LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, 2026-06-24, 6 O 46/24

6 O 46/24Tribunal cantonal24 juin 2026

Regest

1. Beauftragt ein Insolvenzverwalter zur umfassenden Vorbereitung einer sog. „übertragenden Sanierung“ des insolventen Schuldnerunternehmens eine spezialisierte Firma mit einem M&A-Prozess, so kommt bei gescheitertem Unternehmenskauf diesem Investorenprozess besondere Bedeutung bei der Prüfung des verursachten Schadens zu, ob am Maßstab des § 287 ZPO eine hinreichend konkrete, tatsächliche Erwerbsaussicht durch den möglichen Investor bestand. 2. Für die Bewertung von Zeugenaussagen kommt es daher darauf an, in welchem Stadium sich der M&A-Prozess in dem maßgeblichen Zeitraum befand, als der mögliche Investor von dem Kauf Abstand genommen hat. 3. Soweit der Anspruch auf den Ersatz eines reinen Vermögensschadens gerichtet ist, erstreckt sich der Bereich des nach § 286 ZPO zu beweisenden Haftungsgrundes nur bis zu der Feststellung, der mögliche Investor sei von einem pflichtwidrigen oder deliktischen Verhalten des Schädigers so betroffen worden, dass dieses geeignet war, einen Schaden mittelbar oder unmittelbar zu begründen. 4. Der mögliche Investor kann die Verhandlungen auch wegen Unklarheiten über die tatsächlichen Verhältnisse in dem Schuldnerunternehmen abgebrochen haben. Für den Insolvenzverwalter kann insoweit eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht über besondere Verhältnisse im Betrieb bestanden haben, weshalb der mögliche Investor auch ungefragt über solche Umstände hätte aufgeklärt werden müssen, die seinen Vertragszweck hätten vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung war.

Texte intégral

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer — 6 O 46/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 6 O 46/24

ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2026:0624.6O46.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 287 ZPO, § 286 ZPO, § 252 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Beauftragt ein Insolvenzverwalter zur umfassenden Vorbereitung einer sog. „übertragenden Sanierung“ des insolventen Schuldnerunternehmens eine spezialisierte Firma mit einem M&A-Prozess, so kommt bei gescheitertem Unternehmenskauf diesem Investorenprozess besondere Bedeutung bei der Prüfung des verursachten Schadens zu, ob am Maßstab des § 287 ZPO eine hinreichend konkrete, tatsächliche Erwerbsaussicht durch den möglichen Investor bestand.

  2. Für die Bewertung von Zeugenaussagen kommt es daher darauf an, in welchem Stadium sich der M&A-Prozess in dem maßgeblichen Zeitraum befand, als der mögliche Investor von dem Kauf Abstand genommen hat.

  3. Soweit der Anspruch auf den Ersatz eines reinen Vermögensschadens gerichtet ist, erstreckt sich der Bereich des nach § 286 ZPO zu beweisenden Haftungsgrundes nur bis zu der Feststellung, der mögliche Investor sei von einem pflichtwidrigen oder deliktischen Verhalten des Schädigers so betroffen worden, dass dieses geeignet war, einen Schaden mittelbar oder unmittelbar zu begründen.

  4. Der mögliche Investor kann die Verhandlungen auch wegen Unklarheiten über die tatsächlichen Verhältnisse in dem Schuldnerunternehmen abgebrochen haben. Für den Insolvenzverwalter kann insoweit eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht über besondere Verhältnisse im Betrieb bestanden haben, weshalb der mögliche Investor auch ungefragt über solche Umstände hätte aufgeklärt werden müssen, die seinen Vertragszweck hätten vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung war.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen gescheiterten Unternehmenskaufs aus sog. übertragender Sanierung.

2 Der Geschäftsführer M. S. der Firma S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) in A. stellte am 16.03.2020 beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Karlsruhe (Aktenzeichen: X IN X/20) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Geschäftszweig der Schuldnerin war die Herstellung und der Vertrieb von Druckereierzeugnissen und Medienprodukten. An dem 500.000,00 € betragenden Stammkapital der Schuldnerin sind B. S. (Beklagter Ziffer 2) und sein Cousin M. S. jeweils hälftig beteiligt. Beide waren über viele Jahre hinweg parallel einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Beklagte Ziffer 2 hat sein Amt als Geschäftsführer mit Schreiben vom 19.03.2020 niedergelegt; das Ende der Organstellung wurde am 05.05.2020 im Handelsregister veröffentlicht. Er war im Februar 2020 erkrankt und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Betrieb anwesend.

3 Frau C. S., die Beklagte Ziffer 1, ist die Ehefrau des Beklagten Ziffer 2. Sie ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der „C. GmbH“ und war mit dieser Firma vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin tätig gewesen. Rechtsanwalt H., der Beklagte Ziffer 3, war der Rechtsanwalt des Beklagten Ziffer 2.

4 Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.03.2020 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 01.06.2020 zum Insolvenzverwalter bestimmt. Im März 2020 wurde die B. GmbH mit der Aufnahme und Bewertung des Anlage– und Umlaufvermögens beauftragt; deren Wertgutachten wurden im Zusammenhang mit dem Gutachten des Klägers vom 27.05.2020 vorgelegt. Der Kläger hatte das Ziel, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Möglichkeit im Ganzen zu veräußern und hierdurch so viele Arbeitsplätze wie möglich zu retten.

5 Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde von ihm ein Mergers & Acquisitions - Prozess (“Fusionen und Übernahmen“ - im Folgenden: M&A-Prozess) veranlasst und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.06.2020 fortgeführt. Der Kläger hat sich hierbei von der Firma D. GmbH aus München unterstützen lassen; zuständiger Ansprechpartner war deren Geschäftsführer D.

6 Interessentin bezüglich des Erwerbs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin war die Firma E. GmbH. Die Verhandlungen wurden von ihrem Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer E. geführt.

7 Der Kauf der Schuldnerin durch die Firma E. GmbH scheiterte im Juni/Juli 2020. Die Gründe hierfür und ein hierdurch entstandener Schaden steht zwischen den Parteien im Streit.

8 In einem Schreiben mit Datum 25.06.2020 teilte der Zeuge E. dem Zeugen D. mit, dass er die Schuldnerin nicht erwerbe. Nach einem Gespräch vom 02.07.2020 in den Kanzleiräumen des Klägers hat die Beklagte Ziffer 1 am 07.07.2020 eine E-Mail an den Zeugen D. zur Weiterleitung an den Zeugen E. gesandt, in der sie mitteilte, dass ihr Ehemann, der Beklagte Ziffer 2, keine eigene Agenda in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin verfolge. Zuvor hatte der Beklagte Ziffer 2 am 06.07.2020 gegenüber der Firma E. GmbH eine Unterlassungserklärung in Bezug auf Wettbewerbstätigkeiten abgegeben. Diese Erklärungen konnten an der Entscheidung des Zeugen E. nichts mehr ändern.

