OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 18 UF 41/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 18 UF 41/26
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0626.18UF41.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Ein Grenzsperre, mit der verhindert werden soll, dass ein Elternteil ohne entsprechende sorgerechtliche Befugnis im Rahmen des Umgangs das Land verlässt, ist umgangsrechtlicher Natur.
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In der Anordnung der Herausgabe eines Reisepasses liegt jedenfalls keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind iSd § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG.
Verfahrensgang
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 16. Februar 2026, 44 F 1766/25
Tenor
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.02.2026 (44 F 1766/25) wird als unzulässig verworfen.
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die im Wege einer einstweiligen Anordnung vom Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 10.07.2025 (44 F 1766/25) zunächst ohne mündliche Verhandlung verhängte und nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 10.07.2025 aufrechterhaltene Grenzsperre, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, das Kind X, geboren 2019 außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens zu verbringen.
2 X stammt aus der am 22.09.2018 geschlossenen und mit Beschluss vom 04.11.2024 geschiedenen Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Vater) und der Antragsgegnerin (im Folgenden Mutter). Nach der Trennung hatten sich die Eltern unter Beteiligung des Jugendamts und der Organisation Y zunächst auf ein Wechselmodell verständigt.
3 Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 beantragte der Vater beim Amtsgericht Freiburg, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für X zu übertragen und der Mutter aufzugeben, den Reisepass des Kindes an den Vater herauszugeben. Die Mutter habe ihm am 07.07.2025 mitgeteilt, dass sie mit X nach Bulgarien umziehen werde und X in Z. bereits zur Schule angemeldet habe. Die Umsiedlung von X entspreche nicht dem Kindeswohl.
4 Mit der ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung vom 10.07.2025 hat das Amtsgericht Freiburg in Ziffer 1 dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X übertragen, die Mutter in Ziffer 2 verpflichtet, den Reisepass von X an den Vater herauszugeben und in Ziffer 3 der Mutter sowie Dritten – befristet bis 30.06.2026 – untersagt, das Kind X außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens zu verbringen. Ferner wurde in Ziffern 4 und 5 ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht und das Polizeipräsidium Potsdam ersucht, die Grenzsperre umzusetzen.
5 Den Antrag der Mutter vom 14.07.2025, die Vollziehung des Beschlusses bis zur erneuten Entscheidung nach der bereits anberaumten mündlichen Erörterung auszusetzen, hat das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen und angeordnet, dass die Betreuung des Kindes X bis auf Weiteres wie bisher in einem sogenannten paritätischen Wechselmodell mit einem wöchentlichen Wechsel stattfindet. Das angeordnete Wechselmodell wurde von den Eltern in der Folgezeit praktiziert.
6 Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 21.08.2025 die Beschlüsse vom 10.07.2025 und 14.07.2025 aufrechterhalten und den zuvor von der Mutter eingereichten Antrag auf Abberufung der vom Amtsgericht Freiburg eingesetzten Verfahrensbeiständin zurückgewiesen.
7 Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 beantragte die Mutter, den Beschluss vom 10.07.2025 gemäß § 54 FamFG dahingehend abzuändern, dass die dort angeordnete Ausreisesperre aufgehoben wird. Es sei eine wesentliche Änderung der dem Beschluss vom 10.07.2025 zugrunde liegenden Tatsachen eingetreten, weshalb die Ausreisesperre nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Mutter habe ihre im Sommer 2025 angebahnte berufliche Veränderung inzwischen vollzogen und stehe seit 01.09.2025 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei ihrem neuen Arbeitgeber an dessen Standort in Sofia. Bislang sei ihr übergangsweise, jedoch keinesfalls als Dauerlösung, Home-Office in Deutschland gestattet. Aufgrund der beruflich notwendigen Anwesenheit der Mutter in Bulgarien werde durch die Grenzsperre ein Ferienumgang faktisch verhindert. Sie beeinträchtige zudem die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit der Mutter.
8 Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse habe sich nicht ergeben. Die Mutter könne von Deutschland aus ihre Berufstätigkeit ausüben. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Mutter bei einer Ausreise mit X nach Bulgarien das Kind nicht nach Deutschland zurückbringe.
9 Nach mündlicher Erörterung hat das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 16.02.2026 die in der vorliegenden Sache ergangenen Beschlüsse vom 10.07.2025, vom 14.07.2025 und vom 21.08.2025 aufrechterhalten. Die von der Mutter vorgetragenen Gesichtspunkte würden eine Aufhebung der Ausreisesperre für das Kind im Ergebnis nicht rechtfertigen.
10 Gegen den ihr am 23.02.2026 zugestellten Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer am 04.03.2026 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenen Beschwerde, mit der sie beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 16.02.2026 aufzuheben, soweit darin die mit Beschluss vom 10.07.2025 unter den Ziffern 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten worden sind, nämlich das Verbot, das minderjährige Kind X außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, die Verpflichtung der Mutter zur Herausgabe des Reisepasses des Kindes, die Androhung von Ordnungsmitteln sowie das an das Polizeipräsidium Potsdam gerichtete Ersuchen zur polizeilichen Verhinderung der Ausreise. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer sogenannten Grenzsperre sowie auf einer unzureichenden Würdigung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände.
