO keines Vorverfahrens bedurfte, kommt kraft Gesetzes (80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zu. Zwar wahrt der Antrag die Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht, weil er nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Genehmigung gestellt und begründet worden ist. Allerdings ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheids vom 04.10.2024 entgegen § 63 Abs. 2 Satz 2 BImSchG nicht auf die Monatsfrist hingewiesen worden, sodass der Antrag gemäß § 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 3 BImSchG binnen Jahresfrist erhoben und begründet werden konnte.

19 2. Der Antragsteller ist als mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 09.05.2019 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Dahingestellt kann hier bleiben, ob es sich bei der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 5 UmwRG handelt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG setzt eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben voraus, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Bei der angegriffenen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen mit eingeschlossener Waldumwandlungsgenehmigung für die anlageninterne Erschließung handelt es sich grundsätzlich um eine derartige Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm bestehend aus drei bis weniger als sechs WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m und Rodungen von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald sind in der Anlage 1 des UVPG in Nrn. 1.6.3 Spalte 2 und 17.2.3 Spalte 2 aufgeführt, sodass an sich eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden müsste. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP kann im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG immer schon dann bestehen, wenn das Vorhaben vorprüfungspflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 32). Sofern im vorliegenden Fall aufgrund der einschränkenden Wirkung von § 6 Abs. 1 WindBG eine solche Pflicht zu verneinen ist (so BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 51, 53, 62; ebenso ohne nähere Begründung Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577, 1582>), liegt jedenfalls eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor. Diese Vorschrift umfasst Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nrn. 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. Auch dies erfüllt die Genehmigung der Windenergieanlagen.

20 3. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG, wonach der Antragsteller die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG) sowie geltend machen muss, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Entscheidung berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), liegen vor. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind hier nicht nur die bezüglich der Rügen des Antragstellers einschlägigen Vorschriften zum Arten- und Naturschutzrecht, sondern auch die Vorschriften zum Brandschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Umweltverbände im Rahmen von Verbandsklagen auch auf sicherheitsrechtliche Vorschriften berufen, deren Verletzung Umweltgefährdungen hervorrufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 137 und vom 11.10.2017 - 9 A 14.16 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 138; Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 110 f.). Vorliegend könnte ein Brand der Windenergieanlagen an den in Aussicht genommenen Standorten erhebliche Auswirkungen auf den in der Umgebung befindlichen Wald haben.

21 4. Der Antragsteller konnte die Änderungsgenehmigung vom 02.02.2026 ohne Einhaltung der Klagefrist im Wege der zulässigen Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO in seine Klage bzw. den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einbeziehen, da die Änderungsgenehmigung mit der ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mangels inhaltlicher Trennbarkeit eine untrennbare Einheit bildet (vgl. für das Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 - juris Rn. 23 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 18).

22 II. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die zu seiner Begründung von dem Antragsteller vorgebrachten Argumente die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht rechtfertigen.

23 Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 4 und vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 33). In Drittbetroffenenfällen wie hier ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten - hier dem Antragsteller - eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 4 m. w. N.). Bedarf es bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage orientierten Betrachtung schon grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen, ist in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, was als für die sog. Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen wird (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/22139 S. 12). Weiter hinzu kommt, dass nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 EEG die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Mit Blick darauf erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bei Annahme offener Erfolgsaussichten - jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2022 - 10 S 2295/22 - juris Rn. 4 m. w. N.).

24 Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 04.10.2024 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 02.02.2026 verstößt bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen Rechtsvorschriften, die für die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen von Bedeutung sind und Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Die Klagebegründung des Antragstellers vom 09.05.2025 ist innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG bei Gericht eingegangen; der darin enthaltene und im gegenständlichen Verfahren in Bezug genommene Vortrag sowie in den späteren Schriftsätzen enthaltene Konkretisierungen und Vertiefungen sind der gerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Gestalt der Änderungsgenehmigung wegen Verletzung von dem Antragsteller rügefähiger Normen formell (1.) oder materiell (2.) rechtswidrig sein könnte.

25 1. Die erteilte Genehmigung leidet nicht an nach § 4 UmwRG zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern.

26 a) Der Antragsteller kann entgegen seinem Vorbringen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung wegen Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer erforderlichen fehlerfreien Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit verlangen. Zwar sind diese Bestimmungen persönlich anwendbar, weil der Antragsteller eine Vereinigung ist, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Für das Vorhaben bestand ursprünglich jedenfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 17.2.3., Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung. Mit der Errichtung der Windenergieanlagen geht eine Waldumwandlung von insgesamt 17.885 m² einher, was die Grenze von 1 ha nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG überschreitet. Auch dürfte der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter zur Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen sein, dass hier aufgrund der kumulierenden Auswirkungen der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen mit zwei Bestandsanlagen die Voraussetzungen einer Windfarm mit mehr als drei Anlagen im Sinne von Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG vorlagen. Indes war eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG nicht durchzuführen und das begonnene Verträglichkeitsprüfungsverfahren von der Behörde einzustellen.

27 aa) Gemäß der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 WindBG (in der Fassung des Gesetzes vom 22.03.2023 und des Änderungsgesetzes vom 08.05.2024) ist in Genehmigungsverfahren, in denen der Antrag - wie hier - bis zum 30.06.2025 gestellt wurde, abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine solche nicht durchzuführen, wenn die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt wird, bei Ausweisung des Windenergiegebiets eine Umweltprüfung nach § 8 ROG oder § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde, das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt und bei der Antragstellung ein Nachweis über die vertragliche Sicherung der Vorhabenflächen erbracht wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor, führt die Unanwendbarkeit des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dazu, dass die dort vorgesehene UVP-Pflicht entfällt.

28 bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist § 6 WindBG nicht unionsrechtswidrig. Seine unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 6 der Dringlichkeitsverordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022; die Geltung der zunächst bis zum 30.06.2024 befristeten Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 6 der VO (EU) 2024/223 des Rates vom 22.12.2023 bis zum 30.06.2025 verlängert. Die nationale Umsetzung erfolgte mittels Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 1 WindBG durch das Gesetz vom 08.05.2024. Dabei wird § 6 WindBG sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von weiteren Oberverwaltungsgerichten angewendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 10.24 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2025 - 7 B 434/25.AK - juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2025 - 12 KS 55/24 - juris Rn. 62).