9 Der Kläger hat den Betrieb der Schuldnerin zum 31.07.2020 eingestellt und sämtlichen Arbeitnehmern eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen. Ein Kaufvertrag wurde mit einem weiteren Interessenten zu einem geringeren Kaufpreis abgeschlossen. Mit den bereits gekündigten Arbeitnehmern der Schuldnerin, die dieser Interessent übernehmen wollte, wurden dann Fortsetzungsvereinbarungen getroffen. Der Betriebsübergang erfolgte dann am 17.08.2020.

10 Der Kläger trägt vor,

11 die Firma E. GmbH sei Hauptinteressentin gewesen und durch die Beklagten in vorwerfbarer, erheblicher Weise im Rahmen eines Telefonats durch den Beklagten Ziffer 3, welches er für die Beklagten Ziffer 1 und 2 als deren Rechtsanwalt am 24.06.2020 mit dem Zeugen E. geführt habe, durch falsche Behauptungen zum Kundenstamm, Mietverträgen, zu den Betriebsgebäuden und dem Einfluss des Beklagten Ziffer 2. auf die Geschäfte der Schuldnerin vom Abschluss eines Kaufvertrages abgehalten worden. Dies habe der Zeuge E. dem Zeugen D. in seinem Schreiben vom 25.06.2020 so mitgeteilt. Die Beklagten hätten der Insolvenzmasse durch ihr sittenwidriges Verhalten einen Schaden in Höhe von 768.307,53 € zugefügt, den sie zu erstatten verpflichtet seien.

12 Er beantragt,

13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 768.307,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2024 zu zahlen.

14 Die Beklagten beantragen,

15 die Klage abzuweisen.

16 Sie tragen vor,

17 es sei Verjährung eingetreten.

18 Der Mahnbescheid wurde den Beklagten Ziffer 1 und 2 am 08.01.2024, dem Beklagten Ziffer 3 am 09.01. 2024 zugestellt.

19 Das Gericht hat Hinweise erteilt und verhandelt am 26.02.2025 und am 05.11.2025. Es hat die Parteien angehört und die Zeugen D., E. und F. vernommen.

20 Die Akten des Amtsgerichts – Insolvenzgericht Karlsruhe - AZ: X IN X/20 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.

21 Mit Beschluss vom 25.03.2026 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 24.04.2026 bestimmt.

22 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

24 Der Kläger hat aus keinem Rechtsgrund gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 768.307,53 €. Ihm ist der Nachweis nicht gelungen, dass eine hinreichend konkrete tatsächliche Erwerbsaussicht bezüglich der Interessentin Firma E. GmbH bestand (§ 287 ZPO - sub. 1), noch dass die Beklagten in einer ihnen vorwerfbaren Art und Weise den Geschäftsführer der Firma E. GmbH so beeinflusst haben, dass er aus diesem Grunde von dem Kauf Abstand genommen hat (§ 286 ZPO - sub 2).

25 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte das Gericht auch nach dem verringerten Beweismaßstab des § 287 ZPO nicht festzustellen, dass der Kläger einen höheren Kaufpreis im Rahmen der gescheiterten sog. übertragender Sanierung mit der Firma E. GmbH als den später tatsächlich erzielten hätte erreichen können.

26 a. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2000 – IX ZR 121/99 –, BGHZ 144, 343-348, Rn. 17, juris). Die Frage der Entstehung eines Schadens ist nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Soweit der Schadensersatzanspruch – wie hier – auf den Ersatz eines reinen Vermögensschadens gerichtet ist, erstreckt sich der Bereich des nach § 286 ZPO zu beweisenden Haftungsgrundes nur bis zu der Feststellung, der - hier: vorgesehene - Vertragspartner sei von dem pflichtwidrigen oder deliktischen Verhalten der Beklagten so betroffen worden, dass dieses geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.1993 - XI ZR 111/92 -, Rn. 24, juris; vom 07.03.1996 – IX ZR 169/95 –, Rn. 5, juris; vom 28.01.2020 – KZR 24/17 –, BGHZ 224, 281, Rn. 25, juris). Für den Nachweis der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eigentlichen Schadenseintritt ist dagegen die Beweiserleichterung des § 287 ZPO maßgebend (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.1993, aaO., juris; vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05 -, Rn. 12, juris), sodass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.1996, aaO.)

27 Sowohl § 287 ZPO wie § 252 BGB verlangen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten. Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (vgl. BGH, Urteile vom 08.05.2018 - VI ZR 295/17 -, Rn. 37, juris, VersR 2018, 1067; vom 19.09.2017 - VI ZR 530/16 -, Rn. 14 - 16, juris, NJW 2018, 864; vom 17.06.1998 – XII ZR 206/96 –, Rn. 8, juris, WM 1998,1787, m.w.Nachw.).

28 Auch nach dem reduzierten Maßstab des § 287 ZPO ist dem Kläger im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Nachweis einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht durch die Firma E. GmbH nicht gelungen.

29 b. Da vorliegend der hier maßgebliche M&A-Prozess mithilfe der D. GmbH eine sog. „übertragende Sanierung“ der Schuldnerin zum Ziel hatte, kommt es maßgeblich für die Einordnung der Zeugenaussagen darauf an, in welchem Stadium sich der M&A-Prozess in dem hier maßgeblichen Zeitraum rund um den 24. Juni 2020, d.h. dem Zeitpunkt der Übersendung einer Mail mit Präsentation und des Anrufs des Beklagten Ziffer 3. beim Zeugen E. befand. Deshalb sind die von dem Zeugen D. am 11.12.2025 vorgelegten Unterlagen, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 und mit weiterer Verfügung vom 01.12.2025 angefordert hat (1. Projektvertrag zwischen der D. GmbH und S. GmbH, 2. Expertise/Kurzprofil der D. GmbH, die an die „Long Liste" möglicher Interessenten einer Sanierung verschickt wurde, 3. E-Mail Statusberichte an den Insolvenzverwalter bzw. die Mitarbeiterin F. und 4. Bericht nach dem „Angebot von Herrn E. der Fa. E." an den Insolvenzverwalter bzw. die Mitarbeiterin F.), - entgegen der Auffassung des Klägers („ohne Relevanz“) - für die aufgezeigten Beweisfragen zu 1. und 2. von Bedeutung.