11 Der Senat hat Mutter darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde gemäß § 57 Satz 1 FamFG unzulässig sein dürfte. Die Mutter hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 03.04.2026 geäußert und ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss vom 16.02.2026 aus ihrer Sicht nicht lediglich die Ausgestaltung des Umgangs betreffe, sondern in engem Zusammenhang mit dem Bereich der elterlichen Sorge, insbesondere dem Aufenthaltsbestimmungsrecht stehe, da sie auf eine Sicherung der bestehenden Aufenthaltsbestimmungsregelung ziele. Dies gelte umso mehr, als die neben dem Ausreiseverbot getroffenen Anordnungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters absichern und ein Zurückhalten des Kindes im Ausland verhindern sollen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die angefochtene Maßnahme die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit der Beschwerdeführerin berühre. Es spreche daher einiges dafür, dass gegen die nach mündlicher Erörterung aufrechterhaltene Grenzsperre, die funktional der Sicherung einer sorgerechtlichen Regelung bzw. des Herausgabeanspruchs des anderen Elternteils diene, ein Rechtsmittel eröffnet sei.
12 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
13 Die Beschwerde ist gemäß § 57 Satz 1 FamFG unzulässig und deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
14 1. Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt für alle Familiensachen im Sinne des § 112 FamFG sowie für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht eine der in § 57 Satz 2 FamFG abschließend aufgezählten Ausnahmen eingreift.
15 2. Bei der vom Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 16.02.2026 abgelehnten Abänderung des mit Beschluss vom 10.07.2025 erstmals ausgesprochenen und später aufrechterhaltenen Verbots, das Kind X außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und derjenigen der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens zu bringen (Grenzsperre), handelt es sich um eine umgangsrechtliche Maßnahme im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG. Umgangsverfahren gehören nicht zu den in § 57 Satz 2 FamFG enumerativ genannten Fallgruppen, in denen eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung - sofern sie aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist - statthaft wäre.
16 a) Ob ein Rechtsmittel eröffnet ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob über einen von § 57 Satz 2 FamFG erfassten Regelungsgegenstand entschieden worden ist. Entscheidend für die Einordnung ist dabei, welcher Regelungsgegenstand objektiv vorliegt, nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die angefochtene Entscheidung stützt (vgl. OLG Karlsruhe, vom 18.11.2025 - 20 UF 59/25, juris Rn. 32, OLG Brandenburg vom 05.09.2024 - 9 UF 148/24 juris Rn. 5).
17 b) Die angeordnete Grenzsperre ist vorliegend umgangsrechtlicher Natur. Mit ihr soll verhindert werden, dass die Mutter ohne entsprechende sorgerechtliche Befugnis im Rahmen des Umgangs mit X das Kind gegen den Willen des Vaters als alleinigem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts dauerhaft nach Bulgarien verbringt. Damit greift die Grenzsperre zwar in die Rechtsstellung der Mutter, nicht aber in die durch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters geprägte sorgerechtliche Situation der Eltern ein.
18 c) Entgegen der Ansicht der Mutter erhält das Ausreiseverbot - auch unter Einbeziehung der im Beschluss vom 10.07.2025 enthaltenen weiteren Regelungen - nicht bereits dadurch einen sorgerechtlichen Charakter, dass es eine Missachtung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters durch die Mutter verhindern soll. Denn eine Grenzsperre, die der Sicherstellung einer unter Kindeswohlgesichtspunkten getroffenen Sorgerechtsregelung dient, betrifft weder die Inhaberschaft der elterlichen Sorge noch die Übertragung einer Entscheidung über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (vgl. dazu auch Senat vom 13.02.2026 - 18 UF 225/25, juris Rn. 13; Sternal/Giers, FamFG, 22. Auflage 2025, § 57 Rn. 9).
19 d) Ob eine Beeinträchtigung der unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeit sich auf die Frage der Zulässigkeit einer nicht statthaften Beschwerde auswirken kann, bedarf keiner Erörterung. Denn die Freizügigkeit der Mutter wird entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt. Die Ausreisesperre betrifft das Kind X und steht einem Umzug der Mutter ins Ausland nicht entgegen.
20 3. Soweit die Mutter sich mit ihrer Beschwerde neben der in Ziffer 3 des Beschlusses verhängten Grenzsperre erstmals seit Einreichung des Abänderungsantrags auch gegen Anordnungen in Ziffer 2 (Herausgabe des Reisepasses), Ziffer 4 (Androhung von Ordnungsgeld) und Ziffer 5 (Ersuchen an die Bundespolizei) des Beschlusses vom 10.07.2025 wendet, fehlt es ebenfalls an der Zulässigkeit der Beschwerde.
21 Bei den Anordnungen in Ziffern 4 und 5 handelt es sich um flankierende Maßnahmen zur Unterstützung des Ausreiseverbots. Diese sind damit ebenfalls umgangsrechtlicher Natur.
22 Hinsichtlich der Anordnung Ziffer 2 (Herausgabe des Reisepasses durch die Antragsgegnerin an den Antragsteller) kann dahinstehen, ob diese als umgangsrechtliche oder als sorgerechtliche Maßnahme zu qualifizieren ist. Jedenfalls liegt kein Fall von § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG vor, weil die Anordnung der Herausgabe eines Reisepasses keine Entscheidung „über die elterliche Sorge für ein Kind“ ist. Denn sie stellt keine Entscheidung über die vollständige oder teilweise Entziehung des Sorgerechts oder die Übertragung der sorgerechtlichen Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB dar (vgl. zu den Einzelheiten Senat vom 13.02.2026 - 18 UF 225/25, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein von der Anfechtungsmöglichkeit des § 57 Satz 2 FamFG erfasster, besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Elternteils, aus dem trotz seiner verfahrensbedingten Vorläufigkeit ein dauerhafter Rechtszustand entstehen kann (vgl. OLG Brandenburg vom 05.09.2024 - 9 UF 148/24 juris Rn. 5), liegt daher insoweit nicht vor.
III.
23 Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten wurde gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da hierdurch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und ein Fall des § 68 Abs. 5 FamFG nicht vorliegt.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, von dem Grundsatz der Kostentragung durch die erfolglose Beschwerdeführerin abzuweichen.
25 Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
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