29 Die Vorschrift geht nicht in unzulässiger Weise über die unionsrechtliche Ermächtigung gemäß Art. 6 VO (EU) 2022/257 hinaus (vgl. BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 159). Dass im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nicht mehr vorzunehmen sind, mag zwar unionsrechtlich einen Systembruch darstellen (vgl. Ruge, NVwZ 2023, 870 <874>); die Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ergibt sich aber unmittelbar aus Art. 6 Satz 1 VO (EU) 2022/2577, verlängert durch Art. 1 Nr. 6 VO (EU) 2024/223, und zwar hinsichtlich der europäischen Vogelarten aus der Inbezugnahme von Art. 5 RL 2009/147/EG sowie hinsichtlich der Fledermäuse aus der Inbezugnahme von Art. 12 i. V. m. Anhang IV Buchst. a RL 92/43/EWG. Dabei ist keine unzulässige Überschreitung der unionsrechtlichen Grundlage darin zu sehen, dass § 6 Abs. 1 WindBG i. V. m. § 2 Nr. 1 WindBG die Anwendung nicht ausdrücklich auf für die erneuerbare Energie „besonders geeignete“ Gebiete beschränkt. Art. 6 VO (EU) 2022/2577 erfordert dies nicht, sondern ermöglicht eine Ausnahme von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen, die „in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze vorgesehenen Gebiet für damit verbundene Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Elektrizitätssystem erforderlich ist, durchgeführt wird <…>“. § 6 Abs. 1 WindBG verweist auf die Definition der Windenergiegebiete als „Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ und bestimmte „Eignungs- und Vorbehaltsgebiete in Raumordnungsplänen, wenn der Raumordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024 wirksam geworden ist“. Als Dringlichkeitsverordnung geht die VO (EU) 2022/2577 gerade der RL (EU) 2018/2001 vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) vor. Soweit der Antragsteller sich auf das Abweichen der nationalen Regelung zu „go-to“-Gebieten bzw. „Beschleunigungsgebieten“ anlässlich des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, COM (2022) 222 final, vom 18.05.2022 beruft, steht dies der Anwendung von § 6 WindBG im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt - der Behördenentscheidung - ebenfalls nicht entgegen.

30 Außerdem ist keine Vernachlässigung des in Art. 6 VO (EU) 2022/2577 verbleibenden Mindestmaßes an Schutz der Natur und Tiere ersichtlich. Art. 6 VO (EU) 2022/2577 verlangt, dass das Gebiet, auf dem die Anlage errichtet und betrieben werden soll „einer strategischen Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterzogen worden ist“. Weiter stellt „die zuständige Behörde <…> sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG zu gewährleisten“. Bei fehlender Verfügbarkeit ist ein finanzieller Ausgleich zu leisten. Dies setzt § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG um, indem für das maßgebliche Gebiet eine Umweltprüfung nach § 8 ROG oder § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt sein muss und es nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegen darf. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG hat die zuständige Behörde „auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten <…>“. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG eine Prüfung sowohl nach dem UVPG als auch nach dem BNatSchG entfalle, während Art. 6 VO (EU) 2022/2577 hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Richtlinien lediglich das Entfallen der „Bewertung“ vorsehe, besteht hierin kein Verstoß gegen Unionsrecht. Mit der sprachlichen Differenzierung zwischen dem Verzicht auf die „Umweltverträglichkeitsprüfung“ und die „Bewertung des Artenschutzes“ geht nicht einher, dass weiterhin eine unveränderte Prüfung des Artenschutzes vorzunehmen ist, jedoch lediglich die Bewertung unterbleiben kann. Denn diese begriffliche Differenzierung findet sich weder in der französischen noch in der englischen Fassung, die in beiden Fällen von „évaluation“ bzw. „assessment“ sprechen. Außerdem würde der mit Art. 6 VO (EU) 2022/2577 verbundene Zweck der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Erwägungsgrund Nr. 7 der VO (EU) 2022/2577) konterkariert werden, wenn weiterhin eine vollumfängliche artenschutzrechtliche Prüfung von der Behörde durchzuführen wäre. Die Abweichung in der deutschen Fassung lässt sich damit erklären, dass der Begriff „Prüfung“ lediglich in Art. 2 Abs. 1 der RL 2011/92/EU bzw. dem UVPG, nicht hingegen in Art. 12 Abs. 2 der RL 92/43/EWG und Art. 5 der RL 2009/147/EG bzw. § 44 Abs. 1 BNatSchG verwendet wird. Weiter ist auch weder mit Blick auf die Konkretisierung der Eignung der Daten durch ein Maximalalter von fünf Jahren in § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG noch der vorgeschriebenen Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Fledermäusen in Satz 5 eine Unionsrechtswidrigkeit ersichtlich. Entgegen des Vortrags des Antragstellers stellt auch ein finanzieller Ausgleich nach § 6 Abs. 1 Satz 6 WindBG, wenn „geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind“, keine unzulässige Erweiterung dar. Nach Art. 6 Satz 3 VO (EU) 2022/2577 ist dies ebenfalls zu gestatten, „falls solche <geeignete und verhältnismäßige> Maßnahmen nicht verfügbar sind“. Dies stellt keine inhaltliche Abweichung dar, da ohne Daten keine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme getroffen werden kann und neue Daten gerade nicht zu erheben sind. Dies verdeutlicht der systematische Bezug zu Art. 6 Satz 2 VO (EU) 2022/2577, der nur von „vorhandenen“ Daten spricht, und das Telos der Verfahrensbeschleunigung.

31 Anlass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV besteht mithin voraussichtlich auch im anhängigen Klageverfahren nicht.

32 cc) Die Voraussetzungen der Verfahrenserleichterung nach § 6 Abs. 1 WindBG liegen vor. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 WindBG ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG eröffnet. Danach ist die Regelung auch auf bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29.03.2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 25.06.2023 hinsichtlich ihres noch nicht beschiedenen Genehmigungsantrags vom 21.11.2022 (zuletzt ergänzt am 02.10.2024) gegenüber der Genehmigungsbehörde die Anwendung beantragt. Beide Windenergieanlagen werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG verwirklicht: Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb des im Regionalplan festgesetzten Vorranggebiets für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen „Nr. 45 - Brombeerkopf“. Laut Begründung des Genehmigungsbescheids enthält der Regionalplan einen Umweltbericht gemäß § 8 ROG, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltwirkungen für die Schutzgüter dargestellt sind. Das Windenergiegebiet liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark. Daher war im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2024 - 8 B 713/24.AK - juris Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 61).

33 b) Ein absoluter Verfahrensfehler liegt auch hinsichtlich der Änderungsgenehmigung nicht vor. Diese Änderung wurde am 04.08.2025 und damit nach dem bis zum 30.06.2025 begrenzten Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 WindBG beantragt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war ebenfalls entbehrlich, denn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UVPG lagen nicht vor. Durch die Änderung des Anlagentyps werden weder Größen- oder Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht noch die Prüfwerte für die Vorprüfung erreicht.