30 aa. Der Auftrag vom 23./31.03.2020 an die D. GmbH erfolgte zwei Wochen nach der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Vereinbarte Zielsetzung des Projekts der D. GmbH war der umfassende Investorenprozess zur Entwicklung geeigneter Lösungen für den Verkauf des Geschäftsbetriebes bzw. der Wirtschaftsgüter des insolventen Schuldnerunternehmens im Rahmen eines Asset Deals. Die Maßnahmen zur Zielerreichung sind durch die „M&A-Prozessmethodik" in der Anlage zum Projektvertrag „definiert“. Projektbeginn wurde der 23.03.2020. Es wurde angestrebt, den Investorenprozess bis Ende Mai 2020 so weit umgesetzt zu haben, dass die Art der Lösung auf Basis von Angeboten absehbar war. In der Anlage zum Projektvertrag werden dann 4 aufeinander folgende Phasen aufgeführt mit erstens der „Analyse“ mit sog. „ Long-list von passenden Strategischen Investoren oder Finanzinvestoren“, zweitens der Phase der „Präsentation“ mit „Unternehmensdarstellung, Persönliche Ansprache der potenziellen Investoren, Aufbereitung der Unternehmensdaten und Einholung indikativer Kaufangebote“, drittens der „Prüfung“ mit „Due Diligence als Durchführung der vertiefenden Prüfung des Targets mit ausgewählten Kaufinteressenten“ sowie „Diskussion von Übernahme- bzw. Erwerber-Konzepten“ und viertens die Phase „Angebot“ mit der „Einholung verbindlicher Angebote inkl. Finanzierungsbestätigung“ sowie „Unterstützung bei Vertragsgestaltung. Im Rahmen der ersten Phase wurden sodann ein Unternehmensprofil als „Long-List“ an 105 „Interessenten“ versandt. Dieses Unternehmensprofil umfasste Unternehmensinformationen und die Rahmenbedingungen der Unternehmensübernahme“.

31 bb. Danach war allen Interessenten bekannt, dass „S. in 4. Generation von den Geschäftsführenden Gesellschaftern J. und M. S. geleitet wird und 43 Mitarbeiter (Vollzeit 38,Teilzeit 5) im Zwei-Schichtbetrieb beschäftigt. Auch wird ausgeführt, dass die „beiden Unternehmensimmobilien angemietet sind und sich im Eigentum von Besitzgesellschaften der Gesellschafter der S. GmbH befinden“. Zum „Vertrieb und der Kundenstruktur“ wird mitgeteilt, dass „der Vertrieb in den letzten Jahren von den Geschäftsführern und 9 weiteren Vertriebsmitarbeitern in der DACH-Region betrieben wurde, die sich über die „breite Kundenbasis im Großraum Karlsruhe, bis hinter B., in Rheinland-Pfalz und in der Rhein-Neckar-Region“ erstreckte. „Als „Unternehmensperspektive“ steht „der Geschäftsführer M. S. gerne auch zukünftig zur Verfügung“. Als „Vorteil der Übernahme aus Insolvenz“ wird ausgeführt, dass „im Rahmen der „Übertragenden Sanierung" die insolvente S. GmbH mittels eines Asset Deal erworben werden kann und die Prüfung dadurch erleichtert wird, da ausschließlich die Vermögenswerte beleuchtet werden müssen.“ Beim Umfang der zu übernehmenden Vermögensgegenstände „bezieht sich der Erwerb im Rahmen einer Übertragenden Sanierung“ auf eine „Übernahme der gesamten Vermögensgegenstände von S. sowie der Geschäftsaktivitäten mit den bestehenden Mitarbeitern am Standort A.“. … Im Einzelnen geht es um die Übernahme folgender Vermögensgegenstände: Immaterielle Vermögensgegenstände - Geschäfts- und Firmenwert (Good-Will) für Kunden- und Lieferantenbeziehungen und Auftragsbestand, sodann - optional - 2 Immobilien mit einer Betriebsfläche von 4.100 m²“. Im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB sind die entsprechenden Mitarbeiter der insolventen Gesellschaft zu übernehmen“.

32 cc. Bereits aus diesen Anlagen ergibt sich, dass bei der weiteren Besprechung mit dem Zeugen E. „vom 17.06.2020 das (indikative) Angebot, die Maschinen der Schuldnerin für € 1.376.240,00, deren bewegliches Umlaufvermögen für € 152.200,00 sowie die PV-Anlage für € 50.000,00 käuflich zu erwerben sowie nahezu sämtliche Arbeitnehmer zu übernehmen“ nur den Übergang von Phase 2 zu 3 des M&A-Prozesses erfasste und damit kein Angebot im Sinne der Phase 4 darstellte. Auch nicht „sind die entsprechenden Mitarbeiter“ – hier: damals aktuell 43 – vom „idikativen Angebot“ erfasst, sondern nur „nahezu sämtliche“.

33 dd. Auffallend ist an dieser Stelle, dass ausweislich der vorgelegten Unterlage „Unternehmensprofil“ die Unternehmensimmobilien sich im Eigentum von Besitzgesellschaften der Gesellschafter der S. GmbH befinden sollen, mithin der beiden je zu 50 % - Gesellschafter M. S. und J. S.. Demgegenüber stand nach dem unstreitigen Vortrag in der Klageschrift das Anwesen 2 im Eigentum der S. Grundstücksgesellschaft 2 OHG, deren Gesellschafter im Jahr 2020 der Beklagte Ziffer 2, sowie sein Cousin, der Geschäftsführer M. S. und sein Sohn T. S. waren. In dieser Besitzgesellschaft wäre die Entscheidung über die Höhe der Miete durch einen Mehrheitsbeschluss getroffen worden. Das Anwesen 12 stand im Eigentum der S. Grundstücksgesellschaft OHG. Deren Gesellschafter waren im Jahr 2020 der Beklagte Ziffer 2, sowie sein Cousin, der Geschäftsführer M. S. und G. S.. In dieser Besitzgesellschaft wäre die Entscheidung über die Höhe der Miete durch einen Mehrheitsbeschluss getroffen worden. In beiden Gesellschaften war der Beklagte Ziffer 2. zu 50 % beteiligt.

34 ee. Zu den angeforderten (3.) Statusberichten wurde allein die Mail vom 25.05.2020 vorgelegt, die quasi die Phase 2 für 6 Interessenten des Projektprozesses mit Zusendung der Vertraulichkeitserklärungen um weitergehende Informationen zum Betrieb zu erhalten und Besichtigungen vor Ort durch 2 Interessenten begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hatte (Einholung indikativer Kaufangebote). Weitere schriftlich dokumentierte Informationen zum M&A-Prozess des Zeugen D. existieren bis zur vorgelegten Mail mit Datum 25.06.2020 nicht.

35 ff. Auch das Ergebnis der Besprechung zwischen dem Zeugen D. und dem Zeugen E., das mit einem „indikativen Angebot“ abgeschlossen haben soll, erfolgte an den Insolvenzverwalter nicht in einem schriftlichen Bericht (Anforderung Nr. 4), sondern nur „telefonisch und ohne Gesprächsnotiz“, wie der Zeuge D. auf der Verfügung des Gerichts vom 01.12.2025 vermerkt hat.

