Texte intégral
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat — 9 U 21/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 9 U 21/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0518.9U21.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
I. Das Gericht schlägt den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich vor:
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Die Beklagte zahlt an die Klägerin 1.500,00 €.
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Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 03.11.2022 (Anlage K 1), seien sie bekannt oder unbekannt, entstanden oder nicht entstanden, fällig oder nicht fällig, abgegolten und erledigt.
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Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
II. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.06.2026
Gründe
1 Wie bereits in der Verfügung vom 24.04.2024 ausgeführt, hält der Senat nach vorläufiger Einschätzung zwar die landgerichtliche Entscheidung für richtig, dass ein Käufer, der bereits kleinen Schadenersatz statt der Leistung geltend gemacht und damit gezeigt hat, am Vertrag festhalten zu wollen, nicht wechseln und wegen dieses Mangels später den Rücktritt erklären kann (vgl. BeckOK-BGB/Faust, 77. Ed. Stand 01.02.2026, § 437 BGB Rn. 180). Allerdings beurteilt dies das OLG Hamm (Urteil vom 18.04.2019 - 28 U 267/17) anders, weswegen der Senat wohl die Revision zulassen müsste. Die Beklagte sieht sich also durchaus einem gewissen Revisionsrisiko ausgesetzt.
2 Vor diesem Hintergrund haben die Parteien bereits mitgeteilt, dass sie sich eine Einigung auf Basis des kleinen Schadenersatzes vorstellen können. Insoweit hat die Klägerin in der Berufungsbegründung 2.000 € als angemessen in den Raum gestellt. Dabei stellt der Senat fest, dass die Mangelbeseitigungskosten in der Klage (S. 6) noch auf rund 1.300 € taxiert wurden. Weshalb ein viel höherer Schadenersatzbetrag gerechtfertigt sein könnte, ist jedenfalls bisher nicht dargetan.
3 Auch wenn nun im Vergleichswege dem geänderten Begehren der Klägerin Rechnung getragen wird, ist in Bezug auf die Kosten zu beachten, dass diese sich auf Grundlage des - höher zu bewertenden - Rückabwicklungsbegehrens errechnen, weshalb im konkreten Fall die Heranziehung von § 98 Abs. 2 ZPO nicht angemessen erscheint. Letztlich schlägt der Senat zur Güte einen leicht angehobenen Zahlbetrag und im Gegenzug die Kostenverteilung auf Basis der rechnerisch ermittelten Quote vor.
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