34 c) Ein nach § 4 UmwRG relevanter Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus den Angriffen des Antragstellers gegen die durchgeführte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete „Mittlerer Schwarzwald“ und „Südschwarzwald“, konkret die Betroffenheit des Auerhuhns. Soweit der Antragsteller rügt, die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, weil eine erhebliche Beeinträchtigung zu Unrecht verneint worden sei und trotzdem Minderungsmaßnahmen durch den Antragsgegner festgesetzt wurden, macht er keine Verletzung von Vorschriften geltend, welche die äußere Ordnung des Verfahrens regeln. Hieraus kann sich daher auch kein im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbarer absoluter und auch kein relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2025 - 7 C 10.24 - juris Rn. 19 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 29 und 32; Senatsurteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 35).

35 2. Die vom Antragsteller in materiell-rechtlicher Hinsicht gerügten Rechtsverletzungen liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.

36 a) Die erteilte Genehmigung in Gestalt der Änderungsgenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen habitatschutzrechtliche Vorschriften, die dem Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen könnten. Insbesondere lässt sich eine Verletzung von § 34 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht feststellen.

37 aa) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung und Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

38 Vorliegend wurde zu Recht eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Denn eine Gefahr, welche eine solche Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt bereits dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - juris Rn. 44), wenn also vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 - juris Rn. 40 m. w. N.).

39 In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) und Zugvogelarten, wegen denen das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchst. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - juris Rn. 28 m. w. N.). Bei geschützten Lebensraumtypen sind dauerhafte Flächenverluste - abgesehen von Bagatellverlusten im Einzelfall - immer erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 124 m. w. N.). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von Lebensraumtyp-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen Lebensraum u. a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 132). Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Vogelschutzgebieten durch Windenergieanlagen besteht auf dieser Grundlage regelmäßig dann, wenn die Standorte innerhalb eines solchen Gebiets liegen. Allerdings können auch Projekte, die außerhalb eines Schutzgebiets realisiert werden sollen, gemessen an den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken ein solches Gebiet - etwa durch Immissionen - erheblich beeinträchtigen, wenn sie auf den geschützten Raum selbst einwirken und sich auf den Lebensraum in den Schutzgebieten auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 28).

40 Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen fehlt es bislang weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Sie muss ihrer Prüfung dabei allerdings die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde legen, die zu den einschlägigen Fragen verfügbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 62 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C 127/02 - juris Rn. 54; vgl. Senatsurteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 62). Die gerichtliche Kontrolldichte ist in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung zu reduzieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff., 23; Senatsurteile vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 29 und vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 64). Diese eingeschränkte Kontrolldichte ist - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom erkennenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 47) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407 Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Den Verwaltungsgerichten obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - juris Rn. 113; siehe zum Ganzen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 29 <in Bezug auf eine FFH-Vorprüfung> sowie Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 29).

41 bb) Nach diesen Maßstäben ist die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass angesichts der durchgeführten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele der Vogelschutzgebiete „Mittlerer Schwarzwald“ und „Südschwarzwald“ nicht zu besorgen ist, ist naturschutzfachlich vertretbar.

42 (1) Zutreffend wird bei der Bewertung der Beeinträchtigung die Maßnahme der Auflichtung der in Aussicht genommenen Trittsteinfläche berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um eine unter Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie fallende Schutzmaßnahme im Sinne einer Schadensvermeidungs- oder Schadensbegrenzungsmaßnahme bzw. Abschwächungsmaßnahme, die bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist und unmittelbare Auswirkungen auf das Maß der Beeinträchtigung von Schutzgütern der FFH-Gebiete selbst hat. Eine Abgrenzung hat zu sogenannten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu erfolgen, die in den Fällen, in denen das Projekt trotz negativer, erheblicher Auswirkungen auf das Gebiet durchgeführt werden soll, einen Ausgleich für die Beeinträchtigung schaffen sollen und im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zum Tragen kommen. Maßgeblich für die Differenzierung sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter der FFH-Gebiete und nicht der Ort ihrer Durchführung. Die zeit- und wirkungsbezogene Beurteilung der betreffenden Maßnahmen richtet sich danach, ob die schädlichen Auswirkungen des Projekts verlässlich verhindert oder gemindert werden, wobei es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 89 ff. m. w. N. auch zur Rechtsprechung des EuGH). Nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut, hier die Verbundfunktion des Auerhuhnkorridors, vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 83; Frenz in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 34 Rn. 56, 75 f.). Maßgeblich ist dabei, ob der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums günstig bleibt. Dies zugrunde gelegt geht es bei den festgesetzten Maßnahmen nicht um die Schaffung neuer Lebensräume als Ausgleich für erhebliche Lebensraumbeeinträchtigungen oder die Herstellung von Ersatzhabitaten an anderer Stelle. Vielmehr soll die Auflichtung der Trittsteinfläche innerhalb des Korridors zwischen den Vogelschutzgebieten die Verbundfunktion dieses Korridors erhalten, welche durch die Wirkung der WEA auf den Korridor und eine andere Trittsteinfläche beeinträchtigt wird.

43 (2) Ein direkter Verlust von Schutzflächen der Vogelschutzgebiete „Mittlerer Schwarzwald“ und „Südschwarzwald“, geschweige denn geschützter Lebensraumtypen, steht vorliegend nicht in Rede. Denn die Vorhabenstandorte befinden sich nicht in den Vogelschutzgebieten selbst. Der geringste Abstand zwischen WEA und Vogelschutzgebiet beträgt vielmehr mindestens 350 m. Hierbei handelt es sich nicht um ein Balz-, Brut- oder Aufzuchtgebiet, sondern um einen Verbundkorridor, der die - weiter entfernt liegenden - essenziellen Auerhuhn-Kerngebiete „Mittlerer Schwarzwald“ und „Südschwarzwald“ verbindet.

44 (3) Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Landratsamts gerechtfertigt, dass die Funktion der geschützten Habitatfläche durch das Vorhaben in Anbetracht der getroffenen Maßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt ist und damit der Erhaltungszustand des Auerhuhns nicht verschlechtert wird.

45 (a) Der Antragsgegner ist für das Auerhuhn zu dem Ergebnis gelangt, dass ohne Schadensbegrenzungsmaßnahmen die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets durch die genehmigten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt würden, da von einer Beeinträchtigung der Verbundfunktion zwischen zwei Auerhuhn-Kerngebieten ausgegangen werden müsse. Die im Genehmigungsbescheid als NA2 angeordnete Auflichtungsmaßnahme zusammen mit der Pflicht zur Freihaltung durch regelmäßige Pflege (Genehmigungsbescheid-Nebenbestimmung Ziffer 8.4.1) wurden jedoch als geeignet angesehen, um die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets bereits im Vorfeld vollständig auszugleichen. Insofern stellten die Maßnahmen Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne des Natura 2000-Gebietsschutzes dar, wodurch die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets unter die Erheblichkeitsschwelle des § 34 Abs. 1 BNatSchG gesenkt werden könne. Die Auswahl der Fläche für die Schadensbegrenzungsmaßnahmen und die Maßnahme selbst sei in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg und der obersten Naturschutzbehörde erfolgt. Im Hinblick auf die inhaltliche Umsetzung der Maßnahmen entspreche diese der Maßnahme L1-Auflichtung aus dem aktuellen Aktionsplan Auerhuhn, der allgemeingültige und fachlich fundierte Aussagen zur Habitataufwertung von Auerhuhn-Lebensräumen formuliere. Die mit der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen einhergehende Verschlechterung der Verbundfunktion durch optische und akustische Störwirkungen auf den Verbundkorridor und eine Trittsteinfläche werde durch die Habitatverbesserung an anderer Stelle vollständig ausgeglichen, sodass ein Erhalt der Funktionsfähigkeit des Korridors sichergestellt sei.