36 c. Die Anhörung des Klägers und die Vernehmungen der von ihm benannten Zeugen ergaben Folgendes:

37 aa. Die Angaben des Klägers zum hier maßgeblichen M&A-Prozess und dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen mit dem Zeugen E. waren einerseits wenig ergiebig und andererseits auch von seinem Versuch gekennzeichnet, dem zwar schlüssigen jedoch substanzarmen Vortrag weniger mit Substanz, als vielmehr mit Bewertungen zum Erfolg zu verhelfen.

38 (1) Der Kläger war durch die Neuladung zum Termin vom 05.11.2025 über die Bedeutung und den voraussichtlichen Inhalt der Sachaufklärung informiert. In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025, zu der der Kläger zur Sachaufklärung geladen war, erschien sein Prozessbevollmächtigter, der zugleich Vollmacht vorlegte, den Kläger nach 141 ZPO zu vertreten. Nachdem der Rechtsanwalt mehrere Fragen des Gerichts nicht beantworten konnte und zur Frage, wann und wie der Kläger den Kontakt zu der Firma D. GmbH aufgenommen habe und wie dann der weitere Verlauf der Zusammenarbeit, der Austausch von Informationen und dergleichen mehr gewesen sei, erklärte Rechtsanwalt G., dass er zu diesem Kerngeschehen keine weiteren Auskünfte geben könne, worauf durch das Gericht neuer Termin bestimmt und wiederum das persönliche Erscheinen des Klägers zur Sachaufklärung angeordnet wurde.

39 (2) In dieser zweiten mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 machte der Kläger eher pauschale Angaben zum Ablauf eines M&A-Prozesses in Zusammenarbeit mit dem Zeugen D., wie sie jeden früheren oder nachfolgenden M&A-Prozess mit der D. GmbH beschreiben könnten.

40 Er teilte mit, eine Zusammenarbeit als Insolvenzverwalter habe mit der D. GmbH seit den 2010er Jahren bestanden. Ein erster Termin habe im Betrieb zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer M. S. und dem Prokuristen H. stattgefunden, bei dem auch allgemein die „übertragende Sanierung“ erörtert worden und später eine Beauftragung der D. erfolgt sei. Anfangs habe er selbst den Kontakt zur D. gehabt, später dann die Zeugin F. als Sachbearbeiterin. Es sei eine „Long-Liste“ und daraus dann eine „Short-Liste“ erstellt worden. Bei der „Long-Liste“ werde mehr oder weniger jedes Unternehmen aufgeführt, das Interesse an einem Erwerb haben könnte, aber auch Finanz-Investoren und dergleichen mehr und durch Abschälen komme man dann zu einer sogenannten „Short-Liste“. Dieses Abschälen werde insbesondere durch die D. gemacht, da sie entsprechende Informationen einhole. Das sei ein iterativer Prozess, d.h. eine wiederholende, schrittweise Arbeitsweise.

41 (3) Eine den M&A-Prozess begleitende, zielführende Informationsgewinnung durch den Kläger im Zusammenhang mit dem konkreten Ablauf des M&A-Prozesses bis zum Scheitern der Verhandlungen zwischen dem Zeugen D. und dem Zeugen E. war für das Gericht im Hinblick auf konkrete Inhalte nicht erkennbar. Die wenig ergiebigen Angaben des Klägers ergaben sich ersichtlich aus dem Umstand, dass ihm schriftlichen Unterlagen wie z.B. schriftliche Berichte oder sonstige Informationen der Zeugin F. oder des Zeugen D. nicht vorlagen.

42 Nach den Angaben des Klägers sei die Zeugin F. über die weiteren Abläufe des M&A-Verfahrens von der D. „in der Regel“ informiert worden und „könne“ sodann den Kläger informiert „haben“. Auf Nachfrage des Gerichts zu Gesprächen mit Interessenten hatte der Kläger keine konkreten Erinnerungen. Darüber, ob hier im Mai oder im Juni 2020 was, wann, mit wem verhandelt wurde, könne die Zeugin F. Informationen geben, da sie die Gespräche, wenn, dann begleitet habe. Darüber gebe es sicher auch Aufzeichnungen, die er im Moment nicht dabeihabe. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hinsichtlich seiner Tätigkeit ab dem 01.06.2020 als Insolvenzverwalter und der Beteiligung im Rahmen der „übertragenden Sanierung“ erklärte der Kläger, die Verhandlungen hätten insbesondere mit dem Zeugen E. stattgefunden; es sei darum gegangen fast alle Mitarbeiter zu vernünftigen Preisen zu übernehmen. Termine mit Interessenten hat der Kläger jedoch damit ebenso wenig wahrgenommen, wie eigene Gespräche mit Interessenten geführt zu haben. Er hatte den Zeugen E. auch nie gesehen und wollte erst beim finalen Vertragsschluss dabei sein. Berichte habe er durch die Zeugin F. erhalten. Auf Frage des Gerichts nach dem Berichtswesen im Zusammenhang mit dem M&A-Prozess verwies der Kläger darauf, dass bei den mehreren Terminen oder Gesprächen, manchmal täglich, manchmal wegen Beträgen oder Unterlagen „immer wieder über den aktuellen Stand in Gesprächen informiert“ worden sei. Unterlagen würden dann vorgelegt, wenn Angebote vorgelegt würden. Auf Nachfrage des Gerichts zu diesen Unterlagen, ob solche insbesondere zu Angeboten vorgelegt worden seien, verwies der Kläger auf ein „mündliches indikatives Angebot“ in einem Gespräch zwischen den Zeugen E. und D., er sei aber nicht sicher in welcher Form. Normalerweise werde das dann auch schriftlich nachgereicht, er könne aber nicht sagen, ob das der Fall gewesen sei. Die Zeugin F. sei dann mit der Absage des Zeugen E. gekommen. Er werde immer informiert, wenn er Entscheidungen zu treffen habe; alles, was im Laufenden geschehe, mache die Sachbearbeiterin.

43 (4) Trotz der Bedeutung der Betriebsimmobilien für den Verkauf im Rahmen eines M&A-Prozesses vermochte der Kläger insoweit zum Stand der Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Scheitern der Verhandlungen zwischen den Zeugen E. und D. keine ergiebigen Angaben zu machen. Es seien im Hintergrund verschiedene Dinge gelaufen wie beispielsweise zum Eigentum an den Betriebstätten durch zwei OHG's mit verschiedenen Anteilen, die von Familienmitgliedern gehalten wurden, was für die D. und ihren M&A-Prozess und die Interessenten wichtig sei, weil damit geklärt werden könne, ob eine Weitervermietung erfolge oder eventuell diese Grundstücke sogar verkauft werden könnten.