46 (b) Die prognostische Annahme des Landratsamts, dass die Auswirkungen der genehmigten Anlagen auf den Verbundkorridor verlässlich unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden und die Korridorverbundfunktion vollständig erhalten bleibt, erweist sich als gerechtfertigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts des Erhalts der Verbundfunktion ist mit den in den Nebenbestimmungen angeordneten Maßnahmen nicht mehr zu besorgen, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, der Erhaltungszustand des geschützten Auerhuhnhabitats werde günstig bleiben.

47 Soweit der Antragsteller argumentiert, das von der Beigeladenen vorgelegte Verträglichkeitsgutachten sei zu einem abweichenden Ergebnis gekommen und könne damit nicht die Grundlage der behördlichen Entscheidung sein, verfängt dies im Ergebnis nicht. Das Gutachten dient hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen der WEA als zutreffende Datengrundlage, welche sich die Genehmigungsbehörde nach eigener Sachprüfung durch naturschutzfachlich kundige Bedienstete zu eigen gemacht hat. Dem widerspricht nicht, dass sie dabei im Einklang mit der höheren Naturschutzbehörde zu einer anderen Bewertung als die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter gelangte. Die Abweichung lässt sich schlüssig und nachvollziehbar auf die nicht ausreichende Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Funktionalität des Biotopverbundkorridors zwischen den beiden Vogelschutzgebieten „Mittlerer Schwarzwald“ und „Südschwarzwald“ in dem Prüfgutachten der Beigeladenen zurückführen. Durch die im Gutachten bereits zusätzlich abgebildeten Schadensminderungsmaßnahmen stand der Genehmigungsbehörde auch hinsichtlich der festgelegten Auflichtungsmaßnahmen eine Datengrundlage zur Verfügung, die eine Ermittlung der Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle plausibel und nachvollziehbar ermöglichen kann.

48 Den Einwand des Antragstellers, die verfügte Auflichtung sei flächenmäßig zu klein und für die Abwendung der Beeinträchtigung ungeeignet, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Maßnahme auf der östlichen Trittsteinfläche entspricht nach dem plausiblen Vortrag des Antragsgegners dem von den Fachbehörden empfohlenen Rahmen. Die flächenmäßige Ausdehnung geht über das vom Antragsteller angenommene und in seiner Klagebegründung vom 09.05.2025 graphisch dargestellte Gebiet hinaus. Das genaue Ausmaß der Maßnahme ist als Teil der Genehmigung dem Dokument „Schadensminderungsmaßnahmen Auerhuhn-Trittstein östlich des Brombeerkopfs, Ergänzungen zu den BImSchG-Antragsunterlagen vom 30.01.2023“ mit dem Datum vom 30.09.2024 zu entnehmen. Der auszugleichende westliche Trittstein ist nach dem Gutachten der Beigeladenen aktuell in seiner tatsächlichen funktionalen Ausprägung allenfalls untergeordnet als Migrationsfläche geeignet. Die festgesetzte Ausgleichsfläche auf dem östlichen Trittstein bietet nach den Ausführungen des Fachgutachters den Vorteil, dass von ihrer grundsätzlichen Eignung aufgrund der Ergebnisse aus dem artspezifischen Modell zum landschaftsökologischen Lebensraumpotential, welches wiederum die Grundlage für den behördlich anerkannten APA bildet, ausgegangen werden könne. Das Modell mit Korridoren und Trittsteinen basiert auf einer Berechnung der relativ besten Bedingungen für den Individuenaustausch. Insofern trägt die Schaffung optimaler Migrationsbedingungen in einem Trittstein innerhalb des modellierten Korridors, wo es bislang eine potentielle, jedoch keine tatsächliche Eignung gibt, zu einer Stärkung der Verbundbeziehung in diesem Bereich bei. Der östliche Trittstein liegt etwa 1 km vom Brombeerkopf und somit weit genug von den Anlagenstandorten entfernt, sodass Störungen nicht in die Ausgleichsfläche hineinwirken können, jedoch gleichzeitig so nah daran, dass für die migrierenden Hühner keine Barriere durch das Fehlen eines Trittsteins in dem Bereich entsteht.

49 b) Die Genehmigung verletzt weder zulasten des Auerhuhns, des Wespenbussards noch bestimmter Fledermausarten artenschutzrechtliche Vorgaben, die der Genehmigungserteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen könnten.

50 aa) § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet u. a., wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen in den dort enumerativ aufgezählten Fällen und unter Berücksichtigung der weiteren in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen zugelassen werden.

51 Die heimischen Greifvögel sowie die Art Auerhuhn gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG sowie § 7 Abs. 2 Nrn. 12 und 14 BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Gleiches gilt für die Fledermäuse (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG).

52 Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19). Es gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 m. w. N.). Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt vielmehr erst dann ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot bei geschützten Tieren vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos liegt vor, wenn die Gefahr kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der als solcher schon im vorhandenen Naturraum stets besteht. Denn auch bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten handelt es sich nicht um „unberührte Natur“, sondern um Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das neben dem Betrieb von Windenergieanlagen etwa auch mit der Nutzung von Verkehrswegen oder dem Bau von Hochspannungsleitungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, eine häufige Frequentierung des betroffenen Geländes und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98; siehe zum Ganzen Senatsurteile vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 27 und vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 69). Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert; dafür genügt weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2020 - 4 B 20.19 - juris Rn. 5; vgl. Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 - juris Rn. 42). Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen, sondern auch für bau- und anlagenbezogene Risiken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8. 17 - juris Rn. 98 m. w. N.). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 58; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 43 m. w. N.).

53 Hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolldichte kann auf die Erwägungen zum Habitatschutz verwiesen werden.

54 bb) Die durch den Antragsteller geltend gemachten artenschutzrechtlichen Einwände gegen den angefochtenen Bescheid greifen nicht durch. Die näheren Maßgaben für die artenschutzrechtliche Prüfung sind vorliegend § 6 WindBG zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG liegen nach dem oben Ausgeführten vor. Daraus folgt, dass die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Anwendungsbereich dieser Norm nicht wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verweigert werden kann. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG ist abweichend von den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 ff. WindBG ist stattdessen eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung auf der Grundlage vorhandener Daten vorzunehmen, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Auf dieser Grundlage sind, soweit erforderlich, durch die Behörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Zum Schutz von Fledermäusen ist insbesondere eine Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen, die auf Grundlage eines zweijährigen Gondelmonitorings anzupassen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG). Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind, hat der Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten (§ 6 Abs. 1 Sätze 6 ff. WindBG).

55 Ausgehend hiervon können Rügen, wonach die Genehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht hätte erteilt werden dürfen, von vornherein keinen Erfolg haben. Etwas anderes gilt aber hinsichtlich der im Bescheid festgesetzten Minderungsmaßnahmen; diese müssen nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 WindBG geeignet und verhältnismäßig sein.

56 cc) Gemessen daran bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die von der Behörde verfügten Minderungsmaßnahmen.

57 (1) Die erteilte Genehmigung begegnet hinsichtlich des Auerhuhns keinen artenschutzrechtlichen Bedenken. Entgegen des Vortrags des Antragstellers wird das Tötungsrisiko der Tiere nicht unzureichend gewürdigt. Zum einen gehört das Auerhuhn nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG. Zum anderen besteht nach den „Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ der LUBW (Stand: 15.02.2021) keine Kollisionsgefahr. Auch lagen der Behörde keine Daten zu einer besonders erhöhten Tötungswahrscheinlichkeit von Auerhühnern vor, die ein Tätigwerden abgesehen von den bereits auf habitatschutzrechtlicher Grundlage getroffenen Maßnahmen erforderlich gemacht hätten.

58 (2) Die festgesetzte Abschaltauflage stellt eine hinsichtlich des Schutzes des Wespenbussards geeignete und verhältnismäßige Maßnahme dar.

59 (a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden Abschaltungen von Windkraftanlagen als grundsätzlich geeignet angesehen, um das Kollisionsrisiko von windkraftsensiblen Vogelarten unter die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Signifikanzschwelle zu senken (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - juris Rn. 115; Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2022 - 14 S 1991/22 - juris Rn. 21 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 155 ff.). Dies findet seine Bestätigung in der neu geschaffenen Regelung des § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und der Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG. Danach hat der Gesetzgeber mit der phänologiebedingten Abschaltung eine fachlich anerkannte Vorgabe mit hoher Wirksamkeit und mit Gesetzeskraft getroffen (vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 32). Dass auch von stillstehenden Rotoren signifikante Tötungsgefahren für windkraftsensible Vögel ausgehen könnten, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert geltend gemacht.

60 (b) Der Antragsteller wendet ein, dass die verfügte Maßnahme ungeeignet sei, da sie nicht der jeweiligen Verbreitung des Wespenbussards im Umfeld der Anlagen Rechnung trage. Jedoch hat die Genehmigungsbehörde Maßnahmen auf der Grundlage bestehender Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG zu treffen. Eine Pflicht zur Datenerhebung besteht nicht. Trotzdem wurde in die Behördenentscheidung ein von der Beigeladenen beauftragtes spezielles artenschutzrechtliches Prüfgutachten einbezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses - wie vom Antragsteller vorgetragen - methodisch unrichtige und unvollständige Beobachtungszeiten und -bereiche aufweist und damit unzutreffend sein könnte. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde von den Gutachtern gemäß den Methodenstandards der LUBW durchgeführt und ging teilweise im Hinblick auf den betrachteten Untersuchungsraum, die Zahl der Beobachtungspunkte und die Beobachtungsdauer über die Anforderungen der LUBW hinaus. Trotz dieser Bemühungen vermochten die Gutachter keinen Wespenbussardhorst im 1-km-Radius (zentraler Prüfbereich) zu finden. Aufgrund ihrer Beobachtungen vermuteten die Gutachter ein Wespenbussardrevier nordwestlich des Untersuchungsgebiets; das Revierzentrum befinde sich wahrscheinlich ca. 2 km von der westlichen WEA 1 entfernt und damit an der Außengrenze des erweiterten Prüfbereichs. Auf Grundlage der durchgeführten Raumnutzungsanalyse gelangten die Gutachter zu der Schlussfolgerung, dass hinsichtlich der WEA 1 ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard nicht sicher ausgeschlossen werden könne und schlugen entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vor.

61 Dieser fachgutachterlichen Bewertung ist der Antragsgegner im Wesentlichen gefolgt und hat in der Genehmigung die Umsetzung von zwei fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Nach seiner Einschätzung kann durch die Senkung der Attraktionswirkung im Bereich des Mastfußes und die phänologiebedingte Abschaltung der WEA 1 das Kollisionsrisiko unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden. Entgegen der gutachterlichen Empfehlung, dass die WEA 1 zwischen dem 10.07. und dem 31.08. zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 8 m/s abgeschaltet werden soll, kam die untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass diese Abschaltzeiten das Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht signifikant reduzieren. Vielmehr hielt der Antragsgegner zur Senkung des Tötungs- und Verletzungsrisikos unter die Signifikanzschwelle eine Abschaltung in der Zeit vom 01.05. bis 31.08. bei Windgeschwindigkeiten < 4,6 m/s in Rotorhöhe für erforderlich. Damit hat der Antragsgegner den Vorgaben in den LUBW-Hinweisen 2021 (S. 153) Rechnung getragen. Mangels fachgesetzlicher Vorgaben musste die Genehmigungsbehörde auf außerrechtliche Maßstäbe zurückgreifen.

62 Der Antragsteller legt nicht dar, dass die von der Immissionsschutzbehörde ergriffenen Maßnahmen nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Forschungsstand und unter Berücksichtigung des dortigen Meinungsspektrums nicht mehr vertretbar sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 90). Sein Einwand, der in den LUBW-Hinweisen 2021 angegebene und von dem Antragsgegner herangezogene Schwellenwert von weniger als 4,6 m/s Windgeschwindigkeit sei unzureichend, um mit einer daran anknüpfenden Abschaltauflage eine „tatsächliche Vermeidung“ des signifikant erhöhten Tötungsrisikos zu bewirken, weil er nur etwa 50 % der Flugbewegungen erfasse, führt nicht auf eine naturschutzfachliche Unvertretbarkeit. Der Antragsteller übersieht, dass Ziel der Vermeidungsmaßnahme ist, das Tötungsrisiko derart zu mindern, dass es die Signifikanzschwelle nicht mehr überschreitet, und nicht, es vollständig auszuschließen. Dass die LUBW-Hinweise mit den dort angenommenen Windgeschwindigkeiten eine fachlich nicht vertretbare Maßgabe enthielten, zeigt der Antragsteller hingegen nicht auf. Gleiches gilt für seine Rüge, die Immissionsschutzbehörde habe ein fehlerhaftes Zeitfenster für Abschaltungen gewählt und verkannt, dass ein späterer Beginn und eine spätere Beendigung der Abschaltmaßnahme ein höheres Vermeidungspotential gehabt hätte. Der Antragsteller nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass nach der im Einklang mit den LUBW-Hinweisen stehenden Einschätzung der Genehmigungsbehörde durch die verfügten Maßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko bereits unter die Signifikanzschwelle gesenkt wurde. Vor diesem Hintergrund waren entgegen der Auffassung des Antragstellers keine abstrakten Ausführungen zur genauen Festlegung der Signifikanzschwelle und der Methodik zu deren Ermittlung geboten.