44 (5) Im Kern ist dem Kläger dennoch für das Gericht nachvollziehbar insbesondere in Erinnerung geblieben, dass der Geschäftsbetrieb übertragend saniert und den Mitarbeitern dadurch eine langfristige Perspektive geboten werden sollte.

45 Zur Anlage K3, dem Schreiben des Zeugen E. vom 25.06.2020 an die D. befragt, erklärte der Kläger, das dort aufgeführte Konzept habe umfasst, dass fast alle Mitarbeiter übernommen und vor Ort produziert werden sollte, die Versorgung der Mitarbeiter sei für den Verkauf maßgeblich gewesen sei.

46 Dies deckt sich mit seinen Angaben im Bericht als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 14.04.2020 und in seinem Gutachten vom 27.05.2020, sowie mit der von dem Geschäftsführer M. S. in Absprache mit dem Zeugen D. in dem versandten Unternehmensprofil aufgenommene Formulierung, wonach der Umfang der zu übernehmenden Vermögensgegenstände im Rahmen der „Übertragenden Sanierung“ sich auf eine Übernahme der gesamten Vermögensgegenstände von S. sowie der Geschäftsaktivitäten mit den bestehenden Mitarbeitern am Standort B. bezieht und die Mitarbeiter der insolventen Gesellschaft im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB zu übernehmen sind.

47 Auch hat der Kläger im Hinblick auf die zu übernehmenden Arbeitnehmer zu den Merkmalen eines „indikativen Angebots“ hervorgehoben, dass es einerseits nicht verbindlich sei, da noch die wesentlichen weiteren Vertragsbestandteile fehlten. Wichtige Punkte müssten aber drinnen sein, insbesondere die Anzahl der zu übernehmende Mitarbeiter, das Anlagevermögen, das Umlagevermögen und was dafür bezahlt werde. Das sei die Voraussetzung dafür, dass ein solches indikatives Angebot überhaupt akzeptiert werde. Bei dem Angebot interessiere ihn nur die die Anzahl der übernommenen Mitarbeiter und der Preis, den Rest merke er sich nicht.

48 (6) Angesichts der dürftigen und in ihrer Pauschalität weit überwiegend unergiebigen Angaben, kommt der Kläger dennoch zu dem Schluss, dass der Zeuge E. der einzige richtige aussichtsreiche Kandidat gewesen sei, mit dem gleich der finale Vertrag hätte erstellt werden können.

49 Dabei handelt es sich offensichtlich um eine rein subjektive Bewertung des Klägers, die sich schon in seinem 5. Bericht gegenüber dem Insolvenzgericht vom 07.09.2024 noch deutlicher wie folgt wiederfindet: „Die Verhandlungen über Art und Umfang des Erwerbs waren bereits derart weit fortgeschritten, dass die abschließende Ausgestaltung des konkreten Kaufvertrages sowie des Betriebsüberganges und die Vertragsunterzeichnung unmittelbar bevorstanden.“

50 bb. Die Zeugin F. vermochte nur wenige Angaben zum streitgegenständlichen M&A-Prozess zu machen, da dieser Bereich durch den Zeugen D. allein durchgeführt wurde; auch bei Vor-Ort-Gesprächen war die Zeugin nicht zugegen. Informationen habe sie mündlich oder in Statusberichten erhalten, ohne jedoch nähere Angaben zu diesen Informationen oder den Statusberichten machen zu können, obwohl sie sich selbst als „Schattenverwalterin in Inso-Verwaltungssachen“ beschrieben hat. Die unergiebige Kenntnis von den konkreten Vorgängen im M&A-Prozess haben ihren Grund darin, dass nach Angaben der Zeugin für den M&A-Prozess die D. der „quasi Geschäftspartner“ gewesen sei und deshalb zur Überzeugung des Gerichts eine begleitende Kontrolle gerade nicht stattfand. Der gesamte M&A-Prozess war quasi „ausgelagert“ worden. Diese dürftige Informationslage zum M&A-Prozess hat sich sodann auch in der Zusammenarbeit mit dem Kläger fortgesetzt, der von der Zeugin die Informationen mündlich erhielt, auch mal mit E-Mail, ohne dass eine solche E-Mail oder Statusberichte im vorliegenden Verfahren für den Zeitraum vor dem Scheitern des Kaufs mit dem Zeugen E. dem Gericht vorgelegt wurden.

51 cc. Der Zeuge D. hat den von ihm geführten M&A-Prozess nachvollziehbar geschildert, so wie er auch in seiner Anlage zum Projektvertrag aufgeführt ist. Seinen Erinnerungen an ein Angebot des Zeugen E. und die Gründe für ein Scheitern nach einem Telefonat vom 24.06.2020 zwischen dem Beklagten Ziffer 3 und dem Zeugen E. stützen sich auf das Schreiben vom 25.06.2020. Schriftliche Unterlagen zu dem Angebotsgespräch, die er angeblich nachfolgend an den Kläger oder die Zeugin F. versandt haben will, hat er trotz Aufforderung durch das Gericht ebenso wenig vorgelegt, wie auch die Zeugin F. eine solche schriftliche Mitteilung hierzu bei ihrer Vernehmung nicht geschildert hat.

52 (1) Nach seinen Ausführungen habe das Verkaufsgespräch mit dem Zeugen E. verschiedene Übernahmeszenarien mit überwiegend einvernehmlichen Teilen und ein Angebot zur Kaufpreishöhe umfasst, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass dieses standhalten werde. Insbesondere sei es um den Kaufpreis auf die Assets gegangen, wobei ein Grundverständnis, auf dessen Level weiter angeboten werden sollte, bestätigt worden sei. Auch wenn schriftlich nichts vorlag, sei das mehr als ein „indikatives Angebot“ gewesen, da eine klare Verbindlichkeit gegeben gewesen sei. Am selben Tage habe er an den Insolvenzverwalter fernmündlich die Meldung abgegeben, dass jetzt der richtige Käufer gefunden worden sei. Im weiteren Verlauf habe er dies auch schriftlich niedergelegt, zusammengefasst und an den Insolvenzverwalter weitergeleitet. Man sei sich mündlich handelseinig gewesen; es habe sich als Vereinbarung angefühlt.

53 Wie oben unter 1. b. ff. ausgeführt, erfolgte die Information an den Insolvenzverwalter tatsächlich nicht durch einen schriftlichen Bericht, sondern nur „telefonisch und ohne Gesprächsnotiz“.