63 (c) Auch wenn nach dem Vortrag des Antragstellers die Abschaltung lediglich zu einer Ertragsminderung der WEA von 0,2 % führen würde und ein erweitertes Zeitfenster der Abschaltung ein höheres Schutzpotential hätte, folgt hieraus nicht, dass die getroffene Maßnahme ungeeignet oder defizitär ist, wenn sie bereits ausreicht, um das Tötungsrisiko unterhalb der Erheblichkeitsschwelle zu senken. Der Vorschrift des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein Tötungs- und Verletzungsrisiko unterhalb der ermittelten Signifikanzschwelle durch weitere Schutzmaßnahmen vermieden werden muss. Die Privilegierung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG setzt dem Wortlaut nach voraus, dass die Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann und stellt dies als Anforderung neben das Kriterium der fehlenden signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Dies wird teilweise so gedeutet, dass der Gesetzgeber hier über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe hinausgehen wollen und verlange, dass Vermeidungsanstrengungen unternommen werden, auch wenn das Tötungs- oder Verletzungsrisiko bereits ohne weitere Maßnahmen unterhalb der Signifikanzschwelle verbleibe (vgl. Schlacke in GK-BNatSchG, § 44 Rn. 55d). Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung ausdrücklich den in der Praxis bewährten Signifikanzansatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17). Mit der Gesetzesänderung sollte vielmehr bekräftigt werden, dass das allgemeine Vermeidungsgebot gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden muss und gebotene Vermeidungsmaßnahmen dem fachwissenschaftlichen Standard entsprechen müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 - juris Rn. 32 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rn. 52; Fellenberg, BT-Ausschuss-Drs. 18(16)559-F, S. 5). Dem Signifikanzansatz wohnt bereits ein immanentes Vermeidungsgebot inne, das bei der Bewertung, ob eine signifikante Risikoerhöhung vorliegt, mitberücksichtigt werden muss (vgl. Bernotat, Naturschutzfachliche Bewertung eingriffsbedingter Individuenverluste - Hinweise zur Operationalisierung des Signifikanzansatzes im Rahmen des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, ZUR 2018, 594, 601). Geboten sind im Sinne der Verhältnismäßigkeit gerade nur solche Vermeidungsmaßnahmen, die tatsächlich zu einer Minimierung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen würden. Dies ist unterhalb der Signifikanzschwelle nicht möglich, da diese gerade das allgemeine Tötungs- und Verletzungsrisiko wiedergibt.

64 (d) Mit seiner Rüge, die Genehmigungsbehörde habe die Dynamik der Besiedelung durch kollisionsgefährdete Vogelarten bei der Beurteilung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht berücksichtigt, mithin insbesondere keine Vorkehrungen getroffen, um Risiken zu erkennen und zu begegnen, die sich aus einer zukünftigen Ansiedlung weiterer Wespenbussarde bzw. der Besiedelung neuer Horststandorte im Nahbereich der Anlagen begegnen, dringt der Antragsteller nicht durch. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist vielmehr auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 10.24 - juris Rn. 28 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 66).

65 (3) Der Antragsgegner hat hinsichtlich der betroffenen Fledermausarten in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass mit den in der Genehmigung angeordneten Maßnahmen der pauschalen Abschaltzeiten und des Gondelmonitorings das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle gesenkt wird.

66 (a) Unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte dringt der Antragsteller mit seinem Einwand, die verfügten pauschalen Abschaltzeiten reichten hinsichtlich der vorgesehenen Witterungsbedingungen nicht aus, nicht durch. Die Genehmigung setzt insoweit im Wesentlichen die Hinweise der LUBW um, nach Maßgabe derer die WEA im ersten Betriebsjahr anhand einfacher Umweltparameter bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und einer Temperatur von mindestens 10° Celsius in Gondelhöhe abzuschalten ist. Gleichzeitig findet demnach ein Monitoring in Gondelhöhe statt. Die Abschaltzeiten im zweiten Betriebsjahr können basierend auf den Ergebnissen des Gondelmonitorings im ersten Betriebsjahr angepasst werden. Ab dem dritten Betriebsjahr kommen demnach anlagenspezifische Betriebsalgorithmen zur Anwendung (vgl. LUBW, Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, April 2014, S. 15).

67 (b) Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar wären, liegen nicht vor. Vielmehr entspricht die Vorgehensweise den weiterhin gültigen Vorgaben entsprechender Stellen in anderen Bundesländern (vgl. die umfassende Übersicht zur Lage in anderen Bundesländern in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 246; vgl. Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 47). Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine von ihm beauftragte gutachterliche Stellungnahme (S., Anmerkungen zur Berücksichtigung ausgewählter naturschutzfachlicher Aspekte bei der Genehmigung von Windkraftanlagen auf dem Brombeerkopf, 30.04.2025) geltend macht, der Leitfaden der LUBW beruhe auf veralteten Erkenntnissen und genüge dem Maßstab der besten verfügbaren Erkenntnisse nicht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - C-88/19 - juris Rn. 58), ist festzuhalten, dass sich auch nach seinen Ausführungen ein neuer naturschutzfachlicher Standard bezogen auf die Ermittlung der Grundlagen für einen sachgerechten Kollisionsschutz nicht herausgebildet hat. Methodische Mängel oder Defizite der Überprüfungstiefe des LUBW-Leitfadens - auf konkrete Kritik hin müssen die Gerichte die Eignung von Fachkonventionen und Leitfäden prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 - 9 B 5.20 - juris Rn. 18) - oder vergleichbarer Untersuchungen macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend.