54 (2) Zu den Betriebsimmobilien vermochte der Zeuge lediglich anzugeben, dass der Geschäftsführer M. S. immer wieder erklärt habe, eine Anmietung sei möglich. Bei dem Gespräch mit dem Zeugen E. sei auch über die Immobilien gesprochen worden, wobei es noch unterschiedliche und nicht abschließend geklärte Erwägungen gab, ob hier gegebenenfalls angemietet werde oder auch Kauf Sinn mache. Die Immobilie habe nicht Gegenstand des Vertrages sein sollen. Mit einem der Eigentümer, dem Geschäftsführer M. S., habe er ein erstes Gespräch geführt.

55 (3) Auch beim Mitarbeiterstamm habe es noch offene Klärungen gegeben, der Zeuge E. habe noch Interviews mit Mitarbeitern führen wollen, wobei er grundsätzlich gesagt habe, dass er hier mit allen arbeiten könnte und das sogar noch ausbauen könne.

56 (4) Zum Zeitablauf sei mit dem Zeugen E. eine Verständigung erzielt worden, in einem engen Zeitraum, d.h. in den nächsten Tagen ein schriftliches Angebot mit Finanzierungsbestätigung vorzulegen.

57 (5) Soweit der Zeuge mitgeteilt hat, dass er an dem Unternehmensverkauf mit 5 % oder 7,5 % beteiligt gewesen sei, weshalb ihm durch das Scheitern ein Verlust von 2/3 des möglichen Betrages entstanden sei, ergibt sich aus dem vorgelegten Projektvertrag ein Anteil von 6,45 %, aus dem sich, ausgehend von der hiesigen Streitsumme von 768.307,53 €, ein entgangener Betrag des Zeugen D. von 49.555,64 € errechnet.

58 dd. Der Zeuge E. hat die Darlegungen des Zeugen D. zum Teil nicht bestätigt; wesentliche Teile für ein „indikatives Angebot“ waren noch nicht geklärt.

59 (1) Der Zeuge E. hat den M&A-Prozess anhand der ihm vorliegenden Mails des Zeugen D. nachvollzogen. Im Hinblick auf ein Angebot seien die Verhandlungen relativ weit gekommen, die Werte für das Sachvermögen und für das Umlaufvermögen seien besprochen worden; für ihn seien die Bewertungen und das Sachwert-Gutachten des Sachverständigen maßgeblich gewesen und er sei damit einverstanden gewesen den Wert von 1.376.240,00 EUR für Maschinen und 152.200,00 EUR für Umlaufvermögen zu bezahlen. Sein Konzept sei es gewesen, den Standort weiterzuführen. Zusätzlicher Umsatz habe über seine weiteren Betriebe C., D. und E. gemacht werden sollen. Am 17.06.2020 sei allein über die Preise gesprochen worden. Ein Angebot müsse grundsätzlich allumfassend sein. Hier sei es eine stufenweise Teilfestlegung gewesen.

60 (2) Ein Mietvertrag zu den Betriebsimmobilien habe noch gefehlt. Hätte die Miete zum Beispiel 30.000,00 € im Monat betragen, so wäre er gleich ausgestiegen. Darüber sei zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Im Ergebnis habe er damit gerechnet, dass wegen der ihm aus den BWA bekannten Miete auch hier über die Miete eine Einigung erzielt worden wäre.

61 (3) Auch über die Übernahme von Mitarbeitern sei noch nicht gesprochen worden; er habe aber den größten Teil übernehmen wollen.

62 (4) Entgegen den Angaben in der Klageschrift, wonach der Zeuge eine Due Diligence Prüfung ausgeführt hat, habe er eine solche nur teilweise mit verschiedenen Kalkulationen durchgeführt, die er dem Gericht jedoch nicht vorlegen könne.

63 c. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des gescheiterten Ankaufs im Rahmen einer „übertragenden Sanierung“ nicht ansatzweise ein Erwerb durch die Firma E. GmbH wahrscheinlich erfolgt wäre.

64 Bereits nach den Angaben des Klägers lag ein unverbindliches „indikatives Angebot“ nicht vor, da die für ihn maßgebliche Frage nach der Übernahme der Mitarbeiter nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Zeugen E. über die Mitarbeiter noch nicht gesprochen worden war.

65 Ebenso war nach den Angaben des Zeugen E. über einen Mietvertrag über die Betriebsimmobilien und die maßgebliche Miethöhe nicht gesprochen worden; entgegen der Angaben des Zeugen D. sollte diese Frage mit dem Vertrag geklärt sein. Der Zeuge E. hat für das Gericht überzeugend erklärt, dass ein Angebot für ihn immer allumfassend sein müsse, vorliegend wurde in dem von dem Zeugen D. geschilderten Gespräch allein über Preise gesprochen, es war eine stufenweise Teilfestlegung gewesen. Die Erinnerungen des Zeugen D. an ein bereits verbindliches Angebot des Zeugen E. mögen darauf zurückzuführen sein, dass er einerseits keine schriftlichen Aufzeichnungen über das Gespräch gefertigt hatte und der Verlust von fast 50.000,00 € seine Vorstellungen an das Gespräch geprägt haben könnte, wonach der Erfolg quasi in greifbarer Nähe vor ihm lag und dann doch scheiterte. Deshalb legt das Gericht vorliegend insoweit die Angaben des Zeugen E. seiner Entscheidung zugrunde.

66 Lag demnach noch nicht einmal ein unverbindliches Angebot vor, so waren nach dem hier maßgeblichen M&A-Prozess mit den Verhandlungen des Zeugen D. noch nicht einmal die Phase 2 einer Einholung von „indikativen Angeboten“ abgeschlossen. Demnach lagen für das Gericht greifbarer Anhaltspunkte für den behaupteten Schaden nicht vor und eine Schätzung am Maßstab des § 287 ZPO hinge vollends in der Luft. Bereits aus diesem Grunde war die Klage abzuweisen.

67 2. Dem Kläger ist auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagten in einer ihnen vorwerfbaren Art und Weise den Geschäftsführer der Firma E. GmbH, den Zeugen E., so beeinflusst haben, dass er aus diesem Grunde von dem Kauf der Schuldnerin Abstand genommen hat (§ 286 ZPO).

68 a. Wie oben unter 1.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, erstreckt sich der Bereich des nach § 286 ZPO zu beweisenden Haftungsgrundes nur bis zu der Feststellung, der vorgesehene Vertragspartner, der Geschäftsführer der Firma E. GmbH sei von dem pflichtwidrigen oder deliktischen Verhalten der Beklagten so betroffen worden, dass dieses geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. Dabei setzt eine so notwendige Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sondern es genügt – ohne dass damit eine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung verbunden ist – ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, juris, Rn.8/9, NJW 2020, 1072).