68 (c) Der Antragsteller legt insoweit auch nicht dar, nach welchen Maßstäben seiner Auffassung nach die Abschaltzeiten im Allgemeinen oder im konkreten Fall zu bestimmen seien, um eine „signifikante Erhöhung“ verneinen zu können. Die Genehmigungsbehörde ist unter Berücksichtigung der LUBW-Hinweise in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass mit den pauschalen Abschaltzeiten eine naturschutzfachlich relevante und damit auch signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Der Antragsgegner geht insoweit vertretbar davon aus, dass mit den pauschalen Abschaltzeiten jedenfalls der Zielwert für den Dauerbetrieb - weniger als zwei Schlagopfer je Anlage und Jahr (vgl. LUBW, Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, April 2014, S. 15) - erreicht werden kann und dass die zu erwartende Opferzahl mit Blick auf die gattungsspezifische Sterblichkeit nicht zu einem naturschutzfachlich relevant erhöhten Mortalitätsrisiko führt. Eines weitergehenden Abwägungsprozesses zur Frage der tolerierbaren Schlagopferzahlen bedarf es insoweit nicht. Auch bedarf es mit Blick auf die geringe Anzahl der zu erwartenden Schlagopfer und die auf Grundlage der Nachweise im Rahmen der Untersuchungen anzunehmende Anzahl der sich in der Umgebung des Anlagenstandorts aufhaltenden Exemplare der einzelnen Fledermausarten aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich keiner weitergehenden artspezifischen Betrachtung. Eine solche dürfte auch nur schwerlich praktikabel sein. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat die unter Bezugnahme auf die von ihm beauftragte gutachterliche Stellungnahme aufgestellte Behauptung des Antragstellers, dass mit der Entscheidung für die pauschalen Abschaltzeiten ein im Vergleich zur natürlichen Sterblichkeit fünf- bis zehnfaches Mortalitätsrisiko hingenommen werde, weil zugelassen werde, dass je Anlage weniger als zwei, mithin denkbar auch 1,99 Fledermäuse getötet würden, während die natürliche Mortalität bei lediglich 0,2 bis 0,4 pro Jahr liege. Hier mangelt es bereits an einem nachvollziehbaren Bezugspunkt. Letztendlich liefert die vom Antragsteller beauftragte gutachterliche Stellungnahme lediglich einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs, ohne zu belegen, dass sich insoweit ein von der Vorgehensweise der LUBW abweichender naturschutzfachlicher Standard für die Signifikanzermittlung entwickelt hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 48).

69 (d) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, die Besonderheiten der gefährdeten Abendseglerarten blieben bei der pauschalen Betrachtungsweise aller Fledermausarten unbeachtet, und fordert, dass die Abschaltzeiten sich an den flugtauglichsten und damit empfindlichsten Arten orientieren müssten, und er hierbei insbesondere auf den Großen Abendsegler abstellt, ist ihm zuzugeben, dass nicht auszuschließen ist, dass es bei bestimmten (besonderen) naturräumlichen Gegebenheiten aus Vorsorgegründen geboten sein kann, auch für höhere Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten vorzuschreiben. Daraus folgt jedoch nicht, dass regelmäßig auch an Standorten durchschnittlicher Aktivitäten besonders gefährdeter Fledermäuse eine Heraufsetzung der Windgeschwindigkeit für die Anschaltung einer Windenergieanlage rechtlich zwingend erforderlich ist, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für besonders gefährdete Fledermausarten zu vermeiden, zumal auch diese Fledermausarten schon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten fliegen und währenddessen durch Abschaltungen von Windenergieanlagen geschützt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 250 m. w. N.). Ohnehin handelt es sich beim Vorhabenstandort nicht um einen solchen erhöhter durchschnittlicher Aktivitäten besonders gefährdeter Fledermausarten, denn für die Rauhhautfledermaus bilanziert die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein mittleres Kollisionsrisiko, für den Kleinen und Großen Abendsegler ein geringes Kollisionsrisiko. Die Richtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse wird vom Antragsteller nicht substantiiert angezweifelt.

70 (e) Soweit der Antragsteller die Messung der für die Abschaltung maßgeblichen Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe angreift und dabei geltend macht, dass das Tötungsrisiko für Fledermäuse nicht erst in Nabenhöhe, sondern bereits im unteren Rotorbereich bestehe, wo die Windgeschwindigkeiten regelmäßig niedriger seien, mangelt es ebenfalls an der konkreten Darlegung der fehlenden naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der LUBW-Hinweise, denen die Messmethodik zu entnehmen ist (LUBW, Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung, 01.04.2014, S. 15). Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich mit Blick auf die vom Antragsteller erwähnten abweichenden Studien (insbesondere Lindemann et. al., Abschaltalgorithmen für Fledermäuse an Windenergieanlagen, Oktober 2018, NuL 50, 418) neue allgemein anerkannte Standards entwickelt hätten und die von der LUBW empfohlene Vorgehensweise wissenschaftlich überholt und die Berufung des Antragsgegners hierauf mithin naturschutzfachlich unvertretbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 74; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 50).

71 (4) Auch die Regelung Ziffer 8.1.2 der Genehmigung begegnet nicht den vom Antragsteller erinnerten Bedenken.

72 (a) Nach dieser Nebenbestimmung ist der unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert eine plausible Berechnung des Basisschutzes nach § 45b BNatSchG vorzulegen, wenn die Abschaltzeiten den Jahresenergieertrag um mehr als 8 % bzw. 6 % überschreiten (§ 45b Abs. 6 BNatSchG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abschaltungen für die Fledermäuse vorrangig sind.

73 (b) Die von der Genehmigungsbehörde angeführten unterschiedlichen Prozentangaben führen nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Nebenbestimmungen müssen gemäß § 37 LVwVfG hinreichend bestimmt sein. Sie müssen so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass der Betreiber sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. Senatsurteile vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 122 und vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 90, 93). Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2021 - 6 C 6.00 - juris Rn. 13). Zur Wahrung der notwendigen Bestimmtheit muss entweder die Maßnahme, die der Anlagenbetreiber durchführen soll, genau beschrieben oder das Ziel hinreichend präzise genannt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 06.01.2020 - 9 B 1876/18 - juris Rn. 30). Wie bei der Hauptregelung ist der jeweilige Inhalt einer Nebenbestimmung im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist auf den gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, vor allem auf die von der Behörde gegebene Begründung, dem seinem Erlass vorangegangenen Antrag und die den Beteiligten bekannten oder erkennbaren näheren Umstände des Erlasses abzustellen. Maßgebend ist entsprechend den §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat oder der durch die Regelung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 09.03.2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 93).

74 Nach den obigen Maßstäben kann im Wege der Auslegung der Nebenbestimmung Ziffer 8.1.2 ein eindeutiges Auslegungsergebnis beigemessen werden. Durch den von der Genehmigungsbehörde aufgenommenen Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben des § 45b Abs. 6 BNatSchG ist diesem zu entnehmen, dass die Zumutbarkeitsschwelle von der Einstufung des Standorts der WEA abhängt. Die Einstufung als Regelstandort oder windreicher Standort hat erst noch durch eine Berechnung nach den Vorgaben in Anlage 2 zu § 45b Abs. 6 und 9 BNatSchG zu erfolgen.

75 (c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Priorisierung des Schutzes der Fledermaus bei den Abschaltungen zulässig. Dies ergibt sich naturschutzfachlich aus der Tatsache, dass die Abschaltung die einzige fachlich anerkannte Minderungsmaßnahme für Fledermäuse darstellt, um das Schlagrisiko im notwendigen Umfang zu mindern. Für Vögel bestehen daneben weitere Maßnahmen ohne Ertragseinbußen, wie die Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b BNatSchG zeigt.

76 c) Das Vorhaben verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften zum Brandschutz, auf die sich der Antragsteller als Umwelt- und Naturschutzvereinigung berufen kann.

77 aa) Die erhobene Rüge eines unzureichenden Brandschutzes betrifft nach dem oben Gesagten den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG), weil sich die Auswirkungen eines Brandes auf den die Anlagenstandorte umgebenden Wald beziehen.

78 bb) Es ist jedoch nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass das Brandschutzkonzept und die in dem angegriffenen Bescheid verfügten Nebenbestimmungen zum Brandschutz unzureichend sein könnten.

79 (1) Der Einwand des Antragstellers, im Brandschutzkonzept sei die Gefahr von beim Brand von Windkraftanlagen entstehenden Mikrofaser-Bruchstücken aus Carbon und Kunstharz, die vom Wind weit über die umliegenden Gebiete verteilt werden könnten und ähnlich wie Asbestfasern als krebsverdächtig eingestuft würden, nicht hinreichend berücksichtigt, geht schon deshalb fehl, weil in dem der Genehmigung zugrunde gelegten Brandschutzkonzept der Dipl.-Ing. M. T. vom 31.03.2023 unter Punkt 2.1 ausgeführt wird, dass die Rotorblätter aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) bestehen, und damit diese Beschaffenheit dem Brandschutzkonzept zugrunde gelegt wurde.

80 (2) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Frage der Löschwasserversorgung sei hinsichtlich des Waldstandorts nicht hinreichend geklärt, weshalb mit Funkenflug bzw. abfliegenden Rotorblättern zu rechnen sei, hat der Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz des Landratsamts in seiner Stellungnahme vom 21.02.2023 nachvollziehbar näher dargelegt, warum eine Löschwasserbevorratung im konkreten Einzelfall nicht für erforderlich gehalten wird. Die Brandschutzdienststelle hat sich dabei maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass eine Windkraftanlage keine hohe Brandlast darstelle und auch für aus Brandschutzsicht vergleichbare Vorhaben keine Löschwasserbevorratung gefordert werde; außerdem gestalte sich der Standort eines Löschwasserbehälters aufgrund der örtlichen Besonderheiten als schwierig. Auch setzt sich die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle mit der vom Antragsteller angeführten Problematik auseinander, wonach brennende Teile sehr weit von der Windkraftanlage entfernt zu Boden fallen können und damit ein großes Waldgebiet gefährdet wird. Ausweislich der Stellungnahme ist stets mit schwer zugänglichen Bereichen zu rechnen; hierfür würden Bodentrupps mit Werkzeugen und gegebenenfalls kleinen Mengen Wasser in Tragesystemen eingesetzt. Schwere Feuerwehreinsatzfahrzeuge stellten als Depot Löschwasser und Material bereit. Von diesem Depot aus könne, wenn notwendig, mit kleineren geländegängigen Einsatzfahrzeugen näher an die Einsatzstellen gependelt werden. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen legt die Brandschutzdienststelle auch näher dar, warum der Wald im Bereich Hochschwarzwald-Breisgau im Vergleich zu anderen Wäldern in Deutschland ein eher geringeres Waldbrandrisiko darstellt. Mit diesen schlüssigen Darlegungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander und ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die der Beigeladenen aufgegebenen Maßnahmen zum Brandschutz nicht ausreichend wären.

81 d) Auch mit seinen Ausführungen zur Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes „Bannwald Conventwald“ und des dort durchgeführten Umweltmonitorings dringt der Antragsteller nicht durch.

82 In nicht zu beanstandender Weise ist die Genehmigungsbehörde der Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) vom 12.04.2024 gefolgt. Danach komme die potentielle Betroffenheit von Belangen der Forstlichen Versuchsanstalt durch eine mögliche Beeinträchtigung der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Bannwald „Conventwald“ und der Messungen im Rahmen des Forstlichen Umweltmonitorings (Level II-Fläche) in unmittelbarer Nähe des Bannwalds grundsätzlich in Betracht. Eine Beeinflussung der ökosystemaren Randbedingungen (insbesondere Windfeld) im Bannwald durch die geplanten Windenergieanlagen sei zu erwarten; indes würden die eigentlichen Schutzziele für die Bannwaldentwicklung vermutlich nicht spürbar beeinträchtigt, vor allem auch in Relation mit anderen sich global ändernden Größen im Zuge des Klimawandels. Die Messungen als solche seien durch die geplanten WEA nicht gefährdet.

83 Auch im Hinblick auf die Messreihe auf der Level II-Fläche, welche im Rahmen des verpflichtenden Forstlichen Umweltmonitorings durch die FVA erfolge, sei eine Beeinflussung durch die geplanten WEA möglich. Das Konzept des Forstlichen Umweltmonitorings sehe vor, dass Level II-Flächen im regulär bewirtschafteten Wald angelegt werden, um die Wirkungen der Waldnutzung (neben anderen externen Einflussfaktoren) auf Wasser- und Stoffflüsse zu untersuchen. In diesem Sinne widersprächen die geplanten WEA dem Messziel nicht; sie stellten dann lediglich einen weiteren Einflussfaktor auf die zu monitorenden Ökosystemprozesse dar. Die kausalanalytischen Untersuchungen hinsichtlich Einflussfaktoren auf die Ökosystemfunktionen des Waldbestandes würden dadurch für die FVA schwieriger, aber nicht unmöglich. Mitnichten würden die durchgeführten langen Messreihen dadurch unterbrochen oder wertlos. Der Antragsteller hält diese Ausführungen für unzutreffend und macht geltend, tatsächlich würden die langen Messreihen unterbrochen und dadurch wertlos. Mit diesem Vorbringen setzt er der Bewertung der Fachbehörde und des Antragsgegners lediglich seine eigene Auffassung entgegen, ohne diese nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere geht er auf die Darlegungen der FVA als Durchführende des Forschungsvorhabens nicht ein. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Einholung des von dem Antragsteller beantragten Sachverständigengutachtens ist daher auch im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht veranlasst.

84 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Auslagen für erstattungsfähig zu erklären und dem Antragsteller aufzuerlegen.

85 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an die Empfehlungen in Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. zur Heranziehung dieser Fassung des Streitwertkatalogs anstelle der 2025, aber nach Stellung des vorliegenden Eilantrags bekannt gemachten neuen Fassung VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 113 und vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

86 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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