69 b. Im vorliegenden Fall hat das Gericht durchgreifende Zweifel, dass ein falsches oder sittenwidriges Verhalten der Beklagten durch die Vorlage einer Präsentation und das Telefonat des Beklagten Ziffer 3. vom 24.06.2020 der Zeuge E. von einem Kauf abgehalten wurde. Vielmehr liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Ursache für den Abbruch der Verhandlungen durch den Zeugen D. maßgeblich in der späten Information über den Familienstreit.

70 .aa. Der Zeuge D. konnte sich in seiner Vernehmung nur nach Maßgabe des Schreibens des Zeugen E. mit Datum vom 25.06.2020 an die Schilderungen des Zeugen E. über die Wirkungen des Gesprächs und die vorgelegte Präsentation des Beklagten Ziffer 3. vom 24.06.2020 erinnern.

71 Kurze Zeit nach dem maßgeblichen Gespräch, ein, zwei oder drei Tage später, habe der Zeuge E. angerufen und mitgeteilt, er habe sich nach einem Anruf, in dem andere Realitäten zu dem anderen Geschäftsführer, den er nicht kennengelernt habe und der bessere Informationen gehabt haben soll, geschildert worden seien, weshalb er nicht wisse, wem er glauben solle und deshalb entschieden auszusteigen. Von der anderen Person sei ihm mitgeteilt worden, dass „er deshalb sein schließliches Konzept nicht mehr vorstellen konnte, dass es so verwirklicht werden kann“. Das Schreiben des Zeugen E. mit Datum 25.06.2020 gebe den Inhalt wieder, den der Zeuge E. ihm geschildert habe. Dieses Schreiben, von dem er nicht wisse, wann er es bekommen habe, habe er so nach dem Gespräch über das Scheitern von dem Zeugen E., insbesondere zu den besprochenen Werten, angefordert.

72 bb. Der Zeuge E. hat zum Ausstieg als maßgeblichen Grund die Unklarheit über die tatsächlichen Verhältnisse in dem zu übernehmenden Betrieb zwischen dem noch anwesenden Geschäftsführer M. S. und dem kurz zuvor ausgeschiedenen Geschäftsführer J. S., dem Beklagten Ziffer 2. benannt.

73 In seiner Vernehmung hat er ausgeführt, dass das Aussteigen aus den Vertragsverhandlungen durch den Beklagten Ziffer 3 mit seinem Anruf vom 24.06.2020 veranlasst worden sei. Die Situation sei hinsichtlich der Kunden einfach unklar geworden, denn für ihn sei der Geschäftsführer M. S. der maßgebliche Ansprechpartner gewesen und plötzlich sei als Gefahr der ausgeschiedene Geschäftsführer J. S. entstanden, denn es sei unklar, wer den besten Zugang zu den Kunden gehabt hätte. Zu dem erkrankten Beklagten Ziffer 2. hatte der Zeuge keinen Kontakt. Der Zeuge D. habe eine Klärung versucht. Die von ihm vorgelegten Unterlassungserklärungen habe seine Unsicherheit nicht beseitigt, sondern gerade das Gegenteil bewirkt. Entscheidend sei für ihn gewesen, dass nicht klar gewesen sei, welche Rolle Herr J. S. in dem Betrieb hinsichtlich der Kunden gespielt habe. Kernproblem sei gewesen, dass er hier etwas gekauft hätte, wo die Chemie zwischen Geschäftsleitung und Vertrieb nicht gestimmt habe.

74 In der vom Zeugen E. vorgelegten Mail vom 08.07.2020, mit der der Zeuge D. die Unterlassungserklärung des Beklagten Ziffer 2. übersandte, ist hierzu ausgeführt, dass diese Unterlassungserklärung zur „Wiederherstellung der Vertrauensbasis Ihnen gegenüber" eingefordert worden sei.

75 cc. Ausweislich der vorgelegten Anlage K3 schildert der Zeuge E. darin seine Verwirrung angesichts des Telefonats. Es war ihm nicht klar, welche Rolle der Beklagte Ziffer 2. gerade im Hinblick auf den Kundenstamm im Betrieb eingenommen hat und noch auszuüben in der Lage war; auch war über die Miethöhe noch nicht gesprochen worden. Er werde „sich nicht in einen Familienstreit reinsetzen und Mediator spielen“.

76 c. Ist der dem Zeugen E. bis dahin nicht bekannte Familienstreit der maßgebliche Grund und Auslöser für das Absehen vom Kauf, so ergeben sich für das Gericht zwei Szenarien, warum der Zeuge zur Überzeugung gelangte, nicht mehr weiter verhandeln zu wollen.

77 aa. Zum Einen mag das der Vorwurf an sich selbst als erwerbender Unternehmer, der eine Vielzahl von E.ereien aus der Insolvenz erworben hat, gewesen sein, maßgebliche, sich aufdrängende Fragen in seiner nicht vollendeten „Due Dilligence“ bislang noch nicht aufgenommen zu haben, die er bei einer neuen Bewertung (vgl. K3, „ich habe mir lange nochmal konzeptionell und auch wirtschaftlich den Einstieg bei S. von allen Seiten beleuchtet“) noch einpreisen müsste. Es ist naheliegend, dass das Verhalten des Beklagten Ziffer 3. vom 24.06.2020 ihm quasi „die Augen geöffnet“ hat, wonach für ihn wesentliche Punkte für einen Unternehmenskauf, die sich auch im Rahmen einer vollständigen „Due Dilligence“ - Prüfung hätten erkennen und ggf. klären lassen, tatsächlich nicht vorgenommen hat und in der kurzen Zeit, in der er ein verbindliches Angebot hätte ablegen müssen, auch nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt aufklären können.

78 (1) Zu dem Kundenstamm erklärte der Zeuge E., der Kundenstamm zur Druckerei sei für ihn maßgeblich gewesen. Hier gehe es darum, dass man über den Kundenberater auch diese Kunden weiter halten könne. Mit einzelnen Kunden habe er überhaupt nicht gesprochen. Er habe von dem Zeugen D. nur eine ABC-Analyse mit anonymisierten Daten bekommen. Mit dem Geschäftsführer M. S. habe er über Kunden ebenfalls nicht gesprochen und auch nicht danach gefragt; der Geschäftsführer S. habe aber für eine Übergangszeit zur Verfügung stehen wollen, um die Sachen ordnungsgemäß zu übergeben. Aus anderen Insolvenzübernahmen zu Druckereien gehe er davon aus, grundsätzlich 85 % des Kundenstamms zu halten.

79 (2) Auch über die Miete war - wie oben bereits dargelegt - nicht gesprochen worden.

80 (3) Bereits aus dem ihm übersandten Unternehmensprofil ergaben sich Anhaltspunkte, dass eine Klärung zu diesen für den Zeugen für eine Bewertung des Unternehmens wichtigen Fragen, nur über die beiden Geschäftsführer und die Familienmitglieder der Besitzgesellschaften, die entgegen dem Firmenprofil nicht nur die beiden Gesellschafter umfassten, herbeizuführen war.

81 Danach war zum Zeitpunkt des Versandes bekannt, dass Firma S. in 4. Generation von den Geschäftsführenden Gesellschaftern J. und M. S. geleitet wurde, mithin es sich um eine langjährige „Familiengeschichte“ handelte. Zum Zeitpunkt der Gespräche war der Geschäftsführer J. S., der Beklagte Ziffer 2., schon nicht mehr Geschäftsführer und auch krank gewesen. Bei einem Familienstreit hätte dann für einen Erwerb durch den Zeugen E., wie sich aus seinem Schreiben vom 25.06.2020 ergibt, nahegelegen, die Rolle des zweiten Geschäftsführers zu hinterfragen. Stellt der Käufer aber Fragen, so muss der Verkäufer diese richtig und vollständig beantworten (vgl. BGH, Urteile vom 16.03.2012 - V ZR 18/11 -, juris, Rn. 28, NJW-RR 2012, 1078; vom 27.03.2009 - V ZR 30/08 –, juris, Rn. 25, BGHZ 180, 205), und zwar selbst dann, wenn es sich nur um Bagatellen handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2014 - 2 U 39/14 -, juris, Rn. 4). Auch wenn der Zeuge E. nicht direkt einen Familienstreit erfragt haben müsste, so wäre der Einfluss des Beklagten Ziffer 2. auf den Kundenstamm und die Vermietung der Betriebsimmobilien durch den Kläger und den Geschäftsführer M. S. aufzuklären gewesen. Der Zeuge D. hätte im Rahmen des M&A-Prozesses diese gesicherten Informationen selbst besorgen, oder aber den Zeugen E. auf klärende Gespräche mit den informierten Beteiligten, hier also die Geschäftsführer, aktuell und ausgeschieden und ggf. Kundenstammmitarbeiter verweisen müssen. Gleiches gilt für die Vermietbarkeit der Betriebsimmobilien.

82 Der Kläger hätte jedoch auch - wie nachfolgend unter bb. dargelegt wird - von sich aus den Zeugen E. rechtzeitig über den Familienstreit aufklären müssen.

83 bb. Zum anderen kann der Zeuge E. ebenso naheliegend von dem gesamten Verhalten des Zeugen D. als Organisator des M&A-Prozesses, der unzureichenden Information durch den Kläger oder den Geschäftsführer M. S. über den Streit der beiden vormaligen Geschäftsführer nicht von vorneherein und umfassend aufgeklärt worden zu sein, so verärgert gewesen sein, dass er sein Vertrauen in den M&A-Prozess verloren hatte.

84 (1) Bei Verhandlungen über den Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen trifft den Verkäufer nach der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht (vgl. BGH, (Versäumnis-)Urteile vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 -, NJW 2002, 1042; vom 04.04.2001 - VIII ZR 32/00 -, NJW 2001, 2163). Bei Verhandlungen über einen Unternehmenskauf hat der Verkäufer den Kaufinteressenten auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. Rspr., vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001, aaO., Rn. 15, juris m.w.Nachw.). Das ist vorliegend der Fall.

85 (2) Der Kläger hat - unbestritten - vorgetragen, dass zwischen dem Geschäftsführer M. S. und seinem Cousin, dem Beklagten Ziffer 2., gravierende Streitigkeiten bestanden, weshalb ursprünglich angedacht war, dass der Geschäftsführer M. S. das Unternehmen verlässt. Ausdruck dieses Familienstreits war auch der - hier umstrittene - Vorfall vom 24.03.2020, mithin wenige Tage nach der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter, eines angeblich unberechtigten Zutritts der Beklagten Ziffer 1. zu den Geschäftsräumen und die unberechtigte Mitnahme von Geschäftsunterlagen der Schuldnerin, wie er vom Kläger an das Insolvenzgericht als Begründung für einen Zuschlag wegen besonderer Erschwernisse in seinen Berichten dargelegt wurde (vgl. Berichte vom 08.09.2020 und vom 04.11.2020 - beigezogene Insolvenzakten). Über diesen letzten Streit, der auch dem Kläger als ein bedeutender Vorfall bekannt war und nach seiner Darlegung zu erheblichen Erschwernissen im Insolvenzverfahren geführt hat, hätte der Kläger auch ohne Nachfragen des Zeugen E. diesen rechtzeitig aufklären müssen, damit der Zeuge zu der Situation im Betrieb frühzeitig sein Augenmerk hätte lenken können. Dann hätte der Zeuge E. rechtzeitig die Situation durch seine „Due Dilligence“ aufklären können, oder auch - wie in dem Schreiben vom 25.06.2020 ausgeführt wird - bei Familienstreitigkeiten von Anfang an Abstand von dem weiteren Verhandeln im M&A-Prozess nehmen können.

86 (3) Diese Aufklärungspflicht war vorliegend auch nicht verringert. Eine intensive „Due Diligence“, die ggf. die Aufklärungspflichten hätten verringern können, hat der Zeuge E. gerade nicht durchgeführt. Zwar kommt eine verringerte Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall aus den vielfältigen Käufen des Zeugen E. von Druckereien aus der Insolvenz insoweit in Betracht, als der Kläger den Zeugen E. beispielsweise über die allgemeine wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, die allgemeine Prüfung der Wirtschaftlichkeit oder die allgemeinen Erfolgsaussichten der Firmenfortführung nicht von sich aus aufklären musste. Demgegenüber sind der oben dargestellte Familienstreit und insbesondere der Vorfall vom 24.03.2020 davon abweichend von erheblicher Bedeutung, da daraus für den Zeugen E. naheliegend eine weitere Aufklärung über die Betriebsinterna, d.h. die verschiedenen Einflüsse der Geschäftsführer, sei es vergangen oder gegenwärtig, geboten gewesen wäre.

87 cc. Aus oben dargelegten Gründen, kommt es auf eine mit klägerischem Schriftsatz vom 27.03.2026 beantragte Vernehmung des Zeugen D. zu dessen - im Übrigen substanzlosen - Vorbringen in seinem Schreiben vom 08.07.2026, „Herr H. (Frau S.s Anwalt) erklärte seine "ungestüme und auch tatsachenbeugende" Vorgehensweise mit dem Druck seiner Mandanten, welche schlichtweg Panik hatten durch einen neuen Investor Ihre Besitzstände in Bedrohung geraten" nicht an.

88 3. Über die Frage der Verjährung, die das Gericht in seinem Hinweis vom 26.02.2025 (Prot1, 3, 110) als nicht durchgreifend erachtet hat, war nicht (mehr) zu entscheiden.

II.

89